Urteil des LG Mönchengladbach vom 04.07.2007

LG Mönchengladbach: schmerzensgeld, nachbesserung, erneuerung, vollstreckbarkeit, dienstvertrag, vertragsverletzung, behandlungsfehler, gewährleistung, datum

Landgericht Mönchengladbach, 2 S 124/06
Datum:
04.07.2007
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
2. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 S 124/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Mönchengladbach, 4 C 299/03
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 14. Juni 2006 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach (4 C 299/03) wird zurück-
gewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
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I.
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Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug
genommen.
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Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von
1.601,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 25. Februar 2003 sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von
1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 25. Februar 2003 verurteilt.
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Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.
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Der Beklagte ist der Ansicht, aufgrund der Besonderheit des vorliegenden Falles sei es
nicht gerechtfertigt "allein aufgrund der isolierten Betrachtung eines
Sachverständigengutachtens" dem Beklagten einen ärztlichen Behandlungsfehler
vorzuwerfen. Darüber hinaus sei der Kläger nicht mehr bei ihm, dem Beklagten,
erschienen, so dass er keine Möglichkeit gehabt habe, sich mit der Frage einer
fehlerhaften Überkronung der beiden Zähne zu befassen. Da der Zahnersatz mit einer
Gewährleistung von 2 Jahren versehen gewesen sei, wäre es für ihn, den Beklagten,
überhaupt kein Problem gewesen, eine entsprechende Korrektur über das beauftragte
Zahnlabor zu veranlassen. Schließlich sei zu beanstanden, dass das Gericht dem
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Kläger ein Schmerzensgeld von 1.000,00 € zugebilligt habe, ohne konkret darzulegen,
welche Faktoren für diese Bemessung der Höhe maßgeblich sind.
Der Beklagte beantragt,
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das am 14. Juni 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er hält das amtsgerichtliche Urteil für richtig und legt dies im Einzelnen dar.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen
Bezug genommen.
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II.
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Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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Da Amtsgericht hat den Beklagten im Ergebnis zu Recht zur Zahlung eines
Schadensersatzes in Höhe von 1.601,53 € und eines Schmerzensgeldes in Höhe von
1.000,00 € verurteilt.
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Der Anspruch ergibt sich – da das zwischen den Parteien bestehende Schuldverhältnis
vor dem 1. Januar 2002 entstand – aus den Vorschriften des alten Schuldrechts,
nämlich nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung des zwischen den
Parteien bestehenden Dienstvertrages.
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Der Beklagte hat seine Pflicht aus diesem Dienstvertrag schuldhaft dahingehend
verletzt, dass er die Kronen beim Kläger so eingesetzt hat, dass zwischen Kronenrand
und Präparationsgrenze an beiden überkronten Zähne eine Differenz von 1 bis 2 mm
vorliegt. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das angefochtene Urteil Bezug
genommen, dem sich die Kammer anschließt.
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Der Schaden des Klägers liegt zum einen in den Kosten der nach dem
Sachverständigengutachten erforderlichen vollständigen Erneuerung der Kronen in
Höhe von insgesamt 1.248,48 €.
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Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, der Kläger habe ihm keine Gelegenheit zur
Nachbesserung gegeben.
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Nach den Vorschriften der §§ 611 ff. BGB a.F. hatte der Beklagte kein Recht zur
Nachbesserung. Vielmehr kann der Kläger gemäß § 249 S. 2 BGB nach seiner Wahl
den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen.
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Hinzu kommen die Kosten für die Anfertigung des vorgerichtlichen Privatgutachtens …..
in Höhe von 328,05 € und die allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €, so
dass sich der ersatzfähige materielle Schaden des Klägers auf 1.601,53 € beläuft.
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Der Kläger kann von dem Beklagten auch ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 €
gemäß § 253 BGB verlangen.
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Zusätzlich zu den vom Amtsgericht genannten Gründen ist hier zu berücksichtigen, dass
der Kläger allein durch die Entfernung und das Neuanfertigen der Kronen erhebliche
Schmerzen zu gewärtigen hat. Denn wie der Kammer bekannt ist, sind dazu zumindest
eine, wenn nicht mehrere örtliche Betäubungen, gegebenenfalls das Einsetzen eines
Provisoriums und möglicherweise auch das Abschleifen der Zahnstümpfe erforderlich,
so dass ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 € angemessen erscheint.
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Die Zinsentscheidung des Amtsgerichts ist richtig.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
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Für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht kein Anlass.
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Streitwert: 2.601,53 €
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Wolters Vormbrock Vogt
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