Urteil des LG Mönchengladbach vom 15.07.2008

LG Mönchengladbach: rückkauf, emission, auflage, verzug, nennwert, auszahlung, rücksendung, mahnung, kontingent, rückzahlung

Landgericht Mönchengladbach, 3 O 5/08
Datum:
15.07.2008
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 5/08
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000 € nebst Zinsen in
Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2007
sowie weitere 1.419,19 € zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger und dessen Ehefrau
........................... als Gesamtgläubiger 60.000 € nebst Zinsen in Höhe von
5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 29.000 € seit dem 1.11.2007,
aus weiteren 11.000 € seit dem 1.2.2008 und aus weiteren 20.000 € seit
dem 1.4.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte handelt mit Immobilien und verkauft zum Zwecke der
Kapitalbeschaffung Inhaber-Teilschuldverschreibungen zu einem festgelegten
Zinssatz und zu einer bestimmten Laufzeit. Sie verpflichtet sich dabei als
Anleiheschuldnerin, zu bestimmten Terminen die vereinbarten Zinszahlungen zu
leisten und nach Ablauf der Laufzeit die Inhaber-Teilschuldverschreibungen zum
Nennbetrag zurückzuzahlen.
1
Durch Vereinbarung vom 11.7.2005 bzw. 12.7.2005 erwarb der Kläger gemeinsam
mit seiner Ehefrau von der Beklagten insgesamt 58 Inhaberschuldverschreibungen
des Typs B der 3. Emission 2004, Nr. ....... bis ......., zu einem Gesamtpreis von 29.000
€. Mit Erklärung vom 19.7.2005 räumte die Beklagte dem Kläger und dessen Ehefrau
eine Rückkaufoption mit der Maßgabe ein, dass diese erstmals am 11.7.2007
ausgeübt werden konnte und der Rückkauf - nach entsprechender Erklärung - zu
einem Nennwert von 29.000 € erfolgt.
2
Nach erfolgter Kaufpreiszahlung erhielten der Kläger und seine Ehefrau zum
1.8.2005 eine Sammelurkunde über die erworbenen Inhaberschuldverschreibungen.
3
Durch Vereinbarung vom 6.10.2005 bzw. 7.10.2005 erwarben der Kläger und seine
Ehefrau von der Beklagten weitere 22 Inhaberschuldverschreibungen des Typs B der
3. Emission 2004, Nr. ........ bis ........., zu einem Preis von 11.220 €. Mit Erklärung vom
17.10.2005 räumte die Beklagte dem Kläger und dessen Ehefrau auch diesbezüglich
eine Rückkaufoption mit der Maßgabe ein, dass diese erstmals am 6.10.2007
ausgeübt werden konnte und der Rückkauf - nach entsprechender Erklärung - zu
einem Nennwert von 11.000 € erfolgt.
4
Nach erfolgter Kaufpreiszahlung erhielten der Kläger und seine Ehefrau zum
11.10.2005 eine Sammelurkunde über die erworbenen
Inhaberschuldverschreibungen.
5
Durch Vereinbarung vom 8.12.2005 bzw. 9.12.2005 erwarb der Kläger gemeinsam
mit seiner Ehefrau von der Beklagten 40 Inhaberschuldverschreibungen des Typs B
der 2. Emission 2003, Nr. ........ bis ............., zu einem Gesamtpreis von 20.400 €. Mit
Erklärung vom 19.12.2005 räumte die Beklagte dem Kläger und dessen Ehefrau eine
Rückkaufoption mit der Maßgabe ein, dass diese erstmals am 8.12.2007 ausgeübt
werden konnte und der Rückkauf - nach entsprechender Erklärung - zu einem
Nennwert von 20.000 € erfolgt.
6
Nach erfolgter Kaufpreiszahlung erhielten der Kläger und seine Ehefrau zum
3.1.2006 eine Sammelurkunde über die erworbenen Inhaberschuldverschreibungen.
