Urteil des LG Mönchengladbach vom 12.01.2010

LG Mönchengladbach (kläger, geschäftsbedingungen, negative feststellungsklage, höhe, leasingnehmer, allgemeine geschäftsbedingungen, leasingvertrag, rückgabe, verlegung des wohnsitzes, fahrzeug)

Landgericht Mönchengladbach, 3 O 265/09
Datum:
12.01.2010
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
3. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 265/09
Schlagworte:
Restwertausgleich
Normen:
§ 305 c Abs. 1 BGB
Sachgebiet:
Leasing
Tenor:
Es wird festgestellt, dass der Beklagten eine weitere Forderung in Höhe
von 7.873,33 Euro aus dem zwischen den Parteien geschlossenen
Leasingvertrag Nr. xxxxxxxxxxxxxxxxxx, soweit sie über 1.165,00 Euro
hinausgeht, nicht zusteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in
Höhe von 661,16 Euro an den Kläger zu zahlen. Im Übrigen wird die
Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 15 % und die
Beklagte 85 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung in Höhe von 350,00 Euro abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Parteien schlossen einen Leasingvertrag mit der Nr. xxxxxxxxxxxxxxxxx über ein
Neufahrzeug der Marke xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. In dem Leasingantrag vom
8. Juni 2005 (Bl. 10 f. GA) sind folgende Konditionen genannt:
1
Gesamtfahrzeugpreis brutto 36.550,00 Euro
2
Sonderzahlung bei Fahrzeugübergabe brutto 5.000,00 Euro
3
Monatliche Leasingrate brutto 315,47 Euro
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Kalkulierter Rücknahmewert netto 17.959,91 Euro
5
Kalkulierter Rücknahmewert brutto 20.833,50 Euro
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Zusätzlich enthält der Leasingantrag einen "wichtigen Hinweis" mit dem Wortlaut:
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"Der Leasingnehmer garantiert die Erreichung des Restwertes, vgl.
Ziffer XVI.2. AGB".
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Ziffer XVI.2. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten regelt die
Abrechnung des Rücknahmewertes nach Ablauf der Leasingzeit (Bl. 22 GA). Danach
hat der Leasingnehmer, wenn bei Rückgabe der "vereinbarte Nettorücknahmewert"
geringer ist als der kalkulierte Nettorücknahmewert, den entsprechenden Minderbetrag
an den Leasinggeber zu zahlen. In einer von dem Kläger unterschriebenen
Selbstauskunft vom 8. Juni 2005 gab dieser eine Laufleistung von 45.000 km an. Bei
Rückgabe des Fahrzeugs hatte dieses eine Laufleistung von 66.170 km.
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Die Beklagte nahm unter dem 26. September 2008 gegenüber dem Kläger eine
vorläufige Schlussabrechnung (Bl. 27 GA) vor, die sich ergeben hätte, wenn die
Beklagte das Fahrzeug zum Schätzpreis von 10.325,00 Euro hätte veräußern können.
Darin teilte sie folgende Berechnung mit:
10
Kalkulierter Rücknahmewert 17.959,91 Euro
11
./. Schätzpreis 10.325,00 Euro
12
+ 50% der Schätzkosten ne. 35,00 Euro
13
Zwischensumme 7.669,91 Euro
14
+ 19 % Mehrwertsteuer 1.457,28 Euro
15
Restforderung 9.127,19 Euro
16
Der Schätzpreis in Höhe von 10.325,00 Euro ergibt sich aus einem Gebrauchtwagen-
Prüfgutachten der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 5. September 2008 (Bl. 29 ff. GA), das
die Beklagte in Auftrag gab, und entsprach danach dem Händlereinkaufswert ohne
Mehrwertsteuer. In dem Gutachten bezifferte die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx die
Summe der Reparaturkosten/Minderwerte insgesamt auf 1.495,00 Euro ohne
Mehrwertsteuer und die davon überdurchschnittlichen Reparaturkosten/Minderwerte auf
1.165,00 Euro ohne Mehrwertsteuer. Die Beklagte wies in der vorläufigen
Schlussabrechnung vom 26. September 2008 den Kläger zudem darauf hin, sich im
eigenen Interesse intensiv um einen Käufer zu bemühen, der bereit ist, einen höheren
Verkaufspreis zu zahlen, setzte für die Benennung eines Interessenten eine Frist bis
zum 14. Oktober 2008 und kündigte die Bereitschaft an, diese Frist auch um 14 Tage zu
verlängern.
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Der Kläger beauftrage im Nachgang zu der vorläufigen Schlussabrechnung seine
Prozessbevollmächtigten mit der Prüfung der Sach- und Rechtslage. Mit anwaltlichem
Schreiben vom 14. Oktober 2008 wies der Kläger "sämtliche Ansprüche" zurück:
18
Am 14. November 2008 veräußerte die Beklagte das Fahrzeug zu einem Preis von
19
10.420,17 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer, nachdem der Kläger keinen Käufer
benannte. Unter dem 2. Dezember 2009 erteilte die Beklagte dem Kläger eine
Schlussabrechnung über eine Restforderung in Höhe von 7.873,33 (Bl. 34 GA), die sie
wie folgt berechnete:
Kalkulierter Rücknahmewert 17.959,91 Euro
20
./. Verkaufserlös 10.420,17 Euro
21
+ 50% der Schätzkosten (netto) 35,00 Euro
22
Zwischensumme (netto) 7.574,74 Euro
23
+ 19 % Mehrwertsteuer 1.439,20 Euro
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Zwischensumme 9.013,94 Euro
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./. Herstellerbeteiligung 1.140,61 Euro
26
Restforderung 7.873,33 Euro
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Die Beklagte setzte dem Kläger eine Zahlungsfrist bis zum 16. Dezember 2008 und
kündigte an, ab dann Verzugszinsen zu berechnen. Mit Schreiben vom 2. Februar 2009
(Bl. 35 GA) und 11. Juni 2009 (Bl. 36 GA) setzte die Beklagte dem Kläger erneut
Zahlungsfristen. Der Kläger zahlte nichts.
