Urteil des LG Mönchengladbach vom 05.02.2009

LG Mönchengladbach: unerlaubte handlung, eugh, gerichtliche zuständigkeit, örtliche zuständigkeit, autonome auslegung, internationale zuständigkeit, juristische person, handlungsort, zivilprozessrecht

Landgericht Mönchengladbach, 10 O 422/07
Datum:
05.02.2009
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
10. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 O 422/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger fordert von der Beklagten, einem englischen Brokerhaus, das zum
streitgegenständlichen Zeitpunkt als "….." firmierte, Schadenersatz wegen Beteiligung
an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung.
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Der Kläger schloss mit der……, die ihre Geschäftstätigkeit auch in ……ausübte, am
06.08.1999 einen sog. Anlage-Abschlussvermittlungsvertrag, aufgrund dessen der
Kläger hochspekulative Anlage- und Optionsgeschäfte tätigen wollte.
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Die vertragliche Vereinbarung enthält in § 12 eine Gebührenregelung, der zufolge die
…. dem Kunden folgende Gebühren und Kommission berechnete: ein Disagio in Höhe
von 9 Prozent von jeder Kundeneinzahlung, für den Kauf oder Verkauf eines Futures
oder einer Option eine Brokerkommission von maximal 120,00 US-Dollar bzw. 80,00
Pfund Sterling bzw. 105,00 € sowie einen Leistungsbonus in Höhe von 20 % auf neue
Nettogewinne am Ende jeden Monats. Gleichzeitig werden sämtliche vom Brokerhaus
dem Anleger berechneten Gebühren, die einen Betrag in Höhe von 35,00 US-Dollar
überschreiten, der …. als sog. "Kick-backs" rückvergütet.
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Weiter unterzeichnete der Kläger am gleichen Tag eine beschränkte Handelsvollmacht,
aufgrund derer die…. im Namen des Klägers Börsentermin- und Optionsgeschäfte
sowie Devisengeschäfte jeglicher Art bei der Beklagten abschließen konnte. Des
weiteren erhielt der Kläger Basisinformationen für Börsentermin- und Optionsgeschäfte
und unterzeichnete den Erhalt und die Kenntnis eines Merkblatts "Wichtige
Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" , K 3. Bei den "Angaben
nach § 31 Abs. 2 WpHG" (Anlage K 4) gab der Kläger an, Erfahrungen ausschließlich
im Bereich inländischer Aktien gewonnen zu haben. Schließlich schloss der Kläger mit
der Beklagten ein "private customer dealing agreement" (Handelsvereinbarung für
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Privatkunden) ab, K 10.
Der Kläger unterzeichnete zudem eine in englischer Sprache abgefasste gesonderte
Handelsvollmacht mit der Überschrift "……" (K 7), die als formularmäßige
Handelsvollmacht den Kontoeröffnungsunterlagen der Beklagten beigefügt wurde.
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Um die jeweiligen Geschäfte des Klägers zu platzieren, bediente sich die ….der
Beklagten als Brokerhaus. Die …..und die Beklagte hatten am 24.06.1998 ein
"Introducing Broker Agreement" abgeschlossen und insoweit vereinbart, dass die ….der
Beklagten Kunden zuführen solle und die Beklagte jedes Konto mit Broker-
Kommissionen in einer Höhe belasten wird, die von der Beklagten und der ….als sog.
Introducing Broker ausgehandelt werden (K 5).
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Der Kläger behauptet, er habe auf ein Konto der Beklagten bei der Bank of America in
Frankfurt am Main am 27.07.1999 48.000,00 DM, am 30.09.1993 12.000,00 DM und am
03.01.2000 17.000,00 DM eingezahlt. Diese Beträge habe die Beklagte einem auf
seinen Namen geführten ….in London gutgeschrieben. Das erste Geschäft für ihn sei
am 28.07.1999 ausgeführt worden, das letzte am 17.02.2000 (Anlagen K 8, K 9). Am
12.10.1999 habe er eine Rückzahlung in Höhe von 5.500,00 DM erhalten.
