Urteil des LG Mönchengladbach vom 22.04.2005

LG Mönchengladbach: stand der technik, sanierung, verjährungsfrist, architekt, organisation, wasser, bauwerk, ausführung, arglist, anhörung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Normen:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landgericht Mönchengladbach, 1 O 279/02
22.04.2005
Landgericht Mönchengladbach
1. Zivilkammer
Urteil
1 O 279/02
§ 635 BGB a. F.
Auch der allein tätige Architekt haftet bei Mängeln, die er wegen
unzureichender Organisation der Arbeitsabläufe nicht erkennen konnte,
wegen eines Organisationsverschuldens 30 Jahre.
Werden bei Abdichtungsarbeiten anerkannte Regeln der Technik in
gravierender Weise Missachtet, so kann der die Bauaufsicht führende
Architekt auch aus Arglist haften.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen einen Betrag in Höhe von
32.330,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 20. April 2002 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen zu 19 % und der
Beklagte zu 81%.
Das Urteil ist für die Klägerinnen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die
Klägerinnen dürfen die Vollstreckung des Beklagten gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Die Klägerinnen verlangen von dem beklagten Architekten bezifferten Schadensersatz
wegen einer unzureichenden Planung und Bauaufsicht des Beklagten.
Der Beklagte hatte für den Bau des dreigeschossigen Wohn- und Geschäftshauses der
Klägerinnen auf der .xxx in Mönchengladbach in den Jahren 1984 und 1985 die
Vollarchitektur übernommen. Im Erdgeschoss und Untergeschoss des mit einem Flachdach
gedeckten Gebäudes sind eine Arztpraxis, im ersten Obergeschoss sind zwei und im
zweiten Obergeschoss eine Eigentumswohnung angeordnet. Sowohl die Arztpraxis als
auch die Wohnungen verfügen über unterschiedlich große Dachterrassen und Balkone.
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Die Klägerinnen, die das Objekt in Wohnungseigentum aufgeteilt haben, an dem der
Klägerin zu 1. bis heute Miteigentumsanteile in Höhe von 532/1000 und 144/1000 zustehen
und der Klägerin zu 2. bis zur Veräußerung ihrer Miteigentumsanteile Anteile in gleicher
Höhe zugestanden haben, tragen vor, dass es in den vergangenen Jahren in dem Objekt in
verschiedenen Bereichen zu gravierenden Feuchtigkeitsschäden gekommen sei, von
denen insbesondere die Wohnung im Dachgeschoss und Teilbereiche der Arztpraxis
betroffen gewesen seien. Im Rahmen einer von ihnen veranlassten Sanierung der
Dachterrassen im Bereich der Wohnung im zweiten Obergeschoss habe der von ihnen mit
der Planung und Ausführung der Sanierungsarbeiten betraute Dipl.-Ing. .xxx. erhebliche
Schwachpunkte an der ursprünglichen Abdichtung festgestellt.
So sei die Fußpunktisolierung des zweischaligen, hinten gelüfteten und gedämmten
Mauerwerks entgegen den zur Zeit der Errichtung bereits allgemein anerkannten Regeln
der Technik mangelhaft ausgeführt worden. Die eingebaute Abdichtung unterhalb der
Verblendung sei am Hintermauerwerk nicht ausreichend hochgeführt und in die eigentliche
Abdichtung der Flachdachfläche (Dachterrasse) eingebunden worden, so dass durch hinter
der Verblendung stauendes Wasser der Gefälleestrich durchfeuchtet worden sei. Unterhalb
der Belüftungs- und Entwässerungsschlitze in der Verblendung sei keine horizontale
Sperre eingebaut worden. Die Funktion der Entwässerungsöffnungen sei nicht
gewährleistet gewesen, da sich diese unmittelbar oberhalb der Pressschiene, zum Teil
sogar unterhalb der Abdichtungsebene befunden hätten. Als Wärmedämmung sei für den
feuchtigkeitsbelasteten Bereich eine ungeeignete minerale Dämmschicht verwandt
worden.
Im Bereich von Fenstertüren seien überwiegend Basaltschwellen in einem Mörtelbett
ausgebildet gewesen, unter denen keine Abdichtung eingebaut worden sei. Die
Abdichtung der Flachdachflächen (Dachterrasse) sei entgegen dem damaligen Stand der
Technik nicht an die Fenstertüren und Schwellen angeschlossen worden.
