Urteil des LG Marburg vom 12.09.2007

LG Marburg: in dubio pro reo, fahrbahn, graben, sachbeschädigung, dokumentation, geldstrafe, quelle, zivilprozessrecht, besucher, verwarnung

1
2
3
Gericht:
LG Marburg 9.
Kleine
Strafkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 Ns 4 Js 11934/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 145 Abs 2 Nr 2 StGB, § 303
StGB, § 315b Abs 1 Nr 1 StGB,
§ 43 Zeichen 620 StVO, § 43
Abs 3 Nr 3 Zeichen 620 StVO
Beeinträchtigung von Unfallverhütungsmitteln: Entfernung
von Leitpfosten aus ihrer Halterung
Tenor
Das angefochtene Urteil wird abgeändert:
Die Angeklagten sind der Beeinträchtigung von Unfallverhütungsmitteln
schuldig.
Sie werden verwarnt. Die Verhängung einer Geldstrafe von je 10 Tagessätzen
zu je 40,00 Euro ... bzw. 50,00 Euro ... bleibt vorbehalten.
Im Übrigen wird der Angeklagte ... freigesprochen.
Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen
Auslagen zu tragen, soweit sie verurteilt sind; soweit der Angeklagte ...
freigesprochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen
Auslagen der Staatskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften: § 145 Abs. 2 Nr. 2, 59 StGB
Gründe
Die Verurteilung des Angeklagten ... wegen gefährlichen Eingriffs in den
Straßenverkehr ist aufzuheben und der Angeklagte wegen dieser tatmehrheitlich
verurteilten Tat freizusprechen, weil es keinen Zeugen dafür gibt, dass er es war,
der den Pfosten hinter der unbekannt gebliebenen Anzeigeerstatterin so
hergeworfen hat, dass er auf der Fahrbahn verlieben und damit andere gefährdet
hat; die Zeugin konnte lediglich mitteilen, dass der Werfer am Oberkörper nackt
war; das war auch der unmittelbar neben ... stehende Angeklagte ... (und waren
offenbar noch weitere Besucher der Kirmes), so dass beiderseits der Grundsatz in
dubio pro reo greift. Dass ... später einen Pfosten in der Hand hatte, sagt nichts
darüber aus, ob er einen anderen Pfosten früher geworfen hat. Dass beide nach
einem gemeinschaftlichen Plan gehandelt hätten und man deshalb die Tat des
einen allemal dem anderen zurechnen könnte, ist durch nichts zu erweisen, auch
nicht durch die Annahme eines gemeinschaftlichen Handelns bei dem späteren
Tatabschnitt im Blick auf den einen Pfosten im Graben.
Die Verurteilung wegen Sachbeschädigung hat keinen Bestand, weil der
Leitpfosten nicht beschädigt wurde. Leitpfosten werden in den Boden gesteckt und
können einfach herausgezogen und wieder hineingesteckt werden. Das
Amtsgericht hat zu Unrecht auf die Funktion des Leitpfostens als
Verkehrsschutzmaßnahme abgestellt, was für eine Sachbeschädigung unerheblich
ist. Der bloße Entzug der Sache ist nicht nach § 303 strafbar. In Frage käme hier
zwar § 315 b Abs. 1 Nr. 1 StGB (Beseitigen einer Anlage), aber dafür fehlt es an
möglichen Feststellungen einer konkreten Gefahr gerade des zuletzt
herausgerissenen Pfostens, der weit ab im Graben lag.
Allerdings haben sich die Angeklagten nach § 145 Abs. 2 Nr. 2 StGB strafbar
3
4
5
Allerdings haben sich die Angeklagten nach § 145 Abs. 2 Nr. 2 StGB strafbar
gemacht, denn die Begrenzungspfosten stellen eine Schutzvorrichtung zur
Verhütung von Unfällen dar. Autofahrer sollen in der Dunkelheit Klarheit über den
Verlauf der Straßenführung erhalten, insbesondere bei kurvigen Strecken wie
vorliegend. Die Angeklagten haben den einen Pfosten beseitigt, indem sie ihn so
weit von der Fahrbahn weggeworfen haben, dass er seine Schutzfunktion nicht
mehr erfüllen konnte. Dass es die beiden Angeklagten gemeinschaftlich waren, die
diesen Pfosten herausgerissen haben, steht für das Gericht aufgrund der in der
Beweisaufnahme festgestellten Abläufe zweifelsfrei fest.
Zur Ahndung genügte eine Verwarnung mit Strafvorbehalt, § 59 StGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 (Teilfreispruch) und § 465 StPO
(Verurteilung beider Angeklagten).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.