Urteil des LG Mönchengladbach vom 17.11.2009

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Landgericht Mönchengladbach, 3 O 112/09
Datum:
17.11.2009
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
3. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 112/09
Schlagworte:
Beratervertrag
Normen:
§ 280 Abs. 1 BGB
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.125,00 € sowie
vorgerichtliche Kosten in Höhe von 775,64 € zu zahlen, jeweils nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
7. März 2009 Zug um Zug gegen Abtretung von 10
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Zertifikaten (WKN: xxxxxx).
Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Annahme der Abtretung in
Verzug ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
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Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter
Anlageberatung in Zusammenhang mit dem Erwerb von xxxxxxxxxxxxxxxxxxx
Zertifikaten.
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Die Klägerin ist eine Bankkundin der Beklagten und unterhält seit längerem ein
Wertpapierdepot, über das sie zahlreiche Wertpapiergeschäfte abgewickelt hat. Am 6.
Februar 2007 suchte die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann die Geschäftsräume
einer Filiale der Beklagten in xxxxxxxxxxxxxxxxxx auf. Dort wandte sich die Klägerin an
den Mitarbeiter Herrn xxxxxx und bat um Beratung wegen einer beabsichtigten Anlage
eines Betrages in Höhe von 10.000,00 €. Es kam zu einem Beratungsgespräch, dessen
genauer Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Im Anschluss daran erteilte die
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Klägerin den Auftrag zum Kauf von 10 Zertifikaten "xxxxxxxxxxxxxxxxx", den die
Beklagte unter dem gleichen Datum bestätigte. Wegen der Einzelheiten wird auf den
Inhalt Bl. 25 verwiesen.
Die Bedingungen dieser Zertifikate sind im Wesentlichen wie folgt:
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Es wird ein anfänglicher Bewertungsstichtag und drei Beobachtungszeiträume von je
1 Jahr festgelegt, in dem drei als Basiswerte dienende Aktienindizes beobachtet
werden. Es kann zu verschiedenen Verläufen kommen: Fällt keiner der drei Indizes im
Beobachtungszeitraum unter einer Wertschwelle von 60 %, erhält der Anleger nach dem
entsprechendem Beobachtungszeitraum einen Bonus von 8,75 % des Nominalbetrages
pro Zertifikat. Bleiben die Indizes im gesamten Zeitraum oberhalb der Wertschwelle,
erhält der Anleger bei Endfälligkeit 100 % des Nominalbetrages zurück.
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Fällt einer der drei Indizes in einem Beobachtungszeitraum unter die Wertschwelle von
60 %, erfolgt keine Bonuszahlung mehr für diesen Zeitraum und auch in Zukunft keine
weiteren mehr. Der Betrag für die Rückzahlung ergibt sich in diesem Fall aus dem
Nominalbetrag des Zertifikats multipliziert mit der Wertentwicklung des Index, der
während der Zeiträume die niedrigste Performance aufwies.
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Die Zertifikate sind Inhaberschuldverschreibungen gemäß § 93 BGB und keine Anlage
im Sinne des § 1 Abs. 2 2 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
(EAEG), so dass sie keiner Einlagensicherung unterliegen.
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Die Beklagte erhielt für den Vertrieb der Zertifikate von xxxxxxxxxx einmalige Erträge in
Höhe von bis zu 3,5 % des Anteilsbestandes (sogenannte Vertriebsprovisionen).
Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte die Klägerin im
Zeitpunkt des Beratungsgesprächs darüber nicht aufgeklärt hat. Die Beklagte behauptet
insoweit, dass sie im September 2007 an die Klägerin eine Broschüre "Informationen
zum Wertpapiergeschäft" verschickt habe, die Hinweise auf diese Provision enthielt.
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Die Klägerin bestreitet den Zugang.
