Urteil des LG Mönchengladbach vom 09.08.2006

LG Mönchengladbach: grobe fahrlässigkeit, treu und glauben, verwaltung, verwalter, wichtiger grund, persönliche eignung, anfechtung, haftungsbeschränkung, firma, zusammenarbeit

Landgericht Mönchengladbach, 5 T 18/06
Datum:
09.08.2006
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 T 18/06
Tenor:
Unter Zurückweisung der weitergehenden sofortigen Be-schwerde der
Antragsgegnerin zu 11. wird der Beschluss des Amtsgerichts
Mönchengladbach vom 29. Dezember 2005 teil-weise abgeändert und
wie folgt neu gefasst:
Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 20. Juni 2005 zu TOP
6 wird für ungültig erklärt.
Im Übrigen wird der Antrag der Antragsteller vom 19.07.2005
zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens tra-gen die
Antragsteller zu 17 % und die Antragsgegner zu 83 %. Eine Erstattung
außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragssteller
zu 17 % und die Antragsgegner zu 83 %. Eine Erstattung
außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Beschwerdewert: 116.575,- €.
I.
1
Die Antragsteller sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft E. Das Objekt
besteht aus insgesamt 11 Einheiten. 10 Einheiten sind Wohnungseigentumseinheiten.
Darüber hinaus existiert eine Teileigentumseinheit, die von der Beteiligten zu 11.
gehalten wird und die an einen R-Markt vermietet ist. Die Teileigentumseinheit besitzt
die Mehrheit der Miteigentumsanteile.
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Geschäftsführende Gesellschafterin der Beteiligten zu 11. ist die Beteiligte zu 12. Diese
war von der Errichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft bis zum Jahre 1993
Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft. Anschließend wurde die
Verwaltung durch die Wohnungseigentümerverwaltung xx durchgeführt. Deren Vertrag
endete zum 31. Dezember 2005.
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Das Gesamtobjekt E Straße ist mit Baumängeln behaftet. U. a. war die Ausführung des
Daches sowie des Fußbodens in der Teileigentumseinheit nicht ordnungsgemäß. Die
Wohnungseigentümergemeinschaft hat wegen dieser Mängel im Jahre 1996 ein
Beweissicherungsverfahren vor dem Landgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen
1 OH 3/96, durchgeführt. Nach dem Gutachten des Sachverständigen S belaufen sich
die Beseitigungskosten für festgestellte Mängel auf insgesamt 302.100,00 DM. Hiervon
entfallen 19.000,00 DM auf das Sondereigentum der Teileigentümerin und 283.100,00
DM auf das Gemeinschaftseigentum. In diesem Betrag sind Kosten von 94.300,00 DM
für die Dachsanierung enthalten, die bereits durch eine Sonderumlage erhoben wurden.
Für die Sanierung des Bodenbereiches im Teileigentum verbleiben 188.000,00 DM. Zur
Zeit ist erstinstanzlich ein Verfahren auf Geltendmachung der
Gewährleistungsbürgschaft gegen den Bauträger wegen der Mängel anhängig.
4
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 20. Juni 2005 hat die
Wohnungseigentümergemeinschaft unter Top 3 die Bestellung der Beteiligten zu 12. zur
WEG-Verwalterin ab dem 1. Januar 2006 auf die Dauer von 5 Jahren beschlossen und
zugleich den Verwaltervertrag in der vorgelegten Fassung genehmigt. Unter Top 6 hat
sie die Ansammlung einer Sonderumlage für die Durchführung der Mängelbeseitigung
im Teileigentum der Beteiligten zu 11. auf der Grundlage eines Zahlungsplanes
entsprechend den Miteigentumsanteilen beschlossen. Beide Beschlussfassungen
erfolgten mit der Mehrheit der Miteigentumsanteile der Beteiligten zu 11. gegen die
Stimmen der übrigen Miteigentümer.