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Die Beklagte habe darüber hinaus ohne seine Kenntnis Provisionen an die …..Ltd.
gezahlt, mit der die Beklagte einen General-Introducing-Broker-Vertrag geschlossen
habe. Sodann habe die Beklagte ohne seine – des Klägers - Beteiligung aufgrund der
Handelsvollmacht die Geschäfte ausgeführt, die ihr die ….vorgegeben habe. Die
Kontoauszüge zeigten, dass auf seinem Konto umfangreicher Handel mit zahllosen day-
trades stattgefunden habe. Im Handelszeitraum seien in 237 Fällen Kommissionen in
Höhe von insgesamt 25.834,17 USD angefallen. Damit liege eine Spesenreiterei oder
ein sog. churning vor. Von der Erhebung des sog. Disagios in Höhe von 9 % habe die
Beklagte aufgrund der gemeinsamen Rahmenvereinbarung ("booklet") gewusst, so
dass sie aus diesem Grunde wie auch wegen einer Beteiligung an einer
Aufklärungspflichtverletzung über die Verlustrisiken der getätigten Geschäfte gemäß
§§ 826, 830 BGB schadensersatzpflichtig sei.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 40.379,28 € nebst Zinsen in Höhe von
jeweils 4 % p.a. aus 26.750,79 € vom 27.07.1999 bis 29.09.1999, aus
33.717,14 € vom 30.09.1999 bis 11.10.1999, aus 30.905,04 € vom
12.10.1999 bis 02.01.2000 sowie aus 40.379,28 € vom 03.01.2000 bis
14.01.2008 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 40.379,28 € seit dem
15.01.2008 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, der Kläger sei ein erfahrener Spekulant gewesen, der bereits
vor dem streitgegenständlichen Handel Termingeschäfte betrieben habe, unter anderem
auch für den Zeugen …..Sie ist der Auffassung, eine internationale Zuständigkeit des
Landgerichts Mönchengladbach sei insbesondere nicht gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO
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gegeben. Des weiteren wendet die Beklagte Verjährung der geltend gemachten
Schadenersatzansprüche ein.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die Klage ist unzulässig. Das Landgericht Mönchengladbach ist nicht international
zuständig, so dass die Klage abzuweisen ist.
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Das Landgericht Mönchengladbach ist nach den Vorschriften der EG-Verordnung Nr.
44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
EuGVVO international nicht zuständig. Auf diese Verordnung ist für die Bestimmung der
internationalen Zuständigkeit bei einer Klage gegen eine in Großbritannien und damit in
einem Mitgliedsland der Europäischen Union ansässigen Beklagten zurückzugreifen.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVVO sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet
eines Mitgliedsstaates haben, vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Wird eine
juristische Person in Anspruch genommen, ist gemäß Art. 60 Abs. 1 EuGVVO statt des
Wohnsitzes der satzungsmäßige Sitz zu berücksichtigen. Eine Ausnahme von diesem
Grundsatz ist in den Wahlgerichtsständen nach Art. 5 ff. EuGVVO zu sehen.
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Vorliegend scheidet eine internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts
Mönchengladbach für vertragliche und vertragsähnliche Ansprüche gemäß Art. 5 Nr. 1,
Art 5 Nr. 5 oder Art. 16 Abs. 1 EuGVVO schon deswegen aus, weil der Kläger sich
ausdrücklich nicht auf vertragliche Ansprüche stützt und zudem sein Wohnsitz, an dem
im Zweifel vertragliche Ansprüche zu erfüllen gewesen wären, nicht innerhalb des
Gerichtsbezirks des Landgerichts Mönchengladbach liegt.
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Aber auch die Voraussetzungen des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO, auf den der Kläger die
Zuständigkeit der Geltendmachung seiner Ansprüche aus unerlaubter Handlung stützt,
sind nicht gegeben.
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Zum einen kann der Anwendung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO schon als entgegenstehend
angesehen werden, dass die vom Kläger behaupteten Ansprüche aus § 826 BGB
wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung aufgrund einer Verletzung von
vertraglichen Aufklärungspflichten bzw. Verhaltenspflichten denknotwendig Ansprüche
sind, die aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag herrühren und damit
an einen Vertag anknüpfen. Geht man vom Grundsatz der autonomen Auslegung der
europarechtlichen Vorschriften aus und legt die Definition des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) in seiner Entscheidung vom 27.09.1988 – 198/87, Kalfelis –
zugrunde, derzufolge sich der Begriff der unerlaubten Handlung "auf alle Klagen
bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die
nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO anknüpfen", erscheint
zweifelhaft, ob ein schlüssiger Vortrag einer zuständigkeitsbegründenden unerlaubten
Handlung im europarechtlichen Sinn vorliegt. Die genannte Entscheidung des EuGH
wird auch in der Literatur dahingehend ausgelegt, dass deliktische Ansprüche nicht
gegeben seien, wenn Ansprüche geltend gemacht werden, die in einem so engen
Zusammenhang mit einem Vertrag stehen, dass dieses vertragliche Element ganz im
Vordergrund steht und auch den Charakter des Rechtsverhältnisses ganz entscheidend
prägt. Danach soll eine unerlaubte Handlung bei der Geltendmachung von
Schadenersatzansprüche wegen einer Veruntreuung oder Unterschlagung von
Wertpapieren durch eine Bank nicht gegeben sein (vgl. Geimer/Schütze, Europäisches
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Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2004, EuGVVO Art. 5 Rdnr. 220 m.w.N.).
