Urteil des LG Mönchengladbach vom 28.09.2010

LG Mönchengladbach (liste, grundsatz der erforderlichkeit, höhe, zpo, berechnung, preis, anschlussberufung, betrag, markt, mehrwertsteuer)

Landgericht Mönchengladbach, 5 S 35/10
Datum:
28.09.2010
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 S 35/10
Tenor:
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. März 2010 ver-kündete
Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt – 23 C 544/09 –
teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.101,88 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juni
2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klä-gerin zu 23
% und die Beklagte zu 77 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Berufungswert: 1.507,48 € bis zum 07.09.2010, danach 1.101,88 €
(720,71 € bzw. 315,11 € für die Berufung und 786,77 € für die
Anschlussberufung)
G r ü n d e :
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I.
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Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Ersatz
restlicher Mietwagenkosten aus einem Mietvertrag geltend. Die Anmietung, der ein
Verkehrsunfall vom 08.04.2008 zugrundeliegt, erfolgte am 05.05.2008. Die volle Haftung
der Beklagten steht außer Streit. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den
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Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 82-84 d.A.) Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat der Klage teilweise (in Höhe von 786,77 €) stattgegeben. Es hat
ausgeführt, die nach § 287 ZPO vorzunehmende Schadensschätzung sei aufgrund
eines Mittelwertes zwischen den Berechnungen auf Grundlage der Schwacke-Liste
2007 und den Berechnungen auf Grundlage der Fraunhofer-Liste vorzunehmen.
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Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen. Die Klägerin meint, die
Berechnung sei allein auf Grundlage der Schwacke-Liste vorzunehmen. Die Beklagte
ist der Ansicht, dass die Schwacke-Liste zur Schadensschätzung ungeeignet sei; ein
prozentualer Aufschlag von 20 % sei nicht zu machen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils zu
verurteilen, ihr weitere 720,71 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juni 2008 zu zahlen.
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In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Berufung in Höhe von 405,60 €
zurückgenommen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Im Wege der Anschlussberufung beantragt sie,
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das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Anschlussberufung zurückzuweisen.
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II.
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Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Die ebenfalls zulässige
Anschlussberufung hat keinen Erfolg.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf
Ersatz restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 1.101,88 € aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115
Abs. 1 S. 1 VVG i.V.m. § 398 BGB.
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Die Klägerin ist zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Mietwagenkosten
aktivlegitimiert, da die Geschädigten ihre Ansprüche gegen die Beklagte wirksam an die
Klägerin abgetreten haben, § 398 BGB (vgl. hierzu Kammer, Urteil vom 13.01.2009 – 5
S 81/08 – Juris).
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. NJW 2009, 58) kann der
Geschädigte nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen
Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender
Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat
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nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot
im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der
Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten,
dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte
– erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs
(innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis
verlangen kann. Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet der am Markt übliche
Normaltarif. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. NJW 2008, 1519)
ist es grundsätzlich zulässig, zu dessen Bestimmung in Ausübung tatrichterlichen
Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel (jetzt Modus) des "Schwacke-
Automietpreis-Spiegels" (im Folgenden: Schwacke-Liste) im Postleitzahlengebiet des
Geschädigten zurückzugreifen. Es ist zwar richtig, dass der Bundesgerichtshof sich
bisher nicht ausdrücklich für die Schwacke-Liste und gegen die Fraunhofer-Liste
ausgesprochen hat. Dadurch, dass der Bundesgerichtshof aber die Schwacke-Liste
ausdrücklich als taugliches Hilfsmittel für die Ausübung des tatrichterlichen
Schätzermessens anerkannt hat, kann grundsätzlich von der Anwendbarkeit der
Schwacke-Liste ausgegangen werden. Die Eignung der Schwacke-Liste bedarf erst
dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend
gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu
entscheidenden Fall ausgewirkt haben.
