Urteil des LG Mönchengladbach vom 21.03.2007

LG Mönchengladbach: nachträgliche bewilligung, protokollierung, ratenzahlung, stillschweigend, drucksache, gebühr, verzicht, vergleich, entstehung, rückforderung

Landgericht Mönchengladbach, 5 T 85/07
Datum:
21.03.2007
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 T 85/07
Schlagworte:
Einigungsgebühr, Ratenzahlungsvereinbarung, Beratungshilfe
Normen:
Nr. 2508 VV RVG, Nr. 1000 VV RVG
Leitsätze:
Für die Festsetzung einer Einigungsgebühr gem. Nr. 2508 VV RVG im
Rahmen der Beratungshilfe bedarf es weder des Abschlusses eines
durch wechselseitiges Nachge-ben gekennzeichneten Vergleiches noch
einer Protokollierung der Einigung. Es genügt vielmehr, wenn der
Rechtsanwalt beim Abschluss eines – auch stillschweigend ge-
schlossenen – Vertrages mitwirkt, durch den der Streit oder die
Ungewissheit der Par-teien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es
sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein
Anerkenntnis oder einen Verzicht.
Tenor:
Unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Mönchengladbach
vom 22.12.2006 wird die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin vom
27.10.2006 teilweise dahingehend abgeändert, dass die dem
Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und
Auslagen auf 249,40 € festgesetzt werden.
I.
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Auf eine Zahlungsaufforderung der ARGE für Beschäftigung Mönchengladbach in Höhe
von 723,01 € wegen zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes II hat sich Rechtsanwalt
X für den Antragsteller bestellt; er hat um nähere Erläuterung gebeten und für den Fall,
dass die Forderung berechtigt sei, Ratenzahlung von monatlich 20,00 € angeboten.
Nach weiteren Schreiben der ARGE wurde dem Antragsteller Ratenzahlung in Höhe
von 20,00 € monatlich bewilligt.
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Rechtsanwalt X hat daraufhin um nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe gebeten
und u.a. die Festsetzung einer Einigungsgebühr in Höhe von 125,00 € gem. Nr. 2508
VV RVG beantragt, was die Urkundsbeamtin des Amtsgerichts abgelehnt hat. Dagegen
legte Rechtsanwalt X Erinnerung ein, der das Amtsgericht – Urkundsbeamtin – nicht
abgeholfen hat. Das Amtsgericht – Richter – hat darauf hin die Erinnerung mit
Beschluss vom 22.12.2006 zurückgewiesen und die sofortige Beschwerde zugelassen.
Die Einigungsgebühr sei nicht entstanden, weil diese die Protokollierung eines als
Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs voraussetze. Daran fehle es im vorliegenden
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Fall. Dagegen legte Rechtsanwalt X fristgerecht sofortige Beschwerde ein, der das
Amtsgericht nicht abgeholfen und der Kammer zur Entscheidung vorgelegt hat.
II.
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Da das Amtsgericht die sofortige Beschwerde zugelassen hat, kommt es für die
Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht darauf an, dass der Beschwerdewert von 200,00 €
gem. § 33 Abs. 3 RVG nicht erreicht ist. Die sofortige Beschwerde ist auch rechtzeitig
eingelegt worden und deshalb insgesamt zulässig.
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Sie ist auch begründet. Das Amtsgericht hat zu Unrecht die Einigungsgebühr gem. Nr.
2508 VV RVG abgesetzt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor.
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Nr. 2508 Abs. 1 VV RVG verweist auf Nr. 1000 VV RVG. Nach dieser Bestimmung
entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch
den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt
wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder
einen Verzicht. In der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift wird davon
ausgegangen, dass bei einer Ratenzahlungsvereinbarung vielfach die Einigungsgebühr
entstanden ist (BT-Drucksache 15/1971 S. 215). Hier hat sich Rechtsanwalt X mit
Schreiben vom 19.04.2006 an die ARGE gewandt und um Erläuterung des angeblich zu
Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes II gebeten. Außerdem hat er gegen die
beabsichtigte Aufrechnung in Höhe von 30% der Regelleistung erhoben und für den Fall
der Rechtmäßigkeit des Rückforderungsanspruchs Ratenzahlung in Höhe von 20 €
monatlich angeboten. Ausweislich der im Beschwerdeverfahren vorgelegten
Vereinbarung vom 31.05.2006 haben sich die ARGE einerseits und der Antragsteller mit
seiner Ehefrau andererseits sowohl über die Höhe der Rückzahlung als auch über die
Ratenzahlung von 20 € monatlich durch Einbehaltung von den laufenden Leistungen
geeinigt. Dem hat der Verfahrensbevollmächtigte mit Schreiben vom 01.06.2006
zugestimmt. Angesichts dessen kann es nicht zweifelhaft sein, dass die Ungewissheit
der Eheleute Y über die Höhe der Rückforderung und den Rückzahlungsmodus durch
Einschaltung des Beschwerdeführers beseitigt worden ist und damit die
Voraussetzungen der Einigungsgebühr gem. Nr. 2508 Abs. 1 und Nr. 1000 VV RVG
vorliegen.
