Urteil des LG Marburg vom 12.01.2011

LG Marburg: verjährungsfrist, verhinderung, rufnummer, aktivlegitimation, bundesrat, wiederholung, form, verwirkung, teilzahlung, aussetzung

1
2
3
4
Gericht:
LG Marburg 5.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 S 82/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 43b TKG
Anwendbarkeit TKG auf 0118xy-Rufnummern
Leitsatz
§ 43b TKG a.F. ist auf 0118xy-Rufnummern nicht analog anwendbar.
Orientierungssatz
Der Gesetzgeber hat dei Preisobergrenze mit dem "Gesetz zur Bekämpfung des
Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdienstrufnummern (MehrwDRufNrMBG)" vom
09.08.2003 (BGBl. I 2003, 1590) in § 43b TKG a.F. ausdrücklich nur für die über 0190er-
/0900er-Nummern abgerechneten Diesntleistungen vorgesehen, um das finanzielle
Risiko im Zusammenhang mit diesen Diensten einzuschränken, nicht aber auch für
andere Rufnummern, wie etwa die o118xy-Nummern
Tenor
Das Urteil des Amtsgerichts Marburg vom 14.05.2009 – 9 C 147/09 (77) – wird
abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 594,72 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 10.08.2005 sowie unverzinsliche Kosten in Höhe von 47,00 € zu zahlen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin, die ein eigenes bundesweites öffentliches Telefonnetz betreibt, auf
dessen Basis Sprachtelefon- und Sprachmehrwertdienste angeboten werden,
begehrt von den Beklagten Zahlung von 594,72 €.
In dem Zeitraum vom 04.06.2005 bis zum 23.06.2005 wurden von dem
Telefonanschluss der Beklagten mit der Rufnummer … aus
Servicedienstleistungen unter den Rufnummern 118…, 118… und 118… in
Anspruch genommen (insgesamt 785 Minuten). Wegen der Einzelheiten zu den
Verbindungszeiten und der jeweiligen Verbindungsdauer wird auf den
Einzelverbindungsnachweis Bezug genommen (Bl. 20 ff. d.A.).
Ausweislich der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 17.04.2009 vorgelegten
Zuteilungsbescheinigungen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und
Post vom 21.09.2000, 28.06.2001 und 03.07.2001 (Bl. 70 ff. d.A.) sind die
vorgenannten Rufnummern 118..., 118... und 118... ihr auf der Grundlage des § 43
Telekommunikationsgesetz (TKG) in Verbindung mit den „Vorläufigen Regeln für
die Zuteilung von Rufnummern für Auskunftsdienste“ für einen
Inlandsauskunftsdienst zugeteilt worden.
Die von dem Festnetzanschluss der Beklagten über die Rufnummern 118..., 118...
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
Die von dem Festnetzanschluss der Beklagten über die Rufnummern 118..., 118...
und 118... in Anspruch genommenen Service- und Auskunftsdienstleistungen sind
den Beklagten von ihrem Festnetzbetreiber, der Deutschen Telekom AG, in
Rechnung gestellt worden. So hat die Deutsche Telekom AG in der Rechnung vom
11.07.2005 eine Forderung zugunsten der Klägerin unter der Rubrik „Beträge
anderer Anbieter“ („Verbindung über ..... AG (z.Hd. ....“) in Höhe von 2.415,92 €
brutto ausgewiesen (Bl. 44 d.A.). Auf diesen Rechnungsbetrag haben die
Beklagten am 04.11.2005 eine Teilzahlung in Höhe von 1.821,20 € erbracht. Der
Restbetrag von 594,72 € ist Gegenstand der Klage.
Die Klägerin behauptet, sie sei die Betreiberin der unter den Rufnummern 118...,
118... und 118... angebotenen Auskunftsdienste. Die streitgegenständlichen
abgerechneten Mehrwertdienste seien minutengenau abgerechnet worden
(Beweis: Sachverständigengutachten), weshalb jede angefangene Minute voll zu
bezahlen sei. Die entsprechend angefallenen Gebühren sowie die Minutentaktung
seien zu Beginn der Telefonate jeweils per Tonbandansage angesagt worden.
