Urteil des LG Mönchengladbach vom 30.11.2006
LG Mönchengladbach: erwerbstätigkeit, fahrtkosten, unterhalt, wohnung, umzug, haushalt, arbeitsstelle, heizung, reihenhaus, stadt
Landgericht Mönchengladbach, 5 T 332/05
Datum:
30.11.2006
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 T 332/05
Schlagworte:
Pauschaler Mehrbedarfszuschlag für Erwerbstätigkeit bei konkreter
Darlegung berufsbedingter Aufwendungen
Normen:
ZPO § 850 d Abs. 1 S. 2
Leitsätze:
Der pauschale Mehrbedarfszuschlag für Erwerbstätigkeit (50 % des
Regelsatzes) setzt sich aus einem Zuschlag für Erwerbsanreiz (30 %
des Regelsatzes) und einem Zuschlag für berufsbedingte
Aufwendungen (20 % des Regelsatzes) zusammen. Legt der Schuldner
berufsbedingte Aufwendungen (Fahrtkosten), die über der Pauschale
von 20 % liegen, konkret dar, ist als Mehrbedarfszuschlag eine
Pauschale von 30 % des Regelsatzes zuzüglich der tatsächlichen
berufsbedingten Aufwendungen in Ansatz zu bringen (Fortführung des
Beschlusses der Kammer vom 13.09.2005 5 T 51/05).
Tenor:
In Abänderung des angefochtenen Beschlusses und unter
Zurückweisung des weitergehenden Antrages wird der dem Schuldner
zustehende monatliche pfändungsfreie Betrag aus dem Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Erkelenz vom 22.6.2005 für
die Zeit ab dem 1.10.2005 auf 842,00 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Gläubiger zu 80 %
und der Schuldner zu 20 %.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Den Gläubigern wird für das Beschwerdeverfahren unter Bei-ordnung
von Rechtsanwältin S. in Erkelenz Prozesskostenhilfe bewilligt.
Dem Schuldner wird für das Beschwerdeverfahren unter Bei-ordnung
von Rechtsanwalt N. in Erkelenz Prozesskostenhilfe bewilligt.
Beschwerdewert: 1.836,00 €.
I.
1
Der Schuldner verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich
1.100,00 €. Er bewohnt alleine ein Reihenhaus mit einer Wohnfläche von ca. 90 qm. Die
Kosten hierfür belaufen sich auf eine monatliche Warmmiete von 527,83 €, wobei der
Kaltmietanteil 380,00 € beträgt. Neben den Gläubigern ist der Schuldner keinen
weiteren Personen unterhaltspflichtig.
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Die Gläubiger vollstrecken gegen den Schuldner wegen rückständigen und laufenden
Unterhalts aus einem Vergleich des Amtsgerichts Erkelenz vom 4.12.2001
(AZ: 13 F 312/01). Sie erwirkten am 22.6.2005 einen Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Erkelenz, der die Ansprüche des Schuldners
gegen die Drittschuldnerin auf Arbeitsentgelt zum Gegenstand hat.
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Auf Antrag des Schuldners hat das Amtsgericht Erkelenz den pfändungsfreien Betrag
mit dem angefochtenen Beschluss vom 18.7.2005 für die Zeit bis zum 30.9.2005 auf
monatlich 873,00 € und für die Zeit ab dem 1.10.2005 auf monatlich 720,00 €
festgesetzt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass dem Schuldner ab
dem 1.10.2005 neben dem Regelbedarf von 345,00 € lediglich eine fiktive Warmmiete
von 300,00 € zu verbleiben habe. Dem Schuldner sei es zuzumuten, in absehbarer Zeit
eine günstigere Wohnung zu finden. Um eine Schlechterstellung des Schuldners zu
vermeiden, sei der pfändungsfreie Betrag auf 720,00 € festzusetzen.
