Urteil des LG Mannheim vom 16.05.2014

auskunft, mangelnde sorgfalt, versicherung, zwangsmittel

LG Mannheim Urteil vom 16.5.2014, 7 O 90/13
Leitsätze
1. Haben die Beklagten unstreitig ihre Auskunft mehrmals erst im Verfahren über die
Verhängung von Zwangsmitteln vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht
ergänzt, so liegen die Voraussetzungen von § 259 Abs. 2 BGB für die Verurteilung zur
Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft in der Regel vor.
2. Eine Angelegenheit von geringer Bedeutung, bei der eine Verpflichtung zur Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung nach § 259 Abs. 3 BGB (ausnahmsweise) nicht
besteht, liegt nicht schon vor, wenn diese Nachbesserungen selbst nur geringen
Umfang hatten. Maßgeblich ist insoweit die Sicht des Gläubigers, inwieweit er weitere
Verletzungshandlungen aufdecken will.
Tenor
1. Die Beklagten zu 3) und 4) werden verurteilt, vor dem zuständigen Amtsgericht an
Eides statt zu versichern, dass sie die Auskünfte gemäß den Schreiben ihres
Prozessbevollmächtigten vom 20. April 2012, vom 12. Oktober 2012, sowie vom 30.
November 2012, vom 15. Januar 2013 sowie vom 27. November 2013 einschließlich
der dazu gehörenden Anlagen so vollständig und richtig erteilt haben, wie sie dazu im
Stande sind.
2. Die Beklagten zu 1), 2) sowie zu 5) und 6) - im Falle der Beklagten zu 1) und 2)
durch ihre gesetzlichen Vertreter, im Falle der Beklagten zu 5) und 6) durch die
Beklagten selbst - werden verurteilt, vor dem zuständigen Amtsgericht an Eides statt
zu versichern, dass sie die Auskünfte gemäß der E-Mail ihres
Prozessbevollmächtigten vom 16. Mai 2012 sowie dessen Schreiben vom 12. Oktober
2012 und vom 30. November 2012, vom 15. Januar 2013 sowie vom 27. November
2013 einschließlich der dazu gehörenden Anlagen so vollständig und richtig erteilt
haben, wie sie dazu im Stande sind.
3. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin EUR 2.080,50 nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6. Juni 2013 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
6. Das Urteil ist in Ziffer 1. und 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000 EUR
und in Ziffern 3. und 4. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1 Die Beklagten sind auf Antrag der Klägerin im Verfahren 7 O 78/10 durch Urteil der
Kammer vom 16.03.2012 in Bezug auf im dortigen Tenor näher beschriebene
Einpackbänder zum Schutz eines Formstücks gegen Korrosion und
Zusammensetzungen, die geeignet sind, Formstücke gegen Korrosion zu
schützen, unter anderem verurteilt worden,
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der Klägerin
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a) Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der unter I.1. bezeichneten
Erzeugnisse zu erteilen durch schriftliche Angaben über
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aa) Namen und Anschriften sämtlicher Hersteller, Lieferanten und anderer
Vorbesitzer (insbesondere Transport- und Lagerunternehmen) sowie die
Stückzahlen der von diesen jeweils hergestellten und/oder ausgelieferten
Erzeugnisse, unter Angabe der jeweils bezahlten Preise,
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bb) Namen und Anschriften sämtlicher gewerblicher Abnehmer und Auftraggeber
sowie die Stückzahlen der an diese Abnehmer jeweils ausgelieferten und/oder
von diesen bestellten Erzeugnisse, jeweils unter Angabe der Verkaufsstellen, für
die sie bestimmt waren und der jeweils bezahlten Preise,
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und zwar jeweils unter Beifügung von Kopien der zugehörigen Belege
(Rechnungen, Lieferscheine und Zollpapiere);
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b) unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses unter Beifügung
von Kopien der zugehörigen Belege (Rechnungen, Lieferscheine und Zollpapiere)
vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1.