Die Kammer hat in der Vergangenheit mehrfach festgestellt (vgl. Urteil vom 14.10.2008
– 5 S 64/08 – Juris), dass die Schwacke-Liste grundsätzlich eine geeignete
Schätzungsgrundlage darstellt. Hintergrund war stets, dass Mängel an ihrer Eignung
nicht durch konkrete Tatsachen aufgezeigt worden sind. Es gab insbesondere keine
Veranlassung, dazu Stellung zu nehmen, ob der "Marktpreisspiegel-Mietwagen in
Deutschland" des Fraunhofer Instituts (im Folgenden: Fraunhofer-Liste) den
Anforderungen des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) an die Einwendungen gegen die
Schwacke-Liste gerecht wird, da die Anmietung in den damals zu entscheidenden
Fällen vor der Erhebung der Daten der Fraunhofer-Liste stattfand (vgl. hierzu Kammer,
a.a.O.). Im vorliegenden Fall muss diese Streitfrage entschieden werden, da die
Anmietung zur Zeit der Erhebung der Daten der Fraunhofer-Liste stattfand.
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Die Kammer übt das ihr nach § 287 ZPO eingeräumte Ermessen dahingehend aus,
dass die Höhe des Normaltarifs auf der Grundlage der Schwacke-Liste 2007 geschätzt
wird. Eine Schätzung durch Bildung eines Mittelwerts ausgehend von den
Berechnungen nach der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste hält die Kammer
nicht für angemessen.
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Zu den Vor- und Nachteilen der Listen im Einzelnen:
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Die Schwacke-Liste hat den Vorteil, dass sie Internettarife, die mangels konkreter
Verfügungsmöglichkeit nicht ohne Weiteres berücksichtigt werden können, unbeachtet
lässt und mit einer Differenzierung über dreistellige PLZ-Gebiete über eine wesentlich
größere Datenbasis verfügt.
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Es lässt sich nicht feststellen, dass sich der in Rechtsprechung und Literatur erwähnte
Nachteil der Schwacke-Liste, nämlich die nicht anonymisierte Abfrage der Daten, derart
auf die Höhe der Preise ausgewirkt hätte, dass die Schwacke-Liste für die
Schadensschätzung grundsätzlich ungeeignet wäre. Bei der von Schwacke gewählten
Erhebungsmethode der nicht anonymisierten Datenerhebung wird vielfach behauptet
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(vgl. z.B. Richter VersR 2009, 1438; VersR 2007, 620), die Autovermieter hätten im
eigenen Interesse überhöhte Preise angegeben. Diese Behauptung ist spekulativ und
bisher nicht durch konkrete Indizien zuverlässig erhärtet worden. Dass die nicht
anonymisierte Abfrage maßgeblichen Einfluss auf die Datenerhebung gehabt haben
könnte, erscheint zweifelhaft. Denn die Preissteigerung zwischen der Schwacke-Liste
2003 und der Schwacke-Liste 2007 weicht von der üblichen Preissteigerung in diesen
Jahren nicht wesentlich ab. In einer Vielzahl der Kammer vorliegenden Schadensfälle
liegt die Preissteigerung zwischen der Schwacke-Liste 2003 und der Schwacke-Liste
2007 in einem Bereich von 16% bis 25% und damit unter Berücksichtigung der
Mehrwertsteuererhöhung im Rahmen einer normalen Preissteigerung der Preise im
Bereich "Verkehr" des statistischen Bundesamtes. Zwar gibt es auch vereinzelt deutlich
darüber liegende Preissteigerungen, diese rechtfertigen jedoch nicht die Annahme,
dass insgesamt die Preise der Schwacke-Liste manipulativ hoch angesetzt seien.
Soweit darauf hingewiesen wird, dass von der Schwacke-Liste 2006 zur Schwacke-
Liste 2007 die 3-Tages-Preise deutlich über der normalen Preissteigerung angehoben
worden seien, fällt das nach Auffassung der Kammer nicht entscheidend ins Gewicht,
weil die Preissteigerung der Schwacke-Liste in der Zeit von 2003 bis 2007 insgesamt im
Rahmen der normalen Preissteigerung liegt.
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Konkrete Mängel der Schwacke-Liste werden von der Beklagten auch nicht dadurch
aufgezeigt, dass sie Alternativangebote aus dem Internet vorlegt, deren Preise deutlich
niedriger sind als die der Schwacke-Liste. Gegen die Vergleichbarkeit dieser
Internetpreise spricht bereits, dass es sich dabei um einen Sondermarkt handelt, der
nicht ohne Weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar ist
(BGH Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 7/09 und Urteil vom 07.12.2004 – VI ZR 119/04).