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Die Antragsteller haben die Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft zu TOP
3 und 6 fristgerecht angefochten. Sie machen geltend, dass beide Beschlüsse nicht
ordnungsgemäßer Verwaltung entsprächen. Die Bestellung der Beteiligten zu 12. zur
WEG-Verwalterin sei nicht sachgerecht. Die Firma sei mit der Mehrheitseigentümerin
eng verflochten. Sie könne ihre Arbeiten vor Ort nicht wahrnehmen, da sie ihren Sitz
weit entfernt habe. Im Übrigen sei offenkundig, dass es zu Interessengegensätzen
kommen werde. Es sei nicht zu erwarten, dass die Verwalterin ihre Tätigkeit neutral
gegenüber allen Wohnungseigentümern wahrnehmen werde. Dies folge daraus, dass in
der Vergangenheit eine Blockade durch die jetzige Verwalterin erfolgt sei. In ihrer
Eigenschaft als geschäftsführende Gesellschafterin der Mehrheitseigentümerin habe sie
verschiedene Beschlussfassungen boykottiert. Darüber hinaus sei die Information über
die Geltendmachung der Gewährleistungsbürgschaft nicht ausreichend. Auch der Inhalt
des Verwaltervertrages lasse befürchten, dass eine sachgerechte Verwaltertätigkeit
nicht vorgenommen werde. Der Vertrag enthalte eine Haftungsbeschränkung auf
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
6
Auch der Beschluss über die Sonderumlage entspreche nicht ordnungsgemäßer
Verwaltung. Ein entsprechender Beschluss sei bereits früher durch das Amtsgericht
Mönchengladbach aufgehoben worden. Das Gutachten aus dem Jahr 1996 könne nicht
Grundlage einer Sanierung sein. Es sei der neueste Stand zu berücksichtigen. Zudem
sei eine Instandsetzung erst nach Ablaufen des Mietvertrages mit der xx im Jahr 2007
beabsichtigt. Zu diesem Zeitpunkt müsse der Bodenbelag sowieso ausgetauscht
werden.
7
Die Beteiligten zu 2. haben durch Schriftsatz vom 06.10.2005 die Unterstützung der
Antragsteller xx erklärt. Gleiches gilt für die Beteiligten zu 3. durch Schriftsatz vom
06.12.2005.
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Das Amtsgericht Mönchengladbach hat durch den angefochtenen Beschluss beide
Wohnungseigentümerbeschlüsse für ungültig erklärt. Die Bestellung der Beteiligten zu
12. entspreche bereits deshalb nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, weil in dem
Verwaltervertrag eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
enthalten sei. Eine Sonderumlage könne nicht auf der Grundlage des alten Gutachtens
gefasst werden. Es sei nicht geklärt, ob es möglicherweise neue Methoden gebe, die
kostengünstiger die Mängel beseitigten.
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Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 11. fristgerecht sofortige Beschwerde
eingelegt.
10
II.
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Die gemäß § 45 WEG zulässige sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 11. hat in der
Sache teilweise Erfolg.
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1. Anfechtung von Top 3
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Die Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft zu Top 3 sind nicht zu
beanstanden.
14
a.
Genehmigung des Verwaltervertrages
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Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat den Verwaltervertrag durch Beschluss zu
TOP 3 mit den Stimmen der Beteiligten zu 11. genehmigt. Der Vertrag enthält in § 4 eine
Beschränkung der Haftung der Verwalterin auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
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Der Genehmigungsbeschluss ist nicht für ungültig zu erklären, da der Abschluss des
Vertrages ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 und 4 WEG
entspricht. Ein Verwaltervertrag, der für eine Mehrzahl von Fällen vorformuliert wurde,
unterliegt der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB, so dass Klauseln auch dann
gemäß §§ 305 ff. BGB unwirksam sein können, wenn der Mehrheitsbeschluss, auf dem
der Abschluss des entsprechenden Verwaltervertrages beruht, unangefochten bleibt.
Andere Mängel, die nicht kraft Gesetzes zur Nichtigkeit der betreffenden Klauseln
führen, können die Anfechtbarkeit des Beschlusses begründen, auf dem der Abschluss
des Verwaltervertrages beruht. Dies ist beispielsweise anerkannt für einen in
zahlreichen Punkten gegen §§ 305 ff. BGB verstoßenden Vertrag (Staudinger-Bub,
Kommentar zum WEG, § 26 Rn. 237 f.).
