Urteil des LG Mönchengladbach vom 14.06.2005
LG Mönchengladbach (operation, mit an sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit, behandlung, krankenhaus, höhe, schmerzensgeld, zahlung, kunst, akte, behandlungsfehler)
Landgericht Mönchengladbach, 6 O 176/04
Datum:
14.06.2005
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 O 176/04
Tenor:
1.
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner
7.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 26. März 2004 zu zahlen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
1
Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von
Schmerzensgeld für eine nach ihrer Behauptung fehlerhaft durchgeführte Operation
sowie wegen nicht ordnungsgemäßer Aufklärung in Anspruch.
2
Die am 29. Juli 1945 geborene Klägerin litt einige Zeit unter Schmerzen im rechten
Unterbauch. Nachdem diese Anfang des Jahres 2001 immer stärker geworden waren,
wurde sie bei ihrem Hausarzt vorstellig, der eine Cholezystolithiasis (Gallensteinleiden)
und eine schwere Cholezystitis (Entzündung der Gallenblase) diagnostizierte und die
Einweisung der Klägerin in das Krankenhaus der Beklagten zu 1) anordnete.
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Dort wurde die Klägerin erstmals am 19. März 2001 vorstellig und bis zum 21. März
stationär aufgenommen. Im Rahmen dieses Aufenthaltes erfolgte zur Vorbereitung der
operativen Behandlung eine erneute Ultraschalluntersuchung sowie eine
Röntgenuntersuchung.
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Am 1. April 2001 wurde die Klägerin sodann zum Zwecke der operativen Behandlung
erneut im Krankenhaus der Beklagten zu 1) stationär aufgenommen. Der Aufnahme lag
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der Abschluss eines sogenannten totalen Krankenhausvertrages zwischen der
Beklagten zu 1) und der Klägerin zugrunde.
Am 2. April 2001 unterzeichnete die Klägerin um 20:30 Uhr mehrere Aufklärungsbögen
zu möglichen Komplikationen und Risiken der geplanten Operation. Ferner wurde ein
Aufklärungsgespräch hierzu geführt, dessen Umfang zwischen den Parteien umstritten
ist.
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Am 3. April 2001 wurde der Klägerin, unter anderem durch den Beklagten zu 2) als
Oberarzt der Chirurgischen Klinik, operativ im Wege einer Laparoskopie die
Gallenblase entfernt. Ausweislich des Operationsberichtes kam es bei der
Herauspräparierung der Gallenblase zu einer akzidentellen Eröffnung derselben bevor
sie in den Bergebeutel eingebracht und entfernt werden konnte. Die Überprüfung der
entnommenen Gallenblase ergab, dass diese keinen Gallenstein enthielt.
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Am 10. April 2001 wurde die Klägerin aus der stationären Behandlung entlassen.
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Nach der Operation begab sich die Klägerin wegen fortbestehender Beschwerden und
Schmerzen, die von den Beklagten bestritten werden, erneut zu ihrem Hausarzt. Dieser
führte eine weitere Ultraschalluntersuchung des Bauches durch und stellte keinerlei
Auffälligkeiten fest.
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Nachdem die Beschwerden der Klägerin auch in der Folgezeit nicht abklangen, erfolgte
am 20. Mai 2003 eine erneute Abdomensonographie durch ihren Hausarzt. Dieser
stellte hierbei im rechten Oberbauch der Klägerin eine etwa 94 x 43 mm große Struktur
mit Steinbildung fest.
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Die Klägerin wurde sodann an das Krankenhaus in überwiesen, wo sie vom 26. Mai bis
zum 12. Juni 2003 stationär aufgenommen wurde. Am 30. Mai 2003 wurde ihr im Wege
einer erneuten Laparotomie operativ ein haselnussgroßes Konkrement aus dem
Bauchbereich entfernt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Operationsbericht vom 30.
Mai 2003 sowie auf den Entlassungsbericht vom 24. Juni 2003 Bezug genommen.
