Urteil des LG Mannheim vom 29.02.2008

LG Mannheim (kläger, anlage, spiel, inhalt, werk, spielregel, publikation, buch, benutzung, bezeichnung)

LG Mannheim Urteil vom 29.2.2008, 7 O 240/07
Urheberrechtsschutz: Schutzfähigkeit der Spielidee und der schriftlich niedergelegten Spielanleitung
eines Würfelspiels; Spielenamen als urheberrechtliche Werke; Benutzung von Spielenamen in einem
Nachschlagewerk als titelmäßige Verwendung
Leitsätze
1. Die Spielidee eines Würfelspiels (Spielmaterial, Zahl der Spieler, Spielziel, Spielablauf und Wertung) ist als
solche nicht urheberrechtsschutzfähig.
2. Die schriftlich niedergelegte Spielregel (Spielanleitung) kann im Einzelfall urheberrechtlich geschützt sein, wenn
sie sich nicht als bloßer Gebrauchstext auf die konkreten Handlungsanweisungen an die Spieler beschränkt,
sondern - etwa durch eine auf schöpferischer Tätigkeit beruhender Fabel - darüber hinausgeht.
3. Zum urheberrechtlichen Schutz für Spielenamen.
4. Die Benutzung von Spielenamen zur Bezeichnung des Spiels in einem auf Würfelspiele spezialisierten
Nachschlagewerk (beispielsweise als Artikelüberschrift) erfolgt nicht titelmäßig.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz im Zusammenhang mit
der Darstellung von 16 Würfelspielen in einer Publikation der Beklagten.
2
Der Kläger ist Mathematiker und ein bekannter, mehrfach ausgezeichneter Autor von Gesellschaftsspielen.
Unter den nachfolgend genannten Bezeichnungen hat der Kläger Konzept und Regel für Würfelspiele in eigenen
Schriften aus den Jahren 1990, 1999, 2000 bzw. 2006 (…) in englischer oder. deutscher Sprache veröffentlicht:
3
- M.
- T.
- Ze.
- O.
- K.
- P.
- S.
- C.
- V.
- E.
- Ha.
- M.
- Sch.
- Sw.
4
Eine Version von „E.“ ist im H. Verlag unter der Bezeichnung „He.“ erschienen. Das auf die Idee und das
Konzept des Klägers zurückgehende Spiel
Spielsteinen und Würfeln nebst aufbereiteter Spielregel im Z. Verlag herausgegeben. Im „F.“-Spieleverlag
erscheint als Spiel nebst Spielplan, Spiel- und Wertungssteinen sowie Spielwürfeln (Anlage A 36) das bereits in
„J.“
5
Die Beklagte betreibt ein Verlagshaus und gibt das Ende März 2007 erschienene - mit der Klage angegriffene -
Werk „D.“ (Autor: ...) heraus (vorliegend als Anlage B 2). Hierin werden die 16 vom Kläger veröffentlichten
Würfelspiele nach einer dem (angegriffenen) Werk zugrunde liegenden Kategorisierung in eine Spielefamilie
entsprechend dem Schema „SPIELZIEL - SPIELABLAUF - WERTUNG - BEMERKUNG / TAKTIK -
VARIANTEN“ beschrieben, wobei der Kläger mit Ausnahme dreier Spiele als „Autor“ bzw. als „Ideengeber“
genannt wird:
6
Ohne den Kläger als „Ideengeber / Autor“ aufzuführen finden sich auf S. 92 / 93, S. 115 / 116 bzw. S. 214 / 215
Beschreibungen der Spiele
7
Unter den selbigen Bezeichnungen werden auf S. 12 / 13, S. 210 - 212, S. 234 / 235 bzw. S. 345 - 347 die
Spiele
dargestellt.
8
Die Spiele „V.“, „E.“, „Harakiri“ und „Sch.“ werden auf S. 244 / 245, S. 247 / 248 / 257 / 258, S. 277 - 280 bzw.
