Urteil des LG Mönchengladbach vom 06.08.2010

LG Mönchengladbach (liste, grundsatz der erforderlichkeit, zpo, höhe, preis, teilkaskoversicherung, eignung, betrag, ersatz, daten)

Landgericht Mönchengladbach, 5 S 37/10
Datum:
06.08.2010
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
Berufungszivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 S 37/10
Sachgebiet:
Unfallersatztarif
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. März 2010 ver-kündete
Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt – 11 C 571/09 – wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufungsinstanz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Berufungswert: 617,85 €
G r ü n d e :
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I.
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Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Ersatz
restlicher Mietwagenkosten aus einem Mietvertrag geltend. Die Anmietung erfolgte am
10.03.2008 aufgrund eines Verkehrsunfalls vom gleichen Tag. Die volle Haftung der
Beklagten steht außer Streit. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand
des angefochtenen Urteils (Bl. 161-162 d.A.) Bezug genommen.
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Das Amtsgericht hat der Klage teilweise (617,85 €) stattgegeben. Es hat ausgeführt, die
nach § 287 ZPO vorzunehmende Schadensschätzung sei auf Grundlage der Schwacke-
Liste 2007 vorzunehmen. Die hiergegen von der Beklagten vorgebrachten Einwände
seien nicht so gravierend, dass es veranlasst sei, von der Anwendung der Schwacke-
Liste abzusehen und auf die von der Beklagten bevorzugte Fraunhofer-Liste
zurückzugreifen. Wegen der Kosten für Winterreifen hat das Amtsgericht die Klage
abgewiesen.
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Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Zur Begründung führt sie an, die
Schwacke-Liste sei keine geeignete Schätzgrundlage; es seien die Fraunhofer-Liste
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bzw. eine von ihr erstellte Liste zugrunde zu legen.
Die Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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II.
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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf
Ersatz restlicher Mietwagenkosten in Höhe von jedenfalls 617,85 €, die vom Amtsgericht
zugesprochen worden sind, aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 VVG i.V.m. § 398
BGB.
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Die Klägerin ist zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Mietwagenkosten
aktivlegitimiert, da die Geschädigte ihre Ansprüche gegen die Beklagte wirksam an die
Klägerin abgetreten haben, § 398 BGB (vgl. hierzu Landgericht Mönchengladbach,
Urteil vom 13.01.2009 – 5 S 81/08 – Juris).
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. NJW 2009, 58) kann der
Geschädigte nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen
Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender
Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat
nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot
im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der
Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten,
dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte
– erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs
(innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis
verlangen kann. Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet der am Markt übliche
Normaltarif. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. NJW 2008, 1519)
ist es grundsätzlich zulässig, zu dessen Bestimmung in Ausübung tatrichterlichen
Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel (jetzt Modus) des "Schwacke-
Automietpreis-Spiegels" (im Folgenden: Schwacke-Liste) im Postleitzahlengebiet des
Geschädigten zurückzugreifen. Die Eignung der Schwacke-Liste als
Schätzungsgrundlage bedarf aber dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen
aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage
sich auf den zu entscheidenden Fall ausgewirkt haben.
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Die Kammer (Urteil vom 14.10.2008 – 5 S 64/08 – Juris) hat in der Vergangenheit
mehrfach festgestellt, dass die Schwacke-Liste grundsätzlich eine geeignete
Schätzungsgrundlage darstellt. Hintergrund war stets, dass Mängel an ihrer Eignung
nicht durch konkrete Tatsachen aufgezeigt worden sind. Es gab insbesondere keine
Veranlassung, dazu Stellung zu nehmen, ob der "Marktpreisspiegel-Mietwagen in
Deutschland" des Fraunhofer Instituts (im Folgenden: Fraunhofer-Liste) den
Anforderungen des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) an die Einwendungen gegen die
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Schwacke-Liste gerecht wird, da die Anmietung in den damals zu entscheidenden
Fällen vor der Erhebung der Daten der Fraunhofer-Liste stattfand (vgl. hierzu
Landgericht Mönchengladbach, a.a.O.). Im vorliegenden Fall muss diese Streitfrage
entschieden werden, da die Anmietung zur Zeit der Erhebung der Daten der Fraunhofer-
Liste stattfand.
Die Kammer übt das ihr nach § 287 ZPO eingeräumte Ermessen dahingehend aus,
dass die Höhe des Normaltarifs auf der Grundlage der Schwacke-Liste 2007 geschätzt
wird. Denn die Beklagte hat nicht mit konkreten Tatsachen aufgezeigt, dass die
Schwacke-Liste keine geeignete Schätzungsgrundlage darstellt.