bezeichneten Handlungen vorgenommen haben, und zwar unter Angabe
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aa) der mit den unter I.1. bezeichneten Erzeugnissen erzielten Umsätze,
aufgeschlüsselt nach einzelnen Lieferungen und Typenbezeichnungen und
jeweils mit Angabe
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- des Zeitpunkts der Lieferung,
- der Namen und Anschriften der Abnehmer,
- der gelieferten Stückzahlen,
- des Stückpreises,
10 bb) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs- und
Vertriebskosten unter Angabe der Tatsachen, die die Beurteilung ermöglichen, ob
der jeweilige Kostenfaktor ausschließlich durch die Gestehung und/oder den
Vertrieb der unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse verursacht wurde,
11 cc) den mit den unter I.1. bezeichneten Erzeugnissen erzielten Gewinn,
12 dd) der betriebenen Werbung unter Aufschlüsselung der Werbeträger, deren
Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und
Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Domains, Schaltungszeiträume
und Zugriffszahlen,
13 wobei
14 - zu den unter I.1.b) und I.1.c) bezeichneten Handlungen die Angaben zu a) nur
für die Zeit seit dem 15. August 2007 und die Angaben zu b) nur für die Zeit seit
dem 15. September 2007 zu machen sind;
- hinsichtlich der Angaben unter a) Angaben zu den Einkaufspreisen erst für die
Zeit ab dem 01.09.2008 sowie Angaben zu den Verkaufsstellen erst für die Zeit
ab dem 15.08.2007 zu machen sind;
- den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer
nichtgewerblichen Abnehmer sowie ihrer Empfänger von Angeboten statt der
Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden und dieser gegenüber zur
Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik
Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die
durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn ermächtigen und
verpflichten, der Klägerin auf Anfrage jeweils darüber Auskunft zu geben, ob eine
bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot
und/oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten
ist.
15 Die Beklagten zu 3) und 4) haben mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten
vom 20.04.2012 auf das Auskunftsbegehren der Klägerin erstmals inhaltlich
geantwortet (Anlage K4). Mit E-Mail vom 16.05.2012 haben die Beklagten zu 1), 2),
5) und 6) mitteilen lassen, sie hätten diesen Angaben nichts hinzuzufügen. Auf
Antrag der Klägerin als Vollstreckungsgläubigerin hat die Kammer gegen die
Beklagten als Vollstreckungsschuldner mit Beschluss vom 10.09.2012
Zwangsgelder verhängt. Im Rahmen der Begründung der Beschwerde gegen
diesen Beschluss durch Schriftsatz vom 12.10.2012 trugen die Beklagten
ergänzende Auskünfte vor und haben diese durch Schriftsatz vom 30.11.2012
weiter ergänzt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde - im Hinblick auf die
Ergänzung der Auskunft mit der Maßgabe von Zwangsgeldherabsetzungen -
durch Beschluss vom 21.11.2013 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 27.11.2013
haben die Beklagten die Auskunft weiter ergänzt. Zwischen den Parteien steht
außer Streit, dass die Auskünfte jetzt formal vollständig sind und die Klägerin nicht
erfolgreich weitere Zwangsmittel beantragen könnte.
16 Die Klägerin trägt vor,
es dränge sich der Verdacht auf, die erteilten Auskünfte seien weiterhin
unvollständig, widersprüchlich und nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt. Zu
dieser Besorgnis gebe auch der Vortrag der Beklagten aus dem
Erkenntnisverfahren Anlass. Angesichts des Nachdrucks mit dem dort Lieferungen
nach Deutschland auch nach Vorhalt des Vertriebssystems bestritten worden
seien, bestünden gravierende Zweifel an der Ernsthaftigkeit der nunmehr erteilten
Auskunft. Anders als nach den erteilten Auskünften seien bestimmte 72 Rollen
auch keineswegs zu Testzwecken verkauft worden.
17 Die Klägerin beantragt zuletzt:
18 1. Die Beklagten zu 3) und 4) werden verurteilt, vor dem zuständigen Amtsgericht
an Eides statt zu versichern, dass sie die Auskünfte gemäß den Schreiben ihres
Prozessbevollmächtigten vom 20. April 2012, vom 12. Oktober 2012, sowie vom
30. November 2012, vom 15. Januar 2013 sowie vom 27. November 2013
einschließlich der dazu gehörenden Anlagen so vollständig und richtig erteilt
haben, wie sie dazu im Stande sind.
19 2. Die Beklagten zu 1), 2) sowie zu 5) und 6) - im Falle der Beklagten zu 1) und 2)
durch ihre gesetzlichen Vertreter, im Falle der Beklagten zu 5) und 6) durch die
Beklagten selbst - werden verurteilt, vor dem zuständigen Amtsgericht an Eides
statt zu versichern, dass sie die Auskünfte gemäß der E-Mail ihres
Prozessbevollmächtigten vom 16. Mai 2012 sowie dessen Schreiben vom 12.
