Urteil des LG Mannheim vom 01.07.2016

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LG Mannheim Urteil vom 1.7.2016, 7 O 209/15
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
der Klägerin in einer gesonderten Aufstellung, hinsichtlich der Angaben zu a und b unter Vorlage von
Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen, darüber Angaben zu machen, in welchem Umfang
sie
1. seit dem 4. Mai 2007
Funkstationen, nämlich Mobiltelefone, zur Verwendung in einem Funkkommunikationssystem mit
einem Kommunikationskanal zwischen der Funkstation und einer weiteren Station, wobei der Kanal
einen Uplink- und einen Downlink-Steuerkanal zur Übertragung von Steuerinformationen und einen
Datenkanal zur Übertragung von Daten umfasst, wobei geschlossene Leistungsregelkreismittel
vorgesehen sind, um die Leistung des Steuer- und des Datenkanals zu regeln,
in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den
genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat,
wenn die Funkstation Mittel zum Verzögern der Anfangsübertragung des Datenkanals, bis die
Anfangsübertragung der Steuerkanäle stattgefunden hat, aufweist, und wenn die geschlossenen
Leistungsregelkreismittel während dieser Verzögerung so funktionieren, dass sie die Leistung des
Steuerkanals justieren,
2. seit dem 18. November 2006
sekundäre Stationen (110) zur Verwendung in einem Funkkommunikationssystem, das einen
Kommunikationskanal zwischen der sekundären Station (110) und einer primären Station (100)
aufweist, wobei der Kanal einen Aufwärtsverbindungs- und einen Abwärtsverbindungs-Steuerkanal für
die Übertragung von Steuerinformationen und einen Datenkanal für die Übertragung von Daten
umfasst, wobei die sekundäre Station (110) ein Leistungssteuerungsmittel (118) umfasst, das dazu
geeignet ist, die Leistung des Steuer- und des Datenkanals als Reaktion auf eine Abfolge von
empfangenen Leistungssteuerbefehlen in einer Reihe von Schritten mit veränderlicher Größe zu
verändern, wobei jeder Schritt als Reaktion auf den Empfang eines entsprechenden
Leistungssteuerungsbefehls in der Abfolge vorgenommen wird,
in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den
genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat,
wenn das Leistungssteuerungsmittel (118) dazu geeignet ist, die Schrittgröße zu einer vorbestimmten
Zeit nach dem Beginn oder der Wiederaufnahme der Übertragung von einer anfänglichen Schrittgröße
zu verringern, wobei das Auftreten der Verringerung vom Vorzeichen der empfangenen
Leistungssteuerungsbefehle unabhängig ist,
und zwar unter Angabe
a. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften
der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den
jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, der
jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe,
Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet im Falle von Internet-Werbung der Domain, den
Zugriffszahlen und den Schaltungszeiträumen;
e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des
erzielten Gewinns,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer
und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur
Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen
Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein
bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr
1. durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 4. Mai 2007 begangenen Handlungen entstanden ist
und noch entstehen wird;
2. durch die zu I.2. bezeichneten und seit dem 18. November 2006 begangenen Handlungen
entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3, die Beklagte 1/3.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils EUR 50.000 in Ziffern I.1
und I.2 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages
(Ziffer IV. Kosten).
Tatbestand
1 Die Parteien streiten um die Frage einer Verletzung der Europäischen Patente EP 1 062 743 (im Folgenden:
Klagepatent I) und EP 1 062 745 (im Folgenden: Klagepatent II) durch die Beklagte, sowie über die aus der
behaupteten Verletzung abgeleiteten Unterlassungs-, Auskunfts-/Rechnungslegungs-, Schadensersatz-,
Rückruf-/Entfernungs- sowie Vernichtungsansprüche.
2 Die Klägerin ist ein weltweit operierendes Elektronikunternehmen, das u.a. auf dem Gebiet der
Mobilfunktechnologie zahlreiche Patente hält. Die Beklagte ist die deutsche Tochtergesellschaft des
Unternehmens [...] Sie vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland UMTS- und LTE-fähige Mobiltelefone
unter der Marke „[...]“ (vgl. etwa Anlage K3a und b; im Folgenden: angegriffene Ausführungsformen).
3 Das UMTS-Netz, in dem auch die LTE-fähigen und UMTS-fähigen Mobiltelefone der Beklagten arbeiten
können, beruht u.a. auf folgenden verpflichtend einzuhaltenden Standards:
4
1. 3 GPP TS 23.002 V4.8.0 (2003-06), Anlage KA3a,
2. 3 GPP TS 25.211 V4.6.0 (2002-09), Anlage KA3b,
3. 3 GPP TS 25.214 V4.6.0 (2003-03), Anlage KA3c,
4. 3 GPP TS 25.101 V4.13.0 (2006-12), Anlage KA3d.
5 Die Klagepatente I und II waren Gegenstand von Nichtigkeitsverfahren und wurden durch Entscheidungen
des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2014 (X ZR 107/12 und X ZR 146/12, Anlage KA1e und KA2e)
aufrecht erhalten. Beide Klagepatente waren zudem Gegenstand des vor der Kammer geführten
Verletzungsrechtsstreits 7 O 25/10.
6 Die Klägerin wies die [...] schriftlich am 5. Juli 2014 unter Beifügung einer Liste der betroffenen Patente
darauf hin, dass sie durch den Vertrieb ihrer Mobiltelefone UMTS- und LTE- standardessentielle Patente der
Klägerin verletze. Am 15./16. September 2014 erläuterte die Klägerin der [...] gegenüber ihr
Lizenzprogramm und übergab schriftliche Unterlagen hierzu (Anlagen K4b und K4c). Die [...] bot der
Klägerin im Rahmen einer Besprechung am 25. November 2014 die Übertragung von Patenten an, die sie für
essentiell für den LTE bzw. UMTS-Standard erachtete. Mit Schreiben vom 28. Juli 2015 (Anlage K4h)
unterbreitete die Klägerin der [...] ein Lizenzvertragsangebot (Anhang 4) unter Beifügung einer Liste der
patentverletzenden Produkte und standardessentielle Patente (Anhang 1 und 2) nebst technischen
Beschreibungen (Anhang 3, dort bezogen auf die Klagepatente I und II als [...] 25 und 26). Weitere
technische Erläuterungen zu den UMTS- und LTE-Patenten übersendete die Klägerin mit E-Mail vom 25.
September 2015 (Anlagen K4i und K4j, dort Klagepatente I und II als [...] 26 und 27). Die [...] bot der
Klägerin mit Schreiben vom 12. Januar 2016 (Anlage B5) an, Lizenz am weltweiten LTE-/UMTS-
Patentportfolio für einen Lizenzsatz von [x]% des Nettoverkaufspreises je Einheit zu nehmen. Es kam in der
Folgezeit aber nicht zum Abschluss eines Lizenzvertrages zwischen den Parteien, weshalb die Klägerin
durch Klageschrift vom 16. Oktober 2015, bei Gericht eingegangen am 19. Oktober 2015, Klage erhob. Die
Beklagte hinterlegte bei der Landesjustizkasse […] im April 2016 einen Betrag von EUR [y] (vgl.
Hinterlegungsschein, Anlage B21), wobei der Betrag die weltweiten Verkäufe von LTE-/UMTS-fähigen
Geräten im Zeitraum 2012 bis 30. Juni 2016 abdecken soll und auf der Grundlage des in der Anlage B5
angebotenen Lizenzsatzes kalkuliert ist.
7 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Lizenzvertragsverhandlungen zwischen den Parteien wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
8 Die Klägerin ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in Kraft
stehenden Europäischen Patents EP 1 062 743 B1 (Klagepatent I, Anlage KA1) betreffend ein
Funkkommunikationssystem, das unter Inanspruchnahme einer britischen Priorität vom 16. Januar 1999 am
24. Dezember 1999 angemeldet wurde. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung
erfolgte am 4. April 2007.
9 Anspruch 1 lautet (in der deutschen Übersetzung):
10 „Funkstation (100, 110) zur Verwendung in einem Funkkommunikationssystem mit einem
Kommunikationskanal zwischen der Funkstation (100, 110) und einer weiteren Station (100, 110), wobei
der Kanal einen Uplink- und einen Downlink-Steuerkanal zur Übertragung von Steuerinformationen und
einen Datenkanal zur Übertragung von Daten umfasst, wobei geschlossene Leistungsregelkreismittel (107,
118) vorgesehen sind, um die Leistung des Steuer- und des Datenkanals zu regeln, gekennzeichnet durch
Mittel (102, 112) zum Verzögern der Anfangsübertragung des Datenkanals, bis die Anfangsübertragung der
Steuerkanäle stattgefunden hat, wobei die geschlossenen Leistungsregelkreismittel (107, 118) während
dieser Verzögerung so funktionieren, dass sie die Leistung des Steuerkanals justieren.“
11 Hinsicht des gesamten Inhalts der Klagepatentschrift und des im Wege eines Insbesondere-Antrags geltend
gemachten Unteranspruchs 2 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.