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Der Kläger macht geltend, durch die Ungewissheit über das tatsächliche Bestehen der
Forderung in seinen finanziellen Dispositionsmöglichkeiten eingeengt zu sein. Bei
weiterem Abwarten erhöhe sich zudem sein Zinsrisiko, so dass das
Feststellungsinteresse bestehe.
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Der Kläger ist der Ansicht, die von der Beklagten behauptete Forderung bestehe nicht.
Die im Wege der Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegte Klausel, wonach er
die Erreichung des kalkulierten Rücknahmewertes garantiere, sei unwirksam. Der zu
garantierende Rücknahmewert liege erheblich über dem voraussichtlich erreichbaren
Wert. Der Leasingnehmer dürfe sich darauf verlassen, dass der Leasinggeber
denjenigen Rücknahmewert ansetzt, der nach der Erfahrung des Leasinggebers am
Ende der Laufzeit auch tatsächlich zu erwarten sei. Der Wert eines
Gebrauchtfahrzeuges des von dem Kläger geleasten Fahrzeugtyps hätte zum Ende der
Leasingzeit im Jahr 2008 bei einem Fahrzeugalter von drei Jahren und einer
Laufleistung von 45.000 km bei durchschnittlich ca. 14.432,00 Euro brutto bzw.
12.127,73 Euro netto gelegen, was einem Wertverlust von 61,51 % entspreche. Es sei
für die Beklagte von vornherein absehbar gewesen, dass der vereinbarte
Rücknahmewert nicht erreichbar sein würde. Er wäre selbst bei einer Laufleistung von
1 km nicht erreichbar gewesen, denn auch dann hätte das Fahrzeug zum Ende der
Leasingzeit lediglich einen Wert von ca. 15.551,00 Euro brutto gehabt, was einem
Wertverlust von 58,53 % entspreche. Der Leasinggeber müsse jedoch den Restwert
ansetzen, der nach seiner Erfahrung am Ende der Laufzeit auch tatsächlich zu erwarten
sei. Die Beklagte habe den Restwert hier jedoch willkürlich zu hoch angesetzt, so dass
sie habe niedrige Leasingraten ausweisen und das Leasing insgesamt erheblich
günstiger erscheinen lassen können. Sie habe zudem gegenüber dem Kläger einen
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Wissensvorsprung gehabt. Durch ihre Formulare habe die Beklagte die Erwartung des
Verbrauchers bestärkt, dass der im Vertrag angegebene Restwert bei durchschnittlicher
Abnutzung und tatsächlicher Marktlage tatsächlich erreicht werde. Zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses sei eine Nachzahlung praktisch gewiss gewesen. Der Kläger ist
zudem der Ansicht, nicht zur Erstattung der anteiligen Begutachtungskosten und der
Umsatzsteuer verpflichtet zu sein.
Der Kläger ist weiter der Ansicht, sich die in dem Gutachten der
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx aufgelisteten Minderwerte nicht entgegenhalten lassen
zu müssen. Da die Restwertgarantieklausel unwirksam sei, sei unerheblich, in welchem
Zustand sich das Fahrzeug bei Rückgabe befunden habe. Ein Ersatzanspruch bestehe
insoweit nicht, da der Kläger keine Vertragspflicht verletzt habe. Die Beklagte müsse
zudem auch darlegen, welche Schäden sie konkret meine und beweisen, dass diese
Schäden während der Vertragslaufzeit entstanden seien und dass sie nicht durch
vertragsgemäßen Gebrauch und auch nicht durch Dritte verursacht worden seien. Die
Laufleistung stelle keine übermäßige Abnutzung dar, da nach dem Vertrag lediglich die
Laufzeit verbindlich begrenzt gewesen sei.
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Der Kläger erhebt die Einrede der Verjährung. Da die Restwertgarantie unwirksam sei,
fänden die Vorschriften des Mietrechts und damit § 548 BGB Anwendung.