Die Geländerstützen an den Balkonrändern seien ebenfalls abweichend von den damals
anerkannten Regeln der Technik unzureichend in die Dachabdichtung eingebunden
worden, da die Abdichtung nicht ausreichend an den Stützen hochgeführt worden sei.
Es lägen gravierende Planungs- bzw. Bauüberwachungsmängel an besonders wichtigen
Gewerken bzw. bei schwierigen Abdichtungs- und Isolierungsarbeiten vor, die zu massiven
Feuchtigkeitsschäden vor allem im Bereich der Wohnung im zweiten Obergeschoß geführt
hätten. Für die Schadensbeseitigung habe der Beklagte, da er die Überwachung der
Herstellung nicht oder nicht richtig organisiert habe, im Rahmen eines
Organisationsverschuldens, das zu einer dreißigjährigen Verjährungsfrist führe,
einzustehen.
Die Klägerinnen haben zunächst vorgetragen, dass zur Sanierung der durch den Beklagten
zu vertretenden Feuchtigkeitsmängel insgesamt Kosten in Höhe von 73.567,85 Euro
angefallen seien, und zwar 43.425,54 Euro für Dachdeckerarbeiten gemäß
Schlussrechnung der .xxx. GmbH vom 21. November 2001 (Bl. 36 ff. GA), 13.321,66 Euro
für die Dach- und Terrassensanierung gemäß Schlussrechnung der .xxx. GmbH vom
20. Dezember 2001 (Bl. 47 f. GA), 9.320,65 Euro für die Demontage, Umarbeitung und
Montage der Edelstahlbalkongeländer gemäß Schlussrechnung der .xxx GmbH vom
18. Januar 2002 (Bl. 49 GA) und 7.500 Euro für die Planung und Überwachung der
Sanierungsarbeiten gemäß A-Konto-Rechnung des Dipl.-Ing. .xxx vom 31. Januar 2002
(Bl. 50 GA). Entsprechend einem Anteil am Wohnungseigentum von 532/1000 haben sie
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hiervon zunächst anteilige Sanierungskosten in Höhe von 39.863 Euro geltend gemacht.
Nachdem der Architekt Dipl.-Ing. .xxx. unter dem 23. Januar 2003 für Planungs- und
Überwachungsleistungen sowie Beweissicherung seine Schlussrechnung in Höhe von
10.705,43 Euro (Bl. 246 GA), für weitere Gutachtertätigkeiten unter dem 22. Januar 2003
eine Rechnung über 672,80 Euro (Bl. 248 GA) und für sein Gutachten vom 8. Januar 2002
unter dem 10. Mai 2002 eine Rechnung über weitere 1.276 Euro (Bl. 249 GA) gestellt hatte,
haben die Klägerinnen unter zusätzlicher Berücksichtigung ihres weiteren Anteils am
Wohnungseigentum von 144/1000 den Klageanspruch mit 35.655,76 Euro neu berechnet.
Hierbei haben sie für die auf die Fußpunktausbildung angefallenen Sanierungskosten eine
Wertminderung von dreizehn Prozent angesetzt, wobei sie ergänzend vorgetragen haben,
dass der Fußpunkt nicht mit der eingeschränkten Haltbarkeitsdauer des Daches
gleichzusetzen sei, sondern die gleiche Haltbarkeitsdauer von rund achtzig Jahren wie das
Gebäude besitze. Wegen der Einzelheiten der Neuberechnung des Klageanspruchs wird
auf die Schriftsätze vom 1. April 2004 (Bl. 237 GA) und 1. September 2004 (Bl. 277 ff., 283
GA) verwiesen.
Die Klägerinnen, die den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 4. April 2002 unter
Fristsetzung bis zum 19. April 2002 zur Zahlung aufgefordert haben, beantragen,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 39.863 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über
dem Basiszinssatz seit dem 20. April 2002 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt Klageabweisung.
Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und bestreitet das Vorhandensein von
Mängeln. Hierzu trägt er vor, dass er täglich auf der Baustelle gewesen sei und dabei
sämtliche Baumaßnahmen, insbesondere die Dachisolierungsarbeiten, äußerst sorgfältig
überwacht habe. Das Bauwerk habe dem damaligen Stand der Technik entsprochen. Die
Fußpunktisolierung sei ordnungsgemäß erfolgt, insbesondere sei es nicht notwendig
gewesen, eine Verbindung zu der eigentlichen Dachabdichtung herzustellen bzw.
unterhalb der Belüftungs- und Entwässerungsschlitze eine horizontale Sperre einzubauen.