12 Die Klägerin trägt im Hinblick auf Klagepatent I vor, die nach dem UMTS-Standard arbeitenden angegriffenen
Ausführungsformen machten von allen Merkmalen des Anspruchs 1 wortsinngemäßen Gebrauch.
13 Dies gelte auch für das Merkmal e, da technisch für den Fachmann klar sei, dass die beiden Steuerkanäle
nicht microsekundengenau gleich liefen, da dies einer Kommunikation auf den Steuerkanälen immanent sei.
Hierauf komme es auch nicht an. Erheblich sei nur, dass es eine Zeitspanne gebe, die verstreiche, bevor die
Übertragung der Nutzdaten beginne. Unerheblich sei auch, wenn der Standard insoweit - wie nicht, da das
Wort „shall“ im Sinne eines muss zu verstehen sei - lediglich optional ausgestaltet sei, wie die Beklagte
meine, da es allein auf die Fähigkeiten der angegriffenen Ausführungsformen ankomme, dann
standardgemäß arbeiten zu können, wenn die Option genutzt werde.
14 Die Klägerin ist weiter Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in
Kraft stehenden Europäischen Patents EP 1 062 745 B1 (Klagepatent II, Anlage KA2) betreffend ein
Funkkommunikationssystem, das ebenfalls unter Inanspruchnahme einer britischen Priorität vom
16.01.1999 am 24.12.1999 angemeldet wurde. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung
erfolgte am 18.10.2006.
15 Die Klägerin macht eine wortsinngemäße Verletzung des selbständigen Anspruchs 5 sowie im Wege eines
Insbesondere-Antrags der Unteransprüche 7 und 8 des Klagepatents II durch die angegriffenen
Ausführungsformen geltend. Anspruch 5 lautet (in der deutschen Übersetzung):
16 „Sekundäre Station (110) zur Verwendung in einem Funkkommunikationssystem, das einen
Kommunikationskanal zwischen der sekundären Station (110) und einer primären Station (100) aufweist,
wobei der Kanal einen Aufwärtsverbindungs- und einen Abwärtsverbindungs-Steuerkanal für die
Übertragung von Steuerinformationen und einen Datenkanal für die Übertragung von Daten umfasst, wobei
die sekundäre Station (110) ein Leistungssteuerungsmittel (118) umfasst, das dazu geeignet ist, die
Leistung der Steuerkanäle und des Datenkanals als Reaktion auf eine Abfolge von empfangenen
Leistungssteuerungsbefehlen in einer Reihe von Schritten mit veränderlicher Größe zu verändern, wobei
jeder Schritt als Reaktion auf den Empfang eines entsprechenden Leistungssteuerungsbefehls in der Abfolge
vorgenommen wird, dadurch gekennzeichnet, dass das Leistungssteuerungsmittel (118) dazu geeignet ist,
die Schrittgröße zu einer vorbestimmten Zeit nach dem Beginn oder der Wiederaufnahme der Übertragung
von einer anfänglichen Schrittgröße zu verringern, wobei das Auftreten der Verringerung vom Vorzeichen
der empfangenen Leistungssteuerungsbefehle unabhängig ist.“
17 Hinsicht des gesamten Inhalts der Klagepatentschrift und der im Wege eines Insbesondere-Antrags geltend
gemachten Unteransprüche 7 und 8 wird auf die Klagepatentschrift des Klagepatents II verwiesen.
18 Die Klägerin trägt hinsichtlich des Klagepatents II vor, die angegriffenen Ausführungsformen machten
wortsinngemäßen Gebrauch von Anspruch 5 sowie der Unteransprüche 7 und 8.
19 Insbesondere finde im Standard eine Verringerung der anfänglichen Schrittgröße im compressed mode statt.
Denn wenn ΔTPC entweder nur 1 oder 2 dB sein könne und ΔRP-TPC immer der kleinere Wert von 3 dB und
2 x ΔTPC sei, so sei ΔRP-TPC stets größer als ΔTPC, so dass eine Verringerung eintrete. Entgegen der
Ansicht der Beklagten handele es sich bei der im ersten Zeitschlitz nach der Übertragungslücke angelegten
Größe ΔTPC nicht um eine patentgemäße Schrittgröße, sondern lediglich um die Festlegung des nach der
Sendepause anzulegenden Sendewertes der Ausgangsleistung. Dieser werde gemäß Abschnitt 5.1.2.3
(Anlage KA3c) mit einer Formel berechnet, in die die Größe ΔTPC einfließe. Die anfängliche Schrittgröße im
Standard sei demnach ΔRP-TPC, die in der Folge verringert werde. Nur hierauf komme es patentrechtlich an,
da die anfängliche Sendeleistung nach der Übertragungspause nicht als der erste Schritt angesprochen
werden könne. Daher sei es unerheblich, wenn die Leistung zunächst ansteige, um aber ab dann in einem
iterativen Verfahren bei abnehmender Schrittgröße verändert zu werden.
20 Auf eine Lizenz der Firma [A.] könne sich die Beklagte nicht berufen, da die Lizenz nur die Chips von [A.]
erfasse, nicht aber die Produkte der Beklagten, und die standardgemäßen Funktionalitäten nicht allein durch
die lizenzierte Hardware umgesetzt würden.
21 Schließlich greife der von der Beklagten erhobene kartellrechtliche Einwand nicht durch, da sie die Beklagte
insbesondere vor Klageerhebung in ausreichender Weise über die Art und Weise der Berechnung der
Lizenzgebühr ihres FRAND-Angebots informiert und damit alle Obliegenheiten, die der Europäische
Gerichtshof in der Entscheidung Huawei./.ZTE formuliert habe, bereits vor Klageerhebung erfüllt habe.
Hierfür genüge die Mitteilung der verlangten Lizenzgebühr je Einheit. Jedenfalls sei ausreichend, dass die
Klägerin die von der Beklagten vermissten Erläuterungen in ihrer Replik gemacht habe. Zu näheren
Erläuterungen sei sie gegenüber der im Grundsatz lizenzunwilligen Beklagten ohnedies nicht verpflichtet
gewesen.
22 Die Klägerin
b e a n t r a g t
:
23
A1 (Klagepatent I):
24 I. Die Beklagte wird verurteilt,
25 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes
bis zu EUR 250.000 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle
wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem
jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
26 a. Funkstationen, nämlich Mobiltelefone, zur Verwendung in einem Funkkommunikationssystem mit einem
Kommunikationskanal zwischen der Funkstation und einer weiteren Station, wobei der Kanal einen Uplink-
und einen Downlink-Steuerkanal zur Übertragung von Steuerinformationen und einen Datenkanal zur
Übertragung von Daten umfasst, wobei geschlossene Leistungsregelkreismittel vorgesehen sind, um die
Leistung des Steuer- und des Datenkanals zu regeln,
27
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den
genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
28
wenn die Funkstation Mittel zum Verzögern der Anfangsübertragung des Datenkanals, bis die
Anfangsübertragung der Steuerkanäle stattgefunden hat, aufweist, und wenn die geschlossenen
Leistungsregelkreismittel während dieser Verzögerung so funktionieren, dass sie die Leistung des
Steuerkanals justieren;
29 - Hauptanspruch 1 -
30 insbesondere dann, wenn
31
b. die Verzögerung in der Übertragung des Datenkanals vorgegeben ist.
32 - Unteranspruch 2 -
33 2. der Klägerin zu 1 in einer gesonderten Aufstellung, hinsichtlich der Angaben zu 2.a. und b. unter Vorlage
von Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen, darüber Angaben zu machen, in welchem Umfang
sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. Mai 2007 begangen hat, und zwar unter Angabe
34 a. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller,
Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen
Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, der jeweiligen
Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe,
Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den
Zugriffszahlen und den Schaltungszeiträumen,
e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
35 wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und
Angebotsempfänger statt der Klägerin zu 1 einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur
Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen
Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein
bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
36 II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr
durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 4. Mai 2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch
entstehen wird.
37 III. Die Beklagte wird verurteilt,
38 1. die vorstehend unter Ziffer I.1 bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen und seit dem 4. Mai 2007 auf
den Markt gebrachten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten,
denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde,
unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE
699 35 715 (deutscher Teil des EP 1 062 743) erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse
an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine
Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der
Rückgabe zugesagt wird, und endgültig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich
nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst,
39 2. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu I.1.
bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu
benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten - Kosten herauszugeben
(alternativ an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher).