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Die Klägerin verlangte außergerichtlich unter Berufung auf eine fehlerhafte Behandlung
von den Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld. Mit Schreiben vom 26. März 2004
lehnten die Beklagten nach Fristsetzung der Klägerin über ihre Haftpflichtversicherung
jegliche Schadensregulierung ab.
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Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 2) habe die Operation am 3. April 2001 nicht
den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechend durchgeführt. Vor der Operation sei auch
im Krankenhaus der Beklagten zu 1) einwandfrei das Vorliegen eines Gallensteins
diagnostiziert worden. Dieser sei während der vom Beklagten zu 2) durchgeführten
Laparotomie bei der akzidentellen Eröffnung der Gallenblase in ihren Bauchraum
gelangt und dort belassen worden. Dies habe zu fortdauernden und schweren
Schmerzen geführt und schließlich die weitere Operation am 30. Mai 2003 notwendig
gemacht. Bei dem dort entnommenen Konkrement handele es sich um den Gallenstein.
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Des weiteren sei sie nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht rechtzeitig vor der
Operation aufgeklärt worden. Man habe ihr nicht mitgeteilt, dass bei der Operation ein
Gallenstein in den Bauchraum gelangen und dort verbleiben könne. Hätte sie dies
gewusst, hätte sie die Operation nicht durchführen lassen.
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Der Höhe nach hält die Klägerin ein Schmerzensgeld von 10.000,- € für angemessen.
Hierzu trägt sie vor, sie habe infolge der fehlerhaften Behandlung über 2 Jahre lang Tag
und Nacht unter starken Schmerzen gelitten und darüber hinaus die weitere Operation
über sich ergehen lassen müssen.
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Sie beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes
Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens
jedoch 5.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 26. März 2004 zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie behaupten, die Operation sei entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst
vorgenommen worden. Die Operation sei in erster Linie wegen der entzündeten
Gallenblase vorgenommen worden. Weder die am 19. März 2003 durchgeführte
Ultraschalluntersuchung noch die tags drauf vorgenommene Röntgenuntersuchung
hätten Hinweise auf das Vorliegen eines Gallensteins geliefert. Einen solchen habe die
entfernte Gallenblase auch nicht enthalten, so dass ein solcher auch nicht hinterlassen
worden sein könne.
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Der bei der Operation am 30. Mai 2003 aus dem Bauchraum der Klägerin entfernte
Fremdkörper sei kein bei der Operation am 3. April 2001 hinterlassener Gallenstein.
Dieser hätte sich – wenn er zurückgelassen worden wäre – in der Bauchhöhle und nicht
wie vorgefunden, zwischen der Muskulatur in der Bauchwand befinden müssen.
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Der geltend gemachte Anspruch sei jedenfalls in der Höhe übersetzt. Ihnen könne nicht
angelastet werden, dass die Ursache für das Leiden der Klägerin zwei Jahre nicht
festgestellt worden sei.
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Das Gericht hat den Beklagten mit Beschluss vom 11. Januar 2005 aufgegeben, die
Originalunterlagen über die Behandlung der Klägerin zur Akte zu reichen. Sodann hat
das Gericht aufgrund des genannten Beschlusses vom 11. Januar 2005 und des
weiteren Beschlusses vom 16. Januar 2006 durch Einholung eines schriftlichen
Sachverständigengutachtens sowie durch mündliche Anhörung des Sachverständigen
Beweis über die Frage erhoben, ob der Beklagte zu 2) bei der am 3. April 2001
durchgeführten Operation der Klägerin gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstoßen
hat und ob die Beeinträchtigungen der Klägerin auf möglichen Versäumnissen beruhen.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens des
Sachverständigen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2005
Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zur Akte gereichten Unterlagen sowie die
tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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I. Die zulässige Klage hat auch in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) (dazu nachfolgend Ziffer 2.)
und den Beklagten zu 2) (dazu nachfolgend Ziffer 1.) als Gesamtschuldner einen
Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 7.000,- € infolge der
behandlungsfehlerhaften Operation am 3. April 2001.