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Zu den Vor- und Nachteilen der Listen im Einzelnen:
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Die Schwacke-Liste hat den Vorteil, dass sie Internettarife, die mangels konkreter
Verfügungsmöglichkeit nicht ohne Weiteres berücksichtigt werden können, unbeachtet
lässt und mit einer Differenzierung über dreistellige PLZ-Gebiete über eine wesentlich
größere Datenbasis verfügt.
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Es lässt sich nicht feststellen, dass sich der in Rechtsprechung und Literatur erwähnte
Nachteil der Schwacke-Liste, nämlich die nicht anonymisierte Abfrage der Daten, derart
auf die Höhe der Preise ausgewirkt hätte, dass die Schwacke-Liste für die
Schadensschätzung grundsätzlich ungeeignet wäre. Bei der von Schwacke gewählten
Erhebungsmethode der nicht anonymisierten Datenerhebung wird vielfach behauptet
(vgl. z.B. Richter VersR 2009, 1438; VersR 2007, 620), einzelne Autovermieter hätten im
eigenen Interesse überhöhte Preise angegeben. Diese Behauptung ist spekulativ und
bisher nicht durch konkrete Indizien zuverlässig erhärtet worden. Dass die nicht
anonymisierte Abfrage maßgeblichen Einfluss auf die Datenerhebung gehabt haben
könnte, erscheint zweifelhaft. Denn die Preissteigerung zwischen der Schwacke-Liste
2003 und der Schwacke-Liste 2007 weicht von der üblichen Preissteigerung in diesen
Jahren nicht wesentlich ab. In einer Vielzahl der Kammer vorliegenden Schadensfälle
liegt die Preissteigerung zwischen der Schwacke-Liste 2003 und der Schwacke-Liste
2007 in einem Bereich von 16% bis 25% und damit unter Berücksichtigung der
Mehrwertsteuererhöhung im Rahmen einer normalen Preissteigerung der Preise im
Bereich "Verkehr" des statistischen Bundesamtes. Zwar gibt es auch vereinzelt deutlich
darüber liegende Preissteigerungen, diese rechtfertigen jedoch nicht die Annahme,
dass insgesamt die Preise der Schwacke-Liste manipulativ hoch angesetzt seien.
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In dem Zusammenhang ist auch der Einwand der Beklagten ohne Belang, dass der
Schwacke-Liste teilweise Preisinformationen zugrundeliegen, die von
Mietwagenorganisationen übermittelt worden sind. Denn die nicht anonymisierte
Datenerhebung der Schwacke-Liste lässt deren Eignung zur Schadensschätzung aus
oben angegebenen Gründen nicht entfallen. Konkrete Manipulationen werden nicht
vorgetragen.
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Ebenso ist der Vorwurf, dass die Schwacke-Liste den Marktpreis nicht ermittle, sondern
diesen festlege, mangels konkreter vorgetragener Tatsachen unbeachtlich.
Entsprechendes gilt für den Einwand, die Anwendung der Schwacke-Liste verbiete sich
im Hinblick auf eine kartellrechtliche Relevanz. Tatsächliche Absprachen von
Mietwagenunternehmen werden nicht vorgetragen.
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Konkrete Mängel der Schwacke-Liste werden von der Beklagten auch nicht dadurch
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aufgezeigt, dass sie Alternativangebote aus dem Internet vorlegt, deren Preise deutlich
niedriger sind als die der Schwacke-Liste. Gegen die Vergleichbarkeit dieser
Internetpreise spricht bereits, dass es sich dabei um einen Sondermarkt handelt, der
nicht ohne Weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar ist
(BGH Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 7/09 und Urteil vom 07.12.2004 – VI ZR 119/04).
Die Angebote beziehen sich auch auf einen anderen Anmietungszeitraum, so dass nicht
sicher festgestellt werden kann, dass der Geschädigte nach dem Unfall auf ein
Fahrzeug zu diesem Preis hätte zugreifen können. Denn es ist davon auszugehen, dass
Verfügbarkeit und Preis eines Mietwagens vom jeweiligen Anmietungszeitpunkt
abhängen.
Die anonyme Datenerhebung der Fraunhofer-Liste ist zwar grundsätzlich ein
methodischer Vorteil. Dieser erscheint aber angesichts der zuvor aufgeführten Gründe
nicht so gewichtig, dass deshalb der Fraunhofer-Liste der Vorzug zu geben wäre (so
auch OLG Köln, Urteil vom 29.06.2010, I-25 U 2/10, bisher unveröffentlicht).
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Die Fraunhofer-Liste hat im Übrigen weitere Nachteile, so dass sie die Schwacke-Liste
im Sinne der eingangs dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht
erschüttern kann.