Die eingebrachte Dämmschicht aus Glaswolle sei ebenfalls ausreichend gewesen. Ebenso
seien zusätzliche Abdichtungen unterhalb der aufgrund eines Sonderwunsches
eingebauten Basalteingangsstufen, die eine Tritthöhe über der wasserführenden Schicht
gelegen hätten, nicht erforderlich gewesen. Die zweiteilig, aus Stahl und Aluminium
ausgeführten Geländerstützen seien entsprechend dem damaligen Stand der Technik mit
zwei übereinander liegenden Eindichtungsblechen ordnungsgemäß eingedichtet worden,
und zwar die auf der Betondecke aufgeschraubte Stahlstütze im Bereich der Dampfsperre,
die darauf geschobene Aluminiumstütze im Bereich der Dichtungsbahn über der
Wärmedämmung.
Tatsächlich hätten die Klägerinnen wertverbessernde Wärmedämmassnahmen
durchgeführt und nur bei Gelegenheit auch Reparaturen vorgenommen, so dass jedenfalls
Sowieso-Kosten zu berücksichtigen seien. Schließlich sei ein Abzug Neu für Alt
vorzunehmen, da bei einer zwischenzeitlichen Standzeit des Bauwerks von siebzehn
Jahren und einer durchschnittlichen Haltbarkeitsdauer des Daches von fünfundzwanzig
Jahren bereits ein wesentlicher Teil der Zeit verstrichen sei.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines bautechnischen
Sachverständigengutachtens und durch Anhörung des Sachverständigen. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des
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Sachverständigen .xxx. vom 11. November 2003 (Bl. 140 ff. GA) und dessen Anhörung
gemäß Sitzungsniederschrift vom 18. Juni 2004 (Bl. 261 ff. GA) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist überwiegend begründet.
I.
Der Beklagte schuldet den Klägerinnen Schadensersatz, weil er für das von diesen
errichtete Haus keine ausreichende Abdichtung gegen Wasser geplant hat. Der Anspruch
der Klägerinnen ist nicht verjährt.
Auf das Schuldverhältnis der Parteien finden die zum 31. Dezember 2001 geltenden
Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung, Art. 229, § 5 EGBGB.
Der Anspruch der Klägerinnen ergibt sich aus § 635 BGB.
1. Die Klägerinnen sind aktivlegitimiert. Der Schadensersatzanspruch beider Klägerinnen
besteht auch nach erfolgter Veräußerung des Wohnungseigentums bzw. eines Anteils
hieran fort (BGH BauR 2004, 1617; ZfBR 1996, 258).
2. Der Beklagte hat die unstreitig in Auftrag gegebene Planung und Bauüberwachung
mangelhaft ausgeführt, § 633 Abs. 1 BGB, weil er die für die Verblendfußpunktausbildung
und die Abdichtung der Flachdachflächen (Balkone und Terrassen) erforderlichen
Abdichtungsprinzipien nicht beachtet hat.
Der Sachverständige für das Maurer- und Betonbauerhandwerk, xxx, Maurer- und
Betonbauermeister, hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 11. November 2003
festgestellt, dass der vor der Sanierung ursprünglich vorhandene Fußpunkt im
zweischaligen Verblendmauerwerk mangelhaft ausgeführt worden war. Er hat im einzelnen
dargelegt, dass nach dem bereits zum Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung maßgeblichen
technischen Standard eine von ihm im Detail beschriebene Z-förmige
Verblendfußpunktabdichtung mit lückenloser Einbindung in die Dachabdichtung hätte
ausgebildet werden müssen. Die eingebaute Abdichtung sei demgegenüber unterhalb der
Verblendung am Hintermauerwerk nicht ausreichend hochgeführt und nicht als z-förmige
Abdichtung ausgebildet worden. Bestandteil einer ordnungsgemäßen Abdichtung wäre
auch der Einbau einer - unstreitig fehlenden - Horizontalsperre gewesen. Ebenso sei nach
damaligem Stand der Technik eine - ebenfalls unstreitig fehlende - Abdichtung unter den
an den Fenstertüren eingebauten Basaltschwellen und der Anschluss der Schwellen und
Fenstertüren an die eigentliche Dachabdichtung erforderlich gewesen. Schließlich hätten
auch die als Balkonabschluss angebrachten Metallgeländer mit Bleischuhen o.ä.
eingefasst werden müssen.
