Urteil des LG Mönchengladbach vom 09.10.2009

LG Mönchengladbach (grad des verschuldens, vernehmung von zeugen, höhe, schmerzensgeld, beweisaufnahme, zustand, aufklärung, ausgleich, verschulden, zpo)

Landgericht Mönchengladbach, 5 S 59/09
Datum:
09.10.2009
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
5. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 S 59/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Erkelenz, 8 C 351/08
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 7. Mai 2009 ver-kündete
Urteil des Amtsgerichts Erkelenz – 8 C 351/08 – un-ter Zurückweisung
des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt
wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 689,88 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Oktober
2008 aus 389,88 € zu zahlen sowie die Klägerin in Höhe von 60,33 €
vorgerichtlicher Anwaltsgebühren gegenüber ihrem
Prozessbevollmächtigten freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 74 %
und der Beklagte zu 26 %. Die Kosten des Berufungs-verfahrens werden
gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Berufungswert: 1.389,88 €.
G r ü n d e :
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I.
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Die Klägerin begehrt Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer
misslungenen Haarfärbung durch eine Angestellte des Beklagten. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 83-85 d.A.) Bezug
genommen.
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Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und der Klage im
Anschluss in Höhe eines Schmerzensgeldanspruches von 1.000,00 € und eines
materiellen Schadensersatzanspruches von 389,88 € stattgegeben. Es hat im
Wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die
Angestellte des Beklagten, die Zeugin V., die Haarfärbung nicht fachgerecht
durchgeführt habe und dadurch die Haare der Klägerin erheblich beschädigt worden
seien. Dies rechtfertige ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 €, da die Klägerin
unter dem schlechten Zustand der Haare gelitten habe. Ferner stehe ihr ein materieller
Schadensersatzanspruch in Höhe von 389,88 € zu.
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Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er vertritt die Auffassung, eine
Pflichtverletzung der Zeugin V. sei nicht bewiesen, da nicht feststehe, dass die
Schadensursächlichkeit allein in seinem Verantwortungsbereich liege. Zudem habe die
Klägerin in die Haarfärbung nach ordnungsgemäßer Aufklärung der Risiken einer
solchen Behandlung eingewilligt. Selbst wenn man ein Schmerzensgeld dem Grunde
nach für gerechtfertigt erachte, sei das vom Amtsgericht zugesprochene
Schmerzensgeld übersetzt. Es fehle an entsprechenden Feststellungen zur psychischen
Belastung der Klägerin, insbesondere zur Intensität und Dauer der Beeinträchtigung.
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Der Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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II.
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Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
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Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus §§ 831 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB lediglich
ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 300,00 € sowie ein Anspruch auf
Schadensersatz in Höhe von 389,88 € (insgesamt 689,88 €) zu. Der darüber hinaus
zugesprochene Schmerzensgeldanspruch besteht nicht.
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Allerdings hat die erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme entgegen der
Auffassung des Beklagten ergeben, dass die von der sachverständigen Zeugin R.
festgestellten Schäden auf die durch die Zeugin V. durchgeführte Haarbehandlung
zurückzuführen sind. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im
amtsgerichtlichen Urteil Bezug genommen, denen sich die Kammer anschließt.
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Die Verletzungshandlung ist auch rechtswidrig, da die Klägerin nicht wirksam in die
Vornahme der – nicht den Regeln der Technik entsprechenden – Haarbehandlung
eingewilligt hat. Denn die Einwilligung in eine Haarbehandlung ist nur dann wirksam,
wenn der Kunde die Bedeutung und die Tragweite des Eingriffs erkannt hat. Dies setzt
voraus, dass der Friseur über bestehende Risiken aufklärt, wofür er – aufgrund des
besonderen Risikos einer Haarfärbung – die Beweislast trägt (vgl. LG Berlin, Urteil vom
12. August 2002 – 23 O 539/01 – Juris). Die Zeugin V. hat in der erstinstanzlich
durchgeführten Beweisaufnahme lediglich bekundet, dass die Haare im Anschuss
besonderer Pflege bedürfen. Dass die Haare aufgrund des Färbevorgangs über der
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Kopfhaut abbrechen können, hat sie der Klägerin hingegen nicht mitgeteilt. Das hat zur
Folge, dass die Einwilligung mangels ordnungsgemäßer Aufklärung unwirksam ist.
