Urteil des LG Mönchengladbach vom 04.11.2008

LG Mönchengladbach: zwangsversteigerung, eigentumswohnung, miete, glaubhaftmachung, nebenkosten, wohnraum, anschluss, vollstreckungstitel, vorrecht, pfändung

Landgericht Mönchengladbach, 5 T 239/08
Datum:
04.11.2008
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 T 239/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 502 K 9/08
Schlagworte:
Falschbezeichnung, Vollstreckungsbescheid, Wohngeldforderung,
Rangklasse
Normen:
ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2 und 3
Leitsätze:
1. Das Vollstreckungsgericht ist gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 ZVG an die
Falschbezeich-nung einer Wohngeldforderung im
Vollstreckungsbescheid als Forderung aus Miete gebunden, ohne dass
eine anderweitige Glaubhaftmachung gemäß § 10 Abs. 3 S. 3 ZVG
möglich wäre.2. Der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung in
der Rangklasse 2 (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG) umfasst als „Minus“ den
Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung in der Rangklasse 5 (§
10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG).
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des
Amtsge-richts Mönchengladbach-Rheydt vom 17.6.2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf
Anordnung der Zwangsversteigerung an das Amtsgericht
zurückverwiesen.
Die Gläubigerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, erwirkte am 4.12.2007 gegen
die Schuldnerin, die Miteigentümerin der Wohnungseigentümergemeinschaft ist, einen
Vollstreckungsbescheid. Die Hauptforderung ist darin wie folgt bezeichnet:
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"Miete für Wohnraum (einschl. Nebenkosten)
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für die Wohnung in:
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41239 Mönchengladbach
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gem. Schreiben vom 11.09.07 7.886,00 Euro".
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Die Gläubigerin hat wegen der Forderung aus dem Vollstreckungsbescheid die
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Anordnung der Zwangsversteigerung der eingangs bezeichneten Eigentumswohnung
der Schuldnerin im Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG beantragt. Das Amtsgericht hat mit
Beschluss vom 17.6.2008 den Antrag auf Versteigerung der Eigentumswohnung in der
Rangklasse 2 (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG) zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, aus dem
Vollstreckungsbescheid ergebe sich nicht, dass es sich um eine Wohngeldforderung
handele. Die Anspruchsbezeichnung im Vollstreckungsbescheid sei für das
Vollstreckungsgericht verbindlich. Ferner habe die Gläubigerin nicht durch Vorlage des
Einheitswertbescheides der Eigentumswohnung der Schuldnerin nachgewiesen, dass
der zu vollstreckende Betrag 3 % des Einheitswertes der Eigentumswohnung
übersteige. Entgegen der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 17.4.2008 – V ZB
13/08 – Juris) sei das Vollstreckungsgericht nicht verpflichtet, das Finanzamt um
Vorlage des Einheitswertbescheids zu ersuchen. Im Übrigen enthalte die titulierte
Forderung Ansprüche aus dem Jahr 2005, die nicht unter das Vorrecht der Rangklasse
2 fielen.
Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie vertritt unter
Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 23.1.2008 (VII ZR 46/07 – Juris) die
Auffassung, dass die irrtümliche Falschbezeichnung der Hauptforderung im
Vollstreckungsbescheid unschädlich sei, da sich aus den übrigen Umständen,
insbesondere dem Schreiben vom 11.9.2007, mit hinreichender Sicherheit ergebe, dass
es sich um eine Wohngeldforderung handele. Der Wohngeldanspruch aus dem Jahr
2005 sei erst mit Vornahme der Abrechnung im Jahr 2006 entstanden und fällig
geworden, so dass er nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG in die Rangklasse 2
falle. Im Übrigen sei eine vollständige Zurückweisung des Versteigerungsantrages
wegen Fehlens des Einheitswertbescheides nicht statthaft. Das Amtsgericht hätte die
Zwangsversteigerung in der Rangklasse 5 anordnen und im Anschluss das zuständige
Finanzamt um Übermittlung des Einheitswertbescheides ersuchen müssen. Im
Anschluss hätte die Gläubigerin den Beitritt in die Rangklasse 2 beantragen können.
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Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der
Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
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II.
