Urteil des LG Mönchengladbach vom 26.03.2008

LG Mönchengladbach: gegenleistung, verpfändung, schenkungsanfechtung, zuwendung, entgeltlichkeit, vollstreckung, hinweispflicht, geschäftsbeziehung, eigenschaft, verfügung

Landgericht Mönchengladbach, 2 S 76/07
Datum:
26.03.2008
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 S 76/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Erkelenz, 14 C 441/05
Tenor:
Das Urteil des Amtsgerichts Erkelenz vom 26.04.2007 – Az. 14 C 441/05
– wird abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.807,98 € nebst Zinsen i.H.v.
8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2004 zu
zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen,
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund
des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der
Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
1
Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts
Erkelenz vom 26.04.2007 (Az. 14 C 441/05) wird Bezug genommen.
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Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 07.05.2007 zugestellt worden ist, hat dieser mit
einem am 19.05.2008 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und
diese mit einem am 29.06.2008 eingegangenen Schriftsatz begründet.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Amtsgerichts Erkelenz vom 26.04.2007 – Az. 14 C 441/05 –
abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.807,98 € nebst Zinsen i.H.v. 8
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2007 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Weiter beantragt sie,
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die Revision zuzulassen.
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II.
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Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
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In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg.
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Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 4.807,98 € aus §
143 Abs. 1 S. 1 InsO. Dem Kläger steht das Guthaben zu, das in dieser Höhe auf dem
Girokonto der Insolvenzschuldnerin vorhanden ist. Die Verpfändung des
Kontoguthabens durch die Insolvenzschuldnerin zu Gunsten der Beklagten steht dem
nicht entgegen. Denn diese Verpfändung war gem. § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar.
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Es handelte sich bei der Verpfändung um eine unentgeltliche Leistung i.S.d. § 134 Abs.
1 InsO. Eine Zuwendung ist grundsätzlich dann unentgeltlich, wenn ihr nach dem Inhalt
des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenüber steht, dem Leistenden also keine dem
von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung zufließen soll
(BGH NZI 2006, 583). Anders ist es aber, wenn – wie hier – eine dritte Person in den
Zuwendungs- oder den Gegenleistungsvorgang eingeschaltet worden ist: Dann ist nicht
entscheidend, ob der Schuldner selbst einen Ausgleich für die von ihm erbrachte
Leistung erhalten hat. Zu fragen ist vielmehr, ob der Empfänger seinerseits eine
Gegenleistung zu erbringen hatte (BGH a.a.O.). An einer solchen ausgleichenden
Gegenleistung fehlt es hier.
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Insbesondere ist eine von der Beklagten zu erbringende Gegenleistung nicht darin zu
sehen, dass diese Kredite gegen die Drittschuldnerin hat stehen lassen, obwohl diese
kündbar gewesen wären. Zwar wird in Rechtsprechung und Schrifttum vertreten, dass
das Stehenlassen einer gekündigten oder kündbaren Forderung ein ausgleichender
Gegenwert für die Besicherung sein kann, wenn der Gläubiger zu dieser Zeit noch die
Rückzahlung hätte erlangen können . Der Bundesgerichtshof hat dies bislang
ausdrücklich offen gelassen (NZI 2006, 524).
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Ob das Stehenlassen einer gekündigten oder kündbaren Forderung als Gegenwert für
die Besicherung ausreichend ist, muss im vorliegenden Fall aber nicht entschieden
werden. Denn jedenfalls fehlt es dann an einer ausgleichenden Gegenleistung, wenn
der Darlehensrückzahlungsanspruch im Zeitpunkt der Besicherung nicht durchsetzbar,
also wirtschaftlich wertlos war (BGH a.a.O.).
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Davon ist vorliegend auszugehen. Denn die Beklagte hat es versäumt, näher zu der von
ihr behaupteten Werthaltigkeit der Kredite vorzutragen. Zwar liegt nach allgemeinen
Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für die Wertlosigkeit der Kredite zunächst
beim Kläger. Da es sich hier um Tatsachen handelt, die zum Bereich der Beklagten
gehören und dem Einblick des Klägers grundsätzlich entzogen sind, kommen aber die
Grundsätze der sog. sekundären Darlegungslast zum Tragen (vgl. Zöller-Greger, ZPO,
24. Aufl., Vor § 284 Rn. 34 m.w.Nw.).
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Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten, der Kläger sei voll
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darlegungsbelastet, weil ihm als Berater der Drittschuldnerin deren wirtschaftliche Lage
bekannt sei. Zum einen kann es an der Darlegungslast nichts ändern, wenn der Kläger
in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt zufällig auch die Drittschuldnerin vertritt. Zudem
ist davon auszugehen, dass der Kläger Kenntnisse, die er aufgrund eines
Mandatsverhältnisses mit einem nicht prozessbeteiligten Dritten hat, nicht ohne weiteres
offenbaren darf.
