Urteil des LG Mannheim vom 03.03.2006

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LG Mannheim Urteil vom 3.3.2006, 2 O 29/06
Einstweilige Verfügung wegen Patentverletzung: Entbehrlichkeit einer vorherigen Abmahnung bei Gefahr
der Vereitelung des Sequestrationsanspruchs
Leitsätze
1. Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn die damit verbundene Warnung des Verletzers die Durchsetzung der
berechtigten Ansprüche des Rechtsinhabers zu vereiteln droht. Dies ist regelmäßig beim Sequestrationsanspruch
zur Sicherung des Anspruchs auf Vernichtung patentverletzender Gegenstände der Fall.
2. Es liegt beim Verletzer, im Einzelfall konkrete, für den Gläubiger im vorhinein erkennbare Umstände
aufzuzeigen, die eine Gefahr der Vereitelung des Sequestrationsanspruchs als ausgeschlossen erscheinen
lassen.
Tenor
1. Die Verfügungsbeklagte wird ihrem Anerkenntnis gemäß verurteilt, es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,– EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise
Ordnungshaft, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder in den Verkehr zu bringen:
eine Vorrichtung zur Befestigung eines einen Rollvorhang antreibenden, röhrenförmigen Motors,
bestehend
einerseits aus einem Mittel, das zu Befestigen an einer Fensterlaibung bestimmt ist, und
andererseits aus einem am Motor festgemachten Mittel, das sich an dem an der Fensterlaibung
festgemachten Mittel in einer unter mehreren möglichen Positionen ausgewählten Winkelpositionen
einhängt,
sofern das an der Fensterlaibung zu befestigende Mittel
einerseits aus einer Platte mit Vorsprüngen besteht, wobei die Vorsprünge sich rechtwinklig zur
Platte erstrecken und regelmäßig auf einem Kreis angeordnet sind, und wobei in den Vorsprüngen
eine äußere, ringförmige, gemeinsame, zwischen den Vorsprüngen unterbrochene Nut gebildet ist,
wobei die Vorsprünge ein Mutterprofil ausbilden, und
andererseits aus einem Verriegelungsorgan besteht, welches durch einen in die Nut montierten Ring
gebildet ist,
wobei das am Motor festgemachte Mittel aus einem Außenprofilstück besteht, das ein zu dem
Mutterprofil komplementäres Außenprofil hat, das zwischen die Vorsprünge der Platte einfügbar ist,
und wobei das Außenprofilstück ebenfalls eine äußere, unterbrochene Nut hat, ähnlich der, die in den
Vorsprüngen der Platte ausgebildet ist und die mit der Nut in den Vorsprüngen zusammenpasst,
wenn das Außenprofilstück in die Platte eingefügt ist,
und sofern der Ring wenigstens zwei besondere Positionen einnehmen kann, eine zum Verriegeln, in
welcher er in die Nuten der Platte und des Außenprofilstücks eingreift, und eine andere, in welcher er
nicht in die Nut des Außenprofilstücks eingreift, gemäß nachfolgender Abbildung:
2. Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz befindlichen Vorrichtungen gemäß
Ziffer 1, insbesondere die von ihr auf der Messe R + T 2006 in S befindlichen Vorrichtungen gemäß
Ziffer 1, an den zuständigen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der vorläufigen Verwahrung
herauszugeben, bis entweder eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt oder sich die Parteien
außergerichtlich geeinigt haben.
3. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
1 Die Verfügungsklägerin hat mit Schriftsatz vom 7.2.2006 ohne vorherige Abmahnung der Verfügungsbeklagten
den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang beantragt. Die Kammer
hat die Verfügung am 8.2.2006 erlassen, den Verbotsausspruch jedoch auf die Dauer der Messe „R + T“ in
Stuttgart beschränkt. Im Übrigen sollte nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Noch vor dem
auf den 21.2.2006 bestimmten Verhandlungstermin hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.2.2006 den mit dem
Verfügungsantrag geltend gemachten Anspruch anerkannt und beantragt, der Klägerin gemäß § 93 ZPO die
Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Verfügungsklägerin hat den Erlass eines Anerkenntnisurteils beantragt
und Kostenantrag zu Lasten der Verfügungsbeklagten gestellt.
Entscheidungsgründe
II.