Die Angebote beziehen sich auch auf einen anderen Anmietungszeitraum, so dass nicht
sicher festgestellt werden kann, dass der Geschädigte nach dem Unfall auf ein
Fahrzeug zu diesem Preis hätte zugreifen können. Denn es ist davon auszugehen, dass
Verfügbarkeit und Preis eines Mietwagens vom jeweiligen Anmietungszeitpunkt
abhängen.
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Die anonyme Datenerhebung der Fraunhofer-Liste ist zwar grundsätzlich ein
methodischer Vorteil. Dieser erscheint aber angesichts der im vorigen Absatz
aufgeführten Gründe nicht so gewichtig, dass deshalb der Fraunhofer-Lister der Vorzug
zu geben wäre. Die Fraunhofer-Liste hat im Übrigen weitere Nachteile, so dass sie die
Schwacke-Liste im Sinne der eingangs dargestellten Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs nicht erschüttern kann.
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Die Erhebung der Fraunhofer-Liste beruht überwiegend auf der Abfrage von
Internettarifen der sechs großen Autovermieter, die in der konkreten Unfallsituation vom
Geschädigten – mangels Internetanschluss – nicht ohne Weiteres abgefragt werden
können. Hiermit ist zugleich der Vorwurf der fehlenden Repräsentativität verbunden, da
die mittelständischen Autovermieter nur unzureichend berücksichtigt worden sind. Hinzu
kommt, dass der örtlich relevante Markt bei der Fraunhofer-Liste weniger gut abgebildet
wird als bei der Schwacke-Liste. Denn die Erhebungen von Fraunhofer beschränken
sich im Wesentlichen auf die zweistelligen PLZ-Gebiete, während die Schwacke-Liste
nach drei PLZ-Ziffern differenziert.
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Bei der Fraunhofer-Liste fällt außerdem nachteilig ins Gewicht, dass die Datenerhebung
auf einer Vorbuchungsfrist von einer Woche beruht, während die Anmietung bei einem
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Unfall in aller Regel kurzfristig erfolgt (vgl. hierzu Braun zfs 2009, 183, 186). Da die
zeitliche Fuhrpark-Planung einen entscheidenden Einfluss auf die Preisgestaltung des
Autovermieters hat, besteht die Gefahr, dass die von Fraunhofer ermittelten Preise durch
ein untypisches Anmietungsszenario beeinflusst sind. Die ergänzende Untersuchung
von Fraunhofer, wonach die Vorbuchungszeiten nur einen geringen Einfluss auf die
Preisbildung hätten, beruht auf einer sehr geringen Datenbasis (vgl. Richter a.a.O.) und
erscheint für die Kammer daher nicht stichhaltig.
Weiter spricht gegen die Eignung der Fraunhofer-Liste, dass dort nur das arithmetische
Mittel genannt wird. Das arithmetische Mittel ist jedoch kein Preis im Sinne der
Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 und Urteil vom
19.04.2003 – VI ZR 398/02), sondern nur eine statistische Rechengröße. Die Kammer
hat es in der Vergangenheit daher immer für richtig gehalten, den Normaltarif nach dem
Modus-Wert (Preis, der jemandem am häufigsten genannt wird, wenn man sich nach
Preisen erkundigt) zu ermitteln. Dass in der Schwacke-Liste auch der arithmetische
Mittelwert abgelesen werden kann, ist unerheblich. Denn damit trägt Schwacke lediglich
dem Umstand Rechnung, dass die Rechtsprechung den für richtig gehaltenen Wert
auswählen kann.
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Gegen die von Fraunhofer erhobenen Preise spricht auch, dass diesen ein Selbstbehalt
bei der Vollkaskoversicherung von 750,00 € bis 1.000,00 € zugrunde liegt, während bei
Schwacke der Selbstbehalt "üblicherweise bei 500,00 €" liegt. Da sich die großen
Autovermieter eine Haftungsreduzierung durch Aufschläge auf den Grundpreis
bezahlen lassen, müssten die Preise bei Fraunhofer um diese Aufschläge bereinigt
werden, um mit denjenigen der Schwacke-Liste verglichen werden zu können. Ähnliche
Probleme ergeben sich daraus, dass in der Fraunhofer-Liste auch weitere Nebenkosten,
die wesentlicher Bestandteil des zu ermittelnden Marktpreises sind (wie Zustellung und
Abholung, Zusatzfahrer, Winterreifen etc.), nicht genannt werden, während die
Schwacke-Liste eine Nebenkostentabelle bereit hält, in der die Zuschläge abgelesen
werden können.