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Die zulässige sofortige Beschwerde hat im Ergebnis Erfolg und führt zur Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses.
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Die vollständige Zurückweisung des Antrages auf Anordnung der Zwangsversteigerung
ist zu Unrecht erfolgt. Das Amtsgericht hätte die Zwangsversteigerung in der
Rangklasse 5 anordnen und den weitergehenden Antrag auf Versteigerung der
Eigentumswohnung in der Rangklasse 2 als unzulässig verwerfen müssen.
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Der Einzelrichter der Kammer ist mit dem Amtsgericht der Auffassung, dass der
Vollstreckungsbescheid die Anordnung der Zwangsversteigerung in der Rangklasse 2
nicht zulässt. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG werden vom Vorrecht der Rangklasse 2 alle
Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen
Eigentums oder des Sondereigentums, die nach §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 und 5 WEG
geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen erfasst. Dazu
gehören demnach die von der Gläubigerin dem Antrag zugrunde gelegten
Wohngeldansprüche.
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Nach § 10 Abs. 3 S. 2 ZVG genügt für die Vollstreckung ein Titel, aus dem die
Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des
Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Der von der Gläubigerin vorgelegte
Vollstreckungsbescheid enthält diese Angaben nicht. Im Vollstreckungsbescheid ist die
Hauptforderung mit "Miete für Wohnraum (einschl. Nebenkosten) für die Wohnung in
41239 Mönchengladbach gem. Schreiben vom 11.09.07" bezeichnet. Entgegen der
Auffassung der Gläubigerin muss das Vollstreckungsgericht die Angaben im
Vollstreckungsbescheid zugrunde legen, ohne dass eine anderweitige
Glaubhaftmachung gemäß § 10 Abs. 3 S. 3 ZVG möglich wäre (Böhringer/Hintzen,
Rpfleger 2007, 353, 359). Für diese Sichtweise spricht in erster Linie der Wortlaut des §
10 Abs. 3 S. 2 ZVG sowie ein Umkehrschluss aus § 10 Abs. 3 S. 3 ZVG. Denn aus dem
Titel soll sich die Art des Anspruchs erkennen lassen; nur wenn dies nicht der Fall ist, ist
eine Glaubhaftmachung in sonstiger geeigneter Weise möglich. Für diese Auffassung
streitet auch der Grundsatz, dass das Vollstreckungsgericht an die Entscheidung des
Prozessgerichts gebunden ist und keine materiell-rechtliche Prüfung der Anspruchsart
vornehmen soll. So hat der BGH (Beschluss vom 26.9.2002 – IX ZB 180/02 – Juris) für
die privilegierte Pfändung von Ansprüchen aus vorsätzlich begangener unerlaubter
Handlung gemäß § 850 f Abs. 2 ZPO entschieden, dass der Gläubiger im
Vollstreckungsverfahren nicht mehr nachweisen kann, dass der titulierte Anspruch
(auch) auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, wenn im
Vollstreckungstitel keine oder nur eine vertragliche Anspruchsgrundlage genannt ist.
Der Grundgedanke dieser Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil
das Vollstreckungsgericht auch hier die Art der Forderung dem Vollstreckungstitel –
gegebenenfalls im Wege der Auslegung – entnehmen muss.
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Die im Vollstreckungsbescheid enthaltene Bezeichnung lässt auch unter
Berücksichtigung weiterer Umstände, die im Titel Anklang finden, keine andere
Auslegung zu. Die Bezeichnung "Miete für Wohnraum (einschl. Nebenkosten)" ist
unzweideutig und daher nicht auslegungsfähig. Aber selbst bei anderer Beurteilung
käme eine Auslegung im von der Gläubigerin verstandenen Sinne nicht in Betracht. Das
im Vollstreckungsbescheid in Bezug genommene Schreiben vom 11.9.2007 geht von
einem Wohngeldanspruch in Höhe von 7.554,86 Euro aus, während im
Vollstreckungsbescheid ein Betrag in Höhe von 7.880,86 Euro ausgewiesen ist.
Aufgrund des Umstandes, dass hier eine betragsmäßige Abweichung vorliegt, kann das
Schreiben nicht zur zweifelsfreien Auslegung der Anspruchsart herangezogen werden.