7
Durch Vereinbarung vom 26.6.2006 erwarb der Kläger von der Beklagten weitere 20
Inhaberschuldverschreibungen des Typs B der 2. Emission 2003, Nr. ........... bis .........,
zu einem Preis von insgesamt 10.000 €. Mit Erklärung vom 26.6.2006 räumte die
Beklagte dem Kläger auch diesbezüglich eine Rückkaufoption mit der Maßgabe ein,
dass diese erstmals am 26.6.2007 ausgeübt werden konnte und der Rückkauf - nach
entsprechender Erklärung - zu einem Nennwert von 10.000 € erfolgt.
8
Nach erfolgter Kaufpreiszahlung erhielt der Kläger zum 3.7.2006 eine
Sammelurkunde über die erworbenen Inhaberschuldverschreibungen.
9
Sämtlichen Rückkaufsoptionen lagen dabei die jeweiligen Rückkaufsbedingen der
Beklagten zugrunde.
10
Gemäß Ziffer 5 dieser Bedingungen war die Beklagte mit Zugang der
Rückkauferklärung verpflichtet, im Rahmen des nächst erreichbaren
Monatsrückkaufskontingents die in der Rückkaufurkunde genannten
Inhaberschuldverschreibungen spätestens zum Ende des zweiten auf den Zugang
folgenden Monats zum Nennwert zurückzukaufen.
11
Gemäß Ziffer 7 Satz 1 der Bedingungen entspricht das Jahresrückkaufskontingent 10
Prozent der in den letzten 12 Monaten vor der Feststellung des Kontingents neu
gezeichneten Anleihesumme zuzüglich eines Anteils von bis zu 25 Prozent des nicht
in die Rücklagen einzustellenden operativen Gewinns vor Steuern der letzten 12
Monate. Gemäß Satz 2 erhebt der Vorstand die erforderlichen Daten monatlich bis
zum Monatsende und stellt auf dieser Grundlage die Höhe des aktuellen
Monatskontingentes fest.
12
Nach Ziffer 8 Satz 1 erfolgt die Zuteilung der Rückkäufe im Rahmen der
Monatsrückkaufkontingente in der Reihenfolge des Eingangs der
Rückkauferklärungen und der Fälligkeitstermine. Nach Satz 2 werden die Ansprüche
im ersten Kontingent anteilig gekürzt und im Übrigen in dem oder den folgenden
Kontingent(en) bedient, wenn mehrere Rückkaufberechtigte in der Reihenfolge
gleichauf stehen und das Kontingent zum vollständigen Ausgleich ihrer Ansprüche
nicht ausreicht.
13
Mit Schreiben vom 20.4.2007 machte der Kläger von sämtlichen Rückkaufsoptionen
für sich und seine Ehefrau Gebrauch.
14
Mit Schreiben vom 26.4.2007 bestätigte die Beklagte den Eingang des Schreibens
vom 20.4.2007. Im Hinblick auf § 5 ihrer Bedingungen führte sie des Weiteren aus,
dass die Auszahlung eines Betrages von 10.000 € zum 30.9.2007, eines weiteren
Betrages in Höhe von 29.000 € zum 31.10.2007, eines weiteren Betrages von 11.000
€ zum 31.1.2008 sowie schließlich eines Betrages von 20.000 € zum 31.3.2008 fällig
seien. Zu den entsprechenden Terminen habe man die Rückzahlung vorgemerkt.
15
Schließlich forderte die Beklagte den Kläger auf, die ausgestellten Urkunden
rechtzeitig zu den genannten Terminen zurückzugeben.
16
Mit Schreiben vom 25.9.2007 bestätigt die Beklagte dem Kläger den Erhalt sämtlicher
Urkunden.