2 Das Anerkenntnisurteil ergeht nach § 307 Satz 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung und ohne sachliche Prüfung
der geltend gemachten Ansprüche. Der Begründung bedarf nur die Kostenentscheidung. Die Kosten waren nach
§ 91 ZPO der Beklagten aufzuerlegen. § 93 ZPO greift zugunsten der Beklagten nicht ein.
3 Nach überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur ist eine vor dem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung ausgesprochene Abmahnung unzumutbar und damit entbehrlich, wenn die damit
verbundene Warnung des Verletzers die Durchsetzung der berechtigten Ansprüche des Rechtsinhabers zu
vereiteln droht. Dies wird insbesondere angenommen, wenn Gegenstand des Begehrens ein
wettbewerbsrechtlicher, patentrechtlicher oder markenrechtlicher Sequestrationsanspruch ist und eine
Abmahnung dem Verletzer die Möglichkeit eröffnen würde, zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile den
vorhandenen angegriffenen Warenbestand beiseite zu schaffen und damit den Anspruch des Verletzten auf
Vernichtung der Ware zu unterlaufen. In diesen Fällen gibt der Verpflichtete bereits durch sein
rechtsverletzendes Handeln Veranlassung zur Einreichung eines Verfügungsantrags, sodass er auch durch ein
sofortiges Anerkenntnis nicht mehr in den Genuss der Kostenregelung des § 93 ZPO kommen kann (OLG
Düsseldorf WRP 1997, 471 – Ohrstecker ; OLG Düsseldorf NJWE-WettbR 1998, 234; OLG München NJWE-
WettbR 1999, 239; OLG Stuttgart NJW-RR 2001, 257; OLG Nürnberg WRP 1995, 427; LG Hamburg GRUR-RR
2004, 191 – Flüchtige Ware ; Teplitzky , Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Auflage 2002 Kap.
41 Rdn. 30 f; Bornkamm in: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Auflage 2004 § 12 Rdn. 1.48;
Deutsch in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Auflage 2004, Kap. 2 Rdn 93; Brüning in: Harte-
Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 2004, § 12 Rdn. 17; Berneke , Die einstweilige Verfügung in
Wettbewerbssachen, 2. Auflage 2003, Einl. Rdn. 10). Dem schließt sich die Kammer an.
4 Der Vertrieb schutzrechtsverletzender Ware begründet nach der Lebenserfahrung grundsätzlich die Besorgnis,
der Verletzer werde versucht sein, die Ware beiseite zu schaffen, um die sich aus einer
Sequestrationsanordnung ergebenden wirtschaftlichen Nachteile zu vermeiden. Hiervon darf der Gläubiger des
Vernichtungsanspruchs regelmäßig aus der ihm allein eröffneten ex-ante-Sicht ausgehen. Es liegt beim
Verletzer, im Einzelfall konkrete, für den Gläubiger im Vorhinein erkennbare Umstände aufzuzeigen, die eine
Gefahr der Vereitelung des Sequestrationsanspruchs als ausgeschlossen erscheinen lassen. Das
Beurteilungsrisiko liegt insoweit beim Verletzer. Dem Rechtsinhaber ist es nicht zumutbar, im Interesse einer
vergleichsweise geringen Kostenersparnis des Verletzers ein Restrisiko einzugehen ( Teplitzky , a.a.O., Rdn.
31; LG Hamburg GRUR-RR 2004, 191 – Flüchtige Ware ).
5 Solche Anhaltspunkte hat die Beklagte im Streitfall nicht dargetan. Sie meint, die Sequestration habe nur den
Sinn gehabt, die weitere Ausstellung von Ausstellungsstücken auf dem Messestand zu verhindern; insoweit sei
nicht zu besorgen gewesen, dass die die Ausstellungsstücke noch schnell abverkauft werden. Dieser
Argumentation folgt die Kammer nicht. Die Sequestration war und ist nicht auf die Beschlagnahme von
Ausstellungsstücken auf der Messe begrenzt. Gegen die Beklagte spricht nach dem Gesagten die Vermutung,
sie werde, durch eine Abmahnung gewarnt, Schritte einleiten, um den Verletzungsfall zu verschleiern oder in
seinen Ausmaßen zu verharmlosen. Diese Vermutung wird nicht dadurch aufgehoben, dass die
Verletzungsgegenstände auf einer Messe beworben werden.