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Am 13.05.2008 erhielt die Klägerin als Ertrag aus den Zertifikaten eine Bonuszahlung in
Höhe von 875,00 €. In der Folgezeit kam es zur weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise,
in deren Zusammenhang u.a. der Initiant der Zertifikate, Lehman Brothers, im September
2008 Insolvenz anmeldete. Die Zertifikate sind somit heute nahezu wertlos.
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Mit Schreiben vom 20.02.2009 forderte die Klägerin die Beklagten zur Zahlung von
10.305,48 € Schadensersatz auf. Die Summe setzt sich aus dem verlorenen Wert der
Zertifikate (10.000,00 € abzüglich 857,00 € Bonus) sowie außergerichtliche
Rechtsanwaltskosten zusammen. Gleichzeitig bot die Klägerin Zug-um-Zug-Rückgabe
der Zertifikate an.
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Die Beklagte kam der Zahlungsaufforderung nicht nach.
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Die Klägerin behauptet,
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der Bankberater Herr xxxxxxxx habe sich nicht nach dem Anlageziel und ihrer
Risikobereitschaft bei der beabsichtigten Geldanlage erkundigt. Er habe sich auch nicht
nach dem Kenntnisstand in Bezug auf Zertifikate erkundigt. Er habe ihr die Anlage in
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Lehman-Zertifikaten empfohlen. Als Argument habe er angeführt, dass es sich um eine
sichere Geldanlage handele und dass die Verzinsung besser sei.
Ihr sei die Funktionsweise von Zertifikaten und deren Risiken nicht bekannt gewesen,
ebenso nicht die Bedingungen der empfohlenen Zertifikate. Eine entsprechende
Beratung sei nicht erfolgt, insbesondere nicht hinsichtlich des Ausfallrisikos und der
fehlenden Einlagensicherung. Weiter sei keine Aufklärung darüber erfolgt, von welchen
Basiswerten Bonus- und Rückzahlungen des Anlagebetrages abhingen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.125,00 € sowie vorgerichtliche Kosten in
Höhe von 1.180,48 € zu zahlen, jeweils die Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. März 2009 Zug um Zug
gegen Abtretung von 10 xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Zertifikaten
(WKN: xxxxxxx),
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f e s t z u s t e l l e n , dass die Beklagte mit der Annahme der Abtretung in
Verzug ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet,
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dass beim Verkaufsgespräch eine umfassende und ausführliche Beratung entsprechend
der klägerischen Anlageziele und Erfahrungen erfolgt sei. Die Klägerin sei in der
Vergangenheit keine konservative Anlegerin, sondern eher chancenorientiert gewesen.
Sie verfüge über umfangreiche Erfahrungen mit Aktien, Aktienfonds und auch
Zertifikaten. Sie sei bei dem Beratungsgespräch umfassend aufgeklärt worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze und er von ihnen überreichten
Urkunden Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Klage ist bis auf einen geringen Teil der begehrten Rechtsanwaltskosten
begründet.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs.
1 BGB wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Beratervertrag.
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Ein Beratungsvertrag kommt, auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Abrede und
ohne Vereinbarung eines Entgelts, regelmäßig dann zustande, wenn ein
Anlageinteressent bei einer konkreten Anlageentscheidung die Hilfe eines
Kreditinstituts oder eines Beratungsunternehmens in Anspruch nimmt und sich dieses
auf eine Beratung einlässt. Ein stillschweigender Vertragsschluss ist bereits zu bejahen,
wenn der Berater erkennt, dass der Kunde die Beratung zur Grundlage einer
Anlageentscheidung machen will (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., zu § 870
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Rdnr. 47 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin hat bei der Beklagten Rat
gesucht, um 10.000,00 € anzulegen, was auch für die Beklagte erkennbar war. Als Bank
verfügte sie auch über die nötige spezielle Sachkunde.
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Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind dann von einer Reihe von Faktoren
abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das
Anlageprojekt beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Pflicht hängt entscheidend von
den Umständen des Einzelfalls ab (BGHZ 123, 126).
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Ob eine anlegergerechte Beratung vorliegend erfolgt ist, kann dahinstehen, da
jedenfalls keine objektgerechte Beratung erfolgte. Die Beklagte hat vorliegend die
Pflicht verletzt, die Anlegerin ungefragt und unabhängig von deren Höhe über etwaige
Provision aufzuklären. Unstreitig ist, dass jedenfalls zum Zeitpunkt des
Beratungsgesprächs eine derartige Aufklärung nicht erfolgt ist. Diese Aufklärung ist aber
erforderlich, um dem Kunden einen bestehenden Interessenkonflikt offenzulegen (vgl.