Selbst wenn man jedoch die vom Kläger vorgetragenen Handlungen der Beklagten –
Beteiligung an der Verletzung von vertraglichen Aufklärungspflichten sowie Beteiligung
an einem churning jeweils seitens der …..– als unerlaubte Handlungen im Sinne von
Art. 5 Nr. 3 EuGVVO qualifiziert, kann eine Zuständigkeit des Landgerichts
Mönchengladbach nicht angenommen werden. Weder Erfolgs- noch Handlungsort einer
etwaigen unerlaubten Handlung der Beklagten liegen in Mönchengladbach. Als Ort, an
dem das schädigende Ereignis nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO eingetreten ist, sind sowohl
der Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch der Ort des ursächlichen
Geschehens anzusehen (vgl. EuGH vom 30.11.1976 – 21/76, Bier/Mines des Potasse
d’Alsace -). Vorliegend ist der Ort des Schadenseintritts nicht geeignet, eine
Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach zu begründen. Da die
Handelsaufträge in London abgewickelt worden und das dort von der Beklagten
geführte Konto mit den geltend gemachten Verlusten belastet wurde, ist als Erfolgsort
der behaupteten Schädigungshandlung London anzusehen.
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Aber auch der Handlungsort und damit der Ort des ursächlichen Geschehens liegen in
London. Die Beklagte ist ausschließlich in London tätig geworden und hat dort
gehandelt bzw. nach klägerischem Vortrag pflichtwidrig Handlungen unterlassen.
Zwischen dem Kläger und der Beklagten sind vertragliche Absprachen geschlossen
worden, die als Rechtswahl englisches Recht beinhalten. Angesichts dessen und der
Berücksichtigung der Tatsache, dass bei der Feststellung des Handlungsortes
wiederum eine autonome, vom deutschen Recht unabhängige Beurteilung der
Sachfrage zu erfolgen hat, ist London und nicht Mönchengladbach als Handlungsort für
behauptete Verletzungshandlungen der Beklagten anzusehen.
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Dem steht nicht entgegen, dass die …..als etwaige in Mönchengladbach agierende
Haupttäterin anzusehen wäre, deren Handlungen sich die Beklagte als Mittäterin oder
Gehilfin gemäß § 830 BGB zurechnen lassen müsste. Diese Zurechnungsnorm, die
eine Zuordnung eines Tatbeitrags als täterschaftliches Handeln oder als Beihilfe für das
Erzielen der begehrten Rechtsfolge entbehrlich machen und auch den Nachweis einer
Kausalität eines Tatbeitrags nicht erfordert, kann als nationale Norm nicht zur
Begründung oder Auslegung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO mit dem autonom zu
beurteilenden Begriff der "unerlaubten Handlung" herangezogen werden (s. EUGH,
Urteil vom 27.09.1988 – 198/87, Kalfelis –; ausdrücklich ebenso Weller, IPRax 2000,
202, 206 f.; vgl. weiter Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2006,
Art. 5 EuGVVO, Rdnr. 86 a; Münchener Kommentar/Gottwald, ZPO, 3. Aufl. 2008, Art. 5
EuGVO, Rdnr. 55).
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Ebenso wenig kann in Verbindung mit der nationalen Vorschrift des § 32 ZPO, der einen
besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung begründet, eine tragfähige
Begründung für die Ausweitung des Handlungsortes auf einen anderen Mitgliedsstaat
gesehen werden (Rauscher/Leible, aaO, Art. 5 EuGVVO, Rdnr. 75; Kiethe, NJW 1994,
222, 223). Die EuGVVO enthält gerade keine besondere Zurechnungsnorm für Taten
eines Dritten zur Begründung einer internationalen Zuständigkeit. Vielmehr heißt es in
den Vorbemerkungen zur EuGVVO unter Nr. 11: "Die Zuständigkeitsvorschriften
müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz
des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in
einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der
Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist." In
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seinen Entscheidungen stellt der EUGH dementsprechend konsequent darauf ab, dass
es sich bei den weiteren Gerichtsständen gemäß Art. 5, 6 EuGVVO um Ausnahmen vom
Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Beklagten handelt,
die einschränkend auszulegen sind (EUGHE 1976, 1735; EUGH, Urteil vom 27.09.1988
– 198/87, Kalfelis –; EUGH, Urteil vom 11.01.1990, - 220/88, Dumez France u.a. / Hess.
