Urteil des LG Mannheim vom 25.07.2002
LG Mannheim: erwerb, darlehensvertrag, rechtsschutz, eigentumswohnung, versicherungsschutz, wirtschaftlichkeit, vertragsschluss, empfehlung, rentabilität, ausschluss
LG Mannheim Urteil vom 25.7.2002, 3 O 160/02
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 1.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Nachdem der Kläger zunächst mit der x einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen hatte, wechselte er gemäß Vertrag vom
07.04.1998 nahtlos zu der Beklagten. Hieraus nimmt er die Beklagte in Anspruch.
2
Mit notariellem Angebot vom 22.04.1997 bot der Kläger der Firma B. den Abschluss eines Kaufvertrags über den Erwerb von -
Wohnungseigentumsrecht an (Anlage K 9). Die Verkäuferin verpflichtete sich danach, das Bauwerk in technisch einwandfreier Weise zu errichten
(§ 2 des Vertrags). Es war vorgesehen, das Vertragsobjekt im Jahr 1997 bezugsfertig zu erstellen (§ 8 des Vertrags). Der Kaufpreis betrug
55.508,00 DM. Am 07.05.1997 erklärte die Verkäuferin die Annahme.
3
Am 29.04.1997 schloss der Kläger mit der B. Bausparkasse AG einen Darlehensvertrag (Anlage K 16). Er sah ein Vorausdarlehen einer Bank, für
die die Bausparkasse handelte, über 64.000 DM vor. Die Tilgung sollte mit zwei bei der B. abzuschließenden Bausparverträgen über eine
Bausparsumme von je 32.000,00 DM erfolgen.
4
Der Kläger macht gegen die Bausparkasse einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen Verletzung von
Aufklärungspflichten über die Wirtschaftlichkeit des Erwerbs geltend. Hierfür begehrt er von der Beklagten Rechtsschutz.
5
Er trägt zur Begründung vor, die Beklagte sei zur Gewährung von Rechtsschutz verpflichtet. Die Baurisikoklausel des § 3 Ziff. 1 ARB 97 komme
als Haftungsausschluss nicht zur Anwendung, da sie nur typische bei Bauvorhaben potentiell auftretende Streitigkeiten betreffe, die
erfahrungsgemäß bei Bauvorhaben eine Rolle spielen. Die Anwendung dieser Klausel sei auch deshalb ausgeschlossen, weil das Objekt
bereits fertiggestellt und von der C.bank finanziert worden sei. Die B. habe lediglich den Kaufpreis, also den Erwerb finanziert. Ein
Zusammenhang mit der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils bestehe daher gerade nicht.
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Die Beklagte sei somit einstandspflichtig. Dass der Rechtsschutzfall schon vor Vertragsabschluss mit der Beklagten eingetreten sei, sei
unschädlich, weil die Beklagte entsprechend der Empfehlung des HUK-Verbandes bzw. des GDV Versicherungsschutz gewähren müsse,
nachdem sie den Vertragswechsel des Klägers initiiert und sie verbindlich erklärt habe, sich an die Empfehlungen des GDV zu halten.
7
Der Kläger beziffert die entstandenen Kosten für eine Klage auf insgesamt 6.376,39 ¤ und
beantragt:
A.
8
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus der Finanzierung einer
Eigentumswohnung in Hannover-Laatzen, Gubiner Straße, im Frühjahr 1997 gegenüber der D. Bausparkasse B., wegen Verschulden bei
Vertragsschluss Rechtsschutz im Rahmen der ARB 94 und des zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrages zu erteilen.
B.
9
Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von der Verbindlichkeit aus der Vorschussrechnung vom 27.09.2001 über 1.628,64 DM,
entsprechend 832,71 ¤ freizustellen.
10 Die Beklagte
beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Sie beruft sich darauf, dass das vom Kläger erworbene Bauvorhaben noch nicht fertiggestellt gewesen sei, die Baurisikoklausel daher greife.
Zwischenfinanzierung und Bauspardarlehen seien auch zweckgebunden.
13 Eine Verpflichtung zur Kostentragung treffe sie auch nicht aufgrund der GDV-Empfehlung, nachdem diese keine Rechtsansprüche begründe, die
Beklagte auch keine solche Verpflichtung anerkannt habe.
14 Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
15 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Zugunsten der Beklagten greift der Ausschluss gemäß § 3 ARB 97 ein.
C.
16 Danach ist Rechtsschutz ausgeschlossen "für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb ... eines
zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks (§ 3 Nr. 1 d aa), der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils ... das dieser zu
erwerben beabsichtigt (bb) oder der Finanzierung eines dieser Vorhaben (dd)". Diese Ausschlussklauseln sind entsprechend ihrem zum
Ausdruck gekommenen Sinn und Zweck auszulegen.Dieser geht dahin, die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen im Kostenrisiko
schwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtlichen Auseinandersetzungen um Baumaßnahmen aller Art sowie um die sie unmittelbar
begleitenden Vorgänge vom Versicherungsschutz auszunehmen. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Planung und Errichtung eines
Gebäudes liegt vor, wenn ein gewisser zeitlicher Zusammenhang und ein innerer sachlicher Bezug zu diesen Maßnahmen gegeben ist. In jedem
Fall fallen Streitigkeiten aus einer Baufinanzierung unter den Ausschluss, wenn ein qualifizierter Zusammenhang mit der Planung und Errichtung
eines Gebäudes in diesem Sinne besteht (so OLG Karlsruhe VersR 1997, 182 f. zu der damals noch enger gefassten Bestimmung des § 4 Abs. 1
k ARB 75).
D.
17 Zunächst ist der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einer Eigentumswohnung dem Erwerb eines Grundstücks (-teils) gleichzustellen.
18 Der mit der Bausparkasse geschlossene Darlehensvertrag steht auch in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb eines zu Bauzwecken
bestimmten Grundstücks. Unerheblich ist dabei, dass die Zwischenfinanzierung von der C.Bank Oldenburg erfolgte. Maßgeblich ist vielmehr der
enge zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen Kauf- und Darlehensvertrag. Der Kaufvertrag kam mit Willenserklärung vom 22.04. bzw.
07.05.1997 zustande. Noch vor der Annahmeerklärung schloss der Kläger mit der B. Bausparkasse den Darlehensvertrag vom 29.04.1997 über
64.000,00 DM, der die Zwischenfinanzierung durch die Bank ablösen sollte. Damit ist unzweifelhaft ein ursächlicher Zusammenhang zwischen
Erwerb und Darlehensvertrag mit der Bausparkasse gegeben, ohne dass es darauf ankommt, wann das Darlehen ausgezahlt werden sollte.
Auch die in diesem Zusammenhang erfolgte Beratung der Bausparkasse steht danach im Zusammenhang mit dem Erwerb des Klägers. Auf
Fertigstellung und Abnahme des erworbenen Bauvorhabens kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Im übrigen wird auf die
nachfolgenden Ausführungen zu Ziffer 3 verwiesen.
E.
19 Der Vertrag vom 22.04./07.05.1997 betrifft auch die Finanzierung einer Planung oder Errichtung eines Gebäudeteils, das der
Versicherungsnehmer zu erwerben beabsichtigte. Soweit der Kläger meint, es sei unerheblich, ob die Bauabnahme kurz vor oder nach der
notariellen Annahmeerklärung vom 07.05.1997 erfolgte, er habe allein eine schlüsselfertige Eigentumswohnung erwerben wollen und erworben,
so ist dies unzutreffend. Denn selbst beim "Kauf" eines gerade fertiggestellten Gebäudes oder Gebäudeteils finden hinsichtlich der
Mängelhaftung die Vorschriften des Werkvertragsrechts Anwendung (vgl. z.B. Palandt/Sprau, BGB, 61.Auflage, § 633 Rdnr. 4 m.w.N.). Erst recht
gilt dies für noch nicht (vollständig) erstellte Werke. Nachdem hier der Kläger selbst nicht behauptet, seine Beteiligung sei zum Zeitpunkt des
Erwerbs vollständig fertiggestellt und abgenommen gewesen, kann er sich jedenfalls rechtlich nicht darauf zurückziehen, seinen
Wohnungseigentumsrechtsanteil nur "gekauft" zu haben. Denn er durfte erwarten, dass das Objekt ordnungsgemäß geplant und erstellt worden
ist bzw. wird. Dies findet auch in § 2 Abs. 3 des Kaufangebots seinen Niederschlag. Er hat daher einen Gebäudeanteil erworben, welcher neben
der Planung auch zu errichten war. Auch der Haftungsausschluss gemäß § 3 Nr. 1 bb, dd greift daher ein.
20 Auch die Entscheidung des OLG Köln VersR 1998, 1013 steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Denn einmal besteht schon zum dortigen
Sachverhalt ein wesentlicher Unterschied, indem dort das Bauobjekt nicht nur kurz vor der Fertigstellung stand oder gerade fertiggestellt war,
sondern bereits 6 Monate vor dem Erwerb bezugsfertig war.
21 Zum anderen erfolgte im vorliegenden Fall die vom Kläger behauptete Pflichtverletzung der Bausparkasse im Zusammenhang mit der
Finanzierung des Objekts. Das OLG Köln hat zwar Zusagen des Veräußerers zu Güte und Rentabilität des Objekts nicht im Zusammenhang mit
der Finanzierung dieses Bauvorhabens gesehen. Hier sind aber die behaupteten Äußerungen zu Rentabilität und Wirtschaftlichkeit des Objekts
gerade vom Darlehensgeber bzw. dessen Vertreter gegeben worden, stehen also in einem viel engeren Zusammenhang mit der Finanzierung
des Objekts als im Fall des OLG.
22 Danach kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte auch deshalb keinen Versicherungsschutz gewähren muss, weil der Versicherungsfall
schon vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetreten ist. Denn die Klage ist schon nach den obigen Ausführungen abzuweisen.
F.
23 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.