4
Der Schuldner hat hiergegen insoweit sofortige Beschwerde eingelegt, als der
pfändungsfreie Betrag für die Zeit ab dem 1.10.2005 auf monatlich 720,00 € und nicht
auf 873,00 € festgesetzt worden ist. Er ist der Auffassung, dass ihm ein Umzug in eine
kleinere Wohnung nicht zumutbar sei. In diesem Zusammenhang trägt er vor, dass die
Gläubiger im Rahmen des ihm gewährten Umgangrechts im wöchentlichen Turnus in
seinem Haushalt leben würden. Mit Schriftsatz vom 27.10.2005 hat er zudem
berufsbedingte Aufwendungen für Fahrtkosten zur Arbeitsstelle in Höhe von monatlich
115,50 € und Umgangskosten für Umgangskontakte mit den Gläubigern in Höhe eines
monatlichen Pauschalbetrages von 50,00 € geltend gemacht. Er begehrt daher die
Heraufsetzung des monatlichen pfändungsfreien Betrages über den ursprünglichen
Betrag von 873,00 € hinaus.
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Die Gläubiger sind dem Vortrag des Schuldners entgegengetreten.
6
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der
Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
7
II.
8
Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der
Sache teilweise Erfolg.
9
Der pfändungsfreie Betrag ist für die Zeit ab 1.10.2005 auf monatlich 842,00 €
festzusetzen.
10
1.
11
Die Gläubiger vollstrecken vorliegend wegen laufenden und rückständigen Unterhalts,
so dass sich die Pfändungsfreigrenzen nach § 850 d ZPO richten. Nach dieser
12
Vorschrift ist bei einer Unterhaltspfändung das Arbeitseinkommen des Schuldners ohne
Beschränkungen pfändbar. Jedoch ist dem Schuldner soviel zu belassen, als er für
seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen
Unterhaltspflichten gegenüber dem Gläubiger bevorrechtigten Unterhaltsschuldnern und
zur gleichmäßigen Befriedigung gleichberechtigter Unterhaltsschuldner benötigt.
a)
13
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (zuletzt Beschluss vom 8.12.2004 - 5 T
633/04) errechnet sich der Betrag, den der Schuldner für seinen notwendigen Unterhalt
benötigt, nach den Vorschriften zur Sozialhilfe, also seit dem 1.1.2005 nach dem 3. und
11. Kapitel des SGB XII (bis dahin Abschnitte II und IV des BSHG). Die
Unterhaltsrichtlinien der Oberlandesgerichte für den notwendigen Selbstbehalt können
als Richtsätze für die Bemessung des notwendigen Unterhalts nicht herangezogen
werden. Auch die Verdoppelung der nach SGB XII (früher § 22 Abs. 2 BSHG)
festgesetzten Regelsätze für die laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt bietet keine
geeignete Richtgröße (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 18.7.2003 - IXa ZB 151/03, NJW
2003, 2918). Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (a.a.O.; so auch BGH a.a.O.)
errechnet sich der notwendige Bedarf aus dem Regelsatz nach § 28 SGB XII (seit dem
1.1.2005), welcher nach der ebenfalls seit dem 1.1.2005 maßgeblichen
Regelsatzverordnung 345,00 € (ebenso § 20 Abs. 2 SGB II) beträgt.
14
Wenn hierzu nach alter Rechtslage ein weiterer Zuschlag von 20 % des Regelsatzes für
einmaligen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 1 a BSHG gewährt wurde, kommt dies auf
Grundlage des jetzt heranzuziehenden Maßstabes nicht mehr in Betracht. In den
Regelsatzbeträgen sind Leistungen für nicht regelmäßig wiederkehrende besondere
Bedürfnisse wie Bekleidung, Hausrat und Haushaltsgeräte sowie für besondere
Anlässe bereits pauschal einbezogen, weswegen sie nach der Änderung des
Sozialhilferechts nicht durch einen ergänzenden Zuschlag noch einmal gesondert
berücksichtigt werden dürfen. Denn die §§ 30 ff. SGB XII gewähren weitere Leistungen
nur noch aus den dort bestimmten besonderen Gründen, die im Entscheidungsfall nicht
vorliegen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 850 f Rn. 2a; Stöber,
Forderungspfändung, 14. Aufl., Rn. 1176d; Beschluss der Kammer vom 13.9.2005 - 5 T
51/05).