§ 31 Abs. 1 Nr. 2 WertpapierhandelsG (siehe für alles Vorstehende Beschluss des BGH
vom 20.01.2009 zu Aktenzeichen XI ZR 510/07; BGHZ 170, 226; 146, 235)).
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Die Beklagte war aufgrund des Beratungsvertrages verpflichtet, die Klägerin darüber
aufzuklären, dass sie eine Provision erhielt, da für die Beklagte und ihre Berater ein
nicht unerheblicher Anreiz bestand, Anlegern gerade diese Art der Geldanlage zu
empfehlen. Darüber und den damit verbundenen eigenen Interessenkonflikt musste die
Beklagte die Klägerin im Rahmen des Aufklärungsgespräch informieren, um sie in die
Lage zu versetzen, ihr Umsatzinteresse einzuschätzen und beurteilen zu können, ob sie
und ihre Berater die streitgegenständliche Anlage nur deshalb empfahlen, weil sie
selbst daran verdienten (BGH a.a.O.). Derartige Vergütungen gefährden das
Kundeninteresse in erheblichem Maße. Es besteht die konkrete Gefahr, dass die Bank
Anlageempfehlungen nicht allein im Interesse ihres Kunden nach den Kriterien anleger-
und objektgerechter Beratung abgibt, sondern zumindest auch in ihrem eigenen
Interesse, möglichst hohe Vergütungen zu erhalten und damit ihren eigenen Profit zu
steigern (vgl. BGHZ 170, 226). Über diese von ihr geschaffene konkrete Gefährdung der
Kundeninteressen hat die Bank ihre Kunden aufzuklären (BGHZ 146, 235). Tut sie dies
nicht, kann der Kunde von ihr unter dem früheren Gesichtspunkt des Verschuldens bei
Vertragsverletzungen bzw. jetzt wegen Verletzung einer Vertragspflicht Ersatz
derjenigen Schäden verlangen, die er infolge der unterbliebenen Aufklärung erleidet.
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Die für Anlagevermittler angenommene Schwelle von jedenfalls 15 % (vgl. BGH NJW
2004, 1732, 1735) findet insoweit keine Anwendung. Denn nur indem die Beklagte die
Klägerin über den damit verbundenen Interessenkonflikt aufgeklärt hätte, wäre die
Klägerin in die Lage versetzt worden, das Umsatzinteresse der sie beratenden
Beklagten zu schätzen und beurteilen zu können, ob die Beklagte die Anlageform nur
deshalb empfahl, weil sie selbst daran verdiente (vgl. den Beschluss des BGH vom
20.01.2009 a.a.O.).
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Der von der Beklagten behauptete Hinweis in der Broschüre "Informationen zum
Wertpapiergeschäft" vermag die Beklagte nicht zu entlasten und zwar unabhängig
davon, ob der behauptete Hinweis in der Broschüre Aufklärung ausreicht oder nicht.
Denn ein Kunde ist nur dann imstande, einen Interessenkonflikt der beratenden Bank
bei ihrer jeweiligen Anlageempfehlung verlässlich zu beurteilen, wenn er vor der
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konkreten Anlageentscheidung über damit verbundene Vergütungen an die Bank nach
Art und Höhe tatsächlich informiert wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Ob diese Rechtsauffassung uneingeschränkt in Fällen der vorliegenden Art gilt oder
nicht (siehe zu den unterschiedlichen Auffassungen beispielhaft Urteil des LG Hamburg
in BB 2009, 1828ff. und Urteil des LG Chemnitz in WM 2009, 1505), kann dahinstehen,
da vorliegend die Besonderheit besteht, dass für die Klägerin nicht eindeutig erkennbar
war, ob es sich um Eigen – oder Kommissionsgeschäft handelt.
