Urteil des LG Marburg vom 22.09.2010

LG Marburg: gerichtshof der europäischen gemeinschaften, internationale zuständigkeit, verordnung, eugh, verfügung, zustellung, sachliche zuständigkeit, planwidrige unvollständigkeit

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Gericht:
LG Marburg 2.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 O 209/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 3 Abs 1 EGV 1346/2000, §
143 Abs 1 S 1 InsO
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen
der F. GmBH € 50.000,- nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 20.05.2004 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der Kosten des
Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften –
zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der F. GmbH (im Folgenden:
Insolvenzschuldnerin) die beklagte Gesellschaft belgischen Rechts aufgrund
Insolvenzanfechtung in Anspruch.
Die Insolvenzschuldnerin betrieb in ca. 200 Großflächenmärkten in Deutschland den
Handel mit Heimwerkerbedarf, insbesondere Wandbekleidungen und Bodenbelägen. Im
Jahr 2001 kam es zu erheblichen Geschäftsverlusten und Umsatzeinbrüchen. Die
finanzielle Lage der Insolvenzschuldnerin war derart angespannt, dass diese nicht mehr in
der Lage war, die laufenden Kosten aus den erwirtschafteten Umsätzen zu erbringen.
Ende 2001 bis März 2002 wurden der Insolvenzschuldnerin die dafür erforderlichen Mittel
durch eine ihrer Hauptgesellschafterinnen, der I. N.V. mit Sitz in Antwerpen, Belgien, zur
Verfügung gestellt. Am 11.03.2002 teilte die I. N.V. mit, keine weitere finanzielle
Unterstützung zu gewähren. Auch die weitere Hauptgesellschafterin, die R. KGaA, lehnte
die Bereitstellung von finanziellen Mitteln mit Schreiben vom 11.03.2002 ab. Der von der
Geschäftsleitung der Insolvenzschuldnerin vorgelegte Sanierungsplan wurde als zu
kostenintensiv und risikobehaftet zurückgewiesen.
Am 14.03.2002 tätigte die Insolvenzschuldnerin auf elektronischem Wege eine
Sammelüberweisung von ihrem Konto 5xxxxxx bei der Sparkasse Waldeck-Frankenberg
von vier Teilbeträgen zu insgesamt € 210.000,-. Eine Überweisung in Höhe von 50.000,00
€ erfolgte auf das Konto der Beklagten mit der Kontonummer 8xxxxx bei der K. Bank . Am
15.03.2002 stellte die Insolvenzschuldnerin bei dem Amtsgericht Marburg –
Insolvenzgericht – Insolvenzantrag, mit der Begründung, sie könne ihre Verbindlichkeiten
nicht mehr erfüllen. Mit Beschluss vom gleichen Tage wurde gemäß den §§ 21, 22 InsO
durch das Amtsgericht Marburg – Insolvenzgericht – zur Sicherung der Masse die
vorläufige Verwaltung des Vermögens der Insolvenzschuldnerin angeordnet und der
Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss vom 01.06.2002
ordnete das Amtsgericht Marburg – Insolvenzgericht – die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin an.
Der Kläger forderte die Beklagte unter Anfechtung der Zahlung vom 14.03.2002 zur
Rückzahlung der überwiesenen € 50.000,00 bis zum 19.05.2004 auf. Dem kam die
Beklagte nicht nach.