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1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Zahlung eines
Schmerzensgeldes in Höhe von 7.000,- € aus §§ 823 Abs.1, 847 Abs.1 a.F. BGB.
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Altes Schadensrecht findet gemäß Art. 229 § 8 EGBGB Anwendung, da das
schädigende Ereignis, namentlich die Operation der Klägerin, am 3. April 2001 und
somit vor dem 31. Juli 2002 stattfand.
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Offen bleiben kann, ob die Klägerin ordnungsgemäß und rechtzeitig aufgeklärt worden
ist. Eine rechtswidrige und schuldhafte Körperverletzung der Klägerin liegt jedenfalls in
der Form vor, dass bei der vom Beklagten zu 2) durchgeführten Operation am 3. April
2001 in behandlungsfehlerhafter Weise ein Gallenstein im Bauchraum zurückgelassen
worden ist, wodurch die Klägerin über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren
erhebliche körperliche Schmerzen erleiden musste.
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a) Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest,
dass bei der am 3. April 2001 durch den Beklagten zu 2) durchgeführten Operation der
Klägerin ein Gallenstein in deren Bauchraum zurückgelassen worden ist.
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aa) Soweit die Beklagten behauptet haben, es sei kein Gallenstein vorhanden gewesen,
die Operation sei vielmehr "in erster Linie" aufgrund der entzündeten Gallenblase
vorgenommen worden, ist diese Behauptung nach Auffassung des Gerichts widerlegt.
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Bereits der Hausarzt der Klägerin hatte – neben der Entzündung der Gallenblase – das
Vorliegen eines Gallensteins diagnostiziert. Dies ist von Seiten der Beklagten nicht
bestritten worden und geht auch aus dem zur Akte gereichten, im Hause der Beklagten
zu 1) gefertigten Bericht vom 20. März 2001 hervor, in dem auf diesen Befund verwiesen
wird. Des weiteren hat der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt, dass auf
den im Krankenhaus der Beklagten zu 2) am 19. März 2001 gefertigten
Ultraschallaufnahmen der Gallenblase der Klägerin unzweifelhaft das Bild einer
Gallenblase mit sogenanntem schallschattenbildendem Solitärkonkrement zu erkennen
sei. Aufgrund der Schallschatten sei eindeutig vom Vorliegen eines Gallensteins
auszugehen. Diese Einschätzung hat er in der ergänzenden Anhörung im Rahmen der
mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2006 nochmals und unter anschaulicher
Erläuterung anhand der genannten Aufnahmen für das Gericht nachvollziehbar
bestätigt. Nach Auffassung des Gerichts verbleiben daher keine Zweifel daran, dass
sich in der Gallenblase der Klägerin vor der Operation am 3. April 2001 ein Gallenstein
befand.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht auch der Umstand, dass sich aus den
zur Akte gereichten Röntgenaufnahmen kein Hinweis auf das Vorliegen eines
Gallensteins ergibt, nicht gegen dessen Existenz. Dafür lässt sich bereits anführen, dass
nach den Ausführungen des Sachverständigen davon auszugehen ist, dass die
Röntgenbilder für das Erkennen des Gallensteins unbrauchbar sind, da die Gallenblase
selbst wegen der schlechten Kontraste hierauf gar nicht deutlich zu erkennen ist. Davon
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haben sich auch die Beteiligten, einschließlich des Gerichts, in der mündlichen
Verhandlung vom 10. Mai 2005 ein Bild machen können. Des weiteren ist auch nicht
ersichtlich, inwiefern die fehlende Erkennbarkeit des Gallensteins auf den
Röntgenaufnahmen von Relevanz sein sollte. Denn nach den vorstehenden
Ausführungen ergibt sich schon aufgrund der Sonographieaufnahmen der Befund eines
Gallensteins in der Gallenblase der Klägerin. Ein solcher ist dort eindeutig
auszumachen. An diesem, vom Sachverständigen eindeutig und auch für das Gericht
nachvollziehbar festgestellten Befund würde auch der Umstand, dass auf den
Röntgenbildern kein Stein zu erkennen ist, nichts ändern können. Denn die fehlende
Erkennbarkeit des Steines auf den Röntgenbildern ist, was auch von den Beklagten
nicht behauptet wird, nicht gleichbedeutend mit dessen Abwesenheit.