40
A2 (Klagepatent II):
41 I. Die Beklagte wird verurteilt,
42 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes
bis zu EUR 250.000 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle
wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem
jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
43 a. Sekundäre Stationen (110) zur Verwendung in einem Funkkommunikationssystem, das einen
Kommunikationskanal zwischen der sekundären Station (110) und einer primären Station (100) aufweist,
wobei der Kanal einen Aufwärtsverbindungs- und einen Abwärtsverbindungs-Steuerkanal für die
Übertragung von Steuerinformationen und einen Datenkanal für die Übertragung von Daten umfasst,
wobei die sekundäre Station (110) ein Leistungssteuerungsmittel (118) umfasst, das dazu geeignet ist, die
Leistung des Steuer- und des Datenkanals als Reaktion auf eine Abfolge von empfangenen
Leistungssteuerbefehlen in einer Reihe von Schritten mit veränderlicher Größe zu verändern, wobei jeder
Schritt als Reaktion auf den Empfang eines entsprechenden Leistungssteuerungsbefehls in der Abfolge
vorgenommen wird,
44 in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den
genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
45 wenn das Leistungssteuerungsmittel (118) dazu geeignet ist, die Schrittgröße zu einer vorbestimmten Zeit
nach dem Beginn oder der Wiederaufnahme der Übertragung von einer anfänglichen Schrittgröße zu
verringern, wobei das Auftreten der Verringerung vom Vorzeichen der empfangenen
Leistungssteuerungsbefehle unabhängig ist,
46 - Unabhängiger Anspruch 5 -
47 insbesondere dann, wenn
48 b. das Leistungssteuerungsmittel dazu geeignet ist, die Leistungssteuerungsschrittgröße gemäß einer
vorbestimmten Abfolge von Schrittgrößen zu verringern,
49 - Unteranspruch 7 -
50 und/oder wenn
51 c. das Leistungssteuerungsmittel ein Mittel umfasst, um vorbestimmte Abfolgen von
Leistungssteuerungsschrittgrößen zu speichern, und um eine der vorbestimmten Abfolgen zu wählen.
52 - Unteranspruch 8 -
53 2. der Klägerin in einer gesonderten Aufstellung, hinsichtlich der Angaben zu 2.a. und b. unter Vorlage von
Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen, darüber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie die
zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 18. November 2006 begangen hat, und zwar unter Angabe
54 a. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller,
Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen
Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, der jeweiligen
Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe,
Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den
Zugriffszahlen und den Schaltungszeiträumen,
e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
55 wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und
Angebotsempfänger statt der Klägerin zu 1 einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur
Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen
Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin zu 1 auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob
ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
56 II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr
durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 18. November 2006 begangenen Handlungen entstanden ist
und noch entstehen wird.
57 III. Die Beklagte wird verurteilt,
58 1. die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten im Besitz Dritter befindlichen und seit dem 18. November
2006 auf den Markt gebrachten, Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen
Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt
wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des
Klagepatents DE 699 33 654 (deutscher Teil des EP 1 062 745) erkannt hat, ernsthaft aufgefordert
werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der
Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der
Kosten der Rückgabe zugesagt wird, und endgültig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse
wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst,
59 2. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu I.1.
bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu
benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten - Kosten herauszugeben
(alternativ an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher).
60 Die Beklagte
b e a n t r a g t
,
61 die Klage abzuweisen,
62 hilfsweise:
63 den Rechtsstreit bis zur Entscheidung der Rechtsbank Den Haag über die von der [...] gegen die Klägerin
erhobene Feststellungsklage auszusetzen.
64 Die Beklagte trägt vor, sie könne sich auf eine der Firma [A.] erteilte Lizenz berufen, soweit sie deren Chips
in den angegriffenen Ausführungsformen einsetze.
65 Das Klagepatent I werde nicht verletzt, da es an einer Verwirklichung des Merkmals e fehle. Die
anspruchsgemäße Verzögerung dürfe erst beginnen, wenn die beiden Steuerkanäle in Kontakt stünden. Der
Beginn der Leistungssteuerungspräambel, während der die Anpassung der Sendeleistung erfolge und die vor
dem Beginn der Übertragung von Nutzdaten liege, hänge nicht vom Beginn der Anfangsübertragung des
Uplink- und des Downlinksteuerkanals ab, sondern sei nur auf die Anfangsübertragung des
Uplinksteuerkanals bezogen. Damit gebe es keine zeitliche Verzögerung zu beiden Steuerkanälen und auch
keine in diesem Zeitraum die Leistung des Steuerkanals anpassenden Leistungsregelkreismittel, was in
Widerspruch zur Lehre des Klagepatents stehe. Zudem sei die so beschriebene Verzögerung im Standard nur
optional vorgesehen.
66 Die Kammer habe im Verfahren 7 O 25/10 mit zutreffender Begründung die Verletzung des Klagepatents II
durch den Standard abgelehnt. Es fehle an einer kontinuierlichen Verringerung der Schrittgröße, weil diese
zunächst nach der Übertragungslücke ansteige und erst danach kontinuierlich abnehme. Damit sei Merkmal
f nicht verwirklicht.
67 Im Übrigen stehe der Durchsetzung der Unterlassungs-, Rückruf- und Vernichtungsansprüche der
kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand entgegen. Die Klägerin habe insbesondere vor Klageerhebung trotz
Aufforderung durch die [...] nie erläutert, weshalb die von ihr geforderte Stücklizenz FRAND-Bedingungen
entspreche.
68 Schließlich sei der Rechtsstreit auszusetzen, bis die Rechtsbank Den Haag über die von der [...]
angestrengte Feststellungsklage (Anlage B14/14a) entschieden habe, ob das Angebot der Klägerin FRAND-
Bedingungen entspricht. Die Klärung dieser Frage sei auch im hiesigen Rechtsstreit von Bedeutung und
daher vorgreiflich.
69 Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und
das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
70 Die zulässige Klage ist nur in Teilen begründet.
71 Die auf Unterlassung, Rückruf/Entfernung aus den Vertriebswegen sowie Vernichtung gerichteten Anträge
waren abzuweisen, da die Klägerin an der Durchsetzung der Ansprüche aus kartellrechtlichen Gründen
gehindert ist.
72 Da die angegriffenen Ausführungsformen indes von den Lehren der geltend gemachten Hauptansprüche 1
bzw. 5 der Klagepatente I und II unmittelbar wortsinngemäßen Gebrauch machen, war die Beklagte zur
Auskunft und Rechnungslegung zu verurteilen und ihre Schadensersatzverpflichtung festzustellen.
73 Eine Aussetzung des Rechtsstreits mit Blick auf das vor der Rechtsbank Den Haag anhängige Verfahren
war nicht angezeigt.
74 I. Klagepatent I (EP 1 062 743)
75 1. Klagepatent I betrifft ein Funkkommunikationssystem, welches insbesondere bei UMTS-Verfahren
(Universal Mobile Telecommunication System) zwischen einer Basisstation und einer Mobilstation
Anwendung findet.
76 Die Beschreibung kennzeichnet im Stand der Technik ein derartiges System als bekannt, bei dem sowohl
Benutzerdaten (z. B. Sprachdaten) als auch Steuerinformationen übertragen würden. Die Funktion dieser
Steuerinformationen bestehe u.a. darin, die Leistungsregelung zu ermöglichen, so dass die Basisstation
Signale von unterschiedlichen Mobilstationen mit ungefähr dem gleichen Leistungspegel empfangen könne,
während die von jeder Mobilstation erforderliche Sendeleistung minimiert werde. Zum einen sei eine
geringe Fehlerrate hinsichtlich der von der Basisstation übertragenen Signale nötig, zum anderen müsse
die Sendeleistung der Mobilstation dergestalt minimiert werden, dass Interferenzen mit anderen Zellen und
Funksystemen reduziert werden könnten. Dies erfolge grundsätzlich in einem geschlossenen Regelkreis,
bei dem die Mobilstation die erforderlichen Änderungen an der Übertragungsleistung von der Basisstation
bestimme und der Basisstation diese Änderungen signalisiere und umgekehrt.
77 Hierbei stelle sich das Problem, dass die Leistungsregelkreise zu Beginn einer Übertragung oder nach einer
Unterbrechung der Übertragung Zeit benötigten, um zufriedenstellend zu konvergieren. Bis eine derartige
Konvergenz erreicht sei, sei es wahrscheinlich, dass übertragene Daten beschädigt empfangen würden,
wenn der Leistungspegel zu niedrig sei oder dass zusätzliche Störungen erzeugt würden, wenn der
Leistungspegel zu hoch sei.
78 Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent I die Aufgabe, in einem Kommunikationskanal
geschlossene Leistungsregelkreismittel vorzusehen, um die Leistung des Steuer- und des Datenkanals
durch Mittel zum Verzögern der Anfangsübertragung des Datenkanals zu regeln, bis die
Anfangsübertragung der Steuerkanäle stattgefunden hat, wobei während dieser Verzögerung die Leistung
des Steuerkanals justiert wird.