Im Übrigen können Eigentümergemeinschaften aufgrund ihrer (Teil-) Rechtsfähigkeit
auch Vermietungen vornehmen und infolge dessen Mietzinsansprüche geltend machen.
Dies mag im vorliegenden Fall zwar äußerst unwahrscheinlich sein, ausgeschlossen ist
es hingegen nicht.
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Das Urteil des BGH vom 23.1.2008 (VIII ZR 46/07 – Juris) steht der angenommenen
Bindung des Vollstreckungsgerichts an die Angaben im Vollstreckungsbescheid nicht
entgegen, da es sich um ein Erkenntnisverfahren handelt, für das andere Grundsätze
gelten.
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Vorliegend kann es dahingestellt bleiben, ob das Amtsgericht verpflichtet war, das
zuständige Finanzamt gemäß § 54 Abs. 1 S. 4 Halbs. 1 GKG um Übermittlung des
Einheitswertbescheides zu ersuchen (BGH, Beschluss vom 17.4.2008 – V ZB 13/08 –
Juris; a.A. AG Potsdam, Beschluss vom 26.6.2008 – 2 K 127/08 – ZMR 2008, 750).
Denn die Zurückweisung der Anordnung der Zwangsversteigerung in der Rangklasse 2
konnte vorliegend bereits deshalb erfolgen, weil nicht nachgewiesen wurde, dass es
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sich um eine Vollstreckung wegen Wohngeldansprüchen handelt. Aus diesem Grunde
bedarf es auch keiner Entscheidung, ob Ansprüche aus 2005 in die Rangklasse 2
gehören, weil sie erst im Jahre 2006 begründet und fällig geworden sind.
Das Amtsgericht hätte die Zwangsversteigerung allerdings in der Rangklasse 5
anordnen müssen, weil der Antrag der Gläubigerin auf Anordnung der
Zwangsversteigerung in der Rangklasse 2 den Antrag auf Anordnung der
Zwangsversteigerung in der Rangklasse 5 – ohne dass dies ausdrücklich erklärt werden
musste – als "Minus" umfasst. Dass das der Fall ist, ergibt sich unter anderem aus der
betragsmäßigen Obergrenze der Privilegierung der Rangklasse 2 in Höhe von 5 % des
Verkehrswertes. Denn das Vollstreckungsgericht ist bei Überschreiten der 5 %igen
Obergrenze gehalten, den darüber hinaus gehenden Betrag in der Rangklasse 5
einzutragen, ohne dass dies eines konkreten Antrages bedarf (vgl. hierzu Alff/Hintzen,
Rpfleger 2008, 165, 168 ff.). Dem steht § 308 Abs. 1 ZPO, der auch im
Zwangsvollstreckungsrecht gilt, nicht entgegen. Die Rangklassen 2 und 5 des § 10 Abs.
1 ZVG stehen nach Auffassung des Einzelrichters der Kammer im Verhältnis von "mehr"
und "weniger" zueinander. Hiefür sprechen – neben den obigen Erwägungen – auch die
Gründe des Beschlusses des BGH vom 17.4.2008 (a.a.O.). Im dort entschiedenen Fall
hat die Gläubigerin – wie her – ausschließlich die Anordnung der Zwangsversteigerung
in der Rangklasse 2 beantragt; die Eintragung erfolgte – mangels Vorliegens der
Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG – in der Rangklasse 5.
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Die Sache war daher zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der
Zwangsversteigerung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Das Amtsgericht wird,
sofern die übrigen Voraussetzungen der Anordnung der Zwangsversteigerung
vorliegen, die Zwangsversteigerung in der Rangklasse 5 einzutragen und den
weitergehenden Antrag auf Anordnung in der Rangklasse 2 als unzulässig zu verwerfen
haben.
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Eine Übertragung des Verfahrens auf die Kammer gemäß § 568 S. 2 ZPO war aufgrund
der Aufhebung und Zurückverweisung nicht angezeigt. Über diese Frage wird
gegebenenfalls erneut zu entscheiden sein, falls es in gleicher Sache erneut zur
Durchführung eines Beschwerdeverfahrens kommt.
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