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Nach Maßgabe dieser Grundsätze verstößt die Genehmigung des Verwaltervertrages
nicht gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung. Zwar ist die in § 4 des
Verwaltervertrages enthaltene Haftungsbeschränkung nach § 307 BGB wegen
unangemessener Benachteiligung unwirksam. Der Bundesgerichtshof (NJW 1993, 335)
hat ausgeführt, das solche Klauseln unwirksam sind, weil die Haftungsbeschränkung
auch die sog. Kardinalpflichten umfasst, deren Einhaltung die Erreichung des
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Vertragszwecks gerade sichert. Auf dieser Grundlage hat das OLG Hamm eine Klausel
wie die hier verwendete in einem Verwaltervertrag für unwirksam angesehen (NJW-RR
2001, 226). Dies entspricht auch der überwiegenden Meinung im Schrifttum (vg. die
Nachweise bei Staudinger-Bub, § 26 WEG Rn. 345 ff.). Die Klausel ist nach § 307 Abs
.1 Satz 1 BGB unwirksam. An ihre Stelle tritt das dispositive Gesetzesrecht. Der
Verwaltervertrag im Übrigen bleibt dagegen nach § 306 Abs. 1 BGB wirksam.
Die Unwirksamkeit der Klausel führt auch nicht zur Annahme der Unzuverlässigkeit der
Beteiligten zu 12. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Verwaltervertrag eine Vielzahl
von unwirksamen Klauseln enthalten würde, die den Schluss zulassen, dass der
Verwalter seine Interessen über die Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft
stellt. Dies ist nicht der Fall. Die Antragsteller haben keine weiteren Vertragsklauseln in
Zweifel gezogen. Im Übrigen hat die Beteiligte zu 12. ihre Bereitschaft erklärt, den
Verwaltervertrag nochmals und ohne die beanstandete Klausel abzuschließen.
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b.
Bestellung der Verwalterin
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22
Der Beschluss über eine Verwalterbestellung ist nicht für ungültig zu erklären, da er
nicht gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung gemäß § 21 Abs. 3 und 4
WEG verstößt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der bestellte Verwalter
persönlich unfähig oder ungeeignet ist. Das Stimmenübergewicht eines
Wohnungseigentümers bei der Entscheidung über seine Bestellung oder Abberufung
als Verwalter genügt allein noch nicht, um unter dem Gesichtspunkt der Majorisierung
einen Stimmrechtsmissbrauch zu begründen. Die mit dem Objektprinzip verbundene
Gefahr einer Majorisierung der Mehrzahl durch einen oder eine kleine Gruppe von
Wohnungseigentümern macht dieses nicht unzulässig, weil für die betroffenen
Wohnungseigentümer durch die Möglichkeit der Anfechtung des im Einzelfall gefassten
Eigentümerbeschlusses ausreichender Schutz vor missbräuchlicher
Stimmrechtsabgabe besteht. Dass ein Wohnungseigentümer sein Stimmenübergewicht
nutzt, um seine Bestellung zum Verwalter durchzusetzen oder seine Abberufung als
Verwalter zu verhindern, stellt allein noch keinen Rechtsmissbrauch dar. Eine
Majorisierung ist erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn weitere Umstände hinzutreten,
die sich als Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der
Gemeinschaft und damit gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung
darstellen, wie etwa bei der Verschaffung unangemessener Vorteile oder der Bestellung
eines persönlich ungeeigneten oder fachlich unfähigen Verwalters. In solchen Fällen ist
die persönliche Eignung des Verwalters besonders kritisch zu prüfen (BGHZ 152, 46;
OLG Saarbrücken, ZMR 1998, 50; Staudinger-Bub, § 25 WEG Rn. 228 ff.).
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Ein wichtiger Grund gegen die Bestellung des Verwalters kann z. B. angenommen
werden, wenn aufgrund von ― nicht notwendigerweise verschuldeten ― Umständen in
der Person des Verwalters eine Zusammenarbeit nach Treu und Glauben unzumutbar
und das notwendige Vertrauensverhältnis von Anfang an nicht zu erwarten ist.