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Die Erhebung der Fraunhofer-Liste beruht überwiegend auf der Abfrage von
Internettarifen der sechs großen Autovermieter, die in der konkreten Unfallsituation vom
Geschädigten – mangels Internetanschluss – nicht ohne Weiteres abgefragt werden
können. Hiermit ist zugleich der Vorwurf der fehlenden Repräsentativität verbunden, da
die mittelständischen Autovermieter nur unzureichend berücksichtigt worden sind. Hinzu
kommt, dass der örtlich relevante Markt bei der Fraunhofer-Liste weniger gut abgebildet
wird als bei der Schwacke-Liste. Denn die Erhebungen von Fraunhofer beschränken
sich im Wesentlichen auf die zweistelligen PLZ-Gebiete, während die Schwacke-Liste
nach drei PLZ-Ziffern differenziert.
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Bei der Fraunhofer-Liste fällt außerdem nachteilig ins Gewicht, dass die Datenerhebung
auf einer Vorbuchungsfrist von einer Woche beruht, während die Anmietung bei einem
Unfall in aller Regel kurzfristig erfolgt (vgl. hierzu Braun zfs 2009, 183, 186). Da die
zeitliche Fuhrpark-Planung einen entscheidenden Einfluss auf die Preisgestaltung des
Autovermieters hat, besteht die Gefahr, dass die von Fraunhofer ermittelten Preise durch
ein untypisches Anmietungsszenario beeinflusst sind. Die ergänzende Untersuchung
von Fraunhofer, wonach die Vorbuchungszeiten nur einen geringen Einfluss auf die
Preisbildung hätten, beruht auf einer sehr geringen Datenbasis (vgl. Richter a.a.O.) und
erscheint für die Kammer daher nicht stichhaltig.
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Weiter spricht gegen die Eignung der Fraunhofer-Liste, dass dort nur das arithmetische
Mittel genannt wird. Das arithmetische Mittel ist jedoch kein Preis im Sinne der
Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 und Urteil vom
19.04.2003 – VI ZR 398/02), sondern nur eine statistische Rechengröße. Die Kammer
hat es in der Vergangenheit daher immer für richtig gehalten, den Normaltarif nach dem
Modus-Wert (Preis, der jemandem am häufigsten genannt wird, wenn man sich nach
Preisen erkundigt) zu ermitteln. Dass in der Schwacke-Liste auch der arithmetische
Mittelwert abgelesen werden kann, ist unerheblich. Denn damit trägt Schwacke lediglich
dem Umstand Rechnung, dass die Rechtsprechung den für richtig gehaltenen Wert
auswählen kann.
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Gegen die Verwendung des Modus-Wertes spricht auch nicht das von der Beklagten
angeführte Beispiel, dass bei zwei Nennungen von 150 € und acht unterschiedlichen
Nennungen zwischen 50 und 60 € der Modus unangemessen hoch bei 150 € liege. Wie
bereits ausgeführt, ist das Modus-Verfahren grundsätzlich eine geeignete
Schätzgrundlage. Unangemessene Ergebnisse im Einzelfall, wie sie von der Beklagten
an einem theoretischen Beispiel eingewandt werden, lassen sich aber anhand der in
der Schwacke-Liste vorhandenen Angaben zu Anzahl der Nennungen,
Durchschnittspreisen sowie höchster und niedrigster Nennung nachvollziehen. Dass im
Einzelfall ein Modus nicht den Normalpreis wiedergibt, müsste der Schädiger konkret im
Einzelfall darlegen, was nicht geschehen ist.
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Gegen die von Fraunhofer erhobenen Preise spricht auch, dass diesen ein Selbstbehalt
bei der Vollkaskoversicherung von 750,00 € bis 1.000,00 € zugrunde liegt, während bei
Schwacke der Selbstbehalt "üblicherweise bei 500,00 €" liegt. Da sich die großen
Autovermieter eine Haftungsreduzierung durch Aufschläge auf den Grundpreis
bezahlen lassen, müssten die Preise bei Fraunhofer um diese Aufschläge bereinigt
werden, um mit denjenigen der Schwacke-Liste verglichen werden zu können. Ähnliche
Probleme ergeben sich daraus, dass in der Fraunhofer-Liste auch weitere Nebenkosten,
die wesentlicher Bestandteil des zu ermittelnden Marktpreises sind (wie Zustellung und
Abholung, Zusatzfahrer, Winterreifen etc.), nicht genannt werden, während die
Schwacke-Liste eine Nebenkostentabelle bereit hält, in der die Zuschläge abgelesen
werden können.