Es bestand daher auch kein Anlass zur Einholung eines weiteren Gutachtens durch
einen Fachradiologen.
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Dies gilt auch, soweit die Beklagten ihren diesbezüglichen Beweisantrag darauf gestützt
haben, dass auf weiteren, sich in ihrem Besitz befindlichen (Schicht-) Röntgenbildern
der Gallenblase der Klägerin kein Gallenstein erkennbar sei. Insoweit gelten die
vorstehenden Ausführungen entsprechend. Darüber hinaus war die Einführung dieser
Röntgenaufnahmen in den Rechtsstreit gemäß § 296 Abs.1 ZPO verspätet und daher
nicht zuzulassen. Den Beklagten war bereits mit Beschluss der Kammer vom 11. Januar
2005 gemäß §§ 273 Abs.2 Nr.5, 142 Abs.1 ZPO unter Fristsetzung aufgegeben worden,
die Unterlagen über die Behandlung der Klägerin zur Akte zu reichen. Dem sind die
Beklagten im Hinblick auf (Schicht-) Röntgenbilder nicht nachgekommen. Die Einholung
eines weiteren Sachverständigengutachtens auf der Basis dieser Aufnahmen - deren
Erheblichkeit unterstellt - würde die Erledigung des Rechtsstreits auch verzögern. Dies
bedarf keiner näheren Erörterung. Es sind auch keinerlei Umstände vorgetragen oder
sonst ersichtlich, welche die Verspätung entschuldigen könnten. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass spätestens im Dezember 2005 die Möglichkeit bestand, die Bilder zur
Akte zu reichen, da die Beklagten bereits mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2005 unter
Hinweis auf die Existenz der Bilder die Ausführungen des Sachverständigen
angegriffen und eine neue Begutachtung unter Berücksichtigung der Aufnahmen
beantragt haben. Dies ist jedoch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.
Mai 2006 nicht geschehen.
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bb) Ist nach den vorstehenden Ausführungen davon auszugehen, dass sich vor der
Operation am 3. April 2001 ein Gallenstein in der Gallenblase der Klägerin befand, steht
damit zur Überzeugung des Gerichts auch fest, dass dieser im Bauchraum der Klägerin
zurückgelassen wurde.
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Hierfür spricht bereits, dass sich ausweislich des Operationsberichts nach der
Entnahme der Gallenblase durch den Beklagten zu 2) dort kein Gallenstein mehr
befand. Des weiteren bestand aufgrund des Operationsverlaufs auch die Möglichkeit,
dass der Gallenstein in den Bauchraum gelangen konnte, da sich die Gallenblase bei
der Auspräparation geöffnet hatte. Diese Möglichkeit hat auch der Sachverständige in
seinem schriftlichen Gutachten bestätigt. Schließlich ist nach den Ausführungen des
Sachverständigen auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass es sich bei dem am 30. Mai 2003 im Krankenhaus entfernten
Konkrement um den Gallenstein handelt, der durch die Operation durch den Beklagten
zu 2) am 3. April 2001 entfernt werden sollte. Dies wird auch durch den
Entlassungsbericht des genannten Krankenhauses vom 26. Juni 2003 gestützt, der als
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Diagnose einen rechtsseitigen Bauchwandabszess bei Zustand nach laparoskopischer
Cholecystektomie mit intraabdominell verbliebenen Gallenblasenstein beschreibt.
