Urteil des LG Mönchengladbach vom 19.03.2008

LG Mönchengladbach: treuhänder, verwalter, meinung, rente, berechtigung, rückzahlung, unpfändbarkeit, offenkundig, entscheidungskompetenz, drittschuldner

Landgericht Mönchengladbach, 5 T 425/07
Datum:
19.03.2008
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
5. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 T 425/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Mönchengladbach, 32 IK 143/03
Normen:
§ 58 InsO
Leitsätze:
Das Insolvenzgericht ist im Rahmen seiner Aufsicht über den
Insolvenzverwalter gem. § 58 InsO nicht berechtigt,
Rückzahlungsanordnungen bezüglich vom Insolvenzverwal-ter wegen
Unpfändbarkeit zu Unrecht einbehaltener Zahlungen Dritter zu treffen.
Derartige Entscheidungen obliegen der Zivilgerichtsbarkeit.
Tenor:
Die angefochtenen Beschlüsse vom 31. Juli 2007 und 10. Oktober 2007
werden aufgehoben.
Die Anträge des Schuldners vom 26. November 2005 und 2. August
2007, den Treuhänder anzuweisen, den Betrag von 23.143,80 € so-wie
weitere 664,68 € an den Verfahrenbevollmächtigten des Schuldners
auszuzahlen, werden zurückgewiesen.
Der Schuldner trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
Beschwerdewert: 23.808,48 €
G r ü n d e :
1
I.
Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet und den
Beteiligten zum Treuhänder ernannt. Der Schuldner lebt von Renteneinkünften.
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Mit Schreiben vom 19. September 2007 hat die X Lebensversicherungsgesellschaft den
Leistungsanspruch des Schuldners wegen Berufsunfähigkeit bis einschließlich Oktober
2005 anerkannt und eine Rentennachzahlung in Höhe von 23.143,80 € auf das Konto
des Treuhänders bewirkt. Die dem Schuldner für November 2005 zustehende
Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 664,68 € ist von der X
Lebensversicherungsgesellschaft ebenfalls auf das Konto des Treuhänders überwiesen
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worden.
Den dem Schuldner aufgrund des vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach -
Aktenzeichen: 2 Ca 3405/04 – geschlossenen Vergleiches vom 19. Januar 2005
zustehenden Abfindungsbetrag hat der frühere Arbeitgeber des Schuldners ebenfalls
auf das Konto des Treuhänders ausgezahlt.
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Daraufhin hat der Schuldner am 10. Oktober 2005 beim Landgericht Mönchengladbach -
Aktenzeichen: 1 O 127/05 – Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Zahlungsklage
gegen den Treuhänder auf Rückzahlung der zur Insolvenzmasse gezogenen
Berufsunfähigkeitsrentennachzahlung und der arbeitsrechtlichen Abfindung gestellt. Mit
Beschluss vom 30. Mai 2006 hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts
Mönchengladbach dem Schuldner die nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt. Das
hiergegen gerichtete Rechtsmittel des Schuldners blieb gemäß Beschluss des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 2007 - Aktenzeichen: I-7 W 101/06 – ohne
Erfolg.
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In dem vorliegenden Insolvenzverfahren hat der Schuldner mit Schriftsatz vom 26.
November 2005 beantragt, den Treuhänder anzuweisen, die zu Unrecht zur
Insolvenzmasse gezogenen Beträge an ihn auszukehren. Nach Mitteilung des
Schuldners sollte dieser Antrag auch als Antrag nach § 850k ZPO bzw. nach 850i ZPO
auf gerichtliche Entscheidung gelten. Daraufhin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom
31. Juli 2007 festgestellt, dass die Rentenzahlung der X
Lebensversicherungsgesellschaft in Höhe von 23.143,80 € gemäß § 36 Abs. 1 InsO in
Verbindung mit § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht Teil der Insolvenzmasse ist. Den Antrag
des Schuldners auf Freigabe der Abfindung in Höhe von 2.000,00 € hat das Amtsgericht
mit Beschluss vom 31. März 2006 auf der Grundlage von § 850i ZPO zurückgewiesen.