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Eine "Kombination" von Schwacke und Fraunhofer (vgl. LG Bielefeld, Urteil vom
09.10.2009 – 21 S 27/09 – Juris) hält die Kammer deshalb nicht für sachgerecht, weil
gegen die Anwendung der Schwacke-Liste keine durchgreifenden Bedenken bestehen
und außerdem die Preise beider Listen – wie aufgezeigt – aus methodischen Gründen
nicht vergleichbar sind.
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Die von der Beklagten vorgelegte eigene Preisliste ist als Schätzgrundlage ungeeignet.
Die Datenerhebung lässt sich nicht nachvollziehen. Zudem sind die Angaben sehr
pauschal und nehmen keine Rücksicht auf regionale Besonderheiten.
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Allerdings ist die Schätzung vorliegend anhand der Schwacke-Liste 2007 und nicht –
wie vom Amtsgericht vorgenommen – anhand der Schwacke-Liste 2006 vorzunehmen.
Denn die Erhebung der Schwacke-Liste 2007 liegt zeitlich näher am hier zur Rede
stehenden Schadensfall. Im vorliegenden Fall ergäbe sich sonst nämlich bei
Hinzurechnung der Mehrwertsteuererhöhung zum 01.01.2007 nach der Schwacke-Liste
2006 ein höherer Betrag als nach der Schwacke-Liste 2007.
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Unter deren Anwendung ergibt sich folgende Berechnung:
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Schadensfall (Plz-Gebiet 412, Klasse 3, 11 Tage):
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1 x Wochenpreis: 470,87 €
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1 x 3-Tagespreis 236,98 €
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1 x Tagespreis 81,04 €
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pauschaler Aufschlag von 20 %: 157,78 €
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1 x Wochenpreis Voll- und Teilkaskoversicherung: 108,00 €
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1 x 3-Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung: 54,00 €
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1 x Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung 18,00 €
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11 Tage Winterbereifung à 15,00 € 165,00 €
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Zustellung und Abholung: 50,00 €
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Gesamt: 1.341,67 €
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abzüglich gezahlter 640,47 €
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Restbetrag: 701,20 €
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Bei der Abrechnung der Mietwagenkosten sind die sich bei mehrtägiger Vermietung
ergebenden Reduzierungen nach der Schwacke-Liste nach Wochen-, 3-Tages- und
Tagespauschalen zu berücksichtigen anstelle einer Multiplikation des Tagessatzes mit
der Anzahl der Miettage (OLG Köln NZV 2007, 199).
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Die Kammer hält einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif (ohne Voll- und
Teilkaskoversicherung) in Höhe von 20 % für angemessen, um die Besonderheiten der
Kosten und Risiken des Unfallersatzgeschäfts im Vergleich zur "normalen"
Autovermietung angemessen zu berücksichtigen (vgl. hierzu Landgericht
Mönchengladbach, Urteil vom 13.01.2009, a.a.O.).
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Auch die Kosten für die Winterreifen sind erstattungsfähig, unabhängig davon, ob das
geschädigte Fahrzeug über Winterbereifung verfügte. Den Autovermieter trifft die Pflicht,
den Kunden ein verkehrssicheres Auto zur Verfügung zu stellen, zu welchem in den
Wintermonaten auch Winterbereifung gehört. Es ist aber nicht ohne Weiteres davon
auszugehen, dass die Kosten für die Ausstattung mit Winterreifen als Preisbestandteil
des Normaltarifs anzusehen sind. Vielmehr ist es Sache des Autovermieters und liegt in
seinem kalkulatorischen Ermessen, ob er die unstreitig durch die Vorhaltung von
Winterreifen begründeten Mehrkosten bei der Preisgestaltung als Preisbestandteil des
Normaltarifs berücksichtigt oder - wie vorliegend - Zusatzkosten für Winterreifen in
Rechnung stellt, wenn sie tatsächlich in Anspruch genommen worden sind (so
Landgericht Bonn, Urteil vom 26.06.2009, 15 O 7/09 – zitiert nach JURIS).
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Ersparte Eigenaufwendungen nach dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung sind nicht
in Abzug zu bringen, da die Geschädigte klassentiefer angemietet hat.
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Da der Betrag von 701,20 €, der sich nach der Schwacke-Liste 2007 errechnet, höher
ist, als derjenige, den das Amtsgericht zuerkannt hat, bleibt es bei dem ausgeurteilten
Betrag von 617,85 €. Eine Abänderung zu Ungunsten des Berufungsklägers ist nicht
möglich.
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Die Zinsforderung ist aus §§ 280, 286, 288 BGB begründet.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
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vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da die Ausübung des
tatrichterlichen Ermessens im Rahmen von § 287 ZPO die Zulassungsgründe im Sinne
von § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt.
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