Entgegen der Behauptung der Beklagten spricht auch der Fundort des Konkrements
nicht gegen die Tatsache, dass es sich bei dem am 30. Mai 2003 entnommenen
Fremdkörper um den verloren gegangenen Gallenstein handelt. Ausweislich des
Operationsberichtes des Krankenhauses vom 30. Mai 2003 ist der Abszess, der sich um
den Fremdkörper gebildet hatte, zwischen rechter Bauchwand und Leber festgestellt
worden. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass intraabdominell verbliebene
Gallensteine häufig im Bereich der rechten Flanke zwischen Leberkapsel und rechts-
lateraler Bauchwand zur Lage kommen. Widersprüche oder Anhaltspunkte die zu
Zweifeln an dieser Einschätzung des Sachverständigen führen könnten, sind für das
Gericht auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten nicht erkennbar.
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b) Dem Beklagten zu 2) ist im Hinblick auf das Zurücklassen des Gallensteins im
Bauchraum der Klägerin auch ein Behandlungsfehler anzulasten.
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Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist ein eindeutiger Behandlungsfehler
jedenfalls insoweit zu bejahen, als das Fehlen des präoperativ diagnostizierten
Gallensteins nach der Entfernung der Gallenblase zumindest eine weitergehende
laparoskopische Exploration der Bauchhöhle zur Auffindung und Bergung des
Gallensteins hätte nach sich ziehen müssen. Dieser Einschätzung schließt sich das
Gericht an. Insoweit ist auch nicht von Relevanz, dass die Beklagten behauptet haben,
das Vorliegen eines Gallensteins sei im Rahmen der im Krankenhaus der Beklagten zu
1) durchgeführten Untersuchungen nicht festgestellt worden. Wie bereits ausgeführt
wurde, war jedenfalls bekannt, dass das Vorliegen eines Gallensteins von Seiten der
Hausärzte der Klägerin diagnostiziert worden war. Nach der durchgeführten
Beweisaufnahme ist auch nicht davon auszugehen, dass sich im Hinblick auf diese
Diagnose Gegenteiliges aus den im Krankenhaus der Beklagten zu 1) am 19. März
2001 gefertigten Sonographieaufnahmen ergab. Vielmehr ist, was ebenfalls bereits
ausgeführt wurde, auch auf diesen eindeutig das Vorliegen eines Gallensteins zu
erkennen. Dementsprechend gab es für den Beklagten zu 2) jedenfalls keine Grundlage
aufgrund derer er das Vorliegen eines Gallensteins ausschließen konnte, selbst wenn
ein solcher im Hause der Beklagten zu 1) nicht diagnostiziert worden wäre. Das Gericht
ist daher ebenso wie der Sachverständige der Auffassung, dass der Beklagte zu 2) von
der Möglichkeit eines Gallensteinverlustes ausgehen und dem mit dem Versuch der
Auffindung und Bergung des Gallensteins begegnen musste. Dies ist unstreitig nicht
geschehen.
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c) Die von der Klägerin bis zum Zeitpunkt der Operation am 30. Mai 2003 erlittenen
Schmerzen sind auch auf das behandlungsfehlerhafte Zurücklassen des Gallensteins
zurückzuführen.
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Nach Auffassung des Gerichts bestehen keine Zweifel daran, dass die Klägerin, wie von
ihr behauptet, über den gesamten Zeitraum bis zur Revisionsoperation im Mai 2003
unter Schmerzen gelitten hat. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass die
von der Klägerin geschilderten Beeinträchtigungen, insbesondere die Schmerzen in der
Region des Abszesses durchaus plausibel sind. Anhaltspunkte für begründete Zweifel
an dieser Einschätzung ergeben sich aus dem pauschalen Bestreiten der Beklagten
nicht.
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Die Schmerzen sind auch durch den Behandlungsfehler des Beklagten zu 2) verursacht
worden.