17
Nachdem in der Folge keine Auszahlung erfolgte, forderte der Kläger die Beklagte mit
Schreiben seines Prozessvertreters vom 6.11.2007 unter Fristsetzung bis zum
13.11.2007 zur Zahlung eines Betrages von 10.000 € sowie eines Betrages von
29.000 € auf; gleichzeitig forderte er die Beklagte des Weiteren zur Begleichung der
unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr berechneten vorgerichtlichen
Anwaltskosten in Höhe eines Betrages von 1.419,19 € auf.
18
Eine Zahlung erfolgte indes nicht.
19
Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm bzw. ihm und seiner Ehefrau die geltend
gemachten Ansprüche unabhängig von der Voraussetzungen aus den Bedingungen
für den Rückkauf der Inhaberschuldverschreibungen zustehen, da das Schreiben
vom 26.4.2007 im Hinblick auf seinen Inhalt als deklaratorisches Schuldanerkenntnis
anzusehen sei.
20
Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.000 €
nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem
1.11.2007 und weitere 1.419,19 € zu zahlen, sowie an ihn und seine Ehefrau
....................... als Gesamtgläubiger weitere 29.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von
5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.11.2007 zu zahlen.
21
Nunmehr beantragt er,
22
die Beklagte zu verurteilen,
23
an ihn 10.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem
Basiszinssatz seit dem 1.11.2007 und weitere 1.419,19 € zu zahlen,
24
sowie
25
an ihn und seine Ehefrau Sabine Saffrich als Gesamtgläubiger weitere 60.000
€ zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus
29.000 € seit dem 1.11.2007, aus weiteren 11.000 € seit dem 31.1.2008 und
aus weiteren 20.000 € seit dem 31.3.2008 zu zahlen.
26
Die Beklagte beantragt,
27
die Klage abzuweisen.
28
Die Beklagte behauptet, bei Fertigung des Bestätigungsschreibens habe noch nicht
festgestanden, wie hoch das Monatsrückkaufskontingent im Sinne der Ziffer 7 und 8
der Rückkaufbedingungen sein werde.
29
Des Weiteren ist sie der Ansicht, dass hinsichtlich der Rückkaufoption aus dem
Vertrag vom 11.7.2005 wegen dem frühestmöglichen Ausübungszeitpunkt zum
11.7.2007 das Monatsrückkaufkontingent aus Juli 2007 zu ermitteln und der Zeitraum
Juli 2006 bis Juni 2007 zu berücksichtigen gewesen sei.
30
Diesbezüglich behauptet sie, dass Rückkaufkontingent im Juli 2007 sei danach nicht
ausreichend gewesen, um alle Forderungen zu erfüllen. Bis zum 31.6.2007 sei
bereits ein Betrag in Höhe von 552.000 € für Rückkäufe an Anleger auszuzahlen
gewesen. Dies habe mehr als 10% des Jahreskontingents entsprochen, welches sich
für den Monat Juli 2007 auf 31.079,17 € belaufen habe.
31
Hinsichtlich der Rückkaufoption aus dem Vertrag vom 26.6.2006 ist sie ferner der
Ansicht, dass das Monatsrückkaufkontingent aus Juni 2007 zu ermitteln und insofern
der Zeitraum Juni 2006 bis Mai 2007 zu berücksichtigen gewesen sei.
32
Diesbezüglich behauptet sie, dass Rückkaufkontingent im Juni 2007 habe 38.079,17
€ betragen und sei nicht ausreichend gewesen, um alle Forderungen zu erfüllen. Bis
zum 31.5.2007 sei bereits ein Betrag in Höhe von 488.666,66 € für bis zum Mai 2007
gezogene Rückkäufe an Anleger auszuzahlen gewesen, was bereits über der
Summe der Rückkaufkontingente aus den Monaten Januar bis Mai 2007 ergebenden
Betrag von 231.670,83 € gelegen hätte. Darüber hinaus hätten auch im Juni weitere
256.995,83 € zur Zahlung angestanden.
