Urteil des LG Mönchengladbach vom 15.09.2009

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Landgericht Mönchengladbach, 5 T 416/09
Datum:
15.09.2009
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 T 416/09
Schlagworte:
ARGE, Auslagenbefreiung, Gerichtsvollzieherkosten, Zustellauslagen
Normen:
GvKostG § 2, GKG § 2, SGB X § 64 Abs. 3
Leitsätze:
Ein Träger der Sozialhilfe – hier ArGe JobCenter – ist nicht von der
Zahlung von Aus-lagen des Gerichtsvollziehers befreit.
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Gläubigerin zu tragen.
Beschwerdewert: 5,50 €
Gründe:
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I.
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Obergerichtsvollzieher Y hat die Ausführung eines Zustellungsauftrages der Gläubigerin
von der Einzahlung von Zustellungsauslagen in Höhe von 5,50 € abhängig gemacht.
Die Gläubigerin hat dagegen Erinnerung eingelegt und auf die Kostenfreiheit gem. § 64
Abs. 3 SGB X, § 2 GKG, § 2 GvKostG verwiesen. Das Amtsgericht (Richter) hat die
Erinnerung unter Bezugnahme auf Stellungnahmen des Bezirksrevisors des
Landgerichts Mönchengladbach zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen.
Dagegen hat die Gläubigerin Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht
abgeholfen hat.
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II.
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Die Beschwerde ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Gläubigerin
kann sich auf Kostenfreiheit gem. §§ 64 Abs. 3 SGB X, § 2 GKG, § 2 GvKostG nicht
berufen.
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Da der Gerichtsvollzieher Kosten für einen Zustellungauftrag verlangt, ist für die
Berechtigung dieser Forderung zunächst das Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG)
heranzuziehen. Gem. § 2 Abs. 2 S. 1 GvKostG sind u.a. die Träger der Sozialhilfe von
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heranzuziehen. Gem. § 2 Abs. 2 S. 1 GvKostG sind u.a. die Träger der Sozialhilfe von
den Gebühren befreit. Da die Gläubigerin als Arbeitsgemeinschaft des Bezirksamtes N.
und der Arbeitsagentur B in gemeinsamer Trägerschaft Leistungen nach dem
Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II) erbringt, genießt sie nach dieser
Bestimmung Gebührenfreiheit. Gebühren sind pauschale öffentliche Abgaben aus
Anlass einer besonderen Inanspruchnahme des Staates. Davon zu unterscheiden sind
jedoch Auslagen, bei denen es sich um den Ersatz tatsächlicher Aufwendungen handelt
(vgl. Hartmann, Kosten-gesetze, 36. Aufl., Einl. II A, Rdn. 6 und 15). Um solche
Auslagen handelt es sich bei den vom Gerichtsvollzieher geforderten Kosten, nämlich
um Wegegeld gem. Nr. 711 KV-GvKostG in Höhe von 2,50 € und um die
Auslagenpauschale gem. Nr. 713 KV-GvKostG in Höhe von 3,00 €. Auf die
Gebührenbefreiung gem. § 2 Abs. 2 S. 1 GvKostG kann sich die Gläubigerin also nicht
berufen.
In § 2 Abs. 2 S. 2 GvKostG ist weiter geregelt, dass sonstige Vorschriften, die eine
sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, für die
Gerichtsvollzieherkosten nur insoweit gelten, als sie ausdrücklich auch diese Kosten
umfassen. Die Gläubigerin kann sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg auf die
allgemeine Kostenfreiheit gem. § 2 GKG berufen. Denn diese Bestimmung ist nur auf
die Gerichtskosten, nicht dagegen auf die Gerichtsvollzieherkosten anwendbar.
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Schließlich kann die Gläubigerin ihre Beschwerde auch nicht auf die Kostenfreiheit
gem. § 64 SGB X stützen. Denn nach dieser Bestimmung werden bei den Behörden
nach diesem Gesetz keine Gebühren und Auslagen erhoben. Der Gerichtsvollzieher ist
selbstverständlich nicht Behörde im Sinne des SGB. Die Kostenfreiheit gem. § 64 Abs. 2
und 3 SGB X bezieht sich wiederum allein auf Gerichtsgebühren.
Gerichtsvollzieherkosten, also Auslagen, wie es § 2 Abs. 2 S. 2 GvKostG für eine
Kostenfreiheit fordert, sind in § 64 SGB X nicht erwähnt. Einen
Kostenbefreiungstatbestand für Gerichtsvollzieherauslagen zugunsten der Gläubigerin
gibt es also nicht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Für eine Zulassung der weiteren Beschwerde gem. § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66
Abs. 2 GKG besteht keine Veranlassung, da die Rechtsfrage nicht von grundsätzlicher
Bedeutung ist.
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