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Mit Schriftsätzen vom 2. August 2007 hat der Schuldner unter Bezugnahme auf den
Beschluss des Amtsgerichts vom 31. Juli 2007 den Antrag, den Treuhänder
anzuweisen, den Betrag von 23.143,80 € an den Prozessbevollmächtigten des
Schuldners auszuzahlen, wiederholt und diesen Antrag im Hinblick auf die ebenfalls
einbehaltenen 664,68 € erweitert. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2007 hat das
Amtsgericht sodann angeordnet, dass der von der X Lebensversicherung auf das Konto
des Treuhänders gezahlte Betrag von 23.143,80 € sowie weitere 664,68 € an den
Prozessbevollmächtigten des Schuldners auszuzahlen sind. Gegen die Beschlüsse
vom 31. Juli 2007 und vom 11. Oktober 2007 hat der Treuhänder sofortige Beschwerde
eingelegt. Das Amtsgericht hat beiden Rechtsmitteln nicht abgeholfen und die Sache
dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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II.
8
Die sofortige Beschwerde des Treuhänders gegen den Beschluss vom 31. Juli 2007 ist
nach § 793 ZPO statthaft. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom
11. Oktober 2007 ist in entsprechender Anwendung des § 58 Abs. 2 und 3 InsO statthaft.
Beide Rechtsmittel sind zulässig und haben auch in der Sache Erfolg. Sie führen zur
Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse.
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1.
10
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 31. Juli 2007 zu Unrecht festgestellt, dass die
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Rentennachzahlung der X Lebensversicherungsgesellschaft in Höhe von 23.143,80 €
gemäß § 36 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht Teil der
Insolvenzmasse ist. Zwar ist die vom Amtsgericht ausgesprochene Feststellung der
Unpfändbarkeit der Rentennachzahlung materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Denn
es ist in Rechtsprechung und Literatur absolut herrschende Meinung, dass eine
Berufsunfähigkeitsrente - wie im vorliegenden Fall - nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO
unpfändbar ist und deshalb nicht Teil der Insolvenzmasse nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 InsO
sein kann (vgl. Uhlenbrock, Kommentar zur InsO 12. Aufl., § 36 Rdnr. 28, BGH Z 70, 206
und OLG München in VersR 1997, 1520 sowie Zöller, 25. Aufl., § 850b Rdnr. 2). Davon,
dass es sich bei dem Anspruch auf Rentenrückzahlung um eine Forderung des
Schuldners handelt, die nicht Teil der Insolvenzmasse ist, geht im Übrigen auch der
Treuhänder ausweislich seiner Schriftsätze in dem vorliegenden Verfahren sowie in
dem Verfahren Landgericht Mönchengladbach - Aktenzeichen: 1 O 427/05 – selbst aus.
Die Feststellung, dass die Berufsunfähigkeitsrente unpfändbar und damit nicht Teil der
Insolvenzmasse ist, hat der Schuldner mit seinem Antrag vom 26. November 2005
jedoch nicht geltend gemacht. Der Schuldner hat mit Antrag vom 26. November 2005 in
erster Linie die Auszahlung der vom Treuhänder vereinnahmten Rentennachzahlung an
seinen Verfahrensbevollmächtigten beantragt und darauf hingewiesen, dass dieser
Antrag auch als Antrag nach § 850k oder § 850i ZPO auf gerichtliche Entscheidung ,
mithin als Vollstreckungsschutzantrag aufzufassen sei.
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Der Beschluss vom 31. Juli 2007 verstößt damit gegen den in jedem Verfahren zu
beachtenden Rechtsgedanken aus § 308 Abs. 1 ZPO , wonach das Gericht nicht befugt
ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Aufgrund dieses von Amts
wegen zu beachtenden Verfahrensfehlers konnte der Beschluss vom 31. Juli 2007
keinen Bestand haben.
13
2.
14
Auch das Rechtsmittel des Treuhänders gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom
11. Oktober 2007 hat in der Sache Erfolg. Das Insolvenzgericht war nicht berechtigt, den
Treuhänder hier anzuweisen, die Rentennachzahlung und die Rente für den Monat
November 2005 an den Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners aus der
Insolvenzmasse auszukehren. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob im
Rahmen des § 58 InsO als der allein in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage
die Aufsichtspflicht des Insolvenzgerichts auch die Berechtigung umfassen kann,
Rückzahlungsanordnungen zu treffen. Die überwiegende Meinung, der sich die
Kammer hier anschließt, lehnt eine solche Berechtigung ab. Die Aufsicht des
Insolvenzgerichts über den Insolvenzverwalter nach § 58 InsO soll sicherstellen, dass
der Verwalter seine insolvenzspezifischen amtlichen Pflichten bei den
verfahrensrechtlichen Abläufen ordnungsgemäß erfüllt. Es unterliegt dagegen nicht der
Aufsicht des Insolvenzgerichts, ob der Verwalter bei Meinungsverschiedenheiten mit
anderen Beteiligten die rechtliche Zuordnung eines Vermögensgegenstandes zutreffend
beurteilt oder Ansprüche verletzt, in dem er etwa Aus- oder Absonderungsrechte
missachtet oder Forderungen nicht anerkennt. In diesen Zusammenhang gehören auch
die Ansprüche des Schuldners auf Gegenstände seines insolvenzfreien Vermögens.
