Urteil des LG Marburg vom 17.03.2010

LG Marburg: zwangsvollstreckung, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, quelle, dokumentation, rückgriff, abgabe, umweltrecht

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Gericht:
LG Marburg 2.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 O 188/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 22 Abs 1 GKG, § 31 Abs 1
GKG, § 31 Abs 3 GKG
Orientierungssatz
Die klagende Partei wird auch dann zu Recht als Zweitschuldnerin der Kosten
herangezogen, wenn der beklagten Partei die Prozesskostenhilfe entzogen wurde
Tenor
Die Erinnerung der Klägerin gegen Ihre Inanspruchnahme als Zweitschuldnerin für
die in Höhe von 1.258 € offenen Gerichtskosten wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden
nicht erstattet.
Gründe
I.
Nach der Schlusskostenrechnung des Kostenbeamten vom 07.01.2010 steht noch
ein Betrag von 1.258 € an Gerichtskosten offen, für die laut Urteil vom 24.07.2008
der Beklagte als Erstschuldner nach § 29 Nr. 1 GKG haftet. Die dem Beklagten mit
Beschluss vom 31.03.2008 gewährte Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss vom
03.06.2009 aufgehoben, nachdem der Beklagte trotz mehrmaliger Aufforderung
durch das Gericht keine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen abgegeben hat.
Die Staatskasse nimmt die Klägerin nunmehr als Zweitschuldner gemäß §§ 22
Abs. 1, 31 Abs. 2 GKG in Anspruch mit dem Hinweis, eine Zwangsvollstreckung
gegen den Beklagten sei aussichtslos, da er amtsbekannt pfandlos ist und eine
eidesstattliche Versicherung abgegeben habe.
II.
Die seitens der Klägerin eingelegte Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 GKG
zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Die Klägerin ist gemäß § 22 Abs. 1 GKG Kostenschuldnerin. Die Staatskasse hat
die Klägerin nach § 31 Abs. 2 GKG zu Recht als Zweitschuldnerin in Anspruch
genommen. Nach dieser Vorschrift soll die Haftung des Zweitschuldners nur
geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche
Vermögen des Erstschuldners erfolglos geblieben ist oder ausgeschlossen
erscheint. Zu Recht sieht die Staatskasse diese Voraussetzung als gegeben an,
weil die Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten nach Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung aussichtslos erscheint.
Die Haftung der Klägerin entfällt auch nicht gemäß § 31 Abs. 3 GKG, da dem
Beklagten die Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO widerrufen wurde (vgl.
OLG Düsseldorf, MDR 1989, 365; KG Berlin, RPfleger 1979, 152; Hartmann, KostG,
36. Aufl., § 31 GKG, Rz. 16). Dies ist auch nicht unbillig, da die Klägerin gemäß §§
31 Abs. 1 GKG, 426 Abs. 1 BGB vom Beklagten Ausgleich für die von ihr zu
zahlenden Gerichtskosten verlangen kann. Unter Berücksichtigung, dass dem
Beklagten durch Urteil die gesamte Kostentragungspflicht auferlegt wurde, hat die
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Beklagten durch Urteil die gesamte Kostentragungspflicht auferlegt wurde, hat die
Klägerin gegen den Beklagten nach § 426 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB sogar einen
Anspruch auf volle Erstattung der von ihr zu begleichenden Gerichtskosten und
nicht lediglich auf hälftigen Ausgleich. Würde man einen Rückgriff gegen die
Klägerin im vorliegenden Fall verneinen, liefe das darauf hinaus, der Staatskasse
das Insolvenzrisiko des Beklagten aufzubürden. Es ist jedoch nicht einzusehen,
warum der Staat das Insolvenzrisiko für eine der Parteien tragen sollte. Wenn die
Parteien in rechtliche Beziehung zueinander treten, haben sie auch das
entsprechende wirtschaftliche Risiko zu tragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.