S. 338 / 339 unter den Kurzbezeichnungen
und
9
Als Grundidee oder Variante das Spiel des Klägers ausweisend bzw. die Spieldarstellung als adaptierend
kennzeichnend finden sich auf S. 175 - 179, S. 223 - 230 bzw. S. 283 - 286 die Spiele
G. “
10 Unter Benennung der herausgebenden Verlage und Wiedergabe der Aufmachung der verlegten Spiele in jeweils
einer Farbtafel (S. 250) beschreibt die Beklagte schließlich auf S. 192 - 194 bzw. S. 340 / 341 die Spiele
Hec. “
11 Hinsichtlich des genauen Inhalts, der textlichen Darstellung und Gestaltung (nebst Grafiken) der 16 vom Kläger
veröffentlichten Würfelspiele sowie der Spielbeschreibungen der Beklagten wird auf die angeführten Anlagen
verwiesen.
12 Einer Veröffentlichung von Spielidee, Spielkonzept und Spielregel der 16 Würfelspiele durch die Beklagte hat
der Kläger nicht zugestimmt. Mit Schriftsatz vom 27.04.2007 wurde die Beklagte aufgefordert, es zu
unterlassen, das angegriffene Werk „D.“ weiter zu verbreiten. Die Beklagte stoppte hierauf einstweilen die
Verbreitung des Buches und erteilte vorläufige Auskunft über die Anzahl der gedruckten Bücher. Eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung hat die Beklagte bisher nicht abgegeben.
13 Der Kläger trägt vor,
14 durch die Verbreitung des angegriffenen Buches verletze die Beklagte die ihm zustehenden Urheberrechte. Die
Verletzung folge bereits aus der identischen Übernahme der Spielideen, -regeln und -konzeption. Die von ihm
veröffentlichten Würfelspiele seien wie Sprachwerke der Literatur geschützt, womit die Spielregel inhaltlich
einen Schutz erfahre wie einzelne Figuren oder der Handlungsstrang eines Theaterstücks bzw. eines Romans.
Das Spiel sei jedenfalls in seiner konkreten sprachlichen und grafischen Ausgestaltung schutzfähig. Der
individuelle Schöpfungsgrad zeige sich hierbei gerade auch in der Knappheit und Klarheit der sprachlichen
Spieldarstellung, die für jedermann verständlich sei. Inhaltliche Formulierungen und Wortwahl sowie Satzfolge
und -aufbau in den Beschreibungen des angegriffenen Buches seien „nahezu“ / „teilweise“ identisch zu denen
der Spieldarstellungen des Klägers. Passagen seien geradezu wörtlich übernommen, zumindest so nah am
Text der Spielbeschreibungen des Klägers orientiert, dass von sprachlicher Übereinstimmung gesprochen
werden könne. Auch übernehme das angegriffene Buch Grafiken (sog. Wertungsblätter) aus den
Veröffentlichungen des Klägers bei den Spielen „
Cr.
“ (Anlage A 25, S. 244) und „
W.
S. 201, 202) habe die Beklagte ebenso unberechtigt komplexe mathematische Berechnungen zu
Wahrscheinlichkeiten übernommen. Die vom Kläger veröffentlichten Spieldarstellungen seien insbesondere
neu. Der Kläger sei deren Schöpfer.
15 Schließlich folge eine Urheberrechtsverletzung aus der Benutzung der Spielenamen, deren „Erfinder“ der Kläger
sei. Zumindest habe der Kläger an den Spielenamen Titelschutzrechte.
16 Sofern urheberrechtliche Ansprüche nicht durchgriffen, sei die Klage nach dem Wettbewerbsrecht begründet.
Das angegriffene Buch sei entgegen seinem Titel kein enzyklopädisches Werk, welches Rezensionen der
Spiele beinhalte. Es habe vielmehr einen kommerziellen Charakter, sei mit Gewinnerzielungsabsicht
veröffentlicht und ziele darauf, potentielle Käufer und Leser zum „Nachahmen“ / „Nachspielen“ aufzurufen. Die
Wettbewerbswidrigkeit folge aus der unmittelbaren Übernahme der Leistungen des Klägers in Form der
Spielbeschreibungen, der dem Buch zugrunde liegenden „Nachahmungsintension“ und der Ersparnis der
Beklagten an eigenen Kosten durch die mit der Leistungsübernahme einhergehende „Vervielfältigungstätigkeit“.
17 Der Kläger
b e a n t r a g t
18
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Publikation „D.“, Autor ..., ISBN-Nr. …,
herzustellen, herstellen zu lassen, zu verbreiten, zu kopieren und/oder in sonstiger Weise zu
verwerten.