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Der Kläger beantragt,
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1. festzustellen, dass der Beklagten eine weitere Forderung in Höhe von
7.873,33 Euro aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrag
Nr. 726 1099 87524 nicht zusteht;
2. die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von
775,64 Euro an ihn zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Ansicht, ihr stehe die mit der Schlussabrechnung errechnete
Restforderung in voller Höhe zu. Der Ansatz der Hälfte der Sachverständigenkosten
habe seine Grundlage in Ziffer VXII.1. der Leasingbedingungen. Die Regelung sei
angemessen, da sie dem Umstand Rechnung trage, dass sich die Parteien über den der
Restwertabrechnung zugrunde liegenden Wert des Fahrzeugs nicht verständigen
könnten. Die Restwertabrechnung und die Restwertgarantie seien leasingtypisch und
wirksam. Der Leasinggeber sei im Rahmen einer Restwertabrechnung nicht verpflichtet,
die Kalkulation offen zu legen, die dem vereinbarten und vom Leasingnehmer
garantierten Restwert zugrunde liege, so dass der kalkulierte Restwert auch nicht
unangemessen sei. Dem Transparenzgebot sei durch Ziffer (6) des Leasingvertrages
genügt. Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei auf den Inhalt der
Leistungspflichten nicht anwendbar. Der kalkulierte Rücknahmewert im Leasingvertrag
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sei zudem auf Basis von Restwerttabellen eines Dienstleisters für Restwertprognosen
festgelegt worden. Er sei nicht zu hoch angesetzt worden. Die Differenz bei der
Restwertabrechnung beruhe auf der Überschreitung der der Restwertkalkulation
zugrunde gelegten Laufleistung durch den Kläger, den Beschädigungen des Fahrzeugs
und einem massiven Einbruch des Gebrauchtwagenmarktes in den Jahren 2007 und
2008 insbesondere für Dieselfahrzeuge. Das Fahrzeug sei auch zulässigerweise zum
Händlereinkaufswert veräußert worden. Hätte das Fahrzeug zum Händlerverkaufswert
an einen von dem Kläger zu benennenden Dritten veräußert werden können, hätte ein
höherer Restwert erzielt werden können. Sie sei ihrer Verpflichtung zur bestmöglichen
Verwertung des Fahrzeugs nachgekommen, denn schließlich sei dem Kläger ein
Drittkäuferbenennungsrecht eingeräumt worden, das dieser nicht genutzt habe.
Nach Ansicht der Beklagten ist auch die Umsatzsteuer ansetzbar, denn es handele sich
um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch. Wertausgleichsansprüche nach Ablauf
eines Leasingvertrages seien nach den Vorgaben des Bundesministeriums für
Finanzen (nachträgliche) Entgelte für die Überlassung des Fahrzeugs mit der Folge der
Umsatzsteuerpflicht. Auch die Einrede der Verjährung gehe ins Leere, denn der
Anspruch des Leasinggebers auf Minderwertausgleich sei ein Erfüllungsanspruch, der
der Regelverjährung unterfalle.
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Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beklagte den Restwert auf Basis der
Prognose eines Dienstleisters für Restwertprognosen festgelegt habe.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
42
I.
43
Die Klage ist zulässig, denn das Landgericht Mönchengladbach ist örtlich und sachlich
zuständig und der Kläger hat ein Feststellungsinteresse.
44
1.
45
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus 29 ZPO. Bei einem Leasingvertrag ist
Erfüllungsort für die Leasingraten der Wohnsitz des Leasingnehmers bei
Vertragsschluss (BGH, NJW 1988, 1914). Streitgegenstand sind vorliegend zwar nicht
die Leasingraten. Gleichwohl steht eine Restwertforderung damit im unmittelbaren
Zusammenhang. Für Restwertforderungen kann daher kein anderer Gerichtsstand
gelten. Zudem bezieht sich der BGH in der Begründung der vorstehend zitierten
Entscheidung auf sämtliche Pflichten des Leasingnehmers aus einem Leasingvertrag.
Für eine negative Feststellungsklage ist das Gericht zuständig, das für eine
Leistungsklage umgekehrten Rubrums zuständig wäre (Zöller, ZPO – Vollkommer,
26. Aufl. 2007, § 12 Rn. 3). Dies ist nach Vorstehendem der Wohnsitz des Klägers,
mithin Mönchengladbach.
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Dagegen findet die Gerichtsstandsvereinbarung nach Ziffer XXI. der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Beklagten keine Anwendung. Danach ist Gerichtsstand
nach Wahl des Leasinggebers xxxxxxx, xxxxxxxxxxx oder die Stadt der kontoführenden
Zweigniederlassung des Leasinggebers, soweit der Leasingnehmer nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland
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verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist. Für eine Verlegung des Wohnsitzes oder
Aufenthaltsorts des Klägers bzw. dafür, dass sein Wohnsitz oder Aufenthaltsort
unbekannt ist, ist nichts vorgetragen.
2.
48
Der Kläger hat auch ein Feststellungsinteresse, denn vorliegend droht einem etwaigen
Recht des Klägers, die Zahlung der von der Beklagten geltend gemachten Forderung zu
verweigern, Unsicherheit. Das Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO
besteht, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der
Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte sich eines Rechts gegen den Kläger
berühmt und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese
Gefahr zu beseitigen (Zöller, ZPO – Greger, 26. Aufl. 2007, § 256 Rn. 7, vgl. auch BGH,
NJW 1986, 2507). Die Feststellung, dass die Zahlungspflicht nicht besteht, oder die
Abweisung der Feststellungsklage sind geeignet, diese Gefahr zu beseitigen. Bei
Begründetheit der Klage steht fest, dass die Zahlungspflicht nicht besteht. Bei
Abweisung der Feststellungsklage erstreckt sich die Rechtskraft auf das Bestehen der
Zahlungsforderung der Beklagten.
49
II.