Sein Zahlungsbegehren verfolgt der Kläger mit seiner hier am 01.06.2004 per Fax
eingegangenen Klage (s. Bl. 1 ff. Bd. I d. A.) weiter. Dem am 04.06.2004 eingegangenen
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eingegangenen Klage (s. Bl. 1 ff. Bd. I d. A.) weiter. Dem am 04.06.2004 eingegangenen
Original der Klageschrift war ein Verrechnungsscheck beigefügt, der die Verfahrensgebühr
abdeckte (s. Bl. 56 Bd. I d. A.). Durch die damals zuständige Einzelrichterin wurde sodann
mit Verfügung vom 08.06.2004 das schriftliche Vorverfahren angeordnet (s. Bl. 111 Bd. I
d. A.). Aus der Akte ist nicht ersichtlich, ob die entsprechende Verfügung ausgeführt
wurde. Jedenfalls verfügte der Vertreter der damals zuständigen Einzelrichterin am
17.06.2004, dass ein Vorschuss in Höhe von € 500,- für eine Übersetzung anzufordern
(Ziff. 1 der Verfügung) und die zuzustellenden Schriftstücke sodann in die niederländische
Sprache zu übersetzen seien (Ziff. 2 der Verfügung, s. Bl. 113 Bd. I d. A.). Ziff. 1 der
Verfügung wurde von der Geschäftsstelle am 17.06.2004 ausgeführt. Ausweislich eines
Telefonvermerks der Geschäftsstelle vom 24.06.2004 ging die entsprechende
Zahlungsaufforderung erst an jenem Tage dem Klägervertreter zu, der sich für die
entsprechende Vorschusszahlung gutsagte (Bl. 113 Bd. I d. A.). Am 25.06.2004
übersandte die Geschäftsstelle ausweislich eines Telefonvermerks die Klageschrift und die
gerichtliche Verfügung (Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens) an ein
Übersetzungsbüro und wies dieses telefonisch auf die „Eilbedürftigkeit der Sache“ hin (s.
Bl. 113 Bd. I d. A. unten). Am 08.07.2004 erinnerte die Geschäftsstelle ausweislich eines
weiteren Telefonvermerks das Übersetzungsbüro telefonisch an die „Eilbedürftigkeit der
Sache“ (s. Bl. 114 Bd. I d. A. unten), erhielt jedoch ausweislich des Vermerks zur Antwort,
dieses habe die zu übersetzenden Schriftstücke „bis heute nicht erhalten“ (s. Bl. 114 Bd.
I d. A. unten). Die Geschäftsstelle übersandt daraufhin die Klageschrift und die
gerichtliche Verfügung erneut an das Übersetzungsbüro und wies dieses ausweislich
eines weiteren Vermerkes vom 20.07.2004 an jenem Tage noch einmal auf die
Eilbedürftigkeit hin (s. Bl. 115 Bd. I d. A. unten). Nach Eingang der Übersetzung am
28.07.2004 wurden die Klageschrift und die gerichtliche Verfügung mitsamt Übersetzung
noch an jenem Tage um 11:15 Uhr an die Beklagte abgeschickt (s. Bl. 121 RS Bd. I d. A.).
Die entsprechenden Schriftstücke gingen der Beklagten ausweislich des Rückscheins am
30.07.2004 zu (s. Bl. 128 Bd. I d. A.).
Nachdem die Kammer mit Beschluss vom 18.10.2004 (Bl. 175 Bd. I d. A.) angeordnet
hatte, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird, hat die Kammer
in der Sache erstmals am 01.02.2005 streitig verhandelt.
Mit Urteil vom 02.08.2005 wies die Kammer die Klage sodann als unzulässig ab (Bl. 226 ff.
Bd. I d. A.). Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg (s. OLG Frankfurt am Main, Urteil
vom 26.01.2006 – 15 U 200/05, Bl. 22 ff. Bd. III d. A.).
Auf die Rechtsmittel des Klägers hob das Revisionsgericht – nach Einholung einer
Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (s. EuGH, Urteil
vom 12.02.2009 – C-339/07, Bl. 161 ff. Bd. III d. A.) – mit Urteil vom 19.05.2009 (s. BGH,
Urteil vom 19.05.2009 – Az.: IX ZR 39/06, Bl. 176 ff. Bd. III d. A.) das Urteil des 15.
Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26.01.2006 und das
Urteil der erkennenden Kammer vom 02.08.2005 auf und wies die Sache zur weiteren
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren
einschließlich des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften, an das Landgericht Marburg zurück.
Mit Verfügung vom 30.07.2010 bestimmte die Kammer Termin zur Fortsetzung der
mündlichen Verhandlung auf Montag, den 06.09.2010, 11:00 Uhr, (s. Bl. 35 Bd. IV d. A.).
Diesen Termin hat die Beklagte versäumt.
Der Kläger vertritt die Ansicht, das Landgericht Marburg sei international und örtlich zur
Entscheidung des Rechtsstreits zuständig.
