Urteil des LG Marburg vom 29.07.2010

LG Marburg: realisierung, luft, vergütung, quelle, zivilprozessrecht, verwaltungsrecht, immaterialgüterrecht, vollstreckungstitel, dokumentation, gebühr

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Gericht:
OLG Frankfurt 15.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
15 W 33/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 11 Abs 5 RVG
Orientierungssatz
Nach § 11 Abs. 5 RVG ist die Festsetzung der Anwaltsvergütung abzulehnen, soweit der
Mandant Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund
haben. Da es nach dem Wortlaut dieser Vorschrift genügt, dass der Mandant
außergebührenrechtliche Einwendungen oder Einreden "erhebt", ist von dem für die
Festsetzung der Vergütung zuständigen Rechtspfleger eine Prüfung der Begründetheit
der Einwendungen oder eine Aufforderung an den Mandant, seine Einwendungen näher
zu substantiieren, nicht verlangt, der Rechtspfleger hat auch keine materiell-rechtliche
Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des früheren Anwalts des Beklagten zu 1) wird der
Beschluss der Rechtspflegerin beim Landgericht Marburg vom 23. März 2010 (5 O
11/07), durch welchen im Rahmen der Abhilfeentscheidung über die sofortige
Beschwerde des Beklagten zu 1) der Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 25.
Februar 2010, soweit er den Beklagten zu 1) betraf, aufgehoben wurde,
aufgehoben
und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens, an die Rechtspflegerin beim Landgericht Marburg
zurückverwiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die sofortige Beschwerde, welche der Beschwerdeführer als früherer
Prozessbevollmächtigter des Beklagten zu 1) im eigenen Kosteninteresse gegen
die von ihm vertretene Partei erhebt, ist zulässig - §§ 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, 104
Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2
ZPO. Insbesondere übertrifft der Beschwerdewert offensichtlich den
Zulässigkeitsgrenzwert von 200 Euro - § 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
In der Sache führt das Rechtsmittel zur Zurückverweisung der angefochtenen
Entscheidung an das Landgericht, welches nach gebotener Sachverhaltsaufklärung
über die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1) vom 11. März 2010 (Bl. 130
d.A.) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Februar erneut zu
entscheiden haben wird. Der Rechtspflegerin wird gemäß § 572 Abs.3 ZPO
aufgegeben, aufzuklären, ob der Beklagte zu 1) als Gegner des
Kostenfestsetzungsantrags bzw. Schuldner des Kostenfestsetzungsbeschlusses in
der Sache Einwendungen gegen die Kostenfestsetzung erhebt, die sachlich
außerhalb des Gebührenrechts liegen. Das bisherige Vorbringen des Beklagten zu
1) im Beschwerdeschreiben vom 11. März 2010 (Bl. 130 d.A.)
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lässt nicht erkennen, ob der Beklagte zu 1) tatsächlich außergebührenrechtliche
Einwendungen geltend macht, und ob ihnen die Qualität zukommt, die erforderlich
ist, um ein dem Grunde nach gerechtfertigtes Kostenfestsetzungsbegehren eines
Anwalts zu blockieren, ob der Kläger also wirklich außergebührenrechtliche
Einwendungen "erhebt".
Nach § 11 Abs. 5 RVG ist die Festsetzung der Anwaltsvergütung abzulehnen,
soweit der Mandant Einwendungen oder Einreden , die nicht im
Gebührenrecht ihren Grund haben.
Da es nach dem Wortlaut dieser Vorschrift genügt, dass der Mandant
außergebührenrechtliche Einwendungen oder Einreden “erhebt”, ist von dem für
die Festsetzung der Vergütung zuständigen Rechtspfleger eine Prüfung der
Begründetheit der Einwendungen oder eine Aufforderung an den Mandant, seine
Einwendungen näher zu substantiieren, nicht verlangt, der Rechtspfleger hat auch
keine materiell-rechtliche Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen. Deshalb müssen
die Anforderungen an die Darlegung außergebührenrechtlicher Einwendungen
seitens des Gegners eines Vergütungsfestsetzungsantrags gering bleiben. Zwar
dient das Kostenfestsetzungsverfahren dazu, dem Anwalt in einem möglichst
unkomplizierten und schnellen Verfahren einen Vollstreckungstitel zur Realisierung
seines Vergütungsanspruchs gegen seinen Auftraggeber in die Hand zu geben.
Dieses Verfahren will vor allem vermeiden, dass wegen jeglichen
Honoraranspruchs des Anwalts gegen seinen Auftraggeber eigens ein gesonderter
Rechtsstreit geführt werden muss. Andererseits dient das
Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht dazu, außergebührenrechtliche
Einwendungen des Mandanten auf kurzem Wege zu bescheiden, insbesondere
abzuweisen. Für die Klärung materiell-rechtlicher Sachfragen ist der Rechtspfleger
im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht zuständig.