50
Die Feststellungsklage ist überwiegend begründet, denn die Beklagte hat gegen den
Kläger keinen Anspruch auf Restwertausgleich, die Mehrwertsteuer und die
Schätzkosten in Höhe von insgesamt 7.873,33 Euro. Jedoch muss sich der Kläger die
Beschädigung des Fahrzeugs in Höhe von 1.165,00 Euro entgegenhalten lassen, so
dass die negative Feststellungsklage lediglich insoweit begründet ist, als der Beklagten
kein über 1.165,00 Euro hinausgehender Anspruch zusteht.
51
1.
52
Ein Anspruch der Beklagten auf die Restwertforderung ist nicht verjährt. Ansprüche auf
Restwertausgleich sind keine Ersatzansprüche, sondern Entgeltansprüche, denn der
Restwertausgleich dient dem Rückfluss des Anschaffungs- und
Finanzierungsaufwandes des Leasinggebers und damit der Vollamortisation. Ein
Entgeltanspruch unterliegt daher der allgemeinen Verjährung und nicht der Verjährung
mietrechtlicher Ersatzansprüche nach § 548 BGB (vgl. BGH, NJW 1996, 2860; OLG
Hamm, NJW-RR 1996, 502; OLG Oldenburg, Urt. v. 02.04.1998, AZ 14 U 48/97;
Palandt, BGB – Weidenkaff, 67. Aufl. 2008, Einf v § 535 Rn. 75). Daran ändert sich
entgegen der Auffassung des Klägers auch bei Unwirksamkeit der Regelung zum
Restwertausgleich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nichts, da
dann zwar die allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften anwendbar sein mögen. Dies
ändert jedoch nichts an dem Charakter des Restwertausgleichs als Entgeltanspruch.
Dieser wird auch bei Unwirksamkeit der Regelung in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht zum Ersatzanspruch. Ansprüche des
Vermieters gegen den Mieter auf Mietzinszahlung verjähren auch unabhängig von
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters bei Anwendbarkeit der
mietrechtlichen Vorschriften nach §§ 195, 196 BGB (vgl. Palandt, BGB – Weidenkaff,
67. Aufl. 2008, § 535 Rn. 78). Die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren ist
vorliegend noch nicht abgelaufen. Sie beginnt mit der Verwertung der Leasingsache
(OLG Hamm, NJW-RR 1996, 502, 503). Die Beklagte veräußerte das Fahrzeug am
53
14. November 2008.
2.
54
Die Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf die Restwertforderung, da zum
einen die von dem Kläger unterschriebene Selbstauskunft vom 8. Juni 2005
widersprüchlich ist und zum anderen die Regelung in Ziffer XVI. 2. der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht wirksam vereinbart worden ist.
55
a) In der Selbstauskunft ist als Abrechnung "Restwertabrechnung" angegeben und
darunter "Vereinbarte Fahrleistung: 45.000 km". Wenngleich die vereinbarte
Fahrleistung in dem Leasingantrag vom 8. Juni 2006 nicht angegeben ist, ist diese
Information in der Selbstauskunft widersprüchlich, da der Eindruck entstehen kann, dass
nur bei Überschreitung der angegebenen Gesamtfahrleistung eine Pflicht zum
Restwertausgleich besteht (so für eine entsprechende Gestaltung in einem Leasing-
Antragsformular BGH, NJW 2001, 2165, 2166 f.). Die Angabe einer Gesamtfahrleistung
ist beim Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Restwertabrechnung entbehrlich, weil die
tatsächliche Fahrleistung des Fahrzeugs über den Verkaufserlös in den
Restwertausgleich einfließt. Ihr kommt vielmehr für den Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit
Kilometerbegrenzung bzw. –abrechnung Bedeutung zu, bei dem kein
Restwertausgleich erfolgt (BGH, NJW 2001, 2165, 2167). Die Gesamtfahrleistung mag
der Kalkulation der Leasingraten durch die Beklagte gedient haben. Dann ist jedoch
nicht ersichtlich, warum der Kläger sie nicht nur angegeben sollte, sondern sie auch
unterschrieben hat. Ist in der Selbstauskunft die Restwertabrechnung mit der Angabe
der Fahrleistung des Fahrzeugs verbunden, liegt die Auslegung, dass ein
Restwertausgleich nur bei Überschreitung der angegebenen Gesamtfahrleistung erfolgt,
bei deren Einhaltung dagegen entfällt, weil in diesem Fall der kalkulierte Restwert
erreicht wird, nicht fern (vgl. BGH, NJW 2001, 2165, 2167). Dem vermag auch der
Hinweis im Leasingantragsformular auf Ziffer XVI. 2. der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht abzuhelfen, da in deren Ziffer XVI. 1., also
unmittelbar vor der Restwertabrechnung, die Abrechnung bei Verträgen mit
Kilometerabrechnung geregelt ist. Wenn der Kunde die erwartete Laufleistung in der
Selbstauskunft angeben soll, liegt es nahe, dass er trotz des Hinweises auf Absatz 2 der
Vorschrift auch Absatz 1 der Vorschrift mit berücksichtigt. Dabei handelt es sich auch bei
dem Formular der Beklagten für die Selbstauskunft um Allgemeine
Geschäftsbedingungen, denn es ist davon auszugehen, dass die Beklagte dieses
Formular regelmäßig bei Leasingverträgen verwendet. Unklarheiten in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gehen nach § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders.