Unzumutbar kann die Zusammenarbeit z. B. sein, wenn schon im Zeitpunkt der
Bestellung Interessengegensätze offenkundig geworden sind; im Einzelfall kann hierfür
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schon eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses zu einzelnen
Wohnungseigentümern oder einer Gruppe von ihnen ausreichen. Hierfür kann nach
Auffassung der Kammer aber nicht bereits jedwede Ablehnung der Minderheiten der
Wohnungseigentümer gegenüber der von dem Haupteigentümer gestellten Verwalterin
ausreichen. Notwendig sind objektive Anhaltspunkte, die aus Sicht eines vernünftig
denkenden Mitglieds der Wohnungseigentümergemeinschaft Anlass zur Sorge geben,
dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht möglich ist.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind keine durchgreifenden Gründe vorhanden, die
gegen eine Bestellung der Beteiligten zu 12. zur Verwalterin sprechen.
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Die Beteiligte zu 12. war bereits von 1991 bis 1993 Verwalterin. Diesbezüglich wird
nicht vorgetragen, dass es in diesem Zeitraum Schwierigkeiten mit der Verwalterin
gegeben hat. Auch die räumliche Entfernung zwischen dem Sitz der Verwalterin und
Mönchengladbach spricht nicht gegen die Bestellung. Die Beteiligte zu 11. hat
unwidersprochen vorgetragen, dass die Verwalterin einen Objektbetreuer hat, der
gegebenenfalls vor Ort ist und darüber hinaus ein Hausmeister als Ansprechpartner
vorhanden ist. Im Übrigen kann die Verwaltung büromäßig abgewickelt werden.
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Auch das Stimmverhalten der Beteiligten zu 12. in früheren Eigentümerversammlungen
vermag objektiv keine Störung des Vertrauensverhältnisses zu begründen. Bei einer
Abstimmung geht es um die interne Willensbildung innerhalb der
Wohnungseigentümergemeinschaft. Hieran ist die Verwalterin nur insoweit beteiligt, als
sie gegebenenfalls die Beschlüsse vorbereitet, insbesondere die Grundlagen den
Wohnungseigentümern vorstellt. An der Willensbildung im Sinne der Beschlussfassung
ist die Verwalterin dagegen nicht beteiligt. Sie ist anschließend nur noch für die
Durchführung der Beschlüsse zuständig. Aus diesem Grunde kann der Beteiligten zu
12. nicht vorgeworfen werden, dass sie als geschäftsführende Gesellschafterin der
Beteiligten zu 11. bei Abstimmungen eine andere Auffassung vertreten hat, als die
übrigen Wohnungseigentümer.
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Ein Fehlverhalten der Beteiligten zu 11. ist auch nicht im Zusammenhang mit den
Aktivitäten der Mieterin R erkennbar. Die Mieterin des Ladenlokals im Erdgeschoss, die
Firma R, hat im Bereich des Sondernutzungsrechts der Kfz-Stellplätze unerlaubt eine
Baulichkeit errichtet. Hiergegen haben die Wohnungseigentümer Einwände erhoben,
weil das Gemeinschaftseigentum betroffen war, die von Seiten der Beteiligten zu 11.
durch die Beteiligte zu 12. zurückgewiesen wurden. Die Beteiligte zu 12. war in diesem
Streit verpflichtet, als geschäftsführende Gesellschafterin der Beteiligten zu 11. deren
Interessen wahrzunehmen. Eine Verpflichtung, eine neutrale Position einzunehmen,
bestand nicht, da die Beteiligte zu 12. zu diesem Zeitpunkt nicht Verwalterin war.
Nachdem sie jetzt zusätzlich Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft ist, hat
sie diesen Umstand bei ihren zukünftigen Handlungen zu berücksichtigen. Aus dem
Verhalten in der Vergangenheit lässt sich aber nicht schließen, dass die Beteiligte zu
12. auch nach ihrer Bestellung als Verwalterin einseitig die Interessen der
Mehrheitsgesellschafterin wahrnehmen wird.
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Auch ein Fehlverhalten der Beteiligten zu 12. im Zusammenhang mit der
Geltendmachung von Gewährleistungsrechten gegen den Bauträger ist nicht erkennbar.