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Insoweit ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des BGH die Ausführung von
Aufträgen zum Kauf von Wertpapieren im Wege der Kommission der Regelfall ist (BGH
NJW RR 2002, 1344ff.) und dass sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung der
Bank Indizien ergeben, die – jedenfalls für eine anlageerfahrene Kundin, wie es die
Klägerin nach dem Vortrag der Beklagten war – eher für ein Kommissionsgeschäft
sprechen ("Kurs", "Börse", "Kurswert"). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese
Wortwahl tatsächlich in einem "Systemfehler" begründet ist (s. Bl. 129), da auch ein
solcher der Beklagten zuzurechnen wäre.
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Für die Kausalität der unterlassenen Aufklärung für die getroffene Anlageentscheidung
spricht die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, d.h., dass der
Aufklärungspflichtige beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei
richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet
gelassen hätte (vgl. BGH NJW 2009, 2298, BGHZ 61, 118, 122; 124, 151, 159 ff.). Diese
Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler
eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Vergütungen (BGH
NJW 2009, 2298). Schließlich dienen Aufklärungspflichten dazu, dem Beratenden eine
sachgerechte Entscheidung über den Abschluss bestimmter Geschäfte zu ermöglichen.
Dieser Zweck wird nur erreicht, wenn Unklarheiten, die durch eine
Aufklärungspflichtverletzung bedingt sind, zu Lasten des Aufklärungspflichtigen gehen,
dieser die Nichtursächlichkeit seiner Pflichtverletzung also darzulegen und zu beweisen
hat (vgl. BGH NJWE 1994, 512, 513 ff. m.w.N.).
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Die Beklagte ist ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen.
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Der entsprechende Beweisantritt (Parteivernehmung der Klägerin) ist verspätet, da er
nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt ist.
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Darüber hinaus wäre dem Beweisangebot jedoch sowieso nicht nachzugehen
gewesen, da er eine Behauptung ins Blaue hinein enthält. Bei dem Vortrag der
Beklagten, es sei für die Klägerin "offensichtlich nicht von Belang" gewesen, ob die
Beklagte mit den erworbenen Wertpapieren Erträge erziele, handelt es sich erkennbar
um eine solche nicht begründete Behauptung ins Blaue hinein, da nach der
allgemeinen Lebenserfahrung vielmehr davon auszugehen ist, dass gerade die Frage
der Zahlung von Provisionen als Kostenfaktor für die Entscheidung nicht unerheblich ist.
Dies gilt insbesondere dann, wenn jedenfalls nicht ohne weiteres ersichtlich ist, ob es
sich um ein Eigen – oder Kommissionsgeschäft handelt.
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Die Beklagte hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten. Das Vertretenmüssen wird
gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet, die Beklagte hat hier fahrlässig gehandelt. Auf
einen Rechtsirrtum beruft sie sich nicht.
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Die Beklagte hat die Klägerin aufgrund der Aufklärungspflichtverletzung im dargelegten
Sinn wegen eines durch sie geschaffenen besonderen Gefährdungstatbestands nach
dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 S. 1 BGB) so zu stellen, wie diese ohne die
schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung gestanden hätte (BGH NJW 2009, 2298).
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Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Rückzahlung des eingebrachten Betrages,
wobei sie die erhaltene Ausschüttung sich anrechnen lassen muss.
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Der Anspruch besteht nur Zug um Zug gegen Abtretung der Zertifikate.
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Die Schadensersatzpflicht der Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §
249 BGB erstreckt sich auch auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin,
die hier in Höhe von 775,64 € bestehen. Der Höhe nach kann nur eine
1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 RVG zugesprochen werden, weil die
Rechtssache nicht in dem dort erforderlichen Maße umfangreich oder schwierig war.
Der Anspruch ist im Übrigen abzuweisen.
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Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet.
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Insbesondere besteht ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO, da aus der
Beteiligung noch weitere Schäden entstehen können, die noch nicht bezifferbar sind.
Gemäß § 249 Abs. 1 BGB sind von der Ersatzpflicht alle Folgeschäden umfasst, die mit
dem zum Ersatz verpflichtenden Ereignis in einem adäquaten Ursachenzusammenhang
stehen und in den Schutzbereich der verletzten Norm fallen.
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Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288, 286 BGB.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
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Streitwert: 9.125,00 €
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