56
b) Wenn man den Widerspruch zwischen der Restwertabrechnung und der
Gesamtfahrleistung in der Selbstauskunft für nicht gegeben hält, da die
Gesamtfahrleistung im eigentlichen Leasingantrag nicht enthalten ist, scheidet ein
Anspruch der Beklagten auf den Restwertausgleich aber deshalb aus, weil Ziffer XVI. 2.
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nach § 305 c Abs. 1 BGB wegen
ihres überraschenden Charakters nicht wirksam vereinbart wurde. Dabei handelt es sich
um Allgemeine Geschäftsbedingungen, auf die die §§ 305 ff. BGB anwendbar sind,
denn es ist nicht vorgetragen, dass die Beklagte diese Bedingungen nicht für jeden
Leasingvertrag verwendet.
57
Ziffer XVI. 2. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten lautet:
58
"Bei Beendigung von Verträgen mit Restwertabrechnung durch Ablauf der vereinbarten
Leasingzeit ist die Differenz zu ermitteln zwischen dem kalkulierten
Nettorücknahmewert (vom Leasingnehmer garantierte Erreichung des Restwertes) und
dem bei Rückgabe vereinbarten Netto-Restwert des Fahrzeuges. Übersteigt der bei
Rückgabe vereinbarte Netto-Restwert den kalkulierten Nettorücknahmewert, so erhält
der LN 75 % des Mehrbetrages erstattet. Ist der bei Rückgabe vereinbarte Netto-
Restwert geringer als der kalkulierte Nettorücknahmewert, so hat der LN den
entsprechenden Minderbetrag an den LG zu zahlen. Beträge, die der LG zum Ausgleich
eines merkantilen Minderwertes des Fahrzeugs erhalten hat, sind hinzuzurechnen, und
zwar, soweit ein Minderbetrag auszugleichen ist, zu 100 %, im Übrigen zu 75 %."
59
Die Regelung ist nicht auf realistische Restwertkalkulationen beschränkt, sondern
erfasst jeden kalkulierten Nettorücknahmewert, auch wenn dieser von vornherein nicht
zu erreichen ist. Dabei ist auch gegen eine derartige Vereinbarung im Grundsatz nichts
einzuwenden. Auch ein beliebig angesetzter Restwert kann entgegen der Auffassung
des Klägers als wirksamer Inhalt eines Leasingvertrages vereinbart werden (vgl. BGH,
NJW–RR 1996, 502, 503; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 1112, 1113). Eine derartige
Vertragsgestaltung muss jedoch in deutlicher Weise zum Ausdruck kommen
(OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 1112, 1113). Eine solche Verpflichtung des
Leasingnehmers zum Restwertausgleich muss wegen des aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB
fließenden Transparenzgebotes im Leasingvertrag selbst enthalten sein, und zwar so,
dass dem Leasingnehmer klar und eindeutig bewusst wird, dass seine Entgeltpflicht
sich nicht auf die Zahlung der während der vereinbarten Mietzeit anfallenden
Leasingraten beschränkt, sondern im Falle eines Mindererlöses bei der Verwertung des
Leasinggutes der Restwert abgesichert ist (vgl. BGH, NJW 1997, 3166; OLG Karlsruhe,
NJW-RR 1986, 1112, 1113; OLG Dresden, ZMR 2000, 601; OLG Oldenburg, Urt. v.
02.04.1998, AZ 14 U 48/97; OLG Hamm, NJW-RR 1996, 502, 503; Graf von
Westphalen, Der Leasingvertrag - Zahn, 6. Aufl. 2008, Kap. M Rn. 74 m.w.N.). Mithin ist
zu verlangen, dass auf der Vorderseite des Vertragsformulars der Bezug zwischen der
Absicherung des Restwerts und der Verwertung des Leasinggutes klar in Erscheinung
tritt (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 1112, 1113; vgl. auch OLG Oldenburg, Urt. v.
02.04.1998, AZ 14 U 48/97) Es muss hervorgehoben zum Ausdruck gebracht werden,
dass den Leasingnehmer eine Ausgleichspflicht trifft, wenn der vereinbarte Restwert
durch die Verwertung des Fahrzeugs bei Vertragsende nicht erzielt wird, also ein hinter
dem garantierten Restwert zurückbleibender Erlös auszugleichen ist (Graf von
Westphalen, Der Leasingvertrag - Zahn, 6. Aufl. 2008, Kap. M Rn. 74). Der
Leasingnehmer muss sich darauf verlassen können, dass es nicht des Studiums der
Geschäftsbedingungen bedarf, um im Wesentlichen erfassen zu können, welche
Verpflichtungen durch den Vertragsschluss auf ihn zukommen (OLG Oldenburg, Urt. v.
02.04.1998, AZ 14 U 48/97).
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Diesen Anforderungen genügt der zwischen den Parteien geschlossene Leasingvertrag
nicht. Der Leasingantrag enthält zwar die folgende Angabe (Bl. 10 GA):
61
"Abrechnung der Restzahlung/Vergütung nach regulärem Vertragsende bzw. bei
vorzeitiger Vertragsbeendigung:
62
RESTWERTABRECHNUNG [LSP1/2005 PKW mR]
63
kalkulierter Netto-Rücknahmewert zum regulären Vertragsende:
64
Wichtiger Hinweis: Der Leasingnehmer garantiert die Erreichung des Restwertes,
vgl. Ziffer XVI.2. AGB.