Darüber hinaus sei als Wärmedämmung eine aus Mineralwolle bestehende Dämmschicht
eingebaut worden, die keine Staunässe vertragen könne. Da die
Verblendfußpunktabdichtung höhenmäßig falsch angeordnet worden sei, habe das Wasser
nicht ordnungsgemäß ablaufen können, sondern sei hinter der Verblendung in der
Schalenfuge auf der Balkondecke stehengeblieben und habe dort die Wärmedämmung
durchfeuchtet, wodurch diese ihre Wärmedämmfähigkeit komplett verloren habe.
Die Kammer folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, der ihr aus
einer Vielzahl von Bauprozessen als erfahrener und kompetenter Fachmann bekannt ist,
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aufgrund eigener Meinungsbildung. Bedenken an den Aussagen des Sachverständigen
ergeben sich auch nicht daraus, dass dieser den ursprünglichen, mangelhaften Zustand
der Balkone nach erfolgter Sanierung nicht mehr selbst hat in Augenschein nehmen
können. Anhand der mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2002 vorgelegten
Fotodokumentation und der beim Ortstermin übergebenen Fotos, die den Zustand beim
Öffnen des ursprünglich vorhandenen Fußpunktes im zweischaligen Verblendmauerwerk
vor der Sanierung dokumentieren, und deren ordnungsgemäße Herstellung durch den
Dipl.-Ing. xxx. vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden ist, war der Sachverständige
..xxx nach Auffassung der Kammer uneingeschränkt in der Lage, seine Feststellungen zu
treffen.
Die vom Sachverständigen beschriebenen Baumängel sind auf die mangelhafte Planung
des Beklagten zurückzuführen, die Planungsdefizite haben sich in dem Bauwerk selbst
verkörpert. Dabei kann dahinstehen, ob die Details der Fußpunktausbildung und der
Abdichtung der Dachflächen bereits mangelhaft geplant worden sind oder ob der Beklagte
eine nach Angaben des Sachverständigen notwendige Ausführungsplanung unterlassen
hat. In diesem Fall haftet er, weil er notwendige planerische Maßnahmen nicht ergriffen hat.
Der Architekt schuldet eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung, wozu insbesondere
auch die Berücksichtigung der erforderlichen Isolierungs- und Abdichtungsmaßnahmen
gehört. Die Planung der Abdichtung muss bei einwandfreier handwerklicher Ausführung zu
einer fachlich richtigen, vollständigen und dauerhaften Abdichtung führen (BGH BauR
2000, 1330).
3. Eine Mängelbeseitigungsaufforderung mit Fristsetzung, wie sie § 635 BGB grundsätzlich
vorschreibt, ist nicht Voraussetzung des Schadensersatzanspruches gegen den beklagten
Architekten. Da sich der Mangel der Planung, die unzureichende Abdichtung, im Bauwerk
selbst manifestiert hat und durch eine bloße Nachbesserung der vom Beklagten
geschuldeten Planung nicht zu beseitigen war, bedarf es der Nachbesserungsaufforderung
nicht (BGH BauR 2000, 128; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl., Rn. 1642 m.w.N.).
4. Die fehlerhafte Planung führte zu einem Schaden der Klägerinnen, da die auf der
Grundlage der Planung durchgeführte Fußpunktausbildung, die Anbindung der Abdichtung
der Flachdachflächen an die Fenstertüren und Schwellen und die Einbindung der
Balkongeländerstützen unzureichend waren und erhebliche Sanierungsmaßnahmen zur
Beseitigung der eingetretenen Feuchtigkeitsschäden erforderlich machten.
Aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen .xxx hat die Kammer auch keinen
Zweifel daran, dass die unzureichenden Abdichtungsmaßnahmen zu
Feuchtigkeitsschäden geführt haben. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt,
dass die durchfeuchteten Bereiche in der Wohnung .xxx. typisch für eine mangelhafte
Fußpunktausbildung im Rahmen der Balkonabdichtung sind.
Umstände, die gegen ein Verschulden des Beklagten sprechen, sind von ihm nicht
vorgetragen und aus den Umständen nicht ersichtlich.