Die Beteiligte zu 12. war bis zum 01.01.2006 nicht Verwalterin. Es oblag vielmehr der
bestellten Verwalterin xx, sich einen Überblick über das Verfahren zu verschaffen und
die Verfahrensführung gegebenenfalls an sich zuziehen.
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Eine Ungeeignetheit der Beteiligten zu 12. lässt sich auch nicht aus dem teilweise
unwirksamen Verwaltervertrag herleiten. Zwar ist anerkannt, dass die Geeignetheit
entfallen kann, wenn der potentielle Verwalter eine Vielzahl von unwirksamen Klauseln
in seinem Vertrag verwendet und sich so der Eindruck aufdrängt, dass der Verwalter
einseitig seine Interessen im Auge hat. Zwar ist der Haftungsausschluss in § 4 des
Verwaltervertrages nach den vorstehenden Ausführungen unwirksam. Die
Unwirksamkeit betrifft aber nur eine vertragliche Regelung. Die Beteiligte zu 12. hat
auch mitgeteilt, dass sie bereit ist, den Vertrag ohne diese Klausel abzuschließen.
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Auch die Berücksichtigung der von Seiten der Antragsteller zitierten Entscheidung des
des BayObLG vom 04.03.2004 (WuM 2004, 433), führt nicht zu einem anderen
Ergebnis. Dort bestand die Besonderheit, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft
nur aus zwei freistehenden Einfamilienhäusern auf einem größeren Grundstück
bestand. Es gab nur zwei Wohnungseigentümer; die Sondereigentumseinheiten waren
so weit wie möglich getrennt. Eine entsprechende Anwendung käme hier nur dann in
Betracht, wenn man die beiden Lager, die Privateigentümer und den gewerblichen
Mehrheitseigentümer, als vergleichbar mit einer Zweier-
Wohnungseigentümergemeinschaft ansieht. Dies ist nicht der Fall. Die
Sondereigentumseinheiten sind bei der Wohnungseigentümergemeinschaft E. nicht
räumlich getrennt, sondern es handelt sich um ein Gebäude.
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2. Anfechtung von Top 6.
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Der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Ansammlung einer
Sonderumlage nach Top 6 entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne von
§ 21 Abs. 3 WEG und ist daher für ungültig zu erklären.
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Besteht eine Finanzierungslücke, insbesondere für außergewöhnliche, nicht
vorhersehbare Ausgaben, so kann die Wohnungseigentümergemeinschaft die Zahlung
einer Sonderumlage beschließen. Dies gilt insbesondere für Instandsetzungs- oder
Modernisierungsarbeiten (Staudinger-Bub, § 28 WEG Rn. 488). Die hier in Aussicht
genommene Erneuerung des Fußbodens stellt eine Maßnahme der Instandsetzung dar.
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Der Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme steht aber noch nicht mit ausreichender
Sicherheit fest. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Kammergerichts (FGPrax
2004, 277) eine Sonderumlage bereits beschlossen werden, wenn zwar die
Einzelheiten der Sanierung noch nicht feststehen, aber Anhaltspunkte für die
Reparaturbedürftigkeit vorhanden sind. Erforderlich ist nach Auffassung der Kammer
aber, dass die Sanierungsmaßnahme in naher Zukunft tatsächlich durchgeführt werden
soll. Grundsätzlich dient eine Sonderumlage der Finanzierung einer durchzuführenden
Maßnahme. Im Regelfall schließt sich an die Ansammlung der Umlage die
Durchführung der Maßnahme zeitnah an. Dies ist auch allein sinnvoll. Denn die
Sonderumlage dient ja gerade dazu, die Durchführung der als notwendig erachteten
Maßnahme sicherzustellen. Hieran fehlt es, wenn der Vollzug des
Sanierungsbeschlusses noch völlig offen ist. In diesem Fall wird die Sonderumlage "auf
Vorrat" angesammelt. Dies ist nicht der Sinn und Zweck einer Sonderumlage.