Die Klägerin hat zunächst beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilen, an sie 594,72 € nebst Zinsen
in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
10.08.2005 sowie unverzinsliche Kosten in Höhe von 148,00 € zu zahlen.
Nachdem sie mit Schriftsatz vom 17.04.2009 die Klage hinsichtlich der zunächst
geltend gemachten Inkassokosten (101,00 €) zurückgenommen hat, hat sie
seither sinngemäß beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilen, an sie 594,72 € nebst Zinsen
in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
10.08.2005 sowie unverzinsliche Kosten in Höhe von 47,00 € zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben in der Klageerwiderung „zunächst einmal“ die Aktivlegitimation der
Klägerin bestritten.
Sie sind der Auffassung, dass die gesetzliche Regelung für Preisobergrenzen von
2,00 € pro Minute (§ 43b Abs. 3 TKG a.F.) auch auf die
Weitervermittlungsnummern der Klägerin entsprechend anzuwenden seien.
Ausgehend von einer Gesamtverbindungsdauer von 785 Minuten und unter
Berücksichtigung der Preisobergrenze von 2,00 € pro Minute hätten die Beklagten
der Klägerin lediglich einen Betrag von 1.570,00 € zzgl. 16 % Mehrwertsteuer,
mithin einen Gesamtbetrag von 1.821,00 € geschuldet, den sie – unstreitig – am
04.11.2005 auch an die Klägerin leisteten.
Über den bereits gezahlten Betrag von 1.821,00 € hinaus stehe der Klägerin
gegen die Beklagten kein weitergehender Anspruch auf Zahlung von 594,72 € zu,
da der von ihr abgerechnete Minutenpreis deutlich über dem Maß von 2,00 € pro
Minute liege.
§ 43b TKG a.F., der seinem Wortlaut nach eine Preisobergrenze nur für die über
0190er-/0900er-Nummern abgerechneten Mehrwertdienste vorsah, sei nach
Auffassung der Beklagten auch auf weitere Rufnummerngassen, wie etwa die hier
in Rede stehenden 0118xy-Nummern, analog anzuwenden.
Die Beklagten bestreiten, dass eine Minutentaktung erfolgt sei und dass zum
damaligen Zeitpunkt einem Anrufer bei Weiterleitung an eine 0190er/0900er-
Rufnummer die hierfür angefallenen Gebühren mitgeteilt worden seien.
Die Beklagten wenden darüber hinaus Verwirkung ein und haben mit Schriftsatz
vom 06.04.2009 die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Klägerin entgegnet, es hätte den Beklagten oblegen, auch die 0118xy-
Rufnummerngasse sperren zu lassen. Darüber hinaus sei zu bedenken, dass eine
Weiterleitung an eine solche Nummer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Anrufers
erfolge und die hierfür anfallenden Gebühren dem Anrufer mitgeteilt würden, so
dass es von dem freien Willen des Anrufers abhängig sei, ob er sich zu einer
kostenpflichtigen Nummer weitervermitteln lasse.
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
Das Amtsgericht hat mit am 14.05.2009 verkündetem Urteil nach § 495a ZPO die
Klage mit der Begründung, dass die Preisobergrenze des § 43b Abs. 3 TKG a.F.
auch auf 0118xy-Nummern analog anzuwenden sei, abgewiesen und die Berufung
gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zugelassen.
Gegen das am 22.05.2009 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am
22.06.2009 eingelegten Berufung.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Marburg vom 14.05.2009 – 9 C 147/09 (77) –
abzuändern und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 594,72
€ nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 10.08.2005 sowie unverzinsliche Kosten in Höhe von
148,00 € [richtig: 47,00 €, Anm.] zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie machen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen
Vorbringens geltend, die gesetzliche Regelung für Preisobergrenzen von 2,00 € pro
Minute sei auch auf die Weitervermittlungsnummern der Klägerin entsprechend
anzuwenden.
Mit Schriftsatz vom 17.12.2010 hat der Beklagtenvertreter mitgeteilt, dass der
Beklagte zu 2) zwischenzeitlich verstorben sei.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg.
1.
Das Verfahren ist nicht nach § 239 ZPO infolge des Ablebens des Beklagten zu 2)
unterbrochen, da der Beklagte zu 2) durch einen Prozessbevollmächtigten
vertreten wird und dieser keinen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt
hat (§ 246 ZPO).
2.
a)
Dass die Rufnummern 118..., 118... und 118... in dem Zeitraum vom 04.06.2005
bis zum 23.06.2005 von dem Telefonanschluss der Beklagten aus in einem
Gesamtumfang von 785 Minuten (ca. 13 Stunden) in Anspruch genommen worden
sind, ist unstreitig.
Soweit die Beklagten in der Klageerwiderung „zunächst einmal“ die
Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede gestellt haben, hat sie dieses
Verteidigungsmittel, nachdem die Klägerin die Zulassungsbescheinigungen
betreffend die in Rede stehenden Rufnummern mit Schriftsatz vom 17.04.209 (Bl.
70 ff. d.A.) vorgelegt hat, im Laufe des Prozesses wieder fallen gelassen.
b)
ist § 43b Abs. 3 TKG a.F. auf die vorliegende Fallkonstellation nicht analog
anwendbar.
Unter Analogie versteht man die Übertragung der für einen oder mehrere
bestimmte Tatbestände im Gesetz vorgesehenen Regel auf einen anderen, aber
rechtsähnlichen Tatbestand. Sie überschreitet die Grenze des möglichen
Wortsinnes, die für die eigentliche Auslegung eine Schranke darstellt und setzt
voraus, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (vgl.
Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., Einl. vor § 1 Rn. 48).
Eine solche Regelungslücke liegt hier jedoch nicht vor. § 43b Abs. 3 TKG a.F. ist –
gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht – nicht unvollständig.
39
40
41
42
43
44
45
46
47
Der Gesetzgeber hat die Preisobergrenze mit dem „Gesetz zur Bekämpfung des
Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern
(MehrwDRufNrMBG)“ vom 09.08.2003 (BGBl. I 2003, S. 1590) in § 43b TKG a.F.
ausdrücklich nur für die über 0190er-/0900er-Nummern abgerechneten
Dienstleistungen vorgesehen, um das finanzielle Risiko im Zusammenhang mit
diesen Diensten einzuschränken (vgl. BT-DRS 15/907, S. 10), nicht aber auch für
andere Rufnummerngassen, wie etwa die 0118xy-Nummern.
Darauf, dass es dem Gesetzgeber lediglich um eine Regelung für die 0190er-
/0900er-Nummern ging, weist bereits die Bezeichnung des Gesetzes hin.
Außerdem lässt sich den Gesetzesmaterialien entnehmen, dass sich der
Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens auch mit der Frage der
Ausweitung der Regelungen zur Verhinderung des Missbrauchs von
Mehrwertdiensterufnummern auf andere Rufnummerngassen auseinandergesetzt
hat. So hat etwa der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 23.05.2003 zu dem
„Entwurf eines Gesetzes zu Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-
Merhwertdiensterufnummern“ (BT-DRS 15/907) u.a. folgendes ausgeführt (vgl. BT-
DRS 15/1068, S. 2):
Die Bundesregierung hat sich zu der Stellungnahme des Bundesrates u.a. wie folgt
geäußert (vgl. BT-DRS 15/1068, S. 3):
Die vorstehend zitierten Stellungnahmen belegen eindrücklich, dass dem
Gesetzgeber die Problematik der Verlagerung des Missbrauchs von
Mehrwertdiensterufnummern auch auf andere Rufnummerngassen bekannt war,
und dass er in Kenntnis dieser Problematik zunächst in einem ersten Schritt für
kurzfristig wirksame Maßnahmen zur Missbrauchsbekämpfung von 0190er-
/0900er-Nummern geschaffen hat und sich weitergehende Maßnahmen
ausdrücklich vorbehalten hat.
Die mit den Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs von
0190er-/0900er Mehrwertdiensterufnummern normierten Vorgaben hat der
Gesetzgeber schließlich mit dem „Gesetz zur Änderung
telekommunikationsrechtlicher Vorschriften“ vom 18.02.2007 (BGBl. I 2007, S.
106) (vgl. BT-DRS 16, 2581, S. 21). Erst durch
dieses Gesetz wurde § 66d TKG eingeführt, nach dem die Preishöchstgrenze
gilt (§ 66d Abs. 1 S. 2
TKG).
War es somit der Wille des Gesetzgebers mit der Einführung des am 15.08.2003 in
Kraft getretenen § 43b TKG a.F. zunächst kurzfristig wirksame Maßnahmen zur
Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Nummern zu schaffen, so hat
er – entsprechend seiner in dem seinerzeitigen Gesetzgebungsverfahren
gemachten Ankündigung – mit dem Gesetz zur Änderung
telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.2007 diese speziellen
verbraucherschützenden Regelungen weiter fortgeschrieben. Soweit es der
Gesetzgeber bis dahin (noch) nicht für erforderlich gehalten hat, die Regelungen
über die Preisobergrenzen auf die Fälle der Weitervermittlung durch einen
Auskunftsdienst auszuweiten, kann hierin keine planwidrige Regelungslücke
gesehen werden. Im Gegenteil: Es entsprach vielmehr gerade dem
gesetzgeberischen Plan, zunächst kurzfristig wirksame Maßnahmen zur
Bekämpfung des Missbrauchs (nur)von 0190er-/0900er-Nummern zu schaffen und
die Entscheidung über die Ergreifung weiterer Maßnahmen vom Erfolg bzw. Greifen
dieser Maßnahmen abhängig zu machen.
c)
und die Ansage der anfallenden Gebühren bestreiten, ist dieses Bestreiten
unwirksam, da es ihnen durchaus zuzumuten gewesen ist, sich über den Inhalt der
48
49
50
51
52
unwirksam, da es ihnen durchaus zuzumuten gewesen ist, sich über den Inhalt der
Ansagen bei ihrem Sohn, der nach ihren Angaben die streitgegenständlichen
Telefonate geführt habe, kundig zu machen.
d)
Die streitgegenständliche Rechnung datiert aus dem Jahre 2005, so dass die
Verjährungsfrist am 01.01.2006 begonnen hat und unter Zugrundelegung der
dreijährigen Regelverjährungsfrist frühestens zum 31.12.2008 geendet hätte.
Vorliegend ist jedoch gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB durch Zustellung des
Mahnbescheids am 22.05.2007 die Verjährung gehemmt worden. Gemäß § 204
Abs. 2 BGB endet die Hemmung der Verjährung erst sechs Monate nach der
letzten Verfahrenshandlung der Parteien. Die letzte Verfahrenshandlung der
Parteien stellt vorliegend die Einlegung des Widerspruchs seitens der Beklagten
vom 25.05.2007 dar. Somit war die Verjährung für einen Zeitraum von sechs
Monaten und 3 Tagen gehemmt. Dieser Zeitraum ist auf die Verjährungsfrist mit
anzurechnen, so dass Verjährung frühestens im Juli 2009 eingetreten wäre.
Die Geltendmachung der Ansprüche ist auch nicht verwirkt. Grundsätzlich steht es
dem Berechtigten frei, bei der Geltendmachung seiner Rechte die durch Gesetz
oder Vertrag bestehenden Verjährungs- oder Ausschlussfristen voll auszunutzen
(vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 242 Rn. 87). Dies gilt insbesondere bei
kurzen Verjährungsfristen wie auch der dreijährigen Regelverjährungsfrist. Hieran
ändert sich auch dann nichts, wenn sich die Verjährungsfrist wie vorliegend durch
Hemmung verlängert (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 242 Rn. 97).
3.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf den §§ 708 Nr. 10,
711, 713 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.