5. Den Klägerinnen ist ein ersatzfähiger Schaden von 32.330,61 Euro entstanden, da sie
diesen Betrag zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Abdichtung und Rechtsverfolgung
aufbringen mussten.
a) Für die Sanierung der Feuchtigkeitsmängel sind (bisher) Kosten in der Gesamthöhe von
66.067,85 Euro angefallen, und zwar 43.425,54 Euro für Dachdeckerarbeiten gemäß
Schlussrechnung der .xxx. GmbH vom 21. November 2001 (Bl. 36 ff. GA), 13.321,66 Euro
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für die Dach- und Terrassensanierung gemäß Schlussrechnung der .xxx GmbH vom
20. Dezember 2001 (Bl. 319 f. GA) und 9.320,65 Euro für die Demontage, Umarbeitung und
Montage der Edelstahlbalkongeländer gemäß Schlussrechnung der .xxx. GmbH vom
18. Januar 2002 (Bl. 49 GA).
Für Architektenleistungen im Rahmen der Sanierung und Rechtsverfolgung sind insgesamt
12.654,23 Euro angefallen, und zwar 10.705,43 Euro für Planung und Überwachung der
Sanierungsarbeiten gemäß Schlussrechnung des Dipl.-Ing. xxx. vom 31. Januar 2002
(Bl. 50 GA), 672,80 Euro gemäß Rechnung vom 22. Januar 2003 (Bl. 248 GA) und
1.276 Euro gemäß Rechnung vom 10. Mai 2002 (Bl. 249 GA) für weitere
Gutachtertätigkeiten im Rahmen der Rechtsverfolgung.
Die Kammer hat keinen Zweifel an der Notwendigkeit der angefallenen und berechneten
Arbeiten zur ordnungsgemäßen Sanierung. Zwar ist die Sanierung bereits abgeschlossen
und können die einzelnen, in den jeweiligen Rechnungen aufgeführten Leistungen nicht
vollständig im einzelnen nachvollzogen werden. Der Sachverständige xxx hat aber in
seinem Gutachten unter Berücksichtigung eigener Erfahrungswerte überzeugend
dargelegt, dass – mit der nachstehend genannten Ausnahme – die Rechnungen
nachvollziehbar und korrekt erstellt worden sind und die aus den Rechnungen der
Unternehmer .xxx. GmbH, .xxx GmbH und .xxx GmbH errechneten durchschnittlichen
Sanierungskosten von 440,45 Euro pro m² Balkonfläche angemessen und üblich sind und
noch unter dem vom ihm für Balkonsanierungen dieser Art selbst angesetzten Mittelpreis
von 500 bis 600 Euro pro m² liegen.
Nicht ersatzfähig ist aus der Schlussrechnung der .xxx GmbH vom 21. November 2001
(Bl. 36 ff. GA) die Position 6.1 "Abdichtungsarbeiten an der Kellertreppe laut Anweisung
.xxx" in Höhe von 1.008 DM netto bzw. 1.169,28 DM brutto. Der Sachverständige hat in
seinem Gutachten beanstandet, dass nicht zu erkennen sei, welche konkreten
Abdichtungen auf Anweisung des Ehemannes einer Klägerin vorgenommen worden seien
und die Position daher erläuterungsbedürftig sei. Da die Klägerinnen trotz dieses
Hinweises auch in der Folge diese Erläuterung nicht vorgenommen haben, ist die
Notwendigkeit dieser Arbeiten nicht nachgewiesen und die Position als ersatzfähiger
Schaden belegt. Die vorgenannte Schlussrechnung in Höhe von 43.425,54 Euro brutto ist
daher um den Betrag von 1.169,28 DM brutto = 597,84 Euro zu kürzen, so dass
ersatzfähige Sanierungskosten in Höhe von 42.827,70 Euro aus der Rechnung .xxx
verbleiben.
Die für Architektenleistungen angefallenen Kosten sind nach Auffassung der Kammer
ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach den überzeugenden Ausführungen des
Sachverständigen betragen die Bauleitungskosten bei Sanierungen dieser Art in der Regel
etwa 15 Prozent der Ausführungskosten. Die eigentlichen Kosten für Planung und
Überwachung der Sanierungsarbeiten liegen mit 10.705,43 Euro gemäß Schlussrechnung
des Dipl.-Ing. xxx vom 31. Januar 2002, dies entspricht einem Anteil von rund 16 Prozent
an den Ausführungskosten, noch in diesem üblichen Rahmen.