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Der Zubilligung einer Einigungsgebühr steht entgegen der Auffassung des Amtsgerichts
nicht entgegen, dass es hier an der Protokollierung eines für die Vollstreckung
tauglichen Vergleichs fehlt. Im Gegensatz zum früheren § 23 BRAGO
(Vergleichsgebühr) stellt die neue Fassung in Nr. 1000 VV RVG sowohl durch die
Änderung der Bezeichnung "Vergleichsgebühr" in "Einigungsgebühr" wie auch durch
die neu formulierten Voraussetzungen klar, dass es nicht mehr auf den Abschluss eines
durch wechselseitiges Nachgeben gekennzeichneten echten Vergleiches ankommt. Es
soll vielmehr genügen, wenn durch Vertrag der Streit oder die Ungewissheit der
Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird (BT-Drucksache 15/1971, S. 204 zu
Nr. 1000). Eines Vergleiches bedarf es also nicht.
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Ebenso wenig ist eine Protokollierung erforderlich. Denn die vom Amtsgericht zitierten
Entscheidungen des OLG Hamm (JurBüro 2005, 588) und des BGH vom 28.03.2006
(JurBüro 2006, 360) sind nicht einschlägig. Zum Einen hat das OLG Hamm die Frage,
ob für die Einigungsgebühr ein Vergleich protokolliert werden muss, ausdrücklich offen
gelassen und lediglich Zweifel an einem entsprechenden Beschluss des BGH vom
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26.09.2002 (NJW 2002, 3713) geäußert. Zum Anderen beziehen sich sowohl der
Beschluss des OLG Hamm als auch die Entscheidung des BGH auf die
Erstattungsfähigkeit einer Einigungsgebühr im Rahmen eines Rechtsstreits gem. Nr.
1000 VV RVG. Die Erstattungsfähigkeit einer Einigungsgebühr durch den
Prozessgegner ist jedoch von der Entstehung einer solchen Gebühr im Verhältnis zum
Auftraggeber bzw. im Verhältnis zu der für den Auftraggeber eintretenden Staatskasse
zu unterscheiden. Nach der Entscheidung des BGH vom 28.03.2006 (a.a.O.) bedarf es
eines protokollierten Vergleiches nur, wenn die Einigungsgebühr im
Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden, also vom Prozessgegner erstattet
werden soll. Im vorliegenden Fall geht es dem gegenüber um eine Einigungsgebühr im
Rahmen der Beratungshilfe gem. Nr. 2508 VV RVG – also außerhalb eines
Rechtsstreites. Für den Ansatz einer Einigungsgebühr in einem solchen Fall die
Protokollierung eines für die Vollstreckung tauglichen Vergleichs zu verlangen, gibt der
Wortlaut von Nr. 1000 VV RVG nichts her. Denn danach entsteht die Gebühr lediglich
für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die
Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, wobei ein solcher
Vertrag auch stillschweigend geschlossen werden kann (BGH a.a.O). Reicht für das
Entstehen einer Einigungsgebühr auch ein stillschweigend abgeschlossener Vertrag
aus, so wäre die Forderung nach einer Protokollierung eines Vergleiches damit nicht in
Einklang zu bringen.
Da somit dem Beschwerdeführer die Einigungsgebühr in Höhe von 125,00 € zusteht,
war seinem Festsetzungsantrag in Höhe von insgesamt 249,40 € ungekürzt zu
entsprechen.
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Für eine Kostenentscheidung besteht kein Anlass (§ 56 Abs. 2 RVG).
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Für eine Zulassung der weiteren Beschwerde besteht ebenfalls kein Anlass, da die
Voraussetzungen gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6 RVG nicht vorliegen.
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Jopen
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