19
1. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, wie viele Exemplare insgesamt bis zur
Rechtshängigkeit ausgeliefert wurden und welcher Umsatz damit erzielt wird.
20
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu
ersetzen, der durch die Verletzung der Verpflichtung gemäß Ziffer 1. dem Kläger bis dato
entstanden ist.
21 Die Beklagte
b e a n t r a g t
22
die Klage abzuweisen.
23 Die Beklagte trägt vor,
24 Urheberrechte des Klägers seien nicht verletzt. Es fehle bereits an schutzfähigen Werken. Die Spielidee als
solche sei nicht schutzfähig. Die Darstellung der Spielregeln sei systematisch als Gebrauchstext einzuordnen.
Die Spielbeschreibungen in den Veröffentlichungen des Klägers seien konventionell an der jeweiligen
Spielkonzeption orientiert, sprachlich knapp und nüchtern – der Zweckmäßigkeit einer Spieldarstellung folgend
– gehalten. Soweit von einer Schutzfähigkeit der veröffentlichten Spielbeschreibungen des Klägers auszugehen
wäre, handele es sich bei den Spieldarstellungen im angegriffenen Buch allenfalls um eine freie Benutzung. Die
Texte seien nicht wörtlich identisch übernommen. Vielmehr seien die Texte im Rahmen der „enzyklopädischen“
Spieldarstellungen eigenständig vom Autor ...geschaffen worden. Er habe einen eigenen redaktionellen Ansatz
verfolgt, nämlich nicht lediglich die Würfelspiele auf herkömmliche Art und Weise zu beschreiben, sondern
diese nach eigenen Kriterien zu kategorisieren sowie in einen historischen, systematischen Zusammenhang zu
stellen. Sofern einzelne Worte identisch seien, handele es sich um notwendige Begriffe für eine
Spielbeschreibung. Die Texte des Autors ...seien stets durch eine andere grammatikalische Satzstruktur –
einen anderen Satzbau – gekennzeichnet. Die „Übernahme von Ergebnissen komplexer
Wahrscheinlichkeitsberechnungen“ sei urheberrechtlich nicht zu beanstanden, weil es sich um freizuhaltende
wissenschaftliche Ergebnisse handele. Im übrigen seien die vom Kläger in Anspruch genommenen
Würfelspiele auch nicht neu, womit es auch deshalb an einer individuellen Schöpfung durch den Kläger fehle.
Es handele sich vielmehr um Variationen bekannter Spielprinzipien, die teilweise bereits in dem 1981
erschienenen Buch „174 + 1 Würfelspiele“ (Autorin: Rita D.; Anlage B 5) beschrieben bzw. unlängst im Laufe
der historischen Entwicklung des Würfelspiels bekannt seien. Eine eindeutige „Autorenzuordnung“ sei vor
diesem Hintergrund nicht möglich.
25 Urheberrechtsschutz könne der Kläger ebenso wenig für die Spielenamen beanspruchen. Selbst wenn dem
Kläger Werktitelschutzrechte zustünden, so erfolge die Titelnennung innerhalb des angegriffenen Buches in
redaktionellem Zusammenhang, womit ein kennzeichenrechtlicher Verstoß schon aus diesem Grunde nicht
vorliege.
26 Die Beklagte verstoße auch nicht gegen Wettbewerbsrecht. Insofern fehle es schon an einer
Wettbewerbsabsicht, denn die angegriffene Publikation habe enzyklopädischen Charakter. Sie sei der Versuch,
sämtliche Würfelspiele aus 5000 Jahren zu kategorisieren und in einen systematischen Zusammenhang zu
bringen. Die Aufnahme eines Würfelspiels in diese „Enzyklopädie“ sei erst nach dessen Vorveröffentlichung
und damit nach dessen wirtschaftlicher Auswertung erfolgt. Von einer Leistungsübernahme könne keine Rede
sein, weise dieses Buch doch vor seinem enzyklopädischen Ansatz einen eigenständigen Inhalt auf. Soweit
der Kläger einen „Nachbauschutz“ reklamiere, sei dies von der wettbewerbsrechtlichen Kategorie einer
„Nachahmung“ nicht erfasst. Auch könne beispielhaft an der Darstellung des Spiels „
Hec.
192 - 194) erkannt werden, dass das angegriffene Buch nicht zum Nachbau von verlegten Spielen animiere,
sondern vielmehr zu deren Kauf auffordere.