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Eine "Kombination" von Schwacke und Fraunhofer (vgl. LG Bielefeld, Urteil vom
09.10.2009 – 21 S 27/09 – Juris), wie sie auch das Amtsgericht vorgenommen hat, hält
die Kammer deshalb nicht für sachgerecht, weil gegen die Anwendung der Schwacke-
Liste keine durchgreifenden Bedenken bestehen und außerdem die Preise beider Listen
– wie aufgezeigt – aus methodischen Gründen nicht vergleichbar sind.
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Unter Anwendung der Schwacke-Liste 2007 ergibt sich folgende Berechnung:
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Schadensfall (Plz-Gebiet 418, Klasse 9, 12 Tage):
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1 x Wochenpreis à 1.183,00 € 1.183,00 €
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1 x 3-Tagespreis à 507,00 € 507,00 €
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2 x Tagespreis à 169,00 € 338,00 €
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1 x Wochenpreis Voll- und Teilkaskoversicherung à 154,00 € 154,00 €
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1 x 3-Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung à 81,00 € 81,00 €
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2 x Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung à 31,50 € 63,00 €
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Zustellung und Abholung: 50,00 €
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Gesamt: 2.376,00 €
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abzüglich Mehrwertsteuer 379,36 €
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abzüglich gezahlter 830,00 €
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Restbetrag: 1.166,64 €
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Bei der Abrechnung der Mietwagenkosten sind die sich bei mehrtägiger Vermietung
ergebenden Reduzierungen nach der Schwacke-Liste nach Wochen-, 3-Tages- und
Tagespauschalen zu berücksichtigen anstelle einer Multiplikation des Tagessatzes mit
der Anzahl der Miettage (OLG Köln NZV 2007, 199).
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Hinsichtlich des pauschalen Zuschlages von 20 % auf den Normaltarif hat die Klägerin
die Berufung zurückgenommen.
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Die Mehrwertsteuer ist wegen der Vorsteuerabzugsberechtigung der Geschädigten
heraus zu rechnen.
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Ersparte Eigenaufwendungen nach dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung sind nicht
in Abzug zu bringen, da die Geschädigte klassentiefer angemietet hat.
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Obwohl sich nach der Berechnung ein Betrag zugunsten der Klägerin in Höhe von
1.166,64 € errechnet, können dieser nur 1.101,88 € zuerkannt werden. Die Klägerin hat
nämlich die Berufung teilweise in Höhe von 405,60 € zurückgenommen. Ihr kann nur so
viel zugesprochen werden, wie sie beantragt hat. Die Differenz begründet sich darin,
dass der pauschale Aufschlag von 20 % (405,60 €) in der Berechnung auf Seite 7 der
Klageschrift die Mehrwertsteuer enthält, diese aber wegen der
Vorsteuerabzugsberechtigung bei der Endberechnung heraus gerechnet werden muss.
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Die Einwendungen der Beklagten dazu, dass das Amtsgericht fehlerhaft von einem
Betrag von 1.616,77 € ausgegangen sei, obwohl nur 1.507,48 € eingeklagt gewesen
seien, sind nicht nachvollziehbar. Das Amtsgericht hat – ebenso wenig wie die Kammer
– nicht mehr zuerkannt als beantragt. Der Betrag von 1.616,77 € stellt ein
Zwischenergebnis der Berechnungen dar, das unterhalb der von Klägerseite
berechneten insgesamt zu zahlenden 2.337,48 € liegt.
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Die Zinsforderung ist aus §§ 280, 286, 288 BGB begründet.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da die Ausübung des
tatrichterlichen Ermessens im Rahmen von § 287 ZPO die Zulassungsgründe im Sinne
von § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt.
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