Er beantragt nunmehr, durch Entscheidung nach Lage der Akten die Beklagte zu
verurteilen, an ihn als Insolvenzverwalter über das Vermögen der F. GmbH € 50.000,-
„nebst acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2004“ zu zahlen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die internationale Zuständigkeit der belgischen
Gerichte für den Rechtsstreit begründet sei.
Die Beklagte hat überdies die Einrede der Verjährung erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen
Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht auf den entsprechenden Antrag des Klägers nach Lage der
Akten am 06.09.2010 (§§ 331a, 251a Abs. 2 ZPO). Die Formalien für eine derartige
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Akten am 06.09.2010 (§§ 331a, 251a Abs. 2 ZPO). Die Formalien für eine derartige
Entscheidung sind gewahrt. Die Kammer hat in der Sache erstmals am 01.02.2005
streitig verhandelt. Nach Rückeingang der Akte vom Revisionsgericht hat die Kammer
schließlich mit Verfügung vom 30.07.2010 Termin zur Fortsetzung der mündlichen
Verhandlung auf Montag, den 06.09.2010, 11:00 Uhr, bestimmt (s. Bl. 35 Bd. IV d. A.). In
diesem Termin ist die Beklagte – wie aus dem Terminsprotokoll (Bl. 57 f. Bd. IV d. A.)
ersichtlich – trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.
Die Klage ist nach Lage der Akten am 06.09.2010 zulässig und begründet.
Das Landgericht Marburg ist zuständig.
Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Marburg ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1
der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren.
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 ist nach Auffassung des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften (nunmehr: Gerichtshof der Europäischen Union, s. Art. 251
ff. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, AEUV) dahin auszulegen,
dass die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet
worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der
seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, zuständig sind (s.
EuGH, Urteil vom 12.02.2009 – C-339/07, Tz. 28).
Legt der Gerichtshof in einer Vorabentscheidung gemäß Art. 234 EG-Vertrag (nunmehr
Art. 267 AEUV) das Unionsrecht aus, so sind die mit dem Ausgangsverfahren befassten
staatlichen Gerichte an diese Auslegung gebunden (vgl. EuGH, Urteil vom 24.06.1969 –
29/68, Slg. 1969, 165, 178; EuGH, Urteil vom 03.02.1977 – 52/76, Slg. 1977, 163, Tz. 26,
EuGH, Beschluss vom 05.03.1986 – 69/85, Slg. 1986, 947, Tz. 13; EuGH, Urteil vom
14.12.2000 – C-446/98, Tz. 49; BVerfGE 45, 142, 162; BVerfGE 52, 187, 200 f.; BVerfGE
73, 339, 370; Braun, JAR 2000, 105, 108; Fredriksen, Europäische Vorlageverfahren und
nationales Zivilprozessrecht, 2009, S. 230). Vor diesem Hintergrund hält die Kammer an
ihrer gegenteiligen Auffassung aus dem durch das Revisionsgericht aufgehobenen Urteil
vom 02.08.2005 nicht mehr fest. Im Übrigen ist die Kammer hinsichtlich der
internationalen Zuständigkeit durch § 563 Abs. 2 ZPO auch an die rechtliche Beurteilung
des Revisionsgerichts gebunden, das sich seinerseits – nach den vorstehenden
Überlegungen folgerichtig – an die Entscheidung des Gerichtshofs gebunden sah (s. BGH,
Urteil vom 19.05.2009 – IX ZR 39/06).
Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Marburg ergibt sich aus § 71 Abs. 1 GVG in
Verbindung mit § 23 Nr. 1 GVG, weil es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit
handelt, deren Gegenstand den Wert der Summe von € 5.000,- übersteigt.
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Marburg folgt aus einer analogen Anwendung
von § 19a ZPO in Verbindung mit § 3 InsO, Art. 102 § 1 EGInsO.
Es kann offen bleiben, ob die Kammer auch insoweit an die Rechtsauffassung des
Revisionsgerichts förmlich gebunden ist (vgl. zu den diesbezüglichen Maßstäben BGH,
Urteil vom 15.02.1995 – VIII ZR 126/94), da die Kammer in ihrer neuen Besetzung in der
Sache die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts zu der Frage der örtlichen
Zuständigkeit teilt.