27 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 18.01.2008 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
28 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
A.
29 Die Klage ist zulässig. Insbesondere liegen die besonderen Voraussetzungen für eine Feststellungsklage
(Antrag Ziff. 3) nach § 256 Abs. 1 ZPO vor. Der Kläger kennt den genauen Umfang der Benutzungs- und
Verletzungshandlungen nicht. Ohne diese Kenntnis kann er den Antrag auf Zahlung von Schadensersatz nicht
begründen. Das Feststellungsinteresse entfällt auch nicht dadurch, dass der Kläger im Wege der Stufenklage
auf Leistung klagen könnte (vgl. BGH Urt. v. 15.5.2003 - I ZR 277/00, GRUR 2003, 900, 901 -
Feststellungsinteresse III). Der Feststellungsantrag ist auch bestimmt genug (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO),
nachdem der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung dahin erklärt hat, „bis dato“ meine „bis zum Schluss
der mündlichen Verhandlung“.
B.
30 Eine Rechtsverletzung, welche die gestellten Anträge rechtfertigen könnte, ist unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt festzustellen.
I.
31 Eine Urheberrechtsverletzung (§§ 97 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1, 15 Abs. 1, 16 UrhG; 823 BGB) ist
nicht schlüssig dargetan.
32 Die vom Kläger veröffentlichten Spielregeln können - unabhängig von ihrer subjektiven Neuheit - allenfalls
Schutz in der konkreten Darstellung als „Gebrauchstexte“ erlangen. Soweit ein Schutz der Spielregeln hiernach
denkbar wäre, sind die Spielbeschreibungen in der angegriffenen Publikation der Beklagten aber als freie
Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) zu qualifizieren. Urheberrechtlichen Schutz erfahren schließlich weder die
grafischen Darstellungen noch die komplexen Ergebnisse von Wahrscheinlichkeitsrechnungen noch die
Spielenamen, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob der Kläger diese Elemente geschaffen hat.
33 1. Der gedankliche Inhalt der Spielregeln, erst recht die Spielideen der vom Kläger veröffentlichten
Würfelspiele, vermitteln gegenüber den Spielbeschreibungen in der angegriffenen Publikation der Beklagten
keinen urheberrechtlichen Schutz.
34 Urheberrechtlich geschützt sind nach §§ 1, 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 UrhG persönlich geistige Schöpfungen der
Literatur, Wissenschaft und Kunst. Durch die in den Gesetzeswortlaut aufgenommenen Werkkategorien der
Literatur, Wissenschaft und Kunst hat der Gesetzgeber zum Schutz der Freiheit der Gedanken und Lehren vor
einer Monopolisierung „Anweisungen an den menschlichen Geist“ als „Handlungsanweisungen, sich in einer
bestimmten Situation oder unter bestimmten Voraussetzungen in einer bestimmten Weise zu verhalten“ vom
Schutz des Urheberrechts ausgeschlossen (vgl. Loewenheim in Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl. 1999, § 2 Rz.
5, Rz. 58). Hieraus folgt, dass Spielsysteme und
Spielideen als solche nicht schutzfähig
bestätigend hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung „Zahlenlotto“ (BGH Urt. v. 17.10.1961 - I ZR
24/60, GRUR 1962, 51, 52) lediglich entschieden, dass eine schriftlich niedergelegte Spielregel den
Anforderungen genügen kann , die an ein Schriftwerk als Sprachwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG zu stellen
sind. Dem folgend ist in der Rechtsprechung allein anerkannt, dass im Einzelfall eine Spielregel in ihrer
konkreten sprachlichen Ausgestaltung durch einzelne Spielanleitungen urheberrechtlich geschützt sein kann.
Über diesen Stand der Rechtsprechung geht auch nicht das vom Kläger zitierte Urteil des OLG München
hinaus (Urt. v. 25.11.1993 - 29 U 3141/93, ZUM 1995, 48).