65
Netto 17.959,91 Euro
66
MwSt. 2.873,59 Euro
67
Brutto 20.833,50 Euro"
68
Aus dem bloßen Hinweis auf die Garantie für den Restwert und auf Ziffer XVI.2. der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt sich für sich genommen nicht, dass die volle
Differenz zu erstatten ist, wenn der Verwertungserlös den garantierten Netto-
Rücknahmewert nicht erreicht. Zudem spricht die Regelung in Ziffer XVI.2. der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die in dem Antragsformular hingewiesen wird,
von der Differenz zum "bei Rückgabe vereinbarten Netto-Restwert". Dies legt die
Annahme nahe, dass der Netto-Restwert bei Rückgabe des Fahrzeugs der Disposition
der Parteien unterliegt. Der Leasingnehmer könnte den Eindruck gewinnen, dass eine
erhebliche Differenz zwischen dem kalkulierten und dem tatsächlichen Restwert bei
Rückgabe des Fahrzeugs durch eine "Vereinbarung" des Netto-Restwerts bei
Rückgabe aufgefangen werden kann. Die Begrifflichkeiten sind bei Lektüre lediglich der
Ziffer VI.2. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht eindeutig. Die Gefährlichkeit
der Regelung erschließt sich daraus noch nicht. Auch der Hinweis, dass der
Leasingnehmer den kalkulierten Restwert garantiert, und die Wendung "Abrechnung der
Restzahlung" enthalten für sich genommen nicht die Information, welche Verpflichtung
im Wesentlichen auf den Leasingnehmer zukommt, nämlich der Ausgleich der vollen
Differenz zwischen dem kalkulierten Netto-Rückgabewert und dem tatsächlichen Wert
des Fahrzeugs oder eines erzielten Netto-Verkaufserlöses. Dass bei mangelnder
Einigung der Parteien über "den Wert des Fahrzeugs (bei Rückgabe zu vereinbarender
Restwert)" ein Sachverständiger den "vereinbarten" Netto-Restwert bestimmt, ergibt sich
erst aus nachstehender Ziffer XVII. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Beklagten. Auch ergibt sich erst aus Ziffer XVII., dass es dem Leasingnehmer
unbenommen bleibt, innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des
Sachverständigengutachtens einen Kaufinteressenten zu benennen, der innerhalb
dieser Frist das Fahrzeug zu einem über dem Wert zuzüglich Umsatzsteuer liegenden
Kaufpreis bar bezahlt und abnimmt und es dem Leasinggeber bis zum Abschluss des
Kaufvertrages unbenommen bleibt, das Fahrzeug zu einem höheren als dem vom
Kaufinteressenten gebotenen Kaufpreis anderweitig zu veräußern. Auf diese
Regelungen in Ziffer XVII. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wird
auf der Vorderseite des Leasingvertrages jedoch nicht hingewiesen. Dass der
Leasinggeber faktisch die Differenz zwischen dem garantierten Netto-Rücknahmewert
und dem Netto-Verkaufserlös zu ersetzen hat, ergibt sich aus den Regelungen direkt
überhaupt nicht.
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Dass von der "Vereinbarung" des Netto-Rückgabewerts bei Vertragsende faktisch nicht
die Rede sein kann, ergibt sich auch daraus, dass die Beklagte vorliegend das
Sachverständigengutachten bereits eingeholt hatte, als sie dem Kläger die vorläufige
Schlussabrechnung übermittelte. Nach Ziffer XVII. der Leasingbedingungen der
Beklagten bedarf die Ermittlung des Werts des Fahrzeugs durch einen
Sachverständigen bei Rückgabe jedoch der Zustimmung des Leasingnehmers.
70
Darauf, ob Restwertvereinbarungen leasingtypisch sind, ob die Beklagte ihre
71
Kalkulation nicht offenlegen musste, ob die Differenz zwischen dem kalkulierten und
dem tatsächlichen Rückgabewert auf einer Überschreitung der Laufleistung und einem
massiven Einbruch des Gebrauchtwagenmarktes in den Jahren 2007 und 2008 beruhte
sowie ob das Fahrzeug zulässigerweise zum Händlereinkaufswert veräußert wurde,
kommt es nicht an.
c) Da bei der Unwirksamkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen bzw. bei deren nicht
wirksamer Vereinbarung eine geltungserhaltende Reduktion ausscheidet, kommt ein
entsprechend reduzierter Anspruch der Klägerin wegen der Überschreitung der
Laufleistung nicht in Betracht. Diese Wertminderung wäre bei wirksamer Vereinbarung
des Restwertausgleichs durch die Differenz des kalkulierten zum tatsächlichen
Rückgabewert aufgefangen worden. Dasselbe gilt für etwaige Verschlechterungen des
Gebrauchtwagenmarktes.
72
3.
73
Ein Anspruch der Beklagten auf Ersatz der Mehrwertsteuer in Höhe von 1.439,20 Euro
besteht nicht, da diese nach Vorstehendem schon keinen Anspruch auf die
Restwertforderung hat. Darauf, ob es sich bei der Restwertforderung um ein Entgelt für
die Überlassung des Leasingfahrzeugs mit der Folge der Umsatzsteuerpflicht handelt,
kommt es nicht an.
74
4.
75
Die Beklagte hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der hälftigen Schätzkosten in
Höhe von 35,00 Euro gegen den Kläger, denn nach dem nicht bestrittenen Vortrag des
Klägers hat sie dessen Zustimmung vor Beauftragung des Sachverständigen nicht wie
in Ziffer XVII. 1. ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen eingeholt.