Danach war der Vortrag des Klägers, die Kredite seien nicht werthaltig gewesen,
zunächst ausreichend. Sodann hätte es der Beklagten oblegen, Tatsachen vorzutragen,
aus denen sich ergab, dass der Darlehensrückzahlungsanspruch zum Zeitpunkt der
Besicherung durchsetzbar war. Hierauf hat das Amtsgericht mit Hinweisbeschluss vom
10.08.2006 zutreffend hingewiesen. Die Beklagte hat daraufhin nicht näher zur
Werthaltigkeit der Kredite vorgetragen, sondern lediglich Beweis durch
Sachverständigengutachten angeboten. Dass dies im Rahmen der sekundären
Darlegungslast nicht ausreichend war, ging aus dem Hinweisbeschluss des
Amtsgerichts klar hervor. Eines weiteren Hinweises auf die Darlegungslast der
Beklagten bedurfte es deshalb nicht.
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Dass es nach der Entscheidung des Amtsgerichts und der zunächst auch von der
Kammer vertretenen Auffassung auf die Werthaltigkeit der Kredite nicht ankommen
sollte, führt nicht zu einer erneuten Hinweispflicht. Entscheidend ist, dass die Beklagte
auf den zutreffenden Hinweis des Amtsgerichts vom 10.08.2006 nicht weiter zur
Werthaltigkeit der Kredite vorgetragen hat. Dass das Gericht diese Frage
zwischenzeitlich für unerheblich hielt, hat nicht zur Folge, dass der Beklagten insoweit
erneut Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden müsste.
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Die Entgeltlichkeit der Zuwendung folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte in der
Folgezeit mit der Drittschuldnerin eine "normale" Geschäftsbeziehung geführt und eine
Erhöhung des Sollsaldos i.H.v. ca. 15.000,00 € zugelassen hat. Denn es wurde von den
Parteien nicht vorgetragen und sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich,
dass die Erhöhung des Sollsaldos der Drittschuldnerin bei der Verpfändung des
Kontoguthabens zu Gunsten der Beklagten vereinbart wurde. Hierauf hat die Kammer
die Parteien mit Verfügung vom 15.01.2008 hingewiesen. Eine weitere Sachaufklärung
ist daraufhin nicht erfolgt. Es ist danach davon auszugehen, dass sich die Beklagte im
Zeitpunkt der Verpfändung nicht zur Erbringung einer Gegenleistung verpflichtet hat.
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Dass die Beklagte in der Folgezeit mit der Erhöhung des Sollsaldos eine Leistung an
die Drittschuldnerin erbracht hat, führt nicht dazu, dass die zunächst unentgeltliche
Leistung des Schuldners nachträglich als entgeltlich anzusehen wäre. Eine
Gegenleistung ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn der Empfänger eine den
Vermögenserwerb ausgleichende Leistung schuldet (vgl. BGHZ 141, 96). Maßgeblich
für die Frage, ob der Leistungsempfänger an den Dritten eine werthaltige Gegenleistung
erbracht hat, ist dabei der Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs (BGHZ 162,
276). Allein der Umstand, dass der Leistungsempfänger im Nachhinein ein
Vermögensopfer erbringt, führt dagegen nicht zur Entgeltlichkeit der Leistung.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs
vom 01.06.2006 (IX ZR 159/04 - ZIP 2006, 524). Zwar hat der Bundesgerichtshof dort
entschieden, dass von der Schenkungsanfechtung freigestellt ein Empfänger ist, der für
die Zuwendung des Schuldners eine ausgleichende Gegenleistung an diesen oder
einen Dritten erbringt. Dies ist jedoch nicht so zu verstehen, dass auch eine
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nachträgliche Leistung an einen Dritten die Freistellung von der Schenkungsanfechtung
zur Folge hätte. Vielmehr zeigt die Inbezugnahme der früheren Entscheidungen des
Bundesgerichtshofs zur Schenkungsanfechtung, dass die darin entwickelten
Rechtsgrundsätze weiter Anwendung finden sollen. Abgesehen davon ist auch nach
allgemeinen Grundsätzen davon auszugehen, dass eine Gegenleistung nur dann
anzunehmen ist, wenn die Verpflichtung dazu im Zeitpunkt des Rechtserwerbs
vereinbart war.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Die Revision war gem. § 543 Abs. 1 Nr. 1 zuzulassen, weil die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543
Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
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Streitwert: 4.807,98 €
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