79 Diese Aufgabe soll erfindungsgemäß durch eine Vorrichtung mit den nachfolgenden Merkmalen des
Anspruchs 1 gelöst werden:
80
a) Funkstation (100, 110) zur Verwendung in einem Funkkommunikationssystem mit einem
Kommunikationskanal zwischen der Funkstation (100, 110) in einer weiteren Station (100, 110).
b) Der Kanal umfasst einen Uplink- und einen Downlink-Steuerkanal zur Übertragung von
Steuerinformationen.
c) Der Kanal umfasst einen Datenkanal zur Übertragung von Daten.
d) Es sind geschlossene Leistungsregelkreismittel (107, 118) vorgesehen, um die Leistung des Steuer- und
des Datenkanals zu regeln.
81 gekennzeichnet durch:
82
e) Die Funkstation weist Mittel (102, 112) zum Verzögern der Anfangsübertragung des Datenkanals auf,
bis die Anfangsübertragung der Steuerkanäle stattgefunden hat.
f) Die geschlossenen Leistungsregelkreismittel (107, 118) funktionieren während dieser Verzögerung so,
dass sie die Leistung des Steuerkanals justieren.
83 Zur besseren Verständlichkeit wird nachfolgende Figur 3 des Klagepatents I eingeblendet:
84 wobei der obere Datenstrom den Uplinkkanal und der unteren Datenstrom den Downlinkkanal darstellt.
Hieraus wird ersichtlich, dass die Übertagung der Nutzdaten im Uplink erst nach der Zeitspanne 302 und
damit verzögert beginnt, nachdem die Übertragung der Steuerinformationen begonnen hat.
85 2. Die angegriffenen Ausführungsformen machen von Anspruch 1 des Klagepatents I wortsinngemäßen
Gebrauch.
86 a) Dies steht zwischen den Parteien bis auf das Merkmal e außer Streit und beruht auch nicht auf
patentrechtlich unzutreffenden Anschauungen.
87 b) Wie der Durchschnittsfachmann die Kombination der Merkmale versteht, ergibt sich ausgehend vom
Patentanspruch (§ 14 S. 1 PatG) aus dem technischen Zusammenhang seiner Merkmale, sowie aus dem
Inhalt der Beschreibung und Zeichnungen (§ 14 S. 2 PatG). Durch Heranziehung der Beschreibung zur
Auslegung der Patentansprüche wird sichergestellt, dass der tatsächliche Sprachgebrauch des Patents
hinreichende Beachtung findet. Der Fachmann orientiert sich also an dem in der Patentschrift zum
Ausdruck gekommenen Zweck eines Merkmals, womit der technische Sinn der in der Patentschrift
benutzten Worte und Begriffe - nicht die philologische oder logisch-wissenschaftliche Begriffsbestimmung -
entscheidend ist, die Patentschrift gleichsam ihr eigenes Lexikon darstellt (BGHZ 150, 149, 156 -
Schneidmesser I; BGH, Urt. v. 02.03.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909 - Spannschraube). Dabei
schränken die Ausführungsbeispiele sowie die darauf bezogenen Beschreibungsteile einen weiter zu
verstehenden Sinngehalt der Patentansprüche nicht auf diese Ausführungsformen ein. Eine Auslegung
unterhalb des Wortlauts (im Sinne einer Auslegung unterhalb des Sinngehalts) der Patentansprüche ist
generell nicht zulässig.
88 c) Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen auch Merkmal e. Für die Verwirklichung des
Merkmals ist patentrechtlich allein entscheidend, dass die Übertragung der Nutzdaten im Uplink erst
verzögert beginnt, nachdem die Steuerkanäle mit der Übertragung der Steuerinformationen begonnen und
die Leistung des Steuerkanals justiert haben. Denn die Störung in der Übertragung der Nutzdaten, die das
Klagepatent vermeiden will, hat ihre Ursache gerade in der zu Beginn der Kommunikation bzw. nach
Wiederaufnahme der Kommunikation nach einer Unterbrechung derselben bestehenden unzureichenden
Einstellung des Leistungspegels der Kanäle, die zu einem Datenverlust infolge eines zu niedrigen oder zu
hohen Leistungspegels führt. Der Fachmann erkennt mithin, dass die Übertragung der Nutzdaten nach der
patentgemäßen Lehre erst nach einer gewissen Zeitspanne beginnen soll, um den Verlust von Nutzdaten
zu vermeiden. Damit ist zugleich für ihn unmittelbar einsichtig, dass es nicht darauf ankommt, ob die
Verzögerung im Verhältnis zum Uplink- bzw zum Downlinksteuerkanal gegebenenfalls um ein geringes
zeitliches Maß verschieden ist. Eine zeitlich identische Verzögerung des Beginns der Übertragung des
Datenkanals sowohl im Verhältnis zum Downlinksteuerkanal als auch im Verhältnis zum Uplinksteuerkanal
ist damit ohne Belang. Zudem ist dem Fachmann ohnehin klar, dass sich der Uplink- und der
Downlinksteuerkanal zunächst miteinander ins Benehmen setzen und ihre Kommunikation aufnehmen
müssen, sodass der Kommunikation immanent ist, dass zunächst der eine Kanal mit der Kommunikation
beginnt und auf die Antwort des anderen Kanals wartet, sodass sich hieraus zwangsläufig eine
unterschiedliche Zeitspanne im Verhältnis zum Beginn der Übertragung auf dem Datenkanal ergibt.
89 Soweit die Beklagte argumentiert, der Standard sei insoweit nur optional, ist dies patentrechtlich ohne
Belang, da der Anspruch nur fordert, dass die geschützten Vorrichtungen Mittel aufweisen, die geeignet
sind, entsprechend den Merkmalen e und f zu operieren.
90 Soweit die Beklagte in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 3. Juni 2016 argumentiert, der Standard sehe
nicht vor, dass während der Verzögerung in Form der Leistungskontrollpräambel geschlossene
Leistungsregelkreismittel vorliegen, die die Leistung des Steuerkanals justierten, da die Klägerin nicht
vorgetragen habe, dass der UMTS-Standard die geschlossenen Leistungsregelkreismittel vor der
Datenübertragung auf dem Up- oder Downlinkkanal etabliert und dass bereits Kontakt zwischen beiden
Steuerkanälen bestehen müsse (dort Rn. 36 ff.), verfängt diese Argumentation nicht. Denn aus Abschnitt
5.1.2.4, 1. Abs. S. 17 der Anlage KA3d folgt gerade - worauf die Klägerin zutreffend wiederholt
hingewiesen hat - dass beide Steuerkanäle zeitgleich während der Power-Control-Preamble betrieben und
deren Leistung angepasst wird, bevor die Nutzdatenübertragung beginnt, wobei in Abschnitt 5.1.2.1 des
Standards nach Anlage KA3d, der grundsätzlich die Leistungssteuerung innerhalb des UMTS Systems und
mithin auch für den hier angesprochenen Zeitraum betrifft, bestimmt ist, dass die Leistungssteuerung über
einen Inner-Power-Control-Loop - und mithin ein Leistungsregelkreismittel - für den jeweils
angesprochenen Steuerkanal erfolgt, wobei der Anspruch allgemein eine Funkstation schützt und damit
entweder eine Basis- oder eine Mobilstation, die naturgemäß jeweils nur den Sendekanal für die von der
Funkstation ausgehende Senderichtung steuert.
91 II. Klagepatent II
92 1) Das Klagepatent II betrifft ebenfalls ein Funkkommunikationssystem, wobei hinsichtlich der Stands der
Technik und der dort auftretenden Nachteile auf die Ausführungen zum Klagepatent I verwiesen wird.
