Urteil des LG Mannheim vom 06.07.2006

LG Mannheim (aug, beschwerde, versammlung, eigentümer, baden, antrag, württemberg, auslegung, begriff, umstand)

LG Mannheim Beschluß vom 6.7.2006, 4 T 279/04
Wohnungseigentum: Sondernutzung und Instandhaltung von dem Sichtschutz dienenden
Balkontrennwänden
Tenor
1. Auf die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom
23.9.2004 im Kostenpunkt aufgehoben und hinsichtlich seiner Ziff 1 wie folgt ergänzt:
Der Beschluss der Wohnungseigentümer zu TOP 4 der Versammlung vom 3.5.2004 wird für ungültig
erklärt.
2. Von den Gerichtskosten aller Instanzen tragen die Beteiligte zu 1 und die Beteiligten zu 2 bis 4 jeweils die
Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
1
Die Wohnungseigentumsanlage … besteht aus 5 Wohnungen. Die Beteiligte zu 1 ist die Eigentümerin der
Wohnung im Keller- und Erdgeschoss, die in der Teilungserklärung mit der Nr.1 bezeichnet ist. Die
Beteiligten zu 2 bis 4 sind die Eigentümer der übrigen Wohnungen. Die Beteiligte zu 5 ist die Verwalterin.
2
In der Versammlung vom 3.5.2004 haben die Wohnungseigentümer unter anderem die Sanierung der
Balkone behandelt und hierzu verschiedene Beschlüsse gefasst.
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Mit Schriftsatz vom 3.6.2004 hat die Beteiligte zu 1 unter anderem beantragt festzustellen, dass der
Beschluss zu dem Tagesordnungspunkt 4 nichtig ist. Hilfsweise hat die Beteiligte zu 1 beantragt, diesen
Beschluss für ungültig zu erklären.
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Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen.
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Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt, mit der sie den erstinstanzlichen
Antrag weiterverfolgt. Die Kammer hat die Beschwerde durch Beschluss vom 11.5.2005 zurückgewiesen.
Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht den Beschluss der Kammer
aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an die Kammer zurückverwiesen.
II.
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Das Rechtsmittel ist -in dem zur Entscheidung stehenden Umfang begründet
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1. Nach § 3 Nr.2 der Teilungserklärung gehören zum Sondereigentum
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"die Balkone mit Umfassungen, Unterbauten und Isolierungen, ausgenommen äußerer
(fassadenseitiger) Anstrich."
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Die Beteiligte zu 1 trägt hierzu vor, dass die Trennwände vom Begriff der "Umfassungen" erfasst werden.
Diese Auslegung erachtet das Oberlandesgericht für zutreffend, sofern die Sichtschutzwände "jeweils
einem Eigentümer zugewiesen werden können". Eine solche Zuordnung ist jedenfalls hinsichtlich der
jeweils äußeren Trennwände möglich; dies folgt ohne weiteres aus dem Umstand, dass diese Wände den
Balkon nur gegen Einblicke Dritter schützen. Für die Abtrennung der Balkone sind diese Wände ohne
Bedeutung. Weitere Feststellungen hierzu erachtet die Kammer für entbehrlich. Der Zustand hinsichtlich
der Anlage der Balkontrennwände ist zwischen den Beteiligten nicht weiter streitig: Es gibt Trennwände
zwischen den Balkonen und an den Balkonen in Verlängerung des Hausabschlusses. Die Trennwände
zwischen den Balkonen müssen -bei sinnvoller Interpretation der in § 3 Nr.2 bis 4 der Teilungserklärung
getroffenen Regelungen- den Eigentümern der abzutrennenden Balkone jeweils hälftig zugeordnet werden.
Die Beschluss zu TOP 4 der Versammlung vom 3.5.2004, wonach die Finanzierung aus der
Instandhaltungsrücklage erfolgen soll, steht mit den Regelungen der Teilungserklärung nicht im Einklang;
er ist deshalb für ungültig zu erklären.
III.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 47, 48 WEG.