Urteil des LG Mönchengladbach vom 24.02.2009

LG Mönchengladbach: vergleich, protokollierung, gebühr, vertretung, datum, einverständnis

Landgericht Mönchengladbach, 5 T 55/09
Datum:
24.02.2009
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 T 55/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Mönchengladbach, 3 C 284/07
Schlagworte:
Terminsgebühr schriftlicher Vergleich Hauptbevollmächtigter
Unterbevollmächtigter
Normen:
VV Nr. 3104
Leitsätze:
Das Anfallen einer Terminsgebühr gem. VV Nr. 3104 für einen
schriftlichen Vergleich setzt voraus, dass im gesamten Verfahren eine
mündliche Verhandlung nicht stattge-funden hat. Dies gilt auch dann,
wenn zwar ein Unterbevollmächtigter an mündlichen Verhandlun-gen
teilgenommen hat, der schriftliche Vergleich aber nur unter Mitwirkung
des an ei-ner mündlichen Verhandlung nicht teilgenommenen
Hauptbevollmächtigten zustande gekommen ist.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Beschwerdewert: 389,84 €
Nachdem für den Hauptbevollmächtigten des Klägers in mehreren Terminen zur
mündlichen Verhandlung ein Unterbevollmächtigter aufgetreten war, erklärten sich
beide Parteien mit einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag einverstanden. Das
Amtsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 04.04.2008 den Abschluss eines
Vergleichs festgestellt. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren haben sowohl
der Hauptbevollmächtigte als auch der Unterbevollmächtigte jeweils eine 1,2-
Terminsgebühr geltend gemacht. Das Amtsgericht hat im Kostenfestsetzungsbeschluss
die Terminsgebühr für den Hauptbevollmächtigten abgesetzt, da diese nur beim
Unterbevollmächtigten entstanden sei. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner
sofortigen Beschwerde. Er ist der Auffassung, dass auch der Hauptbevollmächtigte die
Terminsgebühr verdient habe, da er an dem Abschluss des Vergleichs mitgewirkt habe.
Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur
Entscheidung vorgelegt.
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II.
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Die sofortige Beschwerde ist zwar zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat mit Recht die vom Hauptbevollmächtigten geltend gemachte
Terminsgebühr gem. VV Nr. 3104 abgesetzt.
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Gem. Teil 3. Vorbemerkung 3, Absatz 3 der Anlage 1 zum RVG entsteht die
Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder
Beweisaufnahmetermin. Da der Unterbevollmächtigte an einem solchen
Verhandlungstermin teilgenommen hat, ist bei ihm mit Recht eine Terminsgebühr in
Ansatz gebracht worden. Das wird vom Kläger auch nicht in Zweifel gezogen.
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Abweichend von diesem Grundsatz ist in VV Nr. 3104 geregelt, dass die Terminsgebühr
auch dann entsteht, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung
vorgeschrieben ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Als Gründe für diese
Sonderregelung wird angeführt, dass das Einverständnis des Rechtsanwaltes nicht
dadurch erschwert werden soll, dass man ihm zumutet, die Terminsgebühr zu opfern.
Der Rechtsanwalt soll deshalb keine Gebührennachteile erleiden, wenn seine
Schriftsätze das Verfahren so gründlich vorbereitet haben, dass eine mündliche
Verhandlung nicht stattzufinden braucht (so Gerold/Schmidt u.a., RVG, 17. Aufl., VV
3104, Rdn. 12). VV Nr. 3104 regelt deshalb den Fall, dass eine Terminsgebühr auch
dann verdient werden kann, wenn nur Schriftsätze gewechselt worden sind
(Gerold/Schmidt a.a.O. Rdn. 11). Voraussetzung für den Ansatz der Gebühr gem. VV Nr.
3104 ist also, dass im gesamten Verfahren ein Termin nicht stattgefunden hat.
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Da im vorliegenden Fall dem schriftlichen Vergleich eine mündliche Verhandlung
bereits vorausgegangen war, ist VV Nr. 3104 unanwendbar.
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Dass hier kein Anlass besteht, dem Hauptbevollmächtigten neben dem
Unterbevollmächtigten eine Terminsgebühr zuzubilligen, ergibt sich auch aus folgender
Überlegung: Wäre der Vergleich im Rahmen eines Verhandlungstermins protokolliert
worden, dann wäre zugunsten des Hauptbevollmächtigten auch keine Vergleichsgebühr
angefallen. Denn ebenso wie in den vier vorherigen Terminen wäre der Kläger von den
Unterbevollmächtigten aus Mönchengladbach vertreten worden. Es ist nicht
anzunehmen, dass der Hauptbevollmächtigte nur zur Protokollierung des Vergleichs
aus Koblenz angereist wäre, wenn die früheren Termine, in denen eine
Beweisaufnahme hätte stattfinden sollen, der Unterbevollmächtigte wahrgenommen hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung, da die
Voraussetzungen gem. § 574 ZPO nicht vorliegen.
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