15
b)
16
Für die bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Rechtslage hat die Kammer dem
Schuldner in ständiger Rechtsprechung (a.a.O.) ferner gemäß § 76 Abs. 2 a Nr. 1 BSHG
einen Mehrbedarfszuschlag für Erwerbstätigkeit von 30 % des Regelsatzes zugebilligt.
Nach der seit dem 1.1.2005 geltenden Rechtslage ergibt sich der Mehrbedarfszuschlag
für Erwerbstätigkeit im Grundsatz aus § 82 Abs. 3 SGB XII. Der Einkommensanteil von
30 vom Hundert nach § 82 Abs. 3 S. 1 SGB XII zielt jedoch auf erwerbsgeminderte
Personen ab, die nicht mehr als 3 Stunden täglich erwerbstätig sein können (Stöber,
a.a.O., Rn. 1176 e; Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, § 82 Rn. 1; OLG
Hamm, Beschluss vom 24.2.2005 - 4 WF 5/05, Juris Nr. KORE542732005; OLG
Karlsruhe, Beschluss vom 14.3.2005 - 2 WF 8/05, Juris Nr. KORE425732005). Die
Kammer hält auch die Absetzungsbeträge der §§ 11 Abs. 2 Nr. 6, 30 SGB II für die
Berechnung des Mehrbedarfs für Erwerbstätigkeit nicht für angebracht, da die
Berechnung Kenntnisse von den Einkommensverhältnissen des Schuldners voraussetzt
und dies im Regelfall nicht praktikabel erscheint (Neugebauer, MDR 2005, 911, 912;
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a.A. Stöber, a.a.O.). Zudem steht einer solchen Regelung der Sinn und Zweck des § 850
d ZPO, dem vom Schuldner in besonderem Maße abhängigen Gläubiger einen
erweiterten Zugriff auf das Arbeitseinkommen zu ermöglichen, entgegen. Es ist nämlich
nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund berufsbedingte Aufwendungen wie
Fahrtkosten einkommensabhängig sind mit der Folge, diese prozentual an die Höhe des
Einkommens zu koppeln. Daher hält es die Kammer im Rahmen des von § 850 d ZPO
auszuübenden Ermessens für sachgerecht, den Mehrbedarfszuschlag für
Erwerbstätigkeit – mangels konkreter Angaben des Schuldners i.S.v. § 82 Abs. 2 Nr. 4
SGB XII – auch für die Rechtslage seit dem 1.1.2005 pauschal, und zwar im Grundsatz
mit 50 % des Regelsatzes zu bemessen (Beschluss der Kammer vom 13.9.2005 – 5 T
51/05; vgl. für die Zeit bis zum 31.12.2004 BGH, Beschluss vom 5.4.2005 - VII ZB 28/05,
Juris Nr. KORE310812005).
Die Kammer hat im Beschluss vom 13.9.2005 (a.a.O.) ausgeführt, dass dieser Zuschlag
einerseits dem Schuldner einen Anreiz bieten soll, einer Erwerbstätigkeit, die letztlich
auch dem Vollstreckungsgläubiger zugute kommt, nachzugehen und andererseits die
mit der Erwerbstätigkeit notwendigerweise verbundenen berufsbedingten
Aufwendungen angemessen auszugleichen. In Konkretisierung und Weiterführung
dieser Rechtsprechung ist der Mehrbedarfszuschlag für Erwerbstätigkeit in zwei
18
Elemente aufzuteilen, nämlich
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1. einem Zuschlag, der dem Schuldner einen Anreiz bieten soll, einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen, der mit 30 % des Regelsatzes (= 103,50 €) zu
bemessen ist ("Zuschlag für Erwerbsanreiz"), und
2. einem Zuschlag, der die mit der Erwerbstätigkeit notwendigerweise verbundenen
berufsbedingten Aufwendungen angemessenen Ausgleich soll, der – mangels
konkreter Angaben des Schuldners i.S.v. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII – mit 20 % des
Regelsatzes (= 69,00 €) zu bemessen ist ("Zuschlag für berufsbedingte
Aufwendungen").