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Dabei kann offen bleiben, ob der dem Beklagten zu 2) zur Last gelegte Verstoß gegen
die Regeln der ärztlichen Kunst als grober Behandlungsfehler zu bewerten ist und
demnach die Beweislast für die fehlende Ursächlichkeit des Fehlers den Beklagten
obliegt. Denn nach den Sachverständigenausführungen ist davon auszugehen, dass die
schmerzhaften Folgen der Abszessbildung im Falle einer den Regeln der ärztlichen
Kunst entsprechenden Behandlung durch den Beklagten zu 2) vermieden worden
wären. Soweit den Ausführungen des Sachverständigen zu entnehmen ist, dass der
Versuch der Bergung des Gallensteins nicht ohne weiteres erfolgreich hätte verlaufen
müssen, ändert dies an der Kausalität eines Fehlverhaltens des Beklagten zu 2) für die
von der Klägerin erlittenen Schmerzen nichts. Denn der Sachverständige hat gleichfalls
erläutert, dass in diesem Fall ein Hinweis an die Klägerin sowie die sie
nachbehandelnden Ärzte erforderlich gewesen sei, damit diese die postoperative
Behandlung auf diesen Befund hätten ausrichten und damit die Leidenszeit der Klägerin
deutlich verkürzen können. Da ein solcher nicht erfolgt ist, wären die von der Klägerin
erlittenen Schmerzen somit auch in diesem Fall auf ein ärztliches Fehlverhalten des
Beklagten zu 2) zurückzuführen.
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Auch soweit die Beklagten der Ansicht sind, ihnen könne nicht angelastet werden, dass
die nachbehandelnden Ärzte der Klägerin fast zwei Jahre die Ursache für ihre Leiden
nicht erkannt hätten, sie seien daher für die Leidenszeit der Klägerin nicht
verantwortlich, steht dies der Kausalität der fehlerhaften Behandlung durch den
Beklagten zu 2) nach Ansicht des Gerichts nicht entgegen. Der haftungsrechtliche
Zurechnungszusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler des erstbehandelnden
Arztes und den eingetretenen Schäden wird mit der Weiterbehandlung durch einen
anderen Arzt nur dann durchbrochen, wenn der Fehler des nachbehandelnden Arztes
völlig ungewöhnlich und unsachgemäß ist und zu der Behandlung durch den ersten Arzt
bei wertender Betrachtung nur ein äußerlicher, gleichsam zufälliger Zusammenhang
besteht und die erste Schädigungshandlung nur noch den äußeren Anlass für die
Schädigungshandlung des nachbehandelnden Arztes bildet (vgl. BGH NJW 1989, 767
m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Vielmehr hat die vom
Beklagten zu 2) gesetzte Ursache bis zu ihrer endgültigen Beseitigung im Mai 2003
fortgewirkt. Dass möglicherweise auch das Verhalten der Hausärzte der Klägerin als
fehlerhaft zu beurteilen ist, vermag den Beklagten zu 2) nicht zu entlasten, da er letztlich
auch für dieses "Fehlverhalten" mitursächlich geworden ist, indem er die gebotene
Aufklärung der Hausärzte über die Möglichkeit eines im Bauchraum der Klägerin
verbliebenen Gallensteines unterlassen hat. Das Gericht ist insofern auch nicht an die
Einschätzung des Sachverständigen gebunden, der die diesbezügliche Ansicht der
Beklagten teilt. Ob der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang besteht oder
nicht, ist eine rein rechtlich zu beurteilende Frage, die das Gericht in alleiniger
Verantwortung zu entscheiden hat.
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d) Der Beklagte zu 2) handelte auch widerrechtlich und schuldhaft. Ob der Versuch, den
verlorengegangenen Gallenstein zu bergen von ihm bewusst unterlassen worden ist,
wie der Sachverständige meint, kann dabei offen bleiben. Angesichts der nach der
durchgeführten Beweisaufnahme feststehenden Eindeutigkeit des Befundes eines
vorliegenden Gallensteins, trifft den Beklagten jedenfalls der Vorwurf der Fahrlässigkeit.