Danach müssen Auffassungen, nach welchen schon im
Vergütungsfestsetzungsverfahren Einwendungen unbeachtlich bleiben sollen,
wenn sie offensichtlich unbegründet, offensichtlich halt- und substanzlos oder auch
offensichtlich aus der Luft gegriffen sind, auf besondere Ausnahmefälle beschränkt
bleiben, in denen die Offensichtlichkeit der Unbegründetheit der von einem
Mandant erhobenen Einwendungen zweifelsfrei fest steht. Dies kann insbesondere
dann der Fall sein, wenn Einwendungen vom Mandant offensichtlich arglistig in
dem bloßen Bestreben konstruiert werden, die Vergütungsfestsetzung zu
verzögern und die Realisierung des Vergütungsfestsetzungsanspruchs des Anwalts
zu erschweren, gewissermaßen bewusst den für ihn von vornherein erfolglosen
Umweg über eine Vergütungsklage im selbständigen Rechtsstreit zu provozieren
(vgl. z. B. OLG Brandenburg, RPfl 2003, 538 f (zu der dem § 11 Abs. 5 RVG
inhaltlich entsprechenden Vorschrift des § 19 Abs. 5 BRAGO), OLG Bamberg
FamRZ 2001, 505; Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 11 RVG Rdnr. 56,57;
Gerold/Schmidt/v.Eicken, Madert/Müller-Rabe RVG, 17. Aufl., § 11 Rdnrn. 137–146
jeweils m. w. N.).
Die Anforderungen an die Darlegung von außergebührenrechtlichen Einwendungen
des Mandanten müssen naturgemäß graduell noch geringer sein, wenn sich der
Mandant gegen den Vergütungsfestsetzungsantrag seines Anwalts ohne
anwaltliche Hilfe wendet, was er darf - §§ 11 Abs. 6 Satz 1 RVG, 78 Abs. 5 ZPO.
Selbst in Anwendung dieser geringen Anforderungen an die Beachtlichkeit
außergebührenrechtlicher Einwendungen des Gegners eines
Vergütungsfestsetzungsantrags ist vorliegend die Aufhebung des vom
Beschwerdeführer erwirkten Kostenfestsetzungsbeschluss gegen den Beklagten zu
1) durch die Rechtspflegerin nach derzeitigem Sachstand nicht gerechtfertigt.
Das zitierte Vorbringen des Beklagten zu 1) lässt schon nicht erkennen, ob er
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Das zitierte Vorbringen des Beklagten zu 1) lässt schon nicht erkennen, ob er
überhaupt außergebührenrechtliche Einwendungen geltend machen möchte. Dem
Beschwerdeschreiben vom 11. März 2010 lässt sich allenfalls entnehmen, dass er
mit der Arbeitsweise des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt in anderen
Angelegenheiten, wohl auch in dieser Angelegenheit nicht zufrieden ist. Aus
seinem Vorbringen ergibt sich jedoch kein Anhaltspunkt, dass er daraus
irgendwelche rechtlichen Folgerungen zieht, etwa dass die im vorliegenden
Verfahren entstandenen Rechtsanwaltsgebühren den Beschwerdegegner nicht
zustünden, etwa weil dem Honoraranspruch irgendwelche Ansprüche des
Beklagten zu 1 gegenüberstünden. Der Beklagte zu 1 hat bislang keinerlei
Tatsachen vorgetragen, die auch nur in einer rechtlichen Beziehung zum
festgesetzten Honoraranspruch stehen, geschweige denn geeignet sind, eine
außergebührenrechtliche Einwendung erkennbar zu machen. Es lässt sich damit
weder feststellen, welche Einwendungen der Beklagte zu 1 überhaupt gegen die
Kostenfestsetzung erhebt, noch, ob etwaige Einwendungen gegebenenfalls ihren
Ursprung außerhalb des Gebührenrechts haben.
Die Ablehnung eines Kostenfestsetzungsantrags wegen der Erhebung von
Einwendungen durch den Kostenschuldner, die nicht im Gebührenrecht ihren
Ursprung haben, setzt jedoch mindestens die Kenntnis dessen voraus, was der
Kostenschuldner gegen den Gebührenanspruch des Anwalts einwenden will. Die
außergebührenrechtlichen Einwendungen müssen konkret genannt und nicht
lediglich angedeutet oder nur abstrakt angekündigt werden. Eine
Auseinandersetzung in der Sache mit außergebührenrechtlichen Einwendungen im
formalen Kostenfestsetzungsverfahren durch die Rechtspflegerin/den
Rechtspfleger ist damit keineswegs verlangt.
Nach alledem wird die Rechtspflegerin aufzuklären haben, welche Einwendungen
der Kläger konkret gegen die Kostenfestsetzung geltend machen will, und ob es
sich dabei um außergebührenrechtliche Einwendungen handelt, die nicht
offensichtlich halt- und substanzlos oder aus der Luft gegriffen sind. Sollte dies der
Fall sein, so ist der Kostenfestsetzungsbeschluss erneut aufzuheben, anderenfalls
die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1) zurückzuweisen.
Im erstgenannten Fall wird der Beschwerdeführer mit den Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO Nr. 1812 der Anlage 1 zu § 3 Abs.
2 GKG zu belasten sein, andernfalls bleibt das Beschwerdeverfahren
gerichtsgebührenfrei. Auch die Entscheidung über die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens wird der Rechtspflegerin aufgegeben.
Nach § 11 Abs.2 Satz 6 RVG werden die außergerichtlichen Kosten eines Anwalts
im Beschwerdeverfahren um die Festsetzung seiner Kosten - eine 0,5-Gebühr für
das Kostenbeschwerdeverfahren (§ 18 Nr. 5 RVG in Verbindung mit Nr. 3500 VV) -
nicht erstattet.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.