Ein Verschulden der Zeugin V. ist nicht erforderlich, da es auf das Verschulden des
Beklagten ankommt, das gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet wird. Zu seiner
Entlastung hat der Beklagte nichts vorgetragen.
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Das vom Amtsgericht ausgesprochene Schmerzensgeld ist allerdings übersetzt. Bei der
Höhe des Schmerzensgeldes sind u.a. Ausmaß und Schwere der Beeinträchtigungen,
das Maß der Lebensbeeinträchtigung, die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse der Parteien und der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen. Die
Kammer kann nachvollziehen, dass durch die misslungene Frisur (abgebrochene
Haare) das äußere Erscheinungsbild der Klägerin beeinträchtigt wurde, wodurch im
Rahmen ihrer sozialen Kontakte ein allgemeines Unwohlsein auftrat. So hat die Zeugin
Va., eine Arbeitskollegin der Klägerin, in erster Instanz bekundet, dass es der Klägerin
noch eine Zeitlang anzumerken gewesen sei, dass ihr der Zustand der Haare zu
schaffen gemacht habe. Die Behauptung in der Klageschrift, die Klägerin könne sich
über einen Zeitraum von 1 Jahr nicht mehr in der Öffentlichkeit sehen lassen, ist
allerdings durch nichts belegt, zumal sich aus der Aussage ihres Ehemannes, dem
Zeugen S., ergibt, dass die Klägerin noch am gleichen Tag zur Arbeit gefahren ist.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Haare der Klägerin wieder nachwachsen und
kein Dauerschaden entstanden ist, die Klägerin keine körperlichen Schmerzen erlitten
hat und die Beeinträchtigungen rein optischer Natur waren. Im Übrigen kann das
Schmerzensgeld ausschließlich dem Ausgleich erlittener seelischer Schäden dienen,
nicht aber dem Ausgleich für die Verletzung des eigenen Schönheitsideals (OLG Köln,
Urteil vom 7. Januar 2000 – 19 U 62/99 – Juris). Dies alles rechtfertigt nach Auffassung
der Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 300,00 €.
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Den materiellen Schadensersatzanspruch hat das Amtsgericht zu Recht bejaht. Die
Kosten des Privatgutachtens (299,88 €) waren zur Beweissicherung erforderlich im
Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Friseurkosten (60,00 €) können als sogenannte
fehlgeschlagene Aufwendungen ersetzt verlangt werden, da diese Aufwendungen durch
das schädigende Ereignis nutzlos geworden sind (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Auflage,
vor § 249 Rn. 32 und § 284 Rn. 5). Die allgemeine Auslagenpauschale (25,00 €) und
die Gebühren für die EMA-Auskunft (5,00 €) sind gleichfalls erstattungsfähig.
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Der Zinsanspruch ist aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB begründet. Der Klägerin waren
antragsgemäß lediglich hinsichtlich des materiellen Schadensersatzes Zinsen
zuzusprechen, während das Amtsgericht den Zinsanspruch insgesamt, also auch
hinsichtlich des Schmerzensgeldes ausgesprochen hatte.
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Der Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten ist im zuerkannten Umfang aus §§ 280
Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 4 BGB in Verbindung mit § 257 BGB gerechtfertigt. Der
Klägerin steht nach einem Streitwert von 689,88 € eine 0,65-Geschäftsgebühr in Höhe
von 42,25 € zuzüglich Auslagen (8,45 €) und Mehrwerts teuer (9,63 €), insgesamt 60,33
€, zu. Soweit die Klägerin ihren Befreiungsanspruch nach einer 1,3- Geschäftsgebühr
berechnet hat, so ist dies nach dem seit dem 5. August 2009 in Kraft getretenen § 15 a
RVG nicht möglich, da die Anrechnung der Geschäftsgebühr in Abkehr der bekannten
BGH-Rechtsprechung (vgl. etwa BGH NJW 2008, 1323) wieder in der
Kostenfestsetzung auf der Verfahrensgebühr erfolgt. Da eine Übergangsvorschrift zu §
15 a RVG nicht vorhanden ist, gilt die Vorschrift auch für Altfälle, in denen die
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Beauftragung vor Inkrafttreten des Gesetzes erfolgte (vgl. BGH, Beschluss vom 2.
September 2009 – II ZB 35/07; OLG Köln, Beschluss vom 14. September 2009 – 17 W
195/09 – zitiert nach Juris).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass.
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Jopen zum Bruch Fuchs
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