35 Ob mit einem solch möglichen urheberrechtlichen Schutz einer Spielregel als Sprachwerk ein inhaltlicher
Schutz vergleichbar einem literarisch-künstlerischen Werk (zum Roman vgl. BGH Urt. v. 29.4.1999 - I ZR
65/96, GRUR 1999, 984 - Laras Tochter) einhergeht, ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, die der
Sichtweise der erkennenden Kammer entspricht, ebenso im Einzelfall zu prüfen, denn „die erforderliche
[schöpferische] Eigenart braucht … nicht auf einer eigenpersönlichen Prägung der rein sprachlichen
Ausdrucksform zu beruhen, sie kann sich vielmehr auch aus einem auf individuelle Geistestätigkeit
zurückzuführenden Gedankeninhalt ergeben“ (BGH I ZR 24/60, a.a.O.). Bei dieser Einzelfallprüfung ist der
gedankliche Inhalt einer Spielregel dahingehend abzugrenzen, ob er sich entweder auf Handlungsanweisungen
oder Mitteilungen tatsächlicher / technisch-mathematischer Art beschränkt („Gebrauchstext“) – sich in der nicht
schutzfähigen Spielidee als solcher erschöpft – oder einer auf künstlerisch-schöpferischer Phantasie
beruhenden „Fabel“ entspricht, die nicht die Benutzung freien Gemeinguts oder fremder Schöpfungen darstellt.
36 Nach diesen Grundsätzen ist der
gedankliche Inhalt der Spielregeln
Würfelspiele
nicht schutzfähig
37
„M.“, „T.“, „O.“, „K.“, „P.“, „S.“, „C.“, „V.“, „E.“, „Ha.“, „M.“
und „Sch.“
jeweiligen Spielideen. Die Spieldarstellungen der Veröffentlichungen des Klägers, welche der Kammer als
Anlagen (A 3, A 4, A 5, A 7, A 8, A 9, A 16, A 18, A 20, A 22, A 24, A 26, A 29, A 30, A 32, A 34) zur
Beurteilung vorlagen, geben sprachlich knapp und maßgeblich auf das Ergebnis ausgerichtet allein die
Spielanweisungen wieder, wie sie Würfelspielen als typischerweise auf Glück, zum Teil Logik oder Bluff
beruhend eigen sind.
38
„Sw.“
Spielen sowohl durch unweit größere taktische Möglichkeiten für den Spieler und als auch durch den mit
Titel und Kerngedanken hergestellten Kontext zu Tauschvorgängen an Warenmärkten in der
Realwirtschaft, verfügt hierdurch aber nicht über eine schutzfähige „Fabel“, die über die zum freien
Gemeingut gehörende Idee als solche hinausgeht. Der „Warentausch“ als Begriff der Spielbeschreibung
dient augenscheinlich der schlagwortartige Charakterisierung des Vorgangs in einer Spielrunde und teilt
über die sprachlich knappe, maßgeblich auf das Spielergebnis zielende an der Idee des Spielsystems
ausgerichteten Handlungsanweisung an den Spieler keinen weitergehenden Inhalt mit. Ein
Variantenreichtum des Spiels, der möglicherweise einen schutzfähigen Inhalt begründen könnte, ist weder
vorgetragen, noch anhand der Anlage A 38 ersichtlich.
39
„Hec.“
„Hec.“
A 14 verwiesene, auf der Homepage des Z. Verlags öffentlich zugängliche Darstellung der Spielregel in
deutscher Sprache zurückgegriffen werden (§ 291 ZPO). Beide ebenso eher taktisch angelegten
Würfelspiele weisen neben sprachlich knapp auf das Spielziel orientierten Handlungsanweisungen lediglich
einen augenscheinlich an Kinder gerichteten assoziativen Einstieg zu „Bratwürmern“ als Hühnerfutter bzw.
der „Erforschung der Jupitermonde“ auf. Diese schlichte Verknüpfung der Spielziele (der von der einzelnen
Spielidee als typisch zu klassifizierenden Würfelspiele) mit für die - kindliche - Vorstellungswelt
begreifbaren Erscheinungen führt nicht zu einem der schutzfähigen „Fabel“ vergleichbaren Inhalt.
40
Unabhängig von der für die Kammer hieraus folgenden Einordnung als „Gebrauchstext“ übersieht der
Kläger, dass die entsprechenden Spieldarstellungen der Beklagten (Anlage A 13, A 35) diese neben der
Anweisung zum Spiel stehenden assoziativen Elemente auslässt und von „Sternsteinen“ bzw. schlicht
vom „Platzieren von Spielsteinen“ ohne einen inhaltlichen Zusammenhang sprechen.