93 Die Beschreibung dieses Klagepatents referiert, zusätzlich sei aus der WO 97/26716 ein
Leistungssteuerungsschema bekannt, wo die Schrittgröße abhängig vom Verhältnis von
Vorzeichenänderungen in den Leistungssteuerungsbefehlen über einen Zeitraum verändert werde. Dieses
Schema habe den Nachteil, dass eine Geschichte von Leistungssteuerungsbefehlen angesammelt werden
müsse, bevor die Schrittgröße verändert werden könne. Die Verwendung von mehr als einer Schrittgröße
sei des Weiteren aus der JP-A-10-224294 bekannt, wobei sich diese Schrift nicht mit dem Problem des
Erhalts einer raschen Annäherung der Leistungssteuerung am Beginn oder nach einer Unterbrechung in
der Übertragung befasse. Dieser Aufgabe nehme sich das Klagepatent II an und löse das Problem dadurch,
dass die Schrittgröße zu einer vorbestimmten Zeit nach dem Beginn oder der Wiederaufnahme der
Übertragung von einer anfänglichen Schrittgröße verringert werde. Eine erfindungsgemäße sekundäre
Station sei danach mit den nachfolgenden Merkmalen des selbständigen Anspruchs 5 ausgestattet:
94
a) Sekundäre Station (110) zur Verwendung in einem Funkkommunikationssystem, das einen
Kommunikationskanal zwischen der sekundären Station (110) und einer primären Station (100) aufweist.
b) Der Kanal umfasst einen Aufwärtsverbindungs- und einen Abwärtsverbindungs-Steuerkanal für die
Übertragung von Steuerinformationen.
c) Der Kanal umfasst einen Datenkanal für die Übertragung von Daten.
d) Die sekundäre Station (110) umfasst ein Leistungssteuerungsmittel (118), das dazu geeignet ist, die
Leistung des Steuer- und des Datenkanals als Reaktion auf eine Abfolge von empfangenen
Leistungssteuerungsbefehlen in einer Reihe von Schritten mit veränderlicher Größe zu verändern.
e) Jeder Schritt wird als Reaktion auf den Empfang eines entsprechenden Leistungssteuerungsbefehls in
der Abfolge vorgenommen.
95 gekennzeichnet durch:
96
f) Das Leistungssteuerungsmittel ist dazu geeignet, die Schrittgröße zu einer vorbestimmten Zeit nach
dem Beginn oder der Wiederaufnahme der Übertragung von einer anfänglichen Schrittgröße zu
verringern.
g) Das Auftreten der Verringerung ist vom Vorzeichen der empfangenen Leistungssteuerungsbefehle
unabhängig.
97 Dies wird durch Figur 4 verdeutlicht:
98 2) Die Verwirklichung der Merkmale des Anspruchs 5 steht zwischen den Parteien bis auf die
Verwirklichung des Merkmals f außer Streit. Dies beruht auch nicht auf patentrechtlich verfehlten
Anschauungen. Die nach dem Standard, insbesondere dem Dokument 3 GPP TS 25.214 V4.6.0 (2003-03)
arbeitenden angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen jedoch auch Merkmal f. Insoweit hält die
Kammer an der in anderer Besetzung getroffenen Entscheidung im Verfahren 7 O 25/10 nach nochmaliger
Überprüfung vor dem Hintergrund des nunmehr gehaltenen Parteivortrags nicht fest.
99 Der Fachmann versteht unter der anfänglichen Schrittgröße genau die Schrittgröße, die zu Beginn oder
nach der Wiederaufnahme der Übertragung unmittelbar an den Anfangssendewert der Leistung angelegt
wird. Diese anfängliche Schrittgröße braucht einen Bezugspunkt, der in der - in Klagepatent II nicht
gelehrten - Anfangssendeleistung besteht. Denn während der Übertragungspause findet gerade keine
Sendung statt, so dass auch kein als Bezugspunkt fungierender Sendewert vorliegt. Die anfängliche
Schrittgröße ist demzufolge diejenige, die unmittelbar zu Beginn der (Wieder-)Übertragung verwendet wird
und die in der Folge durch die Leistungssteuerungsmittel verringert werden soll.
100 Im Standard unter 5.1.2.3 wird diese zu verwendende Schrittgröße als ΔTPC bezeichnet („Stepsize
(ΔTPC)“). Im sogenannten Compressed mode wird bei einem recovery period power control mode von 1
und einem PCA-Wert von 1 statt der Schrittgröße ΔTPC zunächst die Schrittgröße ΔRP-TPC angewandt
(„for RPP-mode 1, during RPL slots after each transmission gap, power control algorithm 1 is applied with a
step size ΔRP-TPC instead of ΔTPC, regardless of the value of PCA“), wobei ΔRP-TPC jeweils immer größer
ist als ΔTPC, da bei einem PCA-Wert von 1 ΔRP-TPC dem kleineren Wert von 3 Dezibel und 2 x ΔTPC
entspricht. ΔTPC kann dabei nach dem Standard entweder den Wert 1 dB oder 2dB haben, im ersteren Fall
beginnt die Schrittgröße ΔRP-TPC mit 2dB und fällt dann auf ΔTPC = 1 dB ab, im zweiten Fall beginnt die
Schrittgröße mit ΔRP-TPC = 3 db und fällt sodann auf ΔTPC = 2 dB ab. In beiden Fällen verringert sich die
Schrittgröße damit wie in der patentgemäßen Lehre vorgesehen.
101 Soweit der Standard auf Seite 17 vorsieht, dass die Veränderung der Übertragungsleistung mit der
Schrittgröße ΔRP-TPC erfolge, indes nach dem Klammerzusatz im ersten Zeitschlitz etwas anderes gelte,
ist hieraus nicht zu folgern, dass nach der Übertragungslücke zunächst die anfängliche Schrittgröße ΔTPC
beträgt, die zunächst auf ΔRP-TPC ansteigt, um sodann wieder auf ΔTPC abzufallen. Denn in diesem
ersten Zeitschlitz vollzieht sich noch kein patentgemäßer Schritt, durch den die Sendeleistung angepasst
würde. Vielmehr beginnt die Kommunikation nach der Übertragungspause schlicht mit einer - wenngleich
unter Einbeziehung des Wertes ΔTPC bestimmten - anfänglichen Sendeleistung, sodass insoweit noch
keine schrittweise Anpassung der Leistung vorgenommen wird. Dieser erste patentrechtlich relevante
„Schritt“ wird vielmehr erst zu Beginn des zweiten Zeitschlitzes nach der Übertragungspause
angewendet, um die Leistung einzustellen. Ab diesem Zeitpunkt gilt jedoch die zuvor beschriebene Regel,
dass die Schrittgröße von ΔRP-TPC nach einer bestimmten Anzahl von RPL slots auf die Schrittgröße ΔTPC
reduziert wird, die nach dem Standard stets kleiner ist.
102 3. Die festgestellten patentverletzenden Handlungen rechtfertigen nach Maßgabe der nationalen
Bestimmungen (Art. 64 Abs. 1, Abs. 3, Art. 2 Abs. 2 EPÜ) die zu den Klagepatenten I und II gestellten
Anträge, soweit sie auf Erteilung von Auskünften und Rechnungslegung sowie die Feststellung der
Schadensersatzverpflichtung gerichtet sind. Diesen Ansprüchen stehen kartellrechtliche Gesichtspunkte
nicht entgegen (vgl. Huawei Technologies/ZTE (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015,
764 Rn. 72 ff. = ECLI:EU:C:2015:477 idF des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Dezember 2015,
ECLI:EU:C:2015:817)
103 Die Beklagte ist der Klägerin aufgrund der vorliegenden Verletzung der Klagepatente zur Auskunft und
Rechnungslegung verpflichtet. Die Klägerin kann den Schadensersatzanspruch nicht ohne Kenntnis der
Umstände, über die sie Auskunft fordert, berechnen. Da diese Umstände der Klägerin als Betriebsinterna
der Beklagten naturgemäß unbekannt sind, die Beklagte hierüber aber anhand ihrer Buchhaltung ohne
unzumutbaren Arbeitsaufwand Auskunft geben kann, ist die Beklagte gem. § 140 b PatG und einer zu
Gewohnheitsrecht erstarkten Anwendung von § 242 BGB zur Auskunft verpflichtet. Diese Auskunft hat
sich für die Zeit seit Veröffentlichung der Erteilung des Klagepatents zzgl. Kenntnisnahmefrist von einem
Monat auch auf den Gewinn der Beklagten und die zu seiner Berechnung erforderlichen Daten zu
beziehen. Die Klägerin muss durch die Auskunft erst in die Lage versetzt werden, sich für eine der
möglichen Berechnungsarten ihres Schadensersatzanspruchs (Verletzergewinn, entgangener Gewinn oder
fiktive Lizenz) zu entscheiden.
104 Zudem war wie beantragt festzustellen, dass die Beklagte in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zum
Schadensersatz verpflichtet ist.
105 Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO liegen vor. Die
Klägerin kennt den genauen Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen nicht. Ohne diese
Kenntnis kann sie den Antrag auf Zahlung von Schadensersatz und Entschädigung nicht beziffern. Da aber
die Beklagte Schadensersatzansprüche der Klägerin in Abrede stellt, hat die Klägerin - auch zur Hemmung
der Verjährung und Herbeiführung der 30jährigen Verjährungsfrist - ein rechtliches Interesse daran, dass
das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs alsbald festgestellt wird.
106 Der Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich aus § 139 Abs. 2 PatG. Die Beklagte hat schuldhaft, nämlich
zumindest fahrlässig gehandelt. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte sie spätestens
einen Monat nach Veröffentlichung der Mitteilung über die Erteilung der Klagepatente I und II erkennen
können und erkennen müssen, dass die Klagepatente I und II durch die angegriffenen Ausführungsformen
verletzt werden.