Ist nach Unionsrecht für Anfechtungsklagen die internationale Zuständigkeit der
deutschen Gerichte gegeben, muss auch für den Fall, dass sich aus den bestehenden
gesetzlichen Regelungen ein Gerichtsstand nicht ausdrücklich ergibt, ein solcher
Gerichtsstand bestimmt werden. Müssten Anfechtungsklagen trotz bestehender
internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte wegen fehlender örtlicher
Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen werden, würde dies in europarechtswidriger
Weise gegen Sinn und Zweck des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO (Verordnung (EG) Nr. 1346/2000
des Rates vom 29.05.2000 über Insolvenzverfahren (ABl. EG 2000 L 160/1) verstoßen,
zumal der EuGH in seinem Urteil ersichtlich davon ausgeht, dass die hiernach gegebene
internationale Zuständigkeit ausschließlicher Natur ist (vgl. dazu näher BGH, Urteil vom
19.05.2009 – IX ZR 39/06).
Ist dies für den Vollzug europarechtlicher Bestimmungen erforderlich, muss nationales
Recht auch von den Gerichten im Rahmen der ihnen gezogenen Grenzen fortgebildet
werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26.11.2008 – VIII ZR 200/05; BGH, Urteil vom
19.05.2009 – IX ZR 39/06).
Eine Analogie setzt allerdings eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen
Unvollständigkeit des Gesetzes als Voraussetzung einer „gesetzesimmanenten
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Unvollständigkeit des Gesetzes als Voraussetzung einer „gesetzesimmanenten
Rechtsfortbildung“ voraus. Ob eine derartige Lücke vorhanden ist, haben die Gerichte
vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Regelungsabsicht aus zu
beurteilen (s. BGHZ 149, 165, 174; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20.01.2005 – IX ZB
134/04). Eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes kann sich daraus ergeben, dass
der Gesetzgeber ausdrücklich seine Absicht bekundet hat, eine richtlinienkonforme
Regelung zu schaffen, die Annahme des Gesetzgebers, die Regelung sei
richtlinienkonform, aber falsch ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.2008 – VIII ZR 200/05). Für
eine in jedem Mitgliedstaat gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV (vormals Art. 249 Abs. 2 EG-
Vertrag) unmittelbar und allgemein geltende Verordnung gilt Entsprechendes, wenn die
zur Ausführung der Verordnung erforderlichen Zuständigkeitsregelungen unvollständig
sind. Das nationale Recht darf die Anwendbarkeit vorrangigen Unionsrechts nicht dadurch
unterlaufen, dass es die erforderlichen örtlichen Zuständigkeiten nicht schafft (s. BGH,
Urteil vom 19.05.2009 – IX ZR 39/06).
Ein Gerichtsstand für Anfechtungsklagen, die unmittelbar aus einem in Deutschland
geführten Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang mit diesem
stehen, ist in diesem Falle internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte auch
erforderlich, um die in Deutschland durchgeführten Insolvenzverfahren effektiv abwickeln
zu können. Nur auf diese Weise kann dem verfassungsrechtlich garantierten
Justizgewährungsanspruch der am Insolvenzverfahren Beteiligten, insbesondere des
Verwalters und der Insolvenz- und Massegläubiger, Rechnung getragen werden (s. BGH,
Urteil vom 19.05.2009 – IX ZR 39/06).
In den Fällen, in denen nach Art. 3 Abs. 1 EuInsO eine (ausschließliche) internationale
Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Insolvenzanfechtungsklagen besteht, sich aber
aus den bestehenden Vorschriften kein Gerichtsstand entnehmen lässt, besteht eine
unbeabsichtigte Regelungslücke. Vor der Entscheidung des EuGH vom 12.02.2009 in der
Sache C-339/07 musste nach dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO vom deutschen
Gesetzgeber nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass diese Vorschrift auch in
den genannten Fällen, insbesondere der Insolvenzanfechtung, eine internationale
Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründet. Wenn deshalb eine Bestimmung der
örtlichen Zuständigkeit für die Fälle fehlt, in denen sich diese nicht aus den allgemeinen
Vorschriften ergibt, kann diese Lücke im Wege der Analogie geschlossen werden. Damit
kann dem Zweck der europarechtlichen Bestimmung der internationalen Zuständigkeit
die erforderliche Wirksamkeit verliehen werden (s. BGH, Urteil vom 19.05.2009 – IX ZR
39/06).
Aus einer analogen Anwendung von § 19a ZPO in Verbindung mit § 3 InsO, Art. 102 § 1
EGInsO ergibt sich für diese Fälle der Gerichtsstand des sachlich zuständigen Gerichts am
Ort des für das Verfahren zuständigen Insolvenzgerichts. Denn beide Bestimmungen
bringen übereinstimmend zum Ausdruck, dass hierfür der sich daraus ergebende
Gesichtspunkt des Sachzusammenhangs maßgebend sein soll (s. dazu näher BGH, Urteil
vom 19.05.2009 – IX ZR 39/06).
Die Klage ist in vollem Umfange begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von € 50.000,- aus den §§
143 Abs. 1 Satz 1, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
Ob die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung vorliegen, beurteilt sich hier nach
deutschem Recht.
Dies folgt allerdings weder aus § 339 InsO – diese Wortschrift trat erst am 20.03.2003 in
Kraft – noch aus der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000.
Nach Art. 4 Abs. 2 lit. m in Verbindung mit Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000
wäre allerdings deutsches Recht als das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung
maßgebend, da die Beklagte nicht im Sinne des Art. 13 der Verordnung (EG) Nr.
1346/2000 nachgewiesen hat, dass für die Überweisung der € 50.000,- das Recht eines
anderen Mitgliedstaats als des Staates der Verfahrenseröffnung maßgeblich ist und dass
in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist.
Nach Art. 43 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 gilt jedoch für Rechtshandlungen
des Insolvenzschuldners vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung am 31.05.2002 (s. Art.
47 der Verordnung) weiterhin das Recht, das für diese Rechtshandlungen anwendbar war,
als sie vorgenommen wurden (s. BGH, Beschluss vom 21.06.2007 – IX ZR 39/06).
Vor Inkrafttreten der vorgenannten Bestimmungen richtete sich die Insolvenzanfechtung
nach dem Insolvenzstatut, das namentlich durch den Sitz des Insolvenzschuldners
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nach dem Insolvenzstatut, das namentlich durch den Sitz des Insolvenzschuldners
bestimmt wird (vgl. etwa BGH, Urteil vom 30.04.1992 – IX ZR 233/90; OLG Köln, Urteil
vom 09.06.1994 – 18 U 239/93), der hier in der Bundesrepublik Deutschland lag. Damit
ist hier deutsches Recht anwendbar.
Mit Überweisung vom 14.03.2002 hat die Insolvenzschuldnerin € 50.000,- an die Beklagte
geleistet. Am 15.03.2002 stellte die Insolvenzschuldnerin bei dem Amtsgericht Marburg –
Insolvenzgericht – Insolvenzantrag.
Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte keinen – den offenen Einzelforderungen
zuordenbaren – fälligen und einredefreien Anspruch auf einen Betrag in Höhe von €
50.000,-.
Soweit die Beklagte mit Anwaltsschriftsatz vom 08.09.2009 vorgetragen hat, ihr hätten
gegenüber der Insolvenzschuldnerin aus näher bezeichneten Rechnungen aus den
Monaten Januar und Februar 2002 Forderungen in Höhe von insgesamt € 49.981,56
zugestanden (Bl. 15 ff. Bd. IV d. A.), ist dieses Vorbringen nicht hinreichend substantiiert
und damit unbeachtlich.
