Urteil des LG Mönchengladbach vom 03.12.2008

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Landgericht Mönchengladbach, 4 S 222/07
Datum:
03.12.2008
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 S 222/07
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts
Mönchengladbach vom 04.12.2007 abgeändert und der Beklagte zur
Zahlung von 693,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2007 an den Kläger verurteilt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
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Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Honorar in Höhe
von 693,18 € nach §§ 611, 675 BGB i.V.m. Anlage 1 RVG VV 2300 zu.
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Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der
Kammer fest, dass zwischen den Parteien am 15.11.2006 ein
Geschäftsbesorgungsvertrag zustande gekommen ist, aufgrund dessen der Kläger eine
Geschäftsgebühr verlangen kann.
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Abzugrenzen ist die Geschäftsgebühr von der Ratsgebühr im Sinne § 34 RVG. Die
Geschäftsgebühr deckt die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes ab. Nach
den Vorbemerkungen zu Abschnitt 3 der Anlage 1 zum RVG entsteht die
Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäftes einschließlich der Information. Für
eine Beratung in Form eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer Auskunft
kann der Rechtsanwalt dagegen nur eine Ratsgebühr im Sinne von § 34 RVG
verlangen. Maßgebliches Abgrenzungskriterium ist der erteilte Auftrag. Die nach VV
2400 zu vergütende Tätigkeit erfordert ein Mehr gegenüber der Ratserteilung. Dabei ist
nicht erforderlich, dass der Rechtsanwalt nach außen hervortritt. Tritt der Rechtsanwalt
aber nach außen hervor, so ist das ein sicheres Zeichen für eine Tätigkeit nach VV
2400.
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Entwirft daher der Rechtsanwalt im Auftrag des Mandanten ein Schreiben an den
Gegner, so geht diese Tätigkeit über die bloße Beratung hinaus, unabhängig davon, ob
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das Schreiben "in jedem Fall" abgesendet werden soll oder ob es später tatsächlich
abgesendet wird. Dabei spielt der Grund für die später unterbliebene Absendung keine
Rolle.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen
.......................... eine Geschäftsgebühr entstanden. Auch das Amtsgericht geht davon
aus, dass der Kläger im Auftrag des Beklagten den Entwurf eines Anschreibens an die
geschiedene Ehefrau des Beklagten gefertigt hat. An dieser Beweiswürdigung hat die
Kammer keine Zweifel im Sinne des § 529 ZPO. Es entspricht auch der
Lebenserfahrung, dass ein Rechtsanwalt nicht ohne Auftrag des Mandanten ein
Schreiben fertigt.
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Auch folgt die Kammer dem Amtsgericht in der Annahme, dass nach der Vernehmung
des Zeugen .......................... nicht feststeht, dass das Schreiben an die geschiedene
Ehefrau "in jedem Fall" abgeschickt werden sollte. Dies ist aber zur Auslösung der
Geschäftsgebühr nicht erforderlich. Es reicht der Auftrag zum Entwurf eines
Anschreibens an den Gegner. Dies folgt bereits daraus, dass der Rechtsanwalt den
Weisungen des Mandanten unterliegt, der Mandant also jederzeit die Absendung eines
in seinem Auftrag gefertigten Schreibens verhindern kann. Diese Möglichkeit führt aber
nicht dazu, dass eine bereits verdiente Gebühr entfällt.
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Der Höhe nach ist die Vergütung nicht bestritten worden. Die zugesprochenen Zinsen
ergeben sich aus §§ 280, 286 BGB.
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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Gebührenstreitwert: 693,18 €.
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