Landesbank u.a. -). Diese besonderen Zuständigkeiten beruhen dem EUGH zufolge
darauf, dass zwischen der Streitigkeit und anderen Gerichten als denen des Staates, in
dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine besonders enge Beziehung besteht, die
aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des
Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (EUGH, Urteil vom 11.01.1990,
- 220/88, Dumez France u.a. / Hess. Landesbank u.a. -). Eine solche besonders enge
Beziehung zwischen dem Landgericht Mönchengladbach und einer Streitigkeit, in der
der Kläger eine unerlaubte Handlung der in London ansässigen und ausschließlich dort
agierenden Beklagten behauptet, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Der Kläger hat
mit der Beklagten einen eigenständigen Handelsvertrag (Anlage K 10) geschlossen, in
dem die Geltung englischen Rechts vereinbart wird und welches die Beklagte zur
auftragsgemäßen Platzierung von per se erlaubten Spekulationsgeschäften in London
berechtigt und verpflichtet. Der Kläger behauptet weiter, die Beklagte habe sich durch
Unterlassung von Handlungen bzw. durch vertragliche Absprachen mit der …..an deren
unerlaubten Handlungen in Mönchengladbach beteiligt. Jedoch kann angesichts der
Tatsache, dass die Beklagte ausschließlich in London gehandelt hat bzw. untätig
geblieben ist und angesichts der vertraglichen Absprachen zwischen den Parteien, die
englischem Recht unterliegen, eine besonders enge zum in Deutschland belegenen
Gerichtsbezirk des Landgerichts Mönchengladbach weder aus tatsächlichen noch aus
rechtlichen Erwägungen angenommen werden.
Soweit die abweichende Auffassung auf die unerlaubte Handlung eines Haupt- oder
Mittäters abstellt, die den Schwerpunkt des Rechtsstreits darstelle, weil gerade durch
die Handlung des anderen Tatbeteiligten die eigentliche Hürde für die Durchführung der
unerlaubten Handlung genommen werden müsse (so insbesondere OLG Düsseldorf,
Urteil des 17. Zivilsenats vom 12.09.2008, I-17 U 123/07; Urteil des 15. Zivilsenats vom
23.01.2008, I-15 U 18/07), kann sich die Kammer dem nicht anschließen. Zum einen
sprechen die bereits angeführten Argumente einer fehlenden Zurechnungsnorm, der
gebotenen einschränkenden Auslegung des Art. 5 EuGVVO sowie der fehlenden
besonders engen Beziehung zum Gerichtsbezirk des Landgericht Mönchengladbach
gegen die Annahme einer internationalen Zuständigkeit. Das insoweit angeführte
Günstigkeitsprinzip, aufgrund dessen der Geschädigte Abhilfe an dem Ort verlangen
könne, an dem Unrecht getan worden sei, hat der EUGH gerade nicht für die autonome
Auslegung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO herangezogen (EUGH, Urteil vom 11.01.1990, -
220/88, Dumez France u.a. / Hess. Landesbank u.a. -; vgl. auch Kropholler,
Europäisches Zivilprozessrecht, 7. Aufl. 2002, EuGVVO, Art. 5 Rdnr. 73;
Geimer/Schütze, aaO, Art. 5 Rdnr. 240.). Zum anderen korrespondiert die vorgenannte
Wertung, dass jeder Tatbeteiligte grundsätzlich an dem für seinen Tatbeitrag geltenden
Handlungs- oder Erfolgsort gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO in Anspruch zu nehmen ist, mit
der Regelung in Art. 6 Nr. 1 EuGVVO, die dem Geschädigten zu einer angemessenen
Möglichkeit, mehrere Tatbeteiligte gemeinsam zu verklagen und widersprüchliche
Entscheidungen verschiedener Gerichte zu vermeiden, verhilft. Diese Vorschrift ist
geeignet und auch hinreichend, um mehrere Schädiger gemeinsam in Anspruch
nehmen zu können. Ein weitergehendes Interesse des Geschädigten, unabhängig von
der Inanspruchnahme weiterer Tatbeteiligter den Gerichtsstand von deren Handlungen
wählen zu können, ist angesichts der bereits dargelegten eingeschränkten
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Zweckrichtung der Art. 5, 6 EuGVVO nicht gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
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Streitwert: bis 45.000,00 €
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