So bleibt bei dem genannten Vorbringen der Beklagten aus dem Anwaltsschriftsatz vom
08.09.2009 bereits vollkommen offen, auf welcher Grundlage die dort genannten
Forderungen bestehen sollen (Kaufverträge? Werkverträge? Sonstiges?). Zwar genügt
eine Partei ihrer Darlegungslast grundsätzlich bereits dadurch, dass sie Tatsachen
vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte
Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Der Umfang der insoweit erforderlichen
Darlegung richtet sich dabei jedoch wesentlich nach dem, was der Partei an näheren
Angaben zumutbar und möglich ist. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, ob sich
die Geschehnisse, die Gegenstand des Parteivortrags sind, im Wahrnehmungsbereich der
Partei abgespielt haben und inwieweit der Vortrag der Gegenpartei Anlass zu einer
weiteren Aufgliederung und Ergänzung der Sachdarstellung bietet (vgl. etwa BGH, Urteil
vom 13.03.1996 – VIII ZR 36/95; BGH, Urteil vom 11.04.2000 – X ZR 19/98; LG Marburg,
Urteil vom 28.07.2010 – 2 O 36/10).
Die Rechnungen – so sie denn tatsächlich gestellt worden sind – betreffen Vorgänge, die
sich im Wahrnehmungsbereich der Beklagten abgespielt haben. Vor diesem Hintergrund
und angesichts des Umstandes, dass der Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 22.09.2009
(Bl. 26 ff. Bd. IV d. A.) bestritten hatte, dass die Beklagte der Insolvenzschuldnerin die im
Schriftsatz der Beklagten vom 08.09.2009 aufgeführten Rechnungen gestellt habe und ihr
entsprechende Forderungen gegen die Insolvenzschuldnerin zugestanden haben, hätte
es der Beklagten oblegen, ihren Vortrag näher zu konkretisieren, zumal auch der Kläger
in dem Anwaltsschriftsatz vom 22.09.2009 (S. 2, Bl. 27 Bd. IV d. A.) angemerkt hatte,
dass die Beklagte keine der im Schriftsatz der Beklagten vom 08.09.2009 aufgeführten
Rechnungen vorgelegt habe. Dessen ungeachtet hat die Beklagte ihren Vortrag jedoch
nicht weiter konkretisiert, so dass ihr diesbezügliches Vorbringen nicht hinreichend
substantiiert ist.
Darüber hinaus steht der entsprechende Vortrag der Beklagten auch in einem
bemerkenswerten Gegensatz zu dem Vortrag der Beklagten aus der Klageerwiderung
vom 16.09.2004 (S. 5, Bl. 152 Bd. I d. A.) und dem Anwaltsschriftsatz vom 26.01.2005 (Bl.
181 Bd. I d. A.). Darin hatte die Beklagte jeweils noch behauptet, dass ihre nicht näher
konkretisierte Forderung vor Zahlungseingang auf die Streitverkündete – die S.A. N.V. –
übergegangen sei; die Klage gehe daher zu Unrecht davon aus, dass die Beklagte zu
irgendeinem Zeitpunkt, wenn auch nur vorübergehend, über die bei ihr eingehende
Forderung verfügungsberechtigt gewesen sei. Zu diesem offenkundigen Widerspruch
zwischen ihrem Vortrag aus der Klageerwiderung vom 16.09.2004 und dem
Anwaltsschriftsatz vom 26.01.2005 einerseits und dem Anwaltsschriftsatz vom
08.09.2009 andererseits hat sich die Beklagte nicht erklärt, obwohl auch der Kläger
diesen Widerspruch in dem Anwaltsschriftsatz vom 22.09.2009 thematisiert hatte (S. 3,
Bl. 28 Bd. IV d. A.).
Im Übrigen besteht der Anspruch des Klägers auf Zahlung von € 50.000,- aus den §§ 143
Abs. 1 Satz 1, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO auch dann, wenn die von der Beklagten ursprünglich
erhobene Behauptung zutreffend sein sollte, ihre nicht näher konkretisierte Forderung sei
vor Zahlungseingang auf die S.A. N.V. übergegangen. Eine inkongruente
Deckungshandlung im Sinne der §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO liegt nämlich
auch dann vor, wenn dem (vermeintlichen) Gläubiger überhaupt kein Anspruch zusteht
(vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 30.01.2009 – 3 U 263/07; Kirchhof, in: Münchener
Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2008, § 131 InsO, Rn. 13 m. w. N.; Reischl,
Insolvenzrecht, 2008, Rn. 632).