107 4. Hingegen war die Klage abzuweisen, soweit die Klägerin überdies von der beklagten Unterlassung,
Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen sowie die Vernichtung patentverletzender Produkte
begehrt. Denn insoweit stehen einer gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche in Anwendung der
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Huawei./. ZTE (EuGH, Urteil vom 16. Juli
2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 = ECLI:EU:C:2015:477 idF des Berichtigungsbeschlusses vom 15.
Dezember 2015, ECLI:EU:C:2015:817) kartellrechtliche Gründe entgegen.
108 a) Die Kammer hat ihr Verständnis des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache
Huawei Technologies/ZTE im Urteil vom 29. Januar 2016 - 7 O 66/15 (veröffentlicht bei juris) dargelegt und
hält nach nochmaliger Überprüfung der dort vertretenen Rechtsauffassung an dieser Begründung fest. Aus
Sicht der Kammer betont der Gerichtshof, dass das aus einem Patent fließende Ausschließlichkeitsrecht nur
unter ganz besonderen Umständen nicht mit der Verletzungsklage durchsetzbar ist. Daraus folgt, dass die
entsprechenden tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Suspendierung des Patentrechts ergeben soll,
von dem in Anspruch genommenen (angeblichen) Verletzer vorzutragen und wenn die Umstände im Streit
stehen, auch zu beweisen sind.
109 Der Gerichtshof entwickelt aus Sicht der Kammer in seinem Urteil ein Konzept, dass es dem zur
Entscheidung berufenen Gericht ermöglichen soll, das Verhalten des Inhabers des SEP auf der einen Seite
sowie des angeblichen Verletzers auf der anderen Seite daraufhin zu bewerten, ob sich die Durchsetzung
der auf das SEP gestützten Unterlassungs- und Rückrufanträge als ungerechtfertigter Marktmissbrauch
und Aufbau eines insoweit zu unterbindenden Drucks in der Verhandlungssituation zu bewerten ist oder
als gerechtfertigte Reaktion auf eine vom (angeblichen) Verletzer verfolgte Verzögerungstaktik. Hingegen
zielt die Entscheidung des Gerichtshofs nach der Überzeugung der Kammer nicht darauf ab, die
Verletzungsgerichte mit der Bestimmung der FRAND-Bedingungen zu belasten, wenn im Verfahren der
Unterlassungs- und Rückrufanspruch durchgesetzt werden soll und es nicht gerade um die Zahlung einer
FRAND-Lizenzgebühr im Betragsverfahren geht.
110 Zu diesem Zweck hält es der Gerichtshof für erforderlich, dass der Patentinhaber in einem ersten Schritt
vor der Erhebung einer auf Rückruf und Unterlassung gerichteten Klage, die für den angeblichen Verletzer
einen erheblichen Verhandlungsdruck aufbaut, einen angeblichen Verletzer auf die ihm vorgeworfene
Patentverletzung hinweist und dabei das SEP bezeichnet sowie angibt, auf welche Weise es verletzt sein
soll. Jedenfalls wird der Patentinhaber das mit der Klage geltend gemachte und von ihm standardessentiell
deklarierte Patent mit seiner Patentnummer bezeichnen und angeben müssen, dass dieses Patent bei der
betreffenden Standardisierungsorganisation als standardessentiell deklariert wurde. Soweit der
Patentinhaber zudem angeben soll, auf welche Weise das Patent verletzt sein soll, muss der Hinweis dem
Verletzer deutlich machen, für welchen Standard das Patent essentiell ist und aufgrund welcher Umstände
der Patentinhaber davon ausgeht, dass der angebliche Patentverletzter von der Lehre des Patents
Gebrauch macht. Jedenfalls ist dafür erforderlich, dass der Patentinhaber benennt, welche technische
Funktionalität der angegriffenen Ausführungsform vom Standard Gebrauch macht. Der angebliche
Verletzer wird regelmäßig nämlich im Bilde darüber sein, dass sein Produkt einem Standard gemäß
ausgebildet ist. Daher dürfte ein bloßer Hinweis, der angebliche Verletzer stelle nach dem Standard
arbeitende Produkte her oder vertreibe diese und verletze deshalb das Patent, nicht ausreichend sein.
Vielmehr muss der angebliche Verletzer durch den Hinweis in die Situation versetzt werden, die
Schutzrechtslage selbständig prüfen (lassen) zu können. Aufgrund der Vielzahl der technischen
Funktionalitäten, die regelmäßig in einem Standard enthalten sind und die gerade die vom Gerichtshof
angesprochene Unübersichtlichkeit bei der Beurteilung der Schutzrechtslage begründet, wird es
erforderlich sein, dass der SEP-Inhaber jedenfalls die Kategorie der technischen Funktionalität des
Standards in einer solchen Weise benennt, dass der vermeintliche Verletzer nun wieder der grundsätzlich
ihm obliegenden Pflicht, die Schutzrechtslage zur prüfen, gerecht werden kann. Wie detailliert dieser
Hinweis zu erfolgen hat, kann nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls entschieden werden.
Hierbei wird insbesondere einzustellen sein, welche Technologiekenntnisse beim Patentverletzer
vorhanden sind bzw. inwieweit er sich solche Kenntnisse in zumutbarer Weise durch professionellen Rat zu
verschaffen hat. Aus Sicht der Kammer sind zur Darlegung des Verletzungssachverhalts in einer den
Anforderungen des Gerichtshofs entsprechenden Weise grundsätzlich jedenfalls die auch im Rahmen von
Lizenzvertragsverhandlungen nach den geschäftlichen Gepflogenheiten sonst üblichen Claim-Charts
ausreichend, die den geltend gemachten oder einen ihm verwandten Anspruch des Klagepatents, der
gleichfalls die entscheidenden Merkmale aufweist, gegliedert nach Anspruchsmerkmalen den
entsprechenden Stellen im Standard gegenüberstellen, ohne dass hierbei die Anforderungen der
Schlüssigkeitsprüfung einer Verletzungsklage erfüllt werden müssen. Insoweit ist in der Regel ausreichend,
dass der angebliche Verletzer den vom SEP-Inhaber erhobenen Vorwurf jedenfalls bei Hinzuziehung
externen oder internen technischen Sachverstandes nachvollziehen kann.
111 Entsprechendes gilt für die weitere Obliegenheit des SEP-Inhabers, der zudem vor Klageerhebung dem
angeblichen Patentverletzer - sofern dieser im Grundsatz seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat,
überhaupt Lizenz nehmen zu wollen - ein konkretes schriftliches Lizenzangebot zu FRAND-Bedingungen
zu unterbreiten hat und insbesondere die Lizenzgebühr und die Art und Weise ihrer Berechnung
anzugeben hat. Vor dem Hintergrund des zuvor geschilderten Verständnisses, das die Kammer zu der
Entscheidung des Gerichtshofs entwickelt hat, ist hierfür erforderlich, dass es sich um ein annahmefähiges
Vertragsangebot handelt, das die vertragswesentlichen Bedingungen enthält. Soweit der Gerichtshof
ausführt, dass der Patentinhaber ein konkretes schriftliches Lizenz-Angebot zu FRAND-Bedingungen
unterbreiten hat, bedeutet dies nicht, dass das Verletzungsgericht für den Fall, dass der (angebliche)
Patentverletzer - wie regelmäßig - in Abrede stellt, dass dieses Angebot FRAND-Kriterien entspricht,
gehalten ist, nunmehr nach objektiven Gesichtspunkten zu entscheiden, ob das Angebot des SEP-Inhabers
tatsächlich FRAND ist oder nicht. Denn hierdurch würde der Verletzungsprozess gerade wieder mit der
Bestimmung belastet, welche Lizenzhöhe exakt und sonstigen Vertragsbedingungen ganz genau diesen
Kriterien entsprechen, was aus Sicht der Kammer nicht das Anliegen des Gerichtshofs war.
Kartellrechtswidrig und ersichtlich nicht FRAND ist ein Angebot erst dann, wenn es sich unter
Berücksichtigung der konkreten Verhandlungssituation und insbesondere der Marktgegebenheit als
Ausdruck von Ausbeutungsmissbrauch darstellt.
112 Der Patentinhaber hat dabei die Art und Weise der Berechnung der Lizenzgebühr anzugeben. Nach
Auffassung der Kammer wird der SEP-Inhaber den angeblichen Verletzer in die Lage versetzen müssen,
anhand objektiver Kriterien nachzuvollziehen, warum der SEP-Inhaber zu der Überzeugung gelangt, dass
das von ihm unterbreitete Angebot FRAND-Kriterien entspricht. Hierfür ist nicht ausreichend, dass der SEP-
Inhaber bei einem Stücklizenzvertrag schlicht den pro Einheit zu zahlenden Betrag angibt, ohne zu
erläutern, weshalb dieser Betrag nach seiner Ansicht FRAND-Bedingungen entspricht. Insoweit wird er den
Betrag gegenüber dem vermeintlichen Verletzer in geeigneter Weise transparent zu machen haben, etwa
durch Vortrag zu einem in der Vertragspraxis gelebten und von Dritten akzeptierten
Standardlizenzprogramm oder unter Heranziehung anderer Bezugsgrößen, aus dem die geforderte
Lizenzgebühr abgeleitet wird, wie etwa aus einer Poollizenzgebühr, die in der Praxis für einen Patentpool
von Dritten gezahlt wird, der auch für den fraglichen Standard relevante Patente umfasst.
113 Der Verletzer muss auf dieses Angebot reagieren, selbst wenn es seiner Auffassung - wie regelmäßig -
nicht den FRAND-Kriterien entspricht (ebenso im Ergebnis LG Mannheim, Urteil vom 27.11.2015 - 2 O
106/14 Seite 51 bei (bb) und LG Düsseldorf, Urteil vom 3. November 2015 - 4a O 144/14). Eine Ausnahme
hiervon ist nach der Auffassung der Kammer allein in solchen Fällen zu machen, in denen sich das Angebot
des SEP-Inhabers bereits bei summarischer Prüfung evident als nicht FRAND und mithin als Missbrauch
einer beherrschenden Stellung des SEP-Inhabers darstellt. Dieses Gegenangebot ist alsbald zu
unterbreiten, da der Gerichtshof dem angeblichen Patentverletzer keine Verzögerungstaktik zugestehen
will. Mithin muss vom angeblichen Verletzter auf das konkrete schriftliche Angebot des SEP-Inhabers so
schnell reagiert werden, wie dies nach den Umständen des Einzelfalls bei Anwendung der in dem Bereich
anerkannten geschäftlichen Gepflogenheiten und des Grundsatzes von Treu und Glauben von ihm erwartet
werden kann.
114 Schlägt der SEP-Inhaber dieses Angebot aus und hat der angebliche Verletzer das SEP bereits benutzt,
bevor ein Lizenzvertrag geschlossen wurde, verlangt der Gerichtshof, dass er ab dem Zeitpunkt der
Ablehnung des Gegenangebots eine angemessene Sicherheit etwa durch Beibringung einer Bankgarantie
oder durch Hinterlegung leistet. Die Berechnung der Sicherheit muss unter anderem die Zahl der
vergangenen Benutzungshandlungen in Bezug auf das SEP umfassen, für die der angebliche Verletzer eine
Abrechnung vorlegen können muss. Diese Sicherheit muss zudem den in dem betreffenden Bereich
anerkannten Gepflogenheiten entsprechen.
115 b) Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Klägerin vorliegend aus kartellrechtlichen Gründen
gehindert, die mit der Klage verfolgten Ansprüche durchzusetzen.
116 aa) Ob diese Maßstäbe der Kammer vor dem Hintergrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Karlsruhe
vom 31. Mai 2016, Az.: 6 U 55/15, der meint, dass eine Evidenzkontrolle des Angebots des SEP-Inhabers
einerseits nicht ausreichend sei, andererseits aber ausführt, dem SEP-Inhaber sei bei der Beurteilung, was
FRAND sei, ein Entscheidungsspielraum zuzugestehen, und der lediglich eine summarische Prüfung im
Rahmen eines Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem erstinstanzlichen
Urteil betrifft, einer Überprüfung unterzogen werden müssen, kann vorliegend offen bleiben.
117 bb) Denn die Klägerin hat vorliegend ihre Obliegenheit nicht erfüllt, gegenüber der Beklagten transparent
zu machen, warum sie den von ihr im Lizenzvertragsangebot geforderten Lizenzsatz von US$ 1,-- für
FRAND hält - bzw. warum dieser in der Diktion des Oberlandesgerichts Karlsruhe im Rahmen des
zuzugestehenden Entscheidungsspielraums FRAND ist. Sie hat sich vielmehr darauf beschränkt, in ihrem
Angebot zu beziffern, dass die Lizenz US$ 1,-- pro Stück ist. Insoweit ist nach Auffassung der Kammer die
bloße Angabe der Multiplikatoren nicht ausreichend, um die Vorgaben der Entscheidung des Gerichtshofs
zu erfüllen. Die allgemeine Präsentation des UMTS- Lizenzprogrammes nach Anlagen K4b und c enthalten
insoweit auch keine weitergehenden Informationen, die diese Obliegenheit erfüllen könnten.
118 cc) Soweit die Klägerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz darauf hinweist, die Kammer würde sich in
Widerspruch zur Spruchpraxis ihrer Schwesterkammer setzen, ist die Kammer unter Beachtung des
zwischenzeitlich ergangenen und zuvor zitierten Beschlusses des Oberlandesgerichts Karlsruhe der
Auffassung, dass eine bloße Angabe der Multiplikatoren, die der Berechnung der Lizenzgebühr zugrunde
liegen, nicht ausreichend sind. Denn anhand dieser Parameter ist es dem vermeintlichen Verletzer nicht
möglich zu beurteilen, ob das Angebot - entweder im Sinne einer Evidenzkontrolle wie sie die Kammer
vertritt oder im Sinne einer objektiven Bestimmung unter Berücksichtigung eines auch vom
Oberlandesgericht zugestandenen Entscheidungsspielraums - FRAND ist und gegebenenfalls ein
Gegenangebot zu FRAND-Bedingungen zu machen, da es ihm, wie der Gerichtshof ausführt, regelmäßig
gerade an den hierzu nötigen Informationen über den Lizenzmarkt fehlt, über die der SEP-Inhaber verfügt.
119 dd) Soweit die Klägerin entsprechende Erläuterungen erstmals in der Replik gemacht und ein
Sachverständigengutachten von Professor K. (Anlage K5/5a) vorgelegt hat, das nachweisen soll, dass die
Klägerin keine diskriminierende Lizenzrate von der Beklagten verlangt, sind diese nach Klageerhebung
erfolgt und damit nicht mehr geeignet, die vom Europäischen Gerichtshof verfolgte Intention zu erfüllen,
die Verhandlungen unbelastet von der Erhebung einer auf Unterlassung, Rückruf, Entfernung und
Vernichtung gerichteten Klage führen zu können. Insoweit sind die Ausführungen des Europäischen
Gerichtshofs nach Auffassung der Kammer vor dem Hintergrund der Intention, die der Gerichtshof mit
seinem Pflichtenprogramm verfolgt, zu verstehen, dass nicht nur vor Klageerhebung auf die Art und Weise
der vorgeworfenen Patentverletzung hingewiesen werden soll. Sondern dieses zeitliche Erfordernis bezieht
sich gleichfalls auf die Angabe, auf welche Art und Weise sich die Lizenzgebühr im Angebot des SEP-
Inhabers berechnet. Denn nur wenn auch die Art und Weise der Berechnung der Lizenzgebühr vor
Klageerhebung substantiiert wurde, kann sich der angebliche Verletzer ohne dem Druck einer bereits
erhobenen Unterlassungsklage ausgesetzt zu sein, im Verhandlungswege entscheiden, ob er gewillt ist, die
so transparent gemachten Bedingungen als FRAND entsprechend anzuerkennen und Lizenz zu nehmen.
Soweit die Klägerin auf einen jüngst ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Mai
2016 (Az.: I - 15 U 36/16, Anlage K12) hinweist, in dem das Gericht erwägt, ob es in allen Fällen
erforderlich ist, dass die vom Gerichtshof aufgestellten Obliegenheiten, hier insbesondere die Verpflichtung
zur Erläuterung der Gebührenberechnung, vor Klageerhebung zu erfüllen sind und ob dies gegebenenfalls
als zu formaljuristisches Verständnis der Entscheidung abzulehnen ist, hält die Kammer an ihrer bisherigen
Rechtsprechung fest. Denn selbst wenn es prozessual möglich sein sollte, dass die Klägerin, die ihre
Obliegenheiten bislang nicht vor Klageerhebung erfüllt hat, dies nachholt, die zunächst erhobene Klage
zurücknimmt und dann unter Beachtung der Obliegenheiten erneut erhebt, ist zu sehen, dass in diesem
Fall in der Zeit zwischen der Rücknahme der zunächst erhobenen Klage und erneuter Erhebung der Klage
Zeit für Verhandlungen bleibt, in denen die Verhandlungen ohne den unmittelbaren Druck eines
gerichtlichen Verfahrens geführt werden können. Denn selbst wenn der SEP-Inhaber entsprechend im
ersten Verfahren die zunächst unterlassene Erläuterung nachholt, so wird er dem vermeintlichen Verletzer
vor erneuter Klageerhebung eine gewisse Zeit zuzugestehen haben, in der der Beklagte die Argumente
prüft, die der SEP-Inhaber zur Untermauerung der Art und Weise der Berechnung der Lizenzhöhe sowie
der Frage, ob die angesonnene Lizenzgebühr FRAND entspricht, vorgebracht hat. Würde man es
uneingeschränkt zulassen, dass der SEP-Inhaber seine vorprozessual nicht erfüllten Obliegenheiten im
Verlauf des Verfahrens sanktionslos nachholen kann, so würde nach Ansicht der Kammer der Leitgedanke
der Entscheidung des Gerichtshof, Verhandlungen unbelastet von einem anhängigen Verfahren führen zu
können und zu diesem Zeitpunkt über alle Informationen zu verfügen, die eine Beurteilung zulassen, ob
das angesonnene Lizenzvertragsangebot FRAND-konform ist oder nicht, verfehlt. Die Kammer sieht sich in
dieser Auffassung dadurch bestärkt, dass der Gerichtshof insoweit durch Berichtigungsbeschluss
klargestellt hat, dass sich die Worte „vor Klageerhebung“ sowohl auf die Erläuterung zur Patentverletzung
als auch auf die Erläuterung der geforderten Lizenzgebühr beziehen.