20
21
Das bedeutet, dass 50 % des Regelsatzes (= 172,50 €) nur dann als
Bemessungsgrundlage für den Mehrbedarfszuschlag dienen können, wenn der
Schuldner keine konkreten Angaben zu berufsbedingten Aufwendungen (Fahrtkosten
etc.) macht. Macht der Schuldner hierzu allerdings – wie vorliegend – konkrete
Angaben, die über der Pauschale von 69,00 € liegen, setzt sich der
Mehrbedarfszuschlag aus dem
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30 %igen "Zuschlag für Erwerbsanreiz" und den tatsächlichen angefallenen
berufsbedingten Aufwendungen zusammen. Eine solche differenzierte Regelung ist
sachgerecht, da erwerbstätige Schuldner, die sehr hohe berufsbedingten
Aufwendungen (Fahrtkosten) haben, andernfalls gegenüber erwerbstätigen Schuldnern
mit geringen berufsbedingten Aufwendungen benachteiligt würden. Dies widerspräche
auch der Konzeption des Gesetzgebers, wie sie in § 82 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 SGB XII
zum Ausdruck kommt.
23
Daraus ergibt sich zunächst ein pauschaler Mehrbedarfszuschlag für Erwerbstätigkeit
("Zuschlag für Erwerbsanreiz") in Höhe von 103,50 € (345,00 € x 30 %).
24
c)
25
Neben diesem Zuschlag sind gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII vorliegend die
tatsächlichen berufsbedingten Aufwendungen des Schuldners – hier Fahrtkosten – zu
berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Schuldners können berufsbedingte
Aufwendungen für Fahrtkosten aber nicht in Anlehnung an § 9 Abs. 3 Nr. 2 ZSEG (jetzt
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG) mit 0,21 € für jeden gefahrenen Kilometer berechnet werden,
sondern nach § 3 Abs. 6 Nr. 2a) der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII mit
einem monatlichen Pauschalbetrag bei Benutzung eines Kraftwagens von 5,20 € je
Entfernungskilometer. Dies ergibt bei der vom Schuldner angegebenen Entfernung
zwischen Wohnung und Arbeitsstelle von 15 Kilometern einen monatlichen Betrag von
78,00 € (5,20 € x 15 Km).
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Die hiergegen gerichteten Einwände der Gläubiger, insbesondere zur angegebenen
Entfernung und der Erforderlichkeit der Nutzung eines eigenen Fahrzeugs, sind
mangels ausreichender Substantiierung unbeachtlich. Die Gläubiger bestreiten nicht,
dass der Schuldner bei der Drittschuldnerin in Hückelhoven im Schichtdienst arbeitet.
Vor diesem Hintergrund kann die angegebene Entfernung von 15 Kilometer, die anhand
eines Internetausdruckes belegt wurde, nicht mit einfachem Bestreiten in Abrede gestellt
werden. Ferner hat der Schuldner im einzelnen dargelegt, dass ihm eine Nutzung
öffentlicher Verkehrsmittel und die Bildung einer Fahrgemeinschaft nicht zumutbar ist.
Die Gläubiger zeigen demgegenüber keine konkreten und zumutbaren Alternativen auf.
Ein Umzug des Schuldners ist dem Schuldner allein zur Reduzierung der Fahrtkosten
jedenfalls nicht zumutbar, da 15 Kilometer eine übliche Entfernung zwischen Wohn- und
Arbeitsort darstellt.
27
d)
28
In die Berechnung des pfändungsfreien Betrages sind weiterhin nach § 29 SGB XII die
tatsächlich angefallenen Kosten der Unterkunft einzubeziehen, soweit diese
Aufwendungen der Höhe nach nicht unangemessen sind und dem Sozialhilfeempfänger
eine Verringerung des Aufwandes nicht zumutbar ist. Der Schuldner lebt alleine in
einem 90 qm großen Reihenhaus. Die Kammer hält auch unter Berücksichtigung des
Vortrags des Schuldners, dass im Rahmen des Umgangsrechts die Gläubiger häufiger
bei ihm wohnen würden, lediglich eine Wohnungsgröße von 60 qm für angemessen. In
diesem Zusammenhang wird von einem 2-Personen-Haushalt ausgegangen, da sich
die Gläubiger nach seinem Vortrag nur im wöchentlichen Wechsel und in den Ferien bei
ihm aufhielten. Dem Schuldner ist ein Wohnungswechsel auch zumutbar, da er seit der
Trennung von seiner Ehefrau hinreichende Gelegenheit hatte, sich auf die veränderten
Umstände einzustellen. Hinsichtlich der Höhe des Mietzinses geht die Kammer vom
örtlichen Mietspiegel der Stadt Wegberg für den Zeitraum vom 16.1.2004 bis zum
15.1.2006 aus. Dieser sieht für Wohnraum mit einem Baujahr bis 1960 in mittleren
Wohnlagen und einer Ausstattung mit Bad/Dusche und Heizung eine Kaltmiete von 3,70
€ bis 4,70 € vor, so dass der für angemessen gehaltene Mittelwert 4,20 € beträgt.
Hieraus errechnete sich eine angemessene Kaltmiete von 252,00 € (60 qm x 4,20 €).
29
e)
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Hinzu kommen Heizkosten, die die Kammer mit 25 % der Kaltmiete von 252,00 €, also
63,00 € schätzt. Darüber hinaus in Ansatz gebrachte Betriebskosten können nicht
berücksichtigt werden, da sie bereits im Regelsatz für den Haushaltsvorstand enthalten
sind (BGH a.a.O.; Neugebauer, a.a.O.).
31
2.
32
Der notwenige Unterhalt des Schuldners ist danach wie folgt zu berechnen:
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a) Regelsatz 345,00 €
34
b) 30 % Mehrbedarfszuschlag für Erwerbstätigkeit 103,50 €
35
c) Fahrtkosten 78,00 €
36
d) Miete 252,00 €
37
e) Heizung 63,00 €
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Gesamt gerundet 842,00 €
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Darüber hinaus kommt eine Erhöhung des notwendigen Unterhalts wegen
Umgangskosten des Schuldners von monatlich 50,00 € nicht in Betracht. Ob und
aufgrund welcher Vorschriften ein sozialhilferechtlicher Anspruch auf Übernahme der
Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts mit den getrennt lebenden Kindern
besteht (vgl. dazu Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.9.2005 - L 7 B
132/05 AS, Juris Nr. KSRE067680205), kann dahingestellt bleiben. Gleiches gilt für die
Frage, ob eine Anhebung des Pfändungsfreibetrages wegen der Umgangskosten des
Schuldners im Rahmen der Unterhaltspfändung überhaupt möglich ist (vgl. dazu BGH,
Beschluss vom 30.1.2004 - IXa ZB 299/03, Juris Nr. KORE 600042004). Denn der
Vortrag des Schuldners, die Umgangskosten beliefen sich auf monatlich 50,00 €, ist
unsubstantiiert. Bei einer solch pauschalen Angabe ist unklar, ob es sich hierbei um
Fahrtkosten, Unterkunftskosten oder sonstige Aufwendungen für Lebensmittel etc.
handelt, zumal bereits erhöhte Mietkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts
berücksichtigt wurden.
40
III.
41
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
42
Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 3 ZPO. Der Schuldner begehrt die
Heraufsetzung des pfändungsfreien Betrages um 153,00 €, so dass der Jahresbetrag in
Höhe von 1.836,00 € (153,00 € x 12 Monate) in Ansatz zu bringen ist.
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Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, da der BGH in seiner Entscheidung vom
18.7.2003 – IX a ZB 151/03 – (a.a.O.) keinen Anlass hatte, die Frage, ob und
gegebenenfalls in welcher Höhe der notwendige Unterhalt um einen
Mehrbedarfszuschlag für Erwerbstätigkeit zu erhöhen ist, zu entscheiden. Die
Entscheidung des BGH vom 5.4.2005 – VII ZB 28/05 – (a.a.O.) ist zur Rechtslage vor
der Änderung des Sozialhilferechts zum 1.1.2005 ergangen.
44
IV.
45
Die Entscheidungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergibt sich aus
46
§§ 114, 115, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
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Jopen zum Bruch Fuchs
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