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An diesem notwendigen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ansammlung der
Sonderumlage und Durchführung der Sanierungsmaßnahme fehlt es hier. Es besteht
die konkrete Möglichkeit, dass das angesammelte Geld bei noch zweimaliger
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Verlängerung des Mietverhältnisses 14 Jahre (4 + 5 + 5) auf dem Konto liegt, bevor die
Sanierung des Fußbodens durchgeführt wird. Denn der Mietvertrag mit der Firma xx hat
sich zunächst bis zum Jahr 2010 verlängert mit zweimaliger Verlängerungsoption von
jeweils fünf Jahren. Diese Zeitspanne zwischen Ansammlung der Umlage und
möglicher Durchführung der Sanierung ist offensichtlich zu lang.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Beteiligten zu 11., dass
jederzeit eine sofortige Sanierung des Fußbodens notwendig werden könnte Denn der
Eintritt einer sofortigen Sanierungsbedürftigkeit ist in hohem Maße unwahrscheinlich.
Die Schäden bestehen bereits seit dem Jahr 1996, ohne dass die Firma R auf eine
Beseitigung gedrängt hätte. Vielmehr hat sie sich mit einer Mietminderung zufrieden
gegeben. Auch im Rahmen der jetzt geführten Verhandlungen über eine
Vertragsverlängerung spielte offenbar der Zustand des Bodens keine Rolle, ansonsten
wären sicherlich konkrete Beseitigungsmaßnahmen vereinbart worden. Auch ist das
Gutachten des Sachverständigen S so zu verstehen, dass keine qualitative
Verschlechterung des Zustandes droht, sondern sowohl die Mängel als auch die
Mängelfolgen weitestgehend "statisch" sind. In diesem Fall ist die Wahrscheinlichkeit
einer plötzlichen Notwendigkeit der Mängelbeseitigung so gering, dass sie zu
vernachlässigen ist und nicht dazu führen kann, dass die beschlossene Sonderumlage
ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.
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III.
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Die Entscheidung über die Gerichtskosten sowohl des erstinstanzlichen Verfahrens als
auch des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 47 Satz 1 WEG. Nach allgemeiner
Auffassung entspricht es billigem Ermessen, die Gerichtskosten entsprechend im
Verhältnis des Gewinnens bzw. Verlierens zu verteilen.
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Die Entscheidung über die Tragung der außergerichtlichen Kosten des erst- und
zweitinstanzlichen Verfahrens auch hinsichtlich der Streithelfer beruht auf § 47 Satz 2
WEG. Es gilt der Grundsatz, dass eine Erstattung außergerichtlicher Kosten durch den
Unterlegenen der Ausnahmefall ist und nur in Betracht kommt, wenn die
Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung missbräuchlich ist. Dies kann hier nicht
festgestellt werden.Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren
beruht auf § 48 Abs. 3 WEG. Im einzelnen:
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Anfechtung der Verwalterbestellung: 16.704,- €.
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Maßgeblich ist als Geschäftswert das Verwalterhonorar für die Laufzeit des Vertrages.
Für die elf Einheiten erhält der Verwalter monatlich 240,- € netto, was für die Laufzeit
des Vertrages ein Honorar in Höhe von 14.400,- € netto = 16.704,- € brutto ergibt.
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Anfechtung Verwaltervertrag: 3.340,- €.
43
Die Kammer hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG
den Geschäftswert geringer als das Gesamthonorar anzusetzen, da nur die Wirksamkeit
einer einzelnen Klausel gerügt wird. Die Kammer hält hier 1/5 des Gesamthonorars für
angemessen.
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Anfechtung Sonderumlage: 96.531,- €.
45
Für die Anfechtung einer Sonderumlage ist grundsätzlich der Gesamtbetrag
maßgeblich.
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Gesamt: 116.575,- €.
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Jopen Dr. Biermann Fuchs
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Rechtsmittelbelehrung:
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Gegen diesen Beschluss ist die sofortige weitere Beschwerde zulässig. Diese kann
beim Amtsgericht Mönchengladbach, dem Landgericht Mönchengladbach oder dem
Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden. Geschieht dies schriftlich, so ist die
Beschwerdeschrift von einem Rechtsanwalt zu unterzeichnen. Die sofortige weitere
Beschwerde muss innerhalb von 2 Wochen ab Erhalt der vorgenannten Entscheidung
bei einem der vorgenannten Gerichte vorliegen.
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