Urteil des LG Mönchengladbach vom 07.08.2007

LG Mönchengladbach: vergütung, treuhänder, mindestbetrag, förster, datum

Landgericht Mönchengladbach, 5 T 209/07
Datum:
07.08.2007
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 T 209/07
Leitsätze:
Die Berechnung der Vergütung des Treuhänders nach § 14 Abs. 2
InsVV erfolgt nach dem Gesamtbetrag, den er während der gesamten
Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens erlangt. Eine isolierte
Berechnung nach Tätigkeitsjahren ist demgegenüber nicht angezeigt, da
es sich bei § 14 Abs. 3 InsVV um einen Auffangtatbestand für den Fall
handelt, dass die Gesamtvergütung einen Mindestbetrag unterschreitet.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Treuhänder.
Beschwerdewert: 364,86 €.
Der Treuhänder hat beantragt, seine Vergütung auf 1.107,35 € zuzüglich Auslagen in
Höhe von 66,52 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer festzusetzen. Wegen der Einzelheiten
wird auf den Vergütungsantrag vom 14. Februar 2007 (Bl. 335/336 d.A.) Bezug
genommen. Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 800,75 € zuzüglich Auslagen in
Höhe von 66,52 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer festgesetzt. Es hat ausgeführt, die
Vergütung belaufe sich gemäß § 14 Abs. 2 InsVV auf 800,75 €. Die Mindestvergütung
nach § 14 Abs. 3 InsVV betrage dagegen nur 500,00 €. Da dieser Betrag niedriger sei,
verbleibe es bei der nach Einnahmen berechneten Vergütung.
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Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Treuhänders. Er vertritt die
Auffassung, dass für die Jahre, in denen sich unter Beachtung von § 14 Abs. 2 InsVV
keine Vergütung von mindestens 100,00 € ergebe, ein Sockelbetrag von 100,00 €
anzusetzen sei, wohingegen für das Jahr, in dem sich eine höhere Vergütung ergebe,
die Berechnung nach § 14 Abs. 2 InsVV zu erfolgen habe.
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Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur
Entscheidung vorgelegt.
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II.
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Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
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Das Amtsgericht hat die Vergütung des Treuhänders zu Recht auf 800,75 € festgesetzt
und den darüber hinausgehenden Vergütungsantrag zurückgewesen.
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Der Treuhänder erhält gemäß § 273 InsO in Verbindung mit § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1
InsVV bis zu einem eingenommenen Betrag von 25.000,00 € eine Vergütung von 5 %
dieser Einnahmen. Dieser Betrag beläuft sich vorliegend auf 800,75 €(16.015,01 € x
5 %). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 14 Abs. 3 InsVV für
jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders auf mindestens 100,00 €, mithin vorliegend für
fünf Jahre auf 500,00 €. Dieser Betrag ist niedriger als die Vergütung nach Einnahmen,
so dass es bei der Berechnung nach § 14 Abs. 2 InsVV verbleibt.
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Entgegen der Auffassung des Treuhänders ist bei der Berechnung seiner Vergütung
keine isolierte Betrachtung nach Tätigkeitsjahren angezeigt. Die Berechnung erfolgt
vielmehr nach den Gesamtbeträgen, die er während der gesamten Dauer des
Restschuldbefreiungsverfahrens erlangt und wird nicht nach Abschluss eines jeden
Jahres gesondert berechnet (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung,
§ 14 InsVV, Rn. 9 und 14). Dies wird auch dem Wortlaut der Vorschrift gerecht, da es
sich bei § 14 Abs. 3 InsVV lediglich um einen Auffangtatbestand für den Fall handelt,
dass die Gesamtvergütung einen bestimmten, dort genannten Mindestbetrag
unterschreitet.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 4 InsO.
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Fuchs
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