Insgesamt sind damit grundsätzlich ersatzfähige Sanierungskosten in Höhe von
(66.067,85 Euro - 597,84 Euro + 10.705,43 Euro =) 76.175,44 Euro gegeben.
b) In Abzug zu bringen ist von diesem Betrag eine durch die Sanierungsarbeiten
eingetretene Wertverbesserung. Der Sachverständige .xxx hat hierzu in seinem Gutachten
und im Rahmen der mündlichen Anhörung nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt,
dass die maximale Haltbarkeitsdauer der im Streit stehenden Terrassen- und
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Balkonkonstruktionen bei etwa dreißig Jahren liege. Unter Berücksichtigung einer bis zur
Sanierung bereits verstrichenen Zeitspanne von siebzehn Jahren hat der Sachverständige
für die gesamte Sanierungsmaßnahme einschließlich der sanierten Fußpunktausbildung
unter Zugrundelegung der einschlägigen Tabelle von Ross-Brachmann einen Abzug von
41 Prozent in Ansatz gebracht, der von den Sanierungskosten unter dem Gesichtspunkt
"Neu für Alt" abzuziehen ist.
Von den vorstehend erwähnten Sanierungskosten in Höhe von 76.175,44 Euro verbleibt
damit nach dem Abzug von 31.231,93 Euro (= 41 Prozent) ein Betrag in Höhe von
44.943,51 Euro, der grundsätzlich als Schaden vom Beklagten zu ersetzen ist.
c) Entsprechend den ursprünglichen, von Seiten des Beklagten nicht bestrittenen
Miteigentumsanteilen beider Klägerinnen an dem Grundstück von 532/1000 und 144/1000
ergibt sich ein Verteilungsschlüssel von 676/1000 zu Gunsten beider Klägerinnen. Unter
Zugrundelegung dieses von den Klägerinnen in Ansatz gebrachten internen
Verteilungsschlüssels der Wohnungseigentümer, auf den sie die Klageforderung im
Verhältnis zu den anderen Wohnungseigentümern beschränkt haben, können sie von den
grundsätzlich ersatzfähigen Sanierungskosten in Höhe von 44.943,51 Euro einen Betrag
von 30.381,81 Euro ersetzt verlangen.
d) Hinzu treten unter Berücksichtigung der Rechnungen des Dipl.-Ing. xxx. vom 22. Januar
2003 (Bl. 248 GA) über 672,80 Euro und der Rechnung vom 10. Mai 2002 (Bl. 249 GA)
über 1.276 Euro weitere Kosten in der Gesamthöhe von 1.948,80 Euro für
Gutachtertätigkeiten des Dipl.-Ing. .xxx im Rahmen der Rechtsverfolgung, die die
Klägerinnen als notwendige Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ebenfalls
als Schadensposition nach § 635 BGB ersetzt verlangen können.
6. Der Schadensersatzanspruch der Klägerinnen ist nicht verjährt. Die Verjährungsfrist
beträgt dreißig Jahre, da dem Beklagten sowohl ein Organisationsverschulden als auch
Arglist vorzuwerfen sind.
a) Die regelmäßige Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß § 638 BGB war bei
Klageerhebung im Juli 2002 allerdings abgelaufen, da das errichtete Objekt unstreitig
bereits im Jahre 1985 fertiggestellt und bezogen worden war.
b) Die Verjährungsfrist hat sich wegen eines sog. Organisationsverschuldens des
Beklagten aber auf dreißig Jahre verlängert. Der Werkunternehmer muss fehlerfrei leisten.
Er muss deshalb den Herstellungsprozess angemessen überwachen und das Werk vor
Abnahme prüfen, damit er oder die von ihm eingesetzten Erfüllungsgehilfen einen etwaigen
Mangel erkennen können. Er kann sich seiner Haftung für das mangelfreie Werk nicht
dadurch entziehen, dass er sich selbst unwissend hält oder sich keiner Gehilfen bei der
Pflicht zur Offenbarung von Mängeln bedient (BGHZ 66, 43, 46 f). Vielmehr muss er die
organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob
das fertiggestellte Werk bei Ablieferung keinen Fehler aufweist. Dabei kann die Art des
Mangels an besonders wichtigen Gewerken den Schluss auf eine mangelhafte
Organisation von Überwachung und Überprüfung zulassen (BGH NJW 1992, 1754 f.).
