Urteil des LG Mönchengladbach vom 20.02.2003

LG Mönchengladbach: einstweilige verfügung, formelle rechtskraft, erlass, versicherung, post, verkehrswert, datum

Landgericht Mönchengladbach, 5 T 402/02
Datum:
20.02.2003
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
5. Zivillkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 T 402/02
Vorinstanz:
Amtsgericht Erkelenz, 6 C 356/02
Schlagworte:
Verkehrswertfestsetzung, Neubewertungssperre im 2. Versteigerungster-
min
Normen:
ZVG § 74 a
Leitsätze:
1.Grundsätzlich steht die formelle Rechtskraft eines Beschlusses über
die Fest-setzung des Grundstückswertes einer Änderung der
Festsetzung nicht entge-gen, wenn neue Tatsachen die Festsetzung
eines anderen Wertes erfordern.
2.Eine solche Anpassungspflicht besteht aber nicht für den zweiten
Versteige-rungstermin, weil in diesem Verfahrensstadium der
Verkehrswert für das Zwangsversteigerungsverfahren keine rechtliche
Bedeutung mehr hat.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Beschwerdewert: 600 EUR
I.
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Am 07.11.2002 beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung,
mit der dem Antragsgegner untersagt werden sollte, zu behaupten, der Antragsteller
bezahle seine Schuldner nicht. Nach dem Vortrag des Antragstellers hatte der
Antragsgegner diese Behauptung Ende August 2002 gegenüber einer Nachbarin und
darüber hinaus wiederholt auch in Gaststätten aufgestellt. Der Antragsgegner wurde
durch anwaltliches Schreiben vom 28.08.2002 zur Unterlassung aufgefordert. er
antwortete hierauf mit Schreiben vom 03.09.2002, in dem er die Behauptung nach dem
Vortrag des Antragstellers wiederholte.
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Das Amtsgericht hat den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung durch
Beschluss vom 08.11.2002 abgelehnt. Gegen diesen ihm am 11.11.2002 zugestellten
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Beschluss hat der Antragssteller am 22.11.2002 sofortige Beschwerde eingelegt. Das
Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer vorgelegt.
II.
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Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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Zu Recht hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass das Vorliegen eines
Verfügungsgrundes zu verneinen ist, weil der Antragsteller mit dem Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung mehr als zwei Monate zugewartet hat.
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Der Antragsteller hat offenbar spätestens Ende August von der angeblichen Äußerung
des Antragsgegners gegenüber dessen Nachbarin, , Kenntnis erlangt.
Dementsprechend hat er den Antragsgegner mit Schreiben vom 28.08.2002 unter
Fristsetzung zu einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Auf dieses Ansinnen hat der
Antragsgegner mit Schreiben vom 03.09.2002 negativ reagiert, so dass ab diesem
Zeitpunkt Veranlassung bestanden hätte, die einstweilige Verfügung zu beantragen. Der
Antrag wurde dann jedoch erst am 31.10.2002, also mindestens 7 Wochen nach dem
Erhalt des Antwortschreibens gefertigt und ging dann mit normaler Post erst am
07.11.2002 beim zuständigen Amtsgericht ein. Angesichts dieses Zeitablaufs zwischen
der Kenntnis von der Reaktion des Antragsgegners und der Antragstellung beim
Amtsgericht, ist die Dringlichkeitsvermutung in der Tat entkräftet.
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Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Schreiben des Antragsgegners vom
03.09.2002 dem Antrag nicht beigefügt war. Darauf kommt es indes nicht an, da dessen
vorgetragener Inhalt als zutreffend unterstellt werden kann, ohne dass sich eine andere
Bewertung ergibt.
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Soweit der Antragsteller geltend gemacht hat, der Antragsgegner verbreite "immer mehr
und immer weiter unter anderem in Gaststätten die Behauptung, der Antragsteller
bezahle seine Schulden nicht", so ist anzumerken, dass dieser Vortrag unsubstantiiert
ist. Auch der Antragssteller hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 31.10.2002
dies so nicht bestätigt. Er hat lediglich ausgeführt, ihm werde von Dritten und in
Gaststätten erzählt, er würde seine Schulden nicht bezahlen und diese Behauptungen
gingen zurück auf entsprechende Äußerungen des Antragsgegners. Es fehlen insoweit
nähere Angaben zu Ort, Zeitpunkt und Adressat der Äußerungen. Auch wenn die
entsprechenden Personen eine eigene eidesstattliche Versicherung nicht abgeben
wollte, weil sie keine "Unannehmlichkeiten" haben wollten, hätte dies einer
Präzisierung nicht entgegengestanden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass, da die zu entscheidende
Rechtsfrage nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist.
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