76
5.
77
a) Der Kläger muss sich jedoch die Beschädigungen des Fahrzeugs entgegen halten
lassen. Die Beklagte kann aus Ziffer XI. 1. ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen
vom Kläger Zahlung in Höhe von 1.165,00 Euro verlangen, denn der Kläger hat das
Leasingfahrzeug in einem Zustand zurückgegeben, der nicht dem vertragsgemäßen
Gebrauch entsprach. Dieser Gegenanspruch ist wegen der Rechtskraftwirkung der
negativen Feststellungsklage zu berücksichtigen. Dabei muss sich der Kläger lediglich
die in dem Gutachten der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx festgestellten überdurchschnittlichen
Reparaturkosten/Minderwerte entgegenhalten lassen. Diese beziffert das Gutachten mit
1.165,00 Euro. Es ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte nicht dargelegt hätte, welche
Schäden sie konkret meint. Betroffen sind nach dem Gutachten die Stoßstangen, die
Lackierung, Verkleidungen im Innenraum, die Felgen, der Motor und die
Betriebsbremse. Zudem waren die Hauptuntersuchung und die Abgasuntersuchung
fällig (Bl. 30 GA). Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte auch
dargestellt, dass die Beschädigungen nicht durch vertragsgemäßen Gebrauch
verursacht wurden, denn das Gutachten differenziert zwischen den gesamten und den
davon überdurchschnittlichen Reparaturkosten/Minderwerten. Danach waren die
Stoßstangen hinten eingedrückt, an der Lackierung der Stoßfänger diverse örtliche
Schadstellen, die Mittelkonsole verkratzt, die Felgen teilweise verkratzt und beim Motor
ein Ölverlust festzustellen. Zudem waren die Bremsscheiben und die Vorderachse
verschlissen, und zwar so, dass die Reparaturkosten/Minderwerte als
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überdurchschnittlich angesetzt wurden. Diese Schäden beruhen nach der Überzeugung
der Kammer nicht auf einem vertragsgemäßen Gebrauch. Die fällige Haupt- und
Abgasuntersuchung muss sich der Kläger entgegen halten lassen, da ihn nach
Ziffer IX. 1. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten die Pflicht traf, die
termingerechte Vorführung zu Untersuchungen zu erfüllen. Das
Sachverständigengutachten nennt als Bewertungstag den 3. September 2008 und für
die nächste Haupt- und Abgasuntersuchung den Monat Juli 2008 (Bl. 29 GA). Nach
Ziffer IX. 1. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten hat der Leasinggeber
sie, soweit sie wegen nicht termingerechter Vorführungen zu Untersuchungen in
Anspruch genommen wird, freizustellen. Der Kläger macht nicht geltend, zeitlich für die
Haupt- und Abgasuntersuchung nicht mehr verantwortlich gewesen zu sein, da aus den
Vorträgen nicht hervorgeht, wann er das Fahrzeug der Beklagten zurückgab. Entgegen
der Auffassung des Klägers wird auf diesem Wege auch keine Erstattung für die
gegenüber der Angabe in der Selbstauskunft erhöhte Laufleistung erreicht. Denn das
Gutachten gibt den abgelesenen Kilometerstand mit 66.170 km an. Daher fand die
Bewertung der Schäden als überdurchschnittlich nach der Überzeugung der Kammer
auf Basis dieser Laufleistung und nicht auf Basis einer angenommenen Laufleistung
von 45.000 km statt.
Die Beklagte muss auch nicht darlegen und beweisen, dass die Beschädigungen durch
den Kläger und nicht durch Dritte verursacht wurden, denn nach Ziffer XI. 1. ihrer
Allgemeinen Geschäftsbedingungen haftet der Leasingnehmer für die Beschädigung
des Fahrzeugs und seiner Ausstattung auch ohne Verschulden, jedoch nicht bei
Verschulden des Leasinggebers. Eine derartige Abwälzung der Sachgefahr auf den
Leasingnehmer ist wirksam, wenn die Klausel für die Fälle des Unterganges oder der
nicht unerheblichen Beschädigung des Fahrzeugs dem Leasingnehmer ein kurzfristiges
Kündigungsrecht einräumt, das mit einer Verpflichtung zur Ausgleichszahlung
verbunden sein kann (BGH, WM 1987, 38). Ein derartiges Kündigungsrecht enthält
Ziffer X. 6. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Dass die Beklagte
die Beschädigungen verursacht habe, ist nicht vorgetragen.
79
b) Der Ersatzanspruch der Beklagten wegen der Beschädigungen ist auch nicht verjährt.