Folge eines Verstoßes gegen diese Organisationspflicht ist die dreißigjährige
Verjährungsfrist für Ansprüche gegen den Unternehmer. Diese Grundsätze finden auch auf
die Haftung des Architekten Anwendung (OLG Düsseldorf BauR 2004, 1331; OLG Hamm
BauR 2002, 1706; OLG Celle NJW-RR 1995, 1486). Die Annahme eines
Organisationsverschuldens ist nicht beschränkt auf den arbeitsteilig durchgeführten
Auftrag, sondern auch bei einer unzureichenden Organisation des eigenen Arbeitsablaufes
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des allein tätig werdenden Unternehmers möglich. Auch der allein tätige Architekt muss
durch die Organisation der Arbeitsabläufe bis zur Fertigstellung der geschuldeten Leistung
sicherstellen, dass er etwaige Fehler erkennen kann und nicht zwangsläufig unwissend
bleibt.
Ein derartiges Organisationsverschulden ist dem Beklagten vorzuwerfen. Er hat die
Planung des Objekts durchgeführt und die Bauausführung überwacht, ohne die Einhaltung
der gültigen Abdichtungsprinzipien an besonders wichtigen Bauteilen, zu denen die
Fußpunktausbildung und die ordnungsgemäße Abdichtung der Dachflächen gehören, zu
beachten. Dabei waren diese technischen Details, wie der Sachverständige xxx. unter
Hinweis auf entsprechende Stellen aus der Fachliteratur überzeugend ausgeführt hat,
schon damals bestens bekannt und wurden auch in den beteiligten Fachkreisen breit
diskutiert und auf die auftretenden Probleme bei Nichtbeachtung des Regelwerkes immer
wieder hingewiesen. Die Nichtbeachtung dieser gültigen Regeln lässt den Schluss zu,
dass der Beklagte seinen Arbeitsablauf nicht so organisiert hatte, dass die Einhaltung des
gültigen Regelwerkes, die für die Frage einer ordnungsgemäßen Abdichtung entscheidend
war, gewährleistet war. Der Beklagte hat nicht nur grob fahrlässig schlecht geleistet, was
eine Verlängerung der Verjährungsfrist nicht rechtfertigen kann (OLG Düsseldorf BauR
2004, 1331; OLG Hamm BauR 2002, 1706), sondern er hat sich bezüglich der Frage der
ordnungsgemäßen Fußpunktausbildung und Abdichtung der Dachflächen bewusst
unwissend gehalten.
c) Selbst wenn man die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über das
Organisationsverschulden auf den allein, ohne Hinzuziehung von Mitarbeitern tätig
werdenden Architekten nicht anwenden will, ist der Anspruch der Klägerinnen nicht
verjährt, weil dem Beklagten arglistiges Verhalten vorzuwerfen ist.
Grundsätzlich ist der Kläger für die Umstände, aus denen sich die Arglist ergibt,
darlegungs- und beweispflichtig. Etwas anderes ergibt sich jedoch dann, wenn es sich um
gravierende oder offensichtliche Mängel handelt (Palandt, 61. Aufl., § 638 Rn. 15). Dies ist
hier der Fall.
Die Fußpunktausbildung und die Abdichtung der Balkon- und Terrassenflächen gegen
Wasser sind besonders wichtige Gewerke. Sie wurden nach den vorstehend
wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen xxx. mangelhaft ausgeführt.
Der Beklagte hat unstreitig des Bauvorhaben selbst geplant und die Bauausführung
überwacht. Er hat nicht dargetan, dass er das Bauvorhaben mit der gebotenen Sorgfalt
richtig geplant und die Ausführung überwacht hat und der Mangel für ihn trotz
pflichtgemäßer Überprüfung nicht ersichtlich gewesen sei. Seiner Behauptung,
sämtliche Baumaßnahmen, insbesondere für die Dachisolierungsarbeiten, äußerst
sorgfältig überwacht zu haben und das Bauwerk dem damaligen Stand der Technik
entsprechend geplant zu haben, stehen die Feststellungen des Sachverständigen
entgegen, wonach wesentliche, schon zur Zeit des Baus gültige Abdichtungsprinzipien
vom Beklagten nicht beachtet worden sind.
II.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich unter Verzugsgesichtspunkten aus §§ 286 Abs. 1, 288
Abs. 1 BGB. Der Beklagte ist durch das Schreiben der Klägerinnen vom 4. April 2002 mit
Ablauf der dort bis zum 19. April 2002 gesetzten Frist in Verzug geraten.
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.