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Vor diesem Hintergrund kommt es hier auf die Frage, ob der Vortrag der Beklagten aus
dem Anwaltsschriftsatz vom 08.09.2009 zu den ihr gegen die Insolvenzschuldnerin
angeblich zustehenden Forderungen in Höhe von € 49.981,56 auf die entsprechende
Rüge des Klägers nach den §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 1 ZPO als verspätet hätte
zurückgewiesen werden können oder müssen, nicht an.
Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung geht ins Leere, da der Anspruch
des Klägers nicht verjährt ist.
Nach § 146 Abs. 1 InsO in der bis zum 14.12.2004 gültigen Fassung verjährte der
Anfechtungsanspruch in zwei Jahren seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, hier also
mit Ablauf des 01.06.2004 (s. § 188 Abs. 2 BGB). Die Klageschrift wurde vorliegend am
01.06.2004 per Telefax eingereicht (s. Bl. 1 Bd. I d. A.). Maßgeblich für die Hemmung der
Verjährung ist nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 253 Abs. 1 ZPO
grundsätzlich die Zustellung der Klage. Erfolgt die Zustellung jedoch „demnächst“ im
Sinne des § 167 ZPO, reicht bereits der rechtzeitige Eingang der Klageschrift bei Gericht
aus. Bei der Beurteilung der Frage, ob „demnächst“ zugestellt wurde, ist zu
berücksichtigen, ob der Zustellungsbetreiber alles Zumutbare für eine rechtzeitige
Zustellung unternommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.1999 – VII ZR 24/98). In der
Klageschrift wurde die Anschrift der Beklagten angegeben, unter der diese zum
damaligen Zeitpunkt auch im belgischen Handelsregister aufgeführt war, nämlich H, K.
Der Kläger hatte damit alle Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße und
schnellstmögliche Zustellung geschaffen. Eine namentliche Benennung des
Geschäftsführers ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom
29.06.1993 – X ZR 6/93).
Die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO wird auch
nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass bei Einreichung der Klage die Klageschrift
und die Anlagen nicht zugleich noch in übersetzter Fassung übersandt worden sind.
Der Kläger war nicht gehalten, ohne besondere Aufforderung der Kammer weitere
Exemplare der Klageschrift und der in dieser in Bezug genommenen Anlagen zu fertigen
und schon bei der Einreichung der Klage die förmliche Zustellung zu beantragen (vgl.
BGH, Urteil vom 11.07.2003 – V ZR 414/02; OLG Celle, Beschluss vom 05.01.2004 – 11 W
91/03; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl. 2010, § 167,
Rn. 16). Mit der Einreichung der Klageschrift und der Angabe der ausländischen Anschrift
der beklagten Partei hatte der Kläger alles Erforderliche getan, um die Auslandszustellung
einzuleiten, und durfte abwarten, ob und welche Auflagen ihm das Gericht machen würde.
Eine im Ausland zu bewirkende Zustellung erfolgt nämlich seit jeher durch das Gericht.
Der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland ist ausschließlich Angelegenheit der
Justizverwaltung (s. BGH, Urteil vom 11.07.2003 – V ZR 414/02).
Der Kläger hatte daher mit der rechtzeitigen Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses
seinerseits alles getan, damit eine Zustellung „demnächst“ erfolgen konnte. Die
Verzögerung der Zustellung fiel nicht in den Verantwortungsbereich des Klägers, da die
Einhaltung sämtlicher Zustellungsvorschriften in den der Justizverwaltung fällt und dem
Kläger aus gegebenenfalls vorliegenden Rechtsverstößen somit kein Nachteil erwachsen
darf (vgl. wiederum BGH, Urteil vom 11.07.2003 – V ZR 414/02).
Vor diesem Hintergrund kommt es hier auf die Frage, ob die Beklagte die Annahme der
Klageschrift ohne Übersetzung hätte verweigern dürfen, nicht mehr entscheidend an.
Gleichwohl sei darauf hingewiesen, dass hier viel dafür spricht, dass der Beklagten ein
solches Annahmeverweigerungsrecht nicht zustand.
Nach Art. 8 Abs. 1 der auf den Rechtsstreit noch anwendbaren Verordnung (EG) Nr.