33
Die Beklagte behauptet schließlich, dass ihr die Originalurkunden bzgl. der
Inhaberschuldverschreibungen der 2. Emission aus 2003, Nr. 8379 bis 8418, sowie
der 3. Emission aus 2004, Nr. 1859 bis 1880, sowie die entsprechenden
Rückkaufoptionen noch nicht zurückgegeben worden seien.
34
Entscheidungsgründe:
35
Der Klage in ihrer letzten Fassung ist zulässig und bis auf einen geringen Teil des
geltendgemachten Zinsanspruches begründet.
36
I. Die nachträgliche Klagehäufung ist entsprechend § 263 ZPO zulässig (zur
entsprechenden Anwendung im Falle der nachträglichen objektiven Klagehäufung
37
vgl. etwa BGH NJW 1985, 1841, 1842; Hk-ZPO-Saenger, ZPO, 1. Auflage 2006, §
263 Rn. 2). Analog § 267 ZPO war hier von der Einwilligung der Beklagten
auszugehen, die sich in der mündlichen Verhandlung vom 27.5.2008 ohne der
Änderung zu widersprechen zur Sache eingelassen hat.
Auch die Voraussetzungen des § 260 ZPO liegen vor.
38
Sämtliche vom Kläger geltend gemachten Ansprüche richten sich gegen dieselbe
Beklagte; für sämtliche Ansprüche war das Landgericht Mönchengladbach gem. §§
71 Abs. 1 i.V.m. 23 Nr. 1 GVG bzw. § 17 Abs. 1 S. 1 ZPO sachlich und örtlich
zuständig und über sämtliche Ansprüche war in derselben Prozessart zu
entscheiden.
39
II. Die Klage ist bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruches
vollumfänglich begründet.
40
1. Dem Kläger bzw. dem Kläger und seiner Ehefrau stehen die geltend gemachten
Zahlungsansprüche aus Rückkauf zu. Er hat durch die Erklärung vom 20.4.2007 von
den ihm bzw. ihm und seiner Ehefrau eingeräumten Rückkaufoptionen wirksam
Gebrauch gemacht.
41
Die hiergegen von der Beklagten erhobenen, aus ihren "Bedingungen für den
Rückkauf von Inhaberschuldverschreibungen" hergeleiteten Einwendungen stehen
dem nicht entgegen, da die Beklagte im Hinblick auf ihr Schreiben vom 26.4.2007 mit
diesen Einwendungen ausgeschlossen ist. Dieses Schreiben enthält ein Angebot auf
Abschluss eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, welches der Kläger gem.
§ 151 S. 1 BGB ohne Zugang der Annahmeerklärung annehmen konnte (vgl.
Staudinger-Marburger, BGB, Neubearbeitung 2002, § 781 Rn. 9), mit der
Konsequenz, dass dieses den Inhalt des bestehenden Schuldverhältnisses
verbindlich festlegt (vgl. BGH NJW 1984, 799; Schulze/Dörner/Ebert-Staudinger,
BGB, 5. Auflage 2007, § 781 Rn. 8) und die Beklagte auf sämtliche Einwendungen
und Einreden tatsächlicher oder rechtlicher Art verzichtet hat, soweit sie sie bei der
Erklärung kannte oder zumindest mit ihnen rechnete (vgl. BGH NJW 1973, 620; BGH
NJW 1984, 799; BGH NJW-RR 1987, 43, 44; BGH NJW 1998, 1492; OLG Naumburg
NJW-RR 1995, 154; Staudinger-Marburger, a.a.O., § 781 Rn. 12; Erman-Heckelmann,
BGB, 11. Auflage 2004, § 781 Rn. 11; Schulze/Dörner/Ebert-Staudinger, a.a.O., § 781
Rn. 8; Jauernig-Stadler, BGB, 12. Auflage 2007, §§ 780, 781 Rn. 19).