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e) Hinsichtlich des der Klägerin entstandenen Schadens erachtet das Gericht ein
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Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,- € für angemessen.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes waren zum einen die unmittelbaren und
mittelbaren Folgen des fehlerhaften Verhaltens zu berücksichtigen. Die Klägerin musste
über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren erhebliche Schmerzen ertragen. Darüber
hinaus musste sie sich einer weiteren Revisionslaparotomie unterziehen, die im Falle
einer den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechenden Behandlung hätte vermieden
werden können.
48
Zum anderen war zu berücksichtigen, dass den Beklagten zu 2) im Hinblick auf sein
Fehlverhalten nach Ansicht des Gerichts zumindest der Vorwurf der groben
Fahrlässigkeit trifft. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der
Beklagte zu 2) es trotz der eindeutigen und ihm bekannten präoperativen Diagnose
eines Gallensteins durch die Hausärzte der Klägerin und trotz der ebenso eindeutigen
Erkennbarkeit eines solchen auf den im Krankenhaus der Beklagten zu 1) vor der
Operation gefertigten Sonographieaufnahmen unterlassen hat, dem Fehlen des
Gallensteins nach der Entnahme der Gallenblase nachzugehen. Auch wenn sich das
Gericht insoweit letztlich nicht mit der notwendigen Sicherheit von der Einschätzung des
Sachverständigen, der Beklagte zu 2) habe die erforderlichen Maßnahmen bewusst
unterlassen, zu überzeugen vermochte, so ist auch nach seiner Einschätzung das
Verhalten des Beklagten zu 2) schlechterdings nicht nachvollziehbar. Ein etwaiges
Vertrauen darauf, dass ein Gallenstein nicht existiert habe, entbehrt jeder Grundlage, so
dass das Unterlassen der notwendigen Maßnahmen zumindest als grober
Sorgfaltspflichtverstoß zu bewerten ist.
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Auf der Basis der vorstehenden Ausführungen hält das Gericht ein Schmerzensgeld in
Höhe von 7.000,- € zum Ausgleich der erlittenen Beeinträchtigungen sowie als
Genugtuung für das Fehlverhalten des Beklagten zu 2) für erforderlich aber auch
ausreichend.
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2. Die Klägerin hat auch gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Zahlung eines
Schmerzensgeldes in Höhe von 7.000,- € aus §§ 831 Abs.1, 847 Abs.1 a.F. BGB.
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Eine Körperverletzung der Klägerin durch Bedienstete der Beklagten zu 1) liegt nach
den Ausführungen zu Ziffer 1. vor. Das Fehlerverhalten des Beklagten zu 2), bei dem es
sich ausweislich der vorgelegten Unterlagen um einen Oberarzt ihrer Chirurgischen
Klinik handelt, muss sich die Beklagte zu 1) gemäß § 831 BGB zurechnen lassen. Der
Beklagte zu 2) wurde nämlich für die Beklagte zu 1) als Verrichtungsgehilfen
weisungsgebunden in deren Krankenhaus tätig. Umstände zur Exkulpation der
Beklagten zu 1) sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Hinsichtlich der Schadenshöhe wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. lit. e) Bezug
genommen.
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3. Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 1) und 2) gegenüber der
Klägerin ergibt sich aus § 840 Abs.1 BGB, da die Beklagten nach den vorstehenden
Ausführungen für den aus der unerlaubten Handlung entstandenen Schaden
nebeneinander verantwortlich sind.
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4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Die Klägerin hat die Beklagten
außergerichtlich mehrfach, zuletzt unter Fristsetzung zur Zahlung von Schmerzensgeld
55
aufgefordert. Nachdem die Beklagten jegliche Regulierung unter dem 26. März 2004
endgültig abgelehnt haben, sind sie gemäß §§ 286 Abs.1, Abs.2 Nr. 3 BGB in Verzug
geraten.
II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1 S.1 Hs.1, 100
Abs.4, 709 ZPO.
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III. Der Streitwert wird auf 7.000,- € festgesetzt.
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