Die Aufsichtspflicht nach § 58 InsO geht deshalb nicht so weit, dass vom
Insolvenzgericht Entscheidungen vorgegriffen werden können, die von der ordentlichen
Gerichtsbarkeit zu treffen sind (vgl. Uhlenbrock, 12. Aufl., § 58 Rdnr. 7, Amtsgericht
Duisburg in Rechtspfleger 2000, 419, Landgericht Freiburg in ZIP 1980, 438,
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Landgericht Göttingen in ZIP 1995, 858 und Landgericht Köln in NZI 2001, 157). Selbst
in den Fällen, in denen unmittelbar offenkundig ist, dass der Verwalter sich rechtswidrig
verhält, kann das Insolvenzgericht keine verbindliche Entscheidung im Streit zwischen
Verwalter und sonstigen Beteiligten treffen (Amtsgericht Duisburg a.a.O.).
Die Möglichkeit, den Treuhänder auf Zahlung der hier streitgegenständlichen
Rentenbeträge zu verklagen, ist dem Schuldner hier auch nicht durch die Beschlüsse
des Landgerichts und des Oberlandesgerichts in dem Verfahren Landgericht
Mönchengladbach, 1 O 425/05 und OLG Düsseldorf, I-7 W 101/06 verwehrt. Denn das
Landgericht und das Oberlandesgericht haben im Rahmen eines
Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens die nach Auffassung der Kammer unzutreffende
Auffassung vertreten, dass das Insolvenzgericht zur Entscheidung, ob die
vereinnahmten Beträge dem Schuldner zustehen, berufen ist. Unter Hinweis auf die
Entscheidung des Amtsgerichts Göttingen (in ZVI 2004, 198) sind das Landgericht und
das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass für die Frage der Anwendbarkeit der
Pfändungsschutzvorschriften gemäß § 850f ff. ZPO die Entscheidungskompetenz des
Insolvenzgerichts als Vollstreckungsgericht aus § 36 Abs. 4 InsO folgt. Hierbei haben
die Gerichte jedoch übersehen, dass der Schuldner in seiner Klageschrift vom
10. Oktober 2005 die Rückzahlung der zu Unrecht zur Masse gezogenen Beträge auf
Ansprüche aus dem Bereicherungsrecht gestützt hat. Die Pfändungsschutzvorschriften
nach § 850 ff. ZPO hat der Schuldner in der Klageschrift lediglich zur Begründung des
bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruches angeführt. Im Übrigen hätte nach
Auffassung der Kammer ein Pfändungsschutzantrag bezüglich der vereinnahmten
Rentenbeträge auch keinen Erfolg gehabt. Es ist nämlich allgemein anerkannt, dass das
Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners für einen Pfändungsschutzantrag entfällt, wenn
der Drittschuldner an den Gläubiger bereits gezahlt hat (vgl. Zöller ZPO, 25. Aufl. § 850i
Rdnr. 2 m.w.N.). Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall, in dem die Versicherung die
Rentennachzahlung und die Rente für November 2005 an den Treuhänder bereits
ausgezahlt hat. Denn die Freigabe der Rentenbeträge würde nicht dazu führen, dass
der Schuldner hierüber würde frei verfügen können, weil der Treuhänder die Beträge
bereits vereinnahmt hat.
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III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 InsO.
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Gemäß § 7 InsO findet gegen die Entscheidung des Landgerichts die
Rechtsbeschwerde statt.
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Für den Fall, dass sich entgegen der Meinung der Kammer der Rechtsmittelzug nach
allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften richten sollte, weil das
Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht entschieden hat, lässt die Kammer die
Rechtsbeschwerde hiermit gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ausdrücklich zu. Denn die
Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung.
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Jopen zum Bruch Fuchs
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