42
Bei der Auslegung des Schreibens der Beklagten vom 26.4.2007 entsprechend den
allgemeinen Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB durfte der Kläger davon
ausgehen, dass durch dieses die im Hinblick auf die einzelnen Regelungen der
"Bedingungen für den Rückkauf von Inhaberschuldverschreibungen" im Raum
stehende Frage, ob, wann und gegebenenfalls in welcher Höhe jeweils eine
Rückzahlung erfolgen würde, geklärt und seitens der Beklagten aus diesen
"Bedingungen für den Rückkauf von Inhaberschuldverschreibungen" keine weiteren,
als die explizit aufgeführten Einwendungen abgeleitet werden soll. Einen Hinweis auf
einer Auszahlung – auch nur möglicherweise – entgegenstehende Regelungen der
"Bedingungen für den Rückkauf von Inhaberschuldverschreibungen" enthielt das
Schreiben nicht; vielmehr konnte der Kläger das Schreiben seinem gesamten Inhalt
nach nur so verstehen, dass bei Rücksendung der entsprechenden Urkunden zu den
genannten Terminen eine vollständige Auszahlung des jeweiligen Betrages erfolgen
43
sollte.
So heißt es denn in diesem Schreiben explizit, dass die Rückzahlungen zu den näher
bestimmten Terminen fällig seien und entsprechend bereits vorgemerkt worden sind.
Bestärkt wird das noch dadurch, dass die Beklagte den Kläger explizit auffordert, die
die Rückkaufoption einräumende Urkunden sowie die Sammelurkunden rechtzeitig
vor den genannten Terminen zurückzugeben. Aus all dem musste sich seitens des
Klägers der Schluss ergeben, dass die jeweilige Zahlung eben nur unter dem
Vorbehalt der Rücksendung der Urkunden stehen sollte und bei entsprechender
Rücksendung eine Zahlung zu den genannten Terminen erfolgen wird. Im Hinblick
darauf, dass nach Ziffer 3 der "Bedingungen für den Rückkauf von
Inhaberschuldverschreibungen" auch die Rückgabe der Urkunden eine
Fälligkeitsvoraussetzung darstellt, durfte der Kläger die Ausführungen der Beklagten
so verstehen, dass sie auch die übrigen Voraussetzungen ihrer "Bedingungen"
bereits überprüft hatte und für gegeben betrachtete. Weiteren Einwendungen sollten
die Rückzahlungsansprüche bei objektiver Auslegung des Schreibens eben nicht
ausgesetzt sein.
44
Die hier geltend gemachten Einwendungen waren von der ausschließenden Wirkung
des Schuldanerkenntnisses erfasst. Die entsprechenden Klauseln ihrer
"Bedingungen für den Rückkauf von Inhaberschuldverschreibungen" waren der
Beklagten bekannt.
45
Soweit die Beklagte schließlich einwendet, hinsichtlich der am 6.10.2005 und am
8.12.2005 erworbenen Inhaberschuldverschreibungen seien die entsprechenden
Sammelurkunden und Rückkaufoptionen noch nicht im Original zurückgegeben
worden, ist sie beweisfällig geblieben. Zwar wäre es grundsätzlich am Kläger
gewesen, die eine vertraglich vereinbarte Fälligkeitsvoraussetzung bildende
Rückgabe der Urkunde zu beweisen, im Hinblick auf das Schreiben der Beklagten
vom 25.9.2007, mit welchem diese dem Kläger den Erhalt sämtlicher
Inhaberschuldverschreibungen sowie der entsprechenden Rückkaufoptionen
bestätigt, spricht für den Kläger indes die Vermutung der Vollständigkeit und
Richtigkeit einer Privaturkunde.
46
2. Der Kläger hat des Weiteren gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung
seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.419.19 € gem. §§ 280 Abs. 1 S.
1, Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BGB.