1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und
außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten darf
der Empfänger des zuzustellenden Schriftstücks dessen Annahme verweigern, wenn
dieses in einer anderen als den folgenden Sprachen abgefasst ist:
a) der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es im
Empfangsmitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der
Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, oder
b) einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats, die der Empfänger versteht.
Zunächst bestand schon deswegen kein Annahmeverweigerungsrecht, weil Deutsch in
Belgien auf Ebene des Gesamtstaats dritte Amtssprache ist (s. Europäische Kommission,
Angaben zu den Rechtsbehelfen, Sprachen und Stellen gemäß Art. 30 der Verordnung
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Angaben zu den Rechtsbehelfen, Sprachen und Stellen gemäß Art. 30 der Verordnung
(EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.04.2004 zur
Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen
(abrufbar unter
http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/pdf/vers_consolide_eeo805_de.pdf,
S. 2; vgl. auch LG Berlin, Urteil vom 20.08.2002 – 15 O 562/01).
Im Übrigen spricht viel dafür, dass hier auch die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 lit. b
der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 vorlagen, da das von dem Kläger als Anlage K5 (Bl.
73 d. A.) vorgelegte Schreiben darauf hindeutet, dass Deutsch die Korrespondenzsprache
der geschäftlichen Beziehungen zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten war
(zur Bedeutung der Korrespondenzsprache für die Auslegung von Art. 8 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 vgl. etwa EuGH, Urteil vom 08.05.2008 – C-14/07, Tz. 91
f.).
Es ist auch nicht dadurch Verjährung eingetreten, dass das Verfahren nach dem
27.10.2009 zeitweilig weder durch den Kläger noch durch die Beklagte gefördert worden
ist, da beide Parteien zu der – eine formale Frage betreffenden – Anfrage des damals
zuständigen Einzelrichters vom 27.10.2009 keine Stellung bezogen und auch ansonsten
ihren Vortrag nicht weiter vertieft haben. Entgegen der Auffassung der Beklagten aus
dem Anwaltsschriftsatz vom 18.08.2010 (S. 2, Bl. 43 f. Bd. IV d. A.) erfüllt dieser Umstand
nicht die Tatbestandsvoraussetzungen von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB. Selbst wenn die
Parteien ohne triftige Gründe untätig sind, ist § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB unanwendbar,
soweit die Förderung des Verfahrens Sache des Gerichts ist, das Gerichts also von Amts
wegen tätig werden muss (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12.10.1999 – VI ZR 19/99;
Ellenberger, in: Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 204, Rn. 47). So liegt es hier.
Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus den §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 BGB. In diesem Zusammenhang war der Klageantrag in entsprechender
Anwendung der §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass der Kläger Zinsen in
Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2004
beansprucht, obwohl das Wort „Zinsen“ in dem Klageantrag nicht verwandt wird. Nach
dem Kontext kann der Antrag aber nur in dem erläuterten Sinne verstanden werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Kostentragungspflicht der
Beklagten erstreckt sich dabei auch auf die Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens
vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.1996
– KZR 20/91; BGH, Beschluss vom 11.03.1997 – KVR 25/91; BGH, Beschluss vom
18.06.2003 – 5 StR 169/00; LAG Hamm, Urteil vom 23.09.1997 – 5 Sa 1035/95). Ein
Vorabentscheidungsverfahren ist für die Parteien des Ausgangsverfahrens als ein
Zwischenstreit Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die
Entscheidung über die Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens ist daher grundsätzlich
Sache des vorlegenden Gerichts (s. EuGH, Urteil vom 06.12.2001 – C-472/99, Tz. 24;
EuGH, Urteil vom 03.04.2003 – C-144/00, Tz. 41; EuGH, Urteil vom 12.02.2009 – C-
339/07, Bl. 161 ff. Bd. III d. A, Tz. 30) bzw. vorliegend die der Kammer, an die das
Verfahren durch das Revisionsgericht zur Entscheidung auch über die Kosten der
Rechtsmittelverfahren einschließlich des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zurückverwiesen worden ist.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gründet sich auf § 708 Nr. 2 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.