Auf den Anspruch ist nicht die kurze Verjährungsfrist des § 548 BGB, sondern die
allgemeine Verjährungsfrist des § 195 BGB anwendbar. Ein Ersatzanspruch des
Leasinggebers auf Minderwertausgleich bei Rückgabe des Leasingfahrzeugs in nicht
vertragsgerechtem Zustand ist ein Erfüllungsanspruch, auf den die regelmäßige
Verjährungsfrist Anwendung findet, denn er folgt aus der leasingtypischen
Vollamortisationsfunktion des Leasingvertrages (BGH, NJW 1996, 2860, 2861). Wird
das Leasingobjekt in beschädigtem Zustand zurückgegeben und reicht der aus diesem
Grunde geringere Verwertungserlös zusammen mit den bereits erbrachten Zahlungen
des Leasingnehmers zur Vollamortisierung der Aufwendungen des Leasinggebers nicht
aus, so verschiebt sich lediglich das Verhältnis zwischen Verwertungserlös und
Zuzahlung des Leasingnehmers innerhalb des von Anfang an auf Vollamortisation
gerichteten Erfüllungsanspruchs des Leasingebers, was sich auch durch die spätere
Beschädigung des Leasingobjekts nicht ändert (BGH, NJW 1996, 2860, 2861). Dabei
kann es keinen Unterschied machen, ob die Restwertklausel nicht wirksam vereinbart
wurde und der Leasinggeber daher keinen Anspruch auf Erstattung der Differenz
zwischen dem kalkulierten Netto-Rückgabewert und dem Veräußerungserlös hat. Denn
auch bei Unwirksamkeit der Restwertklausel besteht ein Leasingvertrag, aus dem das
Vollamortisationsinteresse des Leasinggebers folgt. Die Haftungsregelung in Ziffer XI. 1.
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist Ausdruck dieses
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Amortisationsinteresses und wie dargestellt auch wirksam vereinbart. Die Beklagte hat
das Leasingfahrzeug zu einem um 95,17 Euro über dem von der Deutsche Automobil
Treuhand GmbH ermittelten Händlereinkaufswert liegenden Preis veräußert. Aufgrund
der durch das Gutachten festgestellten überdurchschnittlichen
Reparaturkosten/Minderwerte ist davon auszugehen, dass ohne die Beschädigungen
voraussichtlich auch ein entsprechend höherer Veräußerungserlös zu erzielen gewesen
wäre. Etwas Gegenteiliges ist auch nicht vorgetragen.
III.
81
Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten
aus § 280 Abs. 1 BGB, denn indem die Beklagte die Restwertforderung nebst
Mehrwertsteuer und die Hälfte der Schätzkosten unberechtigt geltend machte, verletzte
sie ihre Pflichten aus dem Leasingvertrag. Ein Schadensersatzanspruch aus § 280
Abs. 1 BGB erfasst auch die Rechtsanwaltskosten für die Zurückweisung eines
unberechtigt geltend gemachten Anspruchs, sofern die Einschaltung eines
Rechtsanwalts bei der gegebenen Sachlage vernünftig und zweckmäßig erscheint
(BGH NJW 1986, 2243, 2244 f.). Der Kläger beauftragte seine Prozessbevollmächtigten
jedoch bereits, nachdem er die vorläufige Schlussabrechnung erhalten hatte, also noch
bevor die Beklagte das Leasingfahrzeug veräußert hatte. Die Schlussabrechnung
wartete er nicht ab. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass es sich um einen derart einfach
gelagerten Fall handelt, dass von dem Betroffenen die selbständige Geltendmachung
seiner Rechte zu verlangen ist (vgl. NJW 1995, 446, 447). Eine Bewertung der
Berechtigung von Restwertforderungen und insbesondere der zugrundeliegenden
Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist einem Laien ohne anwaltliche
Hilfe nicht möglich, so dass die Einschaltung des Rechtsanwalts vernünftig und
zweckmäßig war. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger bei
einem Zuwarten aus seiner Sicht riskierte, zusätzlich Verzugszinsen bezahlen zu
müssen.
82
Der Gebührenstreitwert für Rechtsanwaltskosten richtet sich bei der negativen
Feststellungsklage gemäß § 23 RVG i.V.m. § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach dem
Wert des Anspruchs, dessen der Gegner sich berühmt (vgl. Zöller, ZPO – Herget,
26. Aufl. 2007, § 3 Rn. 16). Dies waren vorliegend bei Klageerhebung noch
7.873,33 Euro. Der Kläger schaltete jedoch bereits bei Erhalt der vorläufigen
Schlussabrechnung einen Rechtsanwalt ein, wie sich aus dem Schreiben seines
Prozessbevollmächtigten vom 14. Oktober 2008 (Bl. 32 f. GA) ergibt. Zu diesem
Zeitpunkt machte die Beklagte noch 9.127,19 Euro geltend. Die Einschaltung des
Rechtsanwalts war jedoch aus den vorstehend beschriebenen Gründen auch zu diesem
Zeitpunkt schon vernünftig und zweckmäßig, so dass für die vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten ein Gegenstandswert von 9.127,19 Euro anzusetzen war.
Allerdings muss sich der Kläger auch hier den Gegenanspruch der Beklagten wegen
der Beschädigungen des Fahrzeugs entgegenhalten lassen. Insoweit berühmte die
Beklagte sich zu diesem Zeitpunkt bereits zu Recht eines Anspruches in Höhe von
1.165,00 Euro, der bei der Berechnung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu
berücksichtigten ist, denn die negative Feststellungsklage war insoweit teilweise
abzuweisen. Bei Zugrundelegung eines um 1.165,00 Euro reduzierten
Gegenstandswertes in Höhe von 9.127,19 Euro von 7.962,19 Euro ergeben sich dem
Kläger zu erstattende Rechtsanwaltskosten in Höhe von 661,16 Euro.
83
IV.
84
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 709, 711, 708 Nr. 11 ZPO.
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Streitwert: 8.773,33 Euro
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