Urteil des LG Mönchengladbach vom 11.08.2004

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Landgericht Mönchengladbach, 5 T 343 04
Datum:
11.08.2004
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 T 343 04
Vorinstanz:
Amtsgericht Erkelenz, 6 C 247/03
Schlagworte:
Reisekosten, Verkehrsanwalt, Unterbevollmächtigter,
Normen:
ZPO § 91
Leitsätze:
Sind die vom Grundsatz her erstattungsfähigen Reisekosten höher als
die Kosten ei-nes Verkehrsanwaltes oder Unterbevollmächtigten, so hat
eine Partei nur dann einen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten,
wenn die persönliche Anwesenheit ihres Prozessbevollmächtigten im
Termin wegen besonderer Umstände erforderlich war. Andernfalls muss
sie aus Gründen der Kostenersparnis einen Verkehrsanwalt oder Un-
terbevollmächtigten mit der Wahrnehmung des Termins beauftragen
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin zurück-
gewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 280,90 EUR
G r ü n d e :
Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Beklagten auf Herausgabe eines Pkws
beantragt. Nachdem das Amtsgericht angeordnet hatte, dass über den Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden werden
soll und Termin auf den 19. Dezember 2003 bestimmt hat, haben sich die in der Nähe
des Wohnsitzes der Klägerin ansässigen Rechtsanwälte D................. aus O. als
Prozessbevollmächtigte für diese bestellt und sind im Verhandlungstermin für die
Klägerin aufgetreten. Mit verkündetem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Erkelenz
vom 12. Januar 2004 sind dem Beklagten die Kosten des einstweiligen
Verfügungsverfahrens insgesamt auferlegt worden. Daraufhin hat die Klägerin ihre
außergerichtlichen Auslagen zur Festsetzung angemeldet und hierbei insbesondere
Fahrtkosten für ihren auswärtigen Prozessbevollmächtigten gemäß § 28 Abs. 1 BRAGO
sowie Tage- und Abwesenheitsgelder gemäß § 28 Abs. 3 BRAGO in Höhe von 350,84
EUR geltend gemacht. Diesem Festsetzungsgesuch ist der Beklagte entgegengetreten.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht nach vorherigem Hinweis die
von dem Beklagten zu erstattenden Auslagen auf insgesamt 368,51 EUR festgesetzt.
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Hierbei hat das Amtsgericht die geltend gemachten Reisekosten mit den fiktiven Kosten
eines beauftragten Verkehrsanwaltes verglichen. Da die Kosten der Alleinvertretung die
fiktiven Kosten bei Hinzuziehung eines Verkehrsanwalts um einen Betrag von 280,90
EUR übersteigen, hat das Amtsgericht lediglich die angemeldeten Reisekosten bis zur
Höhe der fiktiven Kosten eines Verkehrsanwalts als erstattungsfähig angesehen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin. Das Amtsgericht hat der
sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur
Entscheidung vorgelegt.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
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Zu Recht hat das Amtsgericht hier die fiktiven Kosten für die Einschaltung eines am Ort
des Prozessgerichts ansässigen Verkehrsanwalts statt der geltend gemachten
Reisekosten des in der Nähe des Wohnsitzes der Klägerin ansässigen
Prozessbevollmächtigten als erstattungsfähig angesehen. Reisekosten eines
Rechtsanwalts, der nicht bei dem Prozessgericht zugelassen ist und auch am Ort des
Prozessgerichts nicht wohnt, sind gemäß § 91 Abs. 2 S. 1 insoweit zu erstatten, als die
Zuziehung dieses Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung notwendig waren. Zwar stellt nach der von der Klägerin zitierten
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn-
oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwaltes durch eine an einem auswärtigen
Gericht klagende oder verklagte Partei im Regelfall eine Maßnahme
zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in dem genannten
Sinne dar (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.10.2002 MDR 2003, 233). Denn
eine Partei, die einen Rechtsstreit zu führen beabsichtigt oder selbst verklagt ist und ihre
Belange in angemessener Weise wahrgenommen wissen will, wird nämlich in aller
Regel einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes aufzusuchen,
um dessen Rat in Anspruch zu nehmen und um ihn gegebenenfalls mit der
Prozessvertretung zu beauftragen. Sie wird dies wegen der räumlichen Nähe und in der
Annahme tun, dass zunächst ein persönliches und mündliches Gespräch erforderlich ist.
Diese Erwartung ist berechtigt, denn für eine sachgemäße gerichtliche oder
außergerichtliche Beratung und Vertretung ist der Rechtsanwalt zunächst auf die
Tatsacheninformation der Partei angewiesen. Diese kann in aller Regel nur in einem
persönlichen mündlichen Gespräch erfolgen. Daraus folgt, dass die dem
Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Falle eigener Terminswahrnehmung
zustehenden Reisekosten dem Grunde nach zu erstatten wären. Nach Auffassung der
Kammer können allerdings die notwendigen Reisekosten nur dann erstattungsfähig
sein, soweit sie nicht die durch die Einschaltung eines Unterbevollmächtigten oder
Verkehrsbevollmächtigten entstehenden Kosten übersteigen (vgl. OLG Hamburg, MDR
2003, 1019). Denn aus der Vorschrift des § 91 ZPO folgt der Rechtsgedanke, dass jede
Partei die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Obsiegens vom Gegner
erstattet verlangen will, so niedrig zu halten hat, wie sich dies mit der vollen Wahrung
ihrer berechtigten prozessualen Belange vereinbaren lässt. Die aus der
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Sicht einer wirtschaftlich denkenden Partei nicht als erforderlich erscheinenden
Aufwendungen sind daher grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Die Partei, die einen an
ihrem Wohnsitz ansässigen Prozessbevollmächtigten beauftragt, hat deshalb auch die
Pflicht, die im Falle der eigenen Terminswahrnehmung entstehenden Reisekosten
dieses Prozessbevollmächtigten so gering wie möglich zu halten. Wenn ? wie hier ? die
Reisekosten des in Osterburg ansässigen und zum Amtsgericht Erkelenz angereisten
Prozessbevollmächtigten die Kosten eines eingeschalteten Verkehrsanwaltes am
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Prozessgericht um einen Betrag von 280,90 EUR übersteigen, hat die Partei ihre sich
aus Treu und Glauben ergebende Pflicht, die Prozesskosten niedrig zu halten, verletzt.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wäre nur dann gegeben, wenn es sich um einen
Rechtsstreit handelt, bei dem es um die Beurteilung einer schwierigen Rechtslage geht
und eine Beratung im Termin zwischen Anwalt und Partei angezeigt ist, so dass die
Wahrnehmung des Termines durch den am Wohnsitz der Partei beauftragten
Prozessbevollmächtigten geboten ist. Dies ist hier jedoch ersichtlich nicht der Fall. Die
Klägerin selbst war im Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht nicht anwesend. Im
Übrigen lag dem Rechtsstreit keine schwierige Sach- und Rechtslage zugrunde. Auch
ein Verkehrsanwalt hätte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach
Erörterung im Termin ändern und den Erlass eines Anerkenntnisurteils beantragen
können.
Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1
zurückzuweisen.
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Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Fortbildung des Rechts
eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
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