Oktober 2012 und vom 30. November 2012, vom 15. Januar 2013 sowie vom 27.
November 2013 einschließlich der dazu gehörenden Anlagen so vollständig und
richtig erteilt haben, wie sie dazu im Stande sind.
20 3. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin EUR 2.397,50 nebst 8%
Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
21 Die Beklagten beantragen,
22 die Klage zurückzuweisen.
23 Die Beklagten tragen vor,
die Klage sei vor Abschluss des Zwangsmittelverfahrens angestrengt worden und
deshalb nach wie vor unzulässig. Sollte das Gericht die Klage nunmehr als
zulässig behandeln sei dies bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen. Die
erteilten Auskünfte entsprächen der erforderlichen Sorgfalt. Sie seien nicht
widersprüchlich. Die Ergänzung der Auskünfte gebe zu einer solchen Besorgnis
keinen Anlass. Zu den ergänzten Informationen hätten sich die Beklagten
materiell-rechtlich als nicht verpflichtet angesehen. Tatsächlich sei der titulierte
Auskunftsanspruch weitreichender als der materiell-rechtliche Anspruch der
Klägerin. Die Verteidigung ihrer Rechtsauffassung könne nicht als Indiz für
mangelnde Sorgfalt gegen die Beklagten herangezogen werden. Schließlich sei
die Angelegenheit von geringer Bedeutung, weshalb § 259 Abs. 3 BGB einem
eventuellen Anspruch der Klägerin entgegenstehe.
24 Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen
verwiesen.
Entscheidungsgründe
25 Die Klage ist zulässig. Dies versteht sich für den Zahlungsantrag ohne nähere
Begründung, gilt aber auch für die Anträge auf eidesstattliche Versicherung im
Hinblick auf die nunmehr erteilte (Gesamt-)Auskunft. Es kann in diesem
Zusammenhang dahinstehen, ob die Klage auch insoweit schon bei Erhebung
oder bei Eintritt der Rechtshängigkeit zulässig gewesen ist. Hierauf kommt es nicht
an. Maßgeblich ist allein der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Zu
diesem steht zwischen den Parteien zu Recht außer Streit, dass nunmehr eine
formal vollständige Auskunft vorliegt und die Beklagten nicht durch Zwangsmittel
zu weiteren Ergänzungen angehalten werden können. Deshalb steht der Klage auf
eidesstattliche Versicherung jedenfalls in diesem Zeitpunkt nicht (mehr) entgegen,
dass die Klägerin sich durch das Verlangen nach (erweiterter) Auskunft im
Zwangsvollstreckungsverfahren und gleichzeitige Klage auf Versicherung der
Vollständigkeit der - nach eigener Ansicht doch sogar formal unvollständigen -
Auskunft in einen Selbstwiderspruch verwickeln könnte.
26 Die Klage ist auch weitgehend begründet:
27 Der Anspruch auf Versicherung an Eides statt folgt aus § 259 Abs. 2 BGB. Es
besteht Grund zu der Annahme, dass die Angaben der Beklagten auch in ihrer
Gesamtheit nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind. Im
vorliegenden Fall reicht hierfür aus, dass die Beklagten unstreitig ihre Auskunft
mehrmals erst im Verfahren über die Verhängung von Zwangsmitteln vor dem
Landgericht und dem Oberlandesgericht ergänzt haben (BeckOK/Unberath,
Edition 30, § 259, Rn 26; jurisPK-BGB/ Toussaint, 6. Aufl., § 259, Rn. 16;
MüKoBGB/Krüger, 6. Aufl., § 259, Rn. 39; Palandt/Grüneberg, 73. Aufl., § 259, Rn.
13; Staudinger/Bittner, Neubearbeitung 2009, § 259, Rn. 36; Kühnen, Handbuch,
6. Aufl., Rn. 2182 jeweils m.w.N.). Eingedenk des Umstands, dass der Antrag auf
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung das einzige Mittel des Gläubigers zur
Sicherstellung der Richtigkeit und Vollständigkeit ist (vgl. nur Palandt a.a.O: Rn. 12
m.w.N.), reichen schon die erst durch das Vollstreckungsverfahren motivierten
Ergänzungen aus, den Verdacht zu nähren, die Beklagten könnten sich der
Erfüllung der geschuldeten Auskunft nicht mit der gebotenen Sorgfalt gewidmet
haben. Die dagegen von den Beklagten erhobenen Bedenken greifen nicht durch.
Mit ihren Einwänden gegen die Richtigkeit des Titels können die Beklagten - wie
sie selbst zuletzt nicht mehr bezweifeln - nicht gehört werden Dass sie versucht
haben, ihre gegenteilige Rechtsauffassung zum titulierten Anspruchsumfang im
Vollstreckungsverfahren durchzusetzen, steht nicht entgegen, weil weder dargetan
noch sonst ersichtlich ist, dass dies auf entschuldbarer Unkenntnis oder
unverschuldetem Irrtum (vgl. dazu Palandt a.a.O. Rn. 13 m.w.N.) beruht hätte. Die
Beklagten haben die von ihnen angeführte Stelle im oben zitierten Handbuch
(a.a.O. Rn. 2188) missverstanden. Kühnen legt dort lediglich dar, dass
eidesstattliche Versicherung immer nur für die Auskunft gefordert werden kann, die
der Schuldner zuletzt als die maßgebende bezeichnet hat. Das ist hier unstreitig
die im Antrag und Tenor beschriebene Gesamtauskunft. Die Voraussetzungen für
eine Ausnahme nach § 259 Abs. 3 BGB liegen nicht vor. Das Gesetz hat hier nur
solche Fälle vor Augen, in denen es dem Schuldner entweder wegen geringen
Bedeutung der Sache insgesamt oder der jetzt noch verbliebenen (angeblichen)
Differenz nicht zuzumuten ist, sich zum Amtsgericht zu bemühen. Instruktiv nennt
Grüneberg im Palandt (a.a.O. Rn. 13) in diesem Zusammenhang „wenige Euro“.
Darum geht es vorliegend nicht. Insbesondere ist nicht maßgebend, in welchem
Umfang die Beklagten Verletzungshandlungen eingeräumt haben, sondern es
kommt darauf an, in welchem Umfang die Klägerin durch das einzige ihr
verbliebene Zwangsmittel Verletzungshandlungen aufdecken will.
28 Der Anspruch auf Zahlung der für dieses Verfahren entstandenen vorgerichtlichen
Kosten samt Zinsen folgt aus dem Grunde nach aus Verzug. Allerdings ist nur eine
1,3-Gebühr zuzüglich Auslagenpauschalen zu erstatten. Die Ansicht, schon die
Qualifikation einer Auseinandersetzungen als Patentstreitsache rechtfertige stets
die Ansetzung einer 1,5-Gebühr, teilt die Kammer in ständiger Rechtsprechung
nicht. Bei der Höhe der Zinsen war zunächst im Wege der Auslegung des
Klageantrags davon auszugehen, dass das Verhältnis zum Basiszinssatz nicht -
wie der Wortlaut des Antrag nahelegen könnte - durch einen Aufschlag von 8
Prozent (= Basiszinssatz x 1,08), sondern - wie der recht verstandene Sinn des
Antrags ergibt - durch Addition von Prozentpunkten (= Basiszinssatz + 8)
bemessen werden soll, wie dies auch durch § 288 Abs. 2 BGB geregelt ist.
Allerdings liegen hier dessen Voraussetzungen nicht vor, weil die Parteien zwar
keine Verbraucher sind, der Hauptanspruch aber keine Entgeltforderung ist.
Deshalb besteht die Zinsforderung nur in der durch § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB
angeordneten Höhe.
29 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, denn die
Zuvielforderung der Klägerin bei den vorgerichtlichen Kosten und den hierauf
bezogenen Zinsen war verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten
veranlasst. Auch in diesem Zusammenhang ist ohne Belang, ob die Klage
zunächst teilweise unzulässig gewesen ist. Selbst wenn dies so wäre, könnte es
bei der ohne richterliches Ermessen ausschließlich nach Obsiegen und
Unterliegen zu treffenden Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden.
Entgegen den Ausführungen der Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung
liegt hierin kein elementarer Gerechtigkeitsverstoß. Die Beklagten stehen nicht
anders als sie bei späterer Klageerhebung auch gestanden hätten. Die ihnen vom
Vorsitzenden in der ersten mündlichen Verhandlungen aufgezeigte Möglichkeit,
bei Fortsetzung des Verfahrens im Fall einer nunmehr formal vollständigen
Auskunft ein Anerkenntnis abzugeben, das dann als sofortiges hätte gewertet
werden können (Zöller/Herget, 30. Aufl., § 93, Rn. 4 einleitend), haben sie nicht
genutzt.
30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2
ZPO.