47
Die Beklagte befand sich zum Zeitpunkt des ersten Tätigwerdens des
Prozessbevollmächtigten am 6.11.2007 mit den Zahlungen der der Berechnung der
1,3 Geschäftsgebühr zugrundeliegenden Beträge von 29.000 € aus dem Rückkauf
der 58 Inhaberschuldverschreibungen des Typs B der 3. Emission 2004 sowie von
weiteren 10.000 € aus dem Rückkauf der weiteren 22 Inhaberschuldverschreibungen
des Typs B der 3. Emission 2004 im Verzug.
48
Die Beklagte befand sich mit der Zahlung des Betrages von 10.000 € seit dem
1.10.2007 und mit der Zahlung des Betrages von 29.000 € seit dem 1.11.2007 in
Verzug.
49
Unabhängig davon, ob hier im Hinblick auf Ziffer 5 der "Bedingungen für den
Rückkauf" schon von einer Ausnahme nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB auszugehen ist,
50
bedurfte es einer Mahnung jedenfalls im Hinblick auf § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB nicht.
Das Schreiben der Beklagten vom 26.4.2007 stellte insofern eine sog.
Selbstmahnung des Schuldners dar, mit welcher dieser die Leistung zu einem
bestimmten Zeitpunkt ankündigt und den Gläubiger als besonderen Grund i.S.d. §
286 Abs. 2 Nr. 4 BGB vom grundsätzlichen Erfordernis einer Mahnung befreit (vgl.
OLG Köln NJW-RR 2000, 73; Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Auflage 2007, § 286 Rn.
25).
Grundsätzlich stellen auch die Kosten der Rechtsverfolgung und damit auch die
Kosten, welche durch die Zuziehung eines Rechtsanwalts entstehen, einen
ersatzfähigen Schaden nach §§ 280 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB dar (vgl.
Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Auflage 2007, § 286 Rn. 47).
51
3. Die jeweiligen Zinsansprüche des Klägers bzw. des Klägers und seiner Ehefrau
ergeben sich aus §§ 280 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 4, 288 Abs. 1 BGB.
52
Die Beklagte befindet sich mit der Rückzahlung des Betrages in Höhe von 10.000 €
an den Kläger seit dem 1.10.2007 in Verzug. Hinsichtlich der an den Kläger und
seiner Ehefrau als Gesamtschuldner zu zahlenden Beträge befindet sie sich in Höhe
eines Betrages von 29.000 € seit dem 1.11.2007, in Höhe eines Betrages weiterer
11.000 € seit dem 1.2.2008 und schließlich in Höhe eines Betrages von weiteren
20.000 € seit dem 1.4.2008 in Verzug.
53
Das Schreiben der Beklagten vom 26.4.2007 stellte auch bzgl. der Ansprüche auf die
Beträge von 11.000 € bzw. 20.000 € eine Selbstmahnung dar, so dass es für den
Verzugseintritt auch diesbezüglich keiner Mahnung durch den Kläger bzw. dessen
Ehefrau mehr bedurfte.
54
Bzgl. der Zahlung des Betrages in Höhe von 11.000 € kam die Beklagte allerdings
erst zum 1.2.2008 in Verzug; entsprechend trat der Verzug mit der Zahlung des
Betrages in Höhe von 20.000 € erst zum 1.4.2008 ein.
55
Der Verzug beginnt erst mit Ablauf des maßgeblichen Tages; insofern findet für den
Verzugseintritt der Rechtsgedanke des § 187 Abs. 1 BGB entsprechende Anwendung
(vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 286 Rn. 32).
56
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
57
Die Aberkennung eines Verzugszinsanspruches für zweimal jeweils einen Tag ist als
geringfügige Zuvielforderung i.S.d. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO anzusehen und hat keine
höheren Kosten verursacht (vgl. Musielak-Wolst, ZPO, 6. Auflage 2008, § 92 Rn. 6).
58
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.
59
Streitwert:
60
Bis zum 27.5.2008: 39.000 €
61
Ab dem 27.5.2008: 70.000 €
62