120 ee) Die Klägerin war auch vorliegend nicht etwa von dieser Obliegenheit entbunden, weil sich die Beklagte
als lizenzunwillig gezeigt hätte. Denn selbst wenn im Zuge der Verhandlungen zwischen den Parteien
vereinzelt eine Zahlung von Lizenzgebühren durch die Beklagte in einzelnen Aussagen abgelehnt worden
sein sollte, so hat die Beklagte sich nach Auffassung der Kammer nicht grundsätzlich lizenzunwillig gezeigt.
Dies kommt etwa in dem als Anlage B1 vorgelegten Schreiben der [...] vom 20. November 2015 zum
Ausdruck, in dem die Muttergesellschaft der Beklagten, mit der die Verhandlungen seitens der Klägerin
stets geführt wurden, beanstandet, dass die Klägerin es bislang verabsäumt habe, im Einklang mit der
Entscheidung des Gerichtshofs darzulegen, weshalb sie meint, dass die von ihr geforderte Lizenzgebühr
FRAND ist (vgl. ebenda, 2. Seite bei c und letzte Seite bei 5.) . Diese Aufforderung wiederholte die Beklagte
in einem Schreiben vom 4. Dezember 2015 (Anlage B2). Sie zeigte sich zudem bereit, eine Lizenz zu
einem Lizenzsatz von 0,071% des Nettoverkaufspreises je Einheit zu zahlen (Schreiben vom 12. Januar
2016, Anlage B5 ). Zudem kommt die Bereitschaft der Beklagten Lizenz zu nehmen darin zum Ausdruck,
dass sie der Klägerin vorprozessual die Übertragung bestimmter eigener Patente im Austausch
vorgeschlagen hat, selbst wenn die Klägerin dieses Angebot als für sie uninteressant verworfen hat. Ihre
Bereitschaft, sich im Grundsatz mit der Klägerin über eine Lizenznahme auszutauschen belegt zudem der
Umstand, dass die Beklagte das umfängliche, als Anlage B11 vorgelegte Gutachten hat erstatten lassen,
um die von ihr für FRAND erachtete Lizenzgebühr zu untermauern. Denn selbst wenn dies erst nach
Klageerhebung erfolgt ist, so reflektiert dies dennoch nach Ansicht der Kammer die grundsätzliche
Bereitschaft, über eine Lizenznahme zu verhandeln auch dann, wenn die von der Klägerin behaupteten
und unter Beweis gestellten Äußerungen von Vertretern der [...] im Zuge der Verhandlungen gefallen sein
sollten.
121 Als Indiz für die grundsätzliche Bereitschaft der Beklagten, in Lizenzvertragsverhandlungen mit der
Klägerin einzutreten, wertet die Kammer dabei auch den Umstand, dass die Beklagte inzwischen einen
namhaften Betrag bei Gericht hinterlegt hat, der die Umsätze mit ihren LTE-/UMTS-fähigen Produkten
weltweit abdecken soll. Denn selbst wenn dies erst nach Klageerhebung geschehen ist, lässt dieser
Umstand dennoch indizielle Rückschlüsse auf die Lizenzwilligkeit der Beklagten vor Klageerhebung zu, die
das gefundene Ergebnis aus Sicht der Kammer bestätigen, dass es sich bei der Beklagten bzw. deren
Muttergesellschaft nicht um einen von vornherein gänzlich lizenzunwilligen Verletzer handelt.
122 5. Die Beklagte kann gegenüber der Klägerin auch nicht mit Erfolg den Einwand der Erschöpfung führen.
123 Zum einen hat die Beklagte insoweit vorgetragen, dass in ihren Mobiltelefonen neben Chips der Firma [A.]
ohnehin auch Chips der Firma M. zum Einsatz kämen. Dass hinsichtlich dieser Chips Erschöpfung
eingetreten wäre, trägt die Beklagte nicht vor, sodass selbst für den Fall, dass sich die Beklagte hinsichtlich
der Chips der Firma [A.] auf Erschöpfung berufen könnte, der Vorwurf der Patentverletzung nicht
ausgeräumt ist.
124 Zum anderen hat die Beklagte mit Blick auf die Lizenz der Firma [A.] lediglich vorgetragen, dass diese mit
der Klägerin einen Kreuz-Lizenzvertrag über UMTS-Patente abgeschlossen habe, wobei sie derzeit nicht
substantiierter zu der Frage weiter vortragen könne, ob sie aus dieser Vertragsbeziehung eigene Rechte
ableiten könne. Dies müsse zuwarten, bis sie den im US-Discovery-Verfahren erlangten, indes mit einer
Protective Order belegten Vertrag auf Anordnung der Kammer im hiesigen Verfahren vorlegen könne. Aus
dem Vertrag folge, dass die Chips autorisierten Käufern wie der Beklagten Rechte an den UMTS-Patenten
vermittelten. Die Chips setzten als Hardware jedenfalls die hier wesentlichen Funktionalität des UMTS-
Standards um, selbst wenn es einen „überschießenden“ Teil der geltend gemachten Ansprüche geben
sollte, die durch andere Teile des Mobiltelefons verwirklicht werden sollten. Demnach würden die Chips
jedenfalls die erfindungswesentlichen Schritte umsetzen.
125 Diesbezüglich hat die Klägerin vorgetragen, dass es zwar vertragliche Beziehungen zwischen der Firma
[A.] und ihr gebe, allerdings lediglich Produkte von [A.] selbst und hier auch nur die Hard- nicht aber die
Software lizenziert worden seien und sich der Vertrag nicht auf Mobiltelefone Dritter erstrecke, in denen
[A.]-Chips zum Einsatz kämen. Die standardgemäßen Prozeduren würden allein durch die Software in
Form eines Protokoll-Stacks implementiert, die auf diese Hardware durch einen Lohnfertiger der [...]-
Gruppe aufgespielt werde. Überdies seien die Chips von [A.] ohnehin allenfalls in [...] oder in [...] mit
Zustimmung der Klägerin in den Verkehr gebracht worden, nicht aber im Europäischen Wirtschaftsraum.
126 Die Beklagte hat ihren diesbezüglichen Vortrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht weiter
substantiiert, weshalb der Einwand der Erschöpfung nicht greift. Schon nach ihrem eigenen Vortrag setzen
die [A.]-Chips nicht alle Aspekte der technischen Lehren der geltend gemachten Ansprüche um.
127 6. Eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO mit Blick auf das von der [...] vor der Rechtsbank Den
Haag angestrengte Verfahren ist nicht angezeigt, da die dort zur Klärung anstehende Frage nicht
vorgreiflich für das hiesige Verfahren ist.
128 Zum einen ist es die Aufgabe der erkennenden Kammer erforderlichenfalls festzustellen, ob das Angebot
der Klägerin FRAND-konform ist, sodass sie die Auffassung der Rechtsbank Den Haag allenfalls nach Erlass
einer Entscheidung in ihre Erwägungen einzustellen hätte, zum anderen kommt es auf die Frage, ob das
Angebot der Klägerin tatsächlich - sei es im Sinne einer Evidenzkontrolle, sei es im objektiven Sinne bei
Anwendung eines der Klägerin zuzugestehenden Entscheidungsspielraums - FRAND ist, vorliegend nicht
an, da die Klägerin wie ausgeführt bereits vor Klageerhebung Erläuterungen dazu, warum der von ihr
geforderte Lizenzsatz FRAND sein soll, unterlassen hat.
129 7. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92, 709 S. 1 ZPO.