41
„Ze.“
Überlegungen keinen über die Handlungsanweisung zum Spiel hinausgehenden schutzfähigen Inhalt. Im
einzelnen variierende Runden eines maßgeblich auf Glück basierenden Würfelspiels (vgl. S. 166 Anlage A
12: „…kommt es darauf an, Fingerspitzengefühl für die Neuaufnahme der Würfel zu entwickeln“)
vergleichend den Disziplinen beim Ze. anzuordnen schafft keinen „Handlungsstrang“, der über die schlichte
Spielidee hinausgeht.
42 Das vom Kläger – nochmals in der mündlichen Verhandlung verdeutlichte – mit der Klage primär verfolgte
Ansinnen, die „Wiedergabe der gesamten Idee der von ihm erfundenen Spiele, so dass der Leser in der Lage
ist, die Spiele nachzuspielen“ zu verhindern, steht wie aufgezeigt im Widerspruch zum geltenden Urheberrecht.
Das „geistige Eigentum“ des Klägers wird entgegen seiner Auffassung hierdurch nicht schutzlos gestellt. Denn
an der – auch genialen – „Idee“ wie der schlichten „Anweisung an den menschlichen Geist“ existiert keine
verfassungsrechtlich gesicherte Eigentumsposition. Der Gesetzgeber hat unter Berücksichtigung der
Bestandsgarantie für Urheberrechte (Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG) und der grundrechtlichen Gewährleistungen des
Art. 5 Abs. 1, Abs. 3 GG mit den Bestimmungen der §§ 1, 2 UrhG in zulässiger Weise Inhalt und Schranken
des Urheberrechts bestimmt (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG).
43 2. Ob die vom Kläger veröffentlichten Spielregeln der 16 Würfelspiele als Gebrauchstexte (vgl. zur Problematik
u.a. BGH Urt. v. 17.4.1986 - I ZR 213/83, GRUR 1986, 739 - Anwaltsschriftsatz) hinsichtlich ihrer sprachlichen
Form und Art der Darstellung nach dem geistig-schöpferischen Gesamteindruck der konkreten Gestaltung für
jeden einzelnen Fall einen hinreichend schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad besitzen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
UrhG) bedarf keiner abschließenden Beurteilung durch die Kammer, denn jedenfalls handelt es sich bei den
Spielbeschreibungen in der angegriffenen Publikation der Beklagten um freie Benutzungen.
44 Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne
Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden (§ 24 Abs. 1 UrhG). Zur
Feststellung einer freien Benutzung sind das benutzte (ältere) Werk und das angegriffene (neue) Werk
gegenüberzustellen und miteinander zu vergleichen. Ausgehend von den individuellen Merkmalen des
benutzten Werkes und des hierdurch bestimmten Schutzumfangs ist hierbei zu fragen, ob bei einer
Gesamtbetrachtung der Übereinstimmungen das benutzte Werk nur als Anregung gedient hat (vgl. allgemein
Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl. 2006, § 24 Rz. 11 - 16). Bei Anwendung dieser Grundsätze hat die
Kammer folgende Feststellungen zu treffen:
45 Die Art der Darstellung, sprich Gang der Darstellung / Gliederung / Aufbau / Textstruktur, der Spielregeln bei
den Veröffentlichungen des Klägers entspricht den Konventionen von Spielregeln überhaupt und folgt dem
grundsätzlichen Schema „Spielziel - Spielablauf - Spielende / Wertung - Bemerkung / Taktik - Varianten“.
Hieraus kann sich ein möglicher Schutzbereich dieser Spielregeln nicht kennzeichnend bestimmen. Die
Sprache der Regeln ist als knapp – nüchtern – zielgerichtet und klar zu beschreiben. Auch dies stellt keine
prägende Besonderheit dar, sondern ist vielmehr Kennzeichen einer brauchbaren verständlichen
Spielbeschreibung. Damit wird der Schutzbereich allein durch Satzbau und Wortwahl bestimmt. Dieser eng
gefassten Schutzbereich wird von den Spielbeschreibungen der angegriffenen Publikation verlassen. Nach
einem Vergleich der vorgelegten Anlagen übernimmt die Publikation der Beklagten die Texte des Klägers
gerade nicht wörtlich identisch. Die Texte weisen vielmehr durchgehend eine eigene Satzstruktur und eigene
Formulierungen auf. Die vom Kläger explizit in der Klageschrift zitierten Stellen geben diesen aus den Anlagen
gewonnenen Eindruck ebenso wieder. Dass sich die Publikation der Beklagten wohl inhaltlich an der
Veröffentlichung des Klägers orientiert, führt entgegen der Darstellung des Klägers nicht dazu, dass von
sprachlicher Übereinstimmung oder gar identischer Übernahme zu sprechen ist. Vielmehr vermischt der Kläger
hier die inhaltliche mit der sprachlich-textlichen Betrachtung. Und soweit der Kläger seine Behauptung der
identischen Übernahme durch die Einschränkungen „nahezu“ bzw. „teilweise“ relativiert oder gar von
„inhaltlicher Formulierung“ spricht, gibt er diese Vermischung letztlich selbst zu erkennen.
46 3. Die Übernahme von Ergebnissen der (komplexen) Berechnung mathematischer Wahrscheinlichkeiten in der
Beschreibung des Spiels „
O.
wissenschaftliche Erkenntnisse bleiben als kulturelles Gemeingut schutzlos (vgl. SCHULZE, a.a.O, § 2 Rz.
41). Sie werden vom Urheber nicht geschaffen, sondern sind grundsätzlich vorhanden und müssen nur erkannt
werden.
47 4. Die übernommenen Grafiken (sog. Wertungsblätter) aus den Veröffentlichungen des Klägers bei den Spielen
Cr.
S. 258) sind keine urheberrechtlich schutzfähigen Werke. Diese Wertungsblätter resultieren logisch zwingend
aus den Spielregeln und der diesen zugrundeliegenden Spielideen. Sie sind als Tabellen ohne weitergehenden
eigenen Schöpfungsgrad zu qualifizieren.
48 5. Schließlich bleibt dem Kläger auch ein urheberrechtlicher Schutz der Spielenamen versagt. Zwar geht die
herrschende Meinung (vgl. Schulze, a.a.O., § 2 Rz. 110 m.w.N.) mittlerweile von der grundsätzlichen
Möglichkeit aus, Titel könnten auch urheberrechtlich Werke nach § 2 UrhG sein. Jedoch ist gerade hier wegen
des geringen Gestaltungsspielraums resultierend aus der Kürze der Bezeichnungen und des
Freihaltebedürfnisses an einzelnen Worten ein strenger Maßstab an die Schöpfungshöhe (§ 2 Abs. 2 UrhG) zu
stellen. Die vom Kläger in dessen Veröffentlichungen verwendeten Spielenamen reichen nicht hinaus über die
durchschnittlich anzutreffende schlagwortartige Kennzeichnung von Inhalten oder assoziativen Charakterzügen
eines Werks, womit der notwendige Grad an Schöpfungshöhe nicht erreicht wird. Bei den verwendeten
„C.“
Wortgruppen, welche dem englischen oder deutschen Sprachgebrauch (bzw. dem Lateinischen: „O.“)
(„M.“, „T.“, „P.“,
„E.“, „Ha.“)
(„Ze.“, „M.“, „Sch.“, „Sw.“, „Hec.“, „J.“)
„C.“
einen über dem Durchschnitt liegenden Schöpfungsgrad.
II.
49 Auf eine Verletzung von Werktitelschutzrechten (§§ 15 Abs. 2, 5 Abs. 3 MarkenG) kann sich der Kläger nicht
berufen.
50 Nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen
im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der
geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Spielenamen können als Werktitel (§ 5 Abs. 1, Abs. 3 MarkenG)
solche geschäftlichen Bezeichnungen sein, wenn sie eine geistige Leistung in einer Weise verkörpern, die für
den Verkehr nicht den Warencharakter, sondern das immaterielle geistige Wesen des Spiels als vorherrschend
erscheinen lassen (BGH Urt. v. 21.1.1993 - I ZR 25/91, GRUR 1993, 767, 768 - Zappel-Fisch). Nach dieser
Rechtsprechung erscheint die Einordnung der betreffenden Spielenamen als Werktitel wohl nicht
ausgeschlossen, jedoch verkennt der Kläger, dass die Spielenamen in dem angegriffenen Buch keine
titelmäßige Verwendung im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG finden. Die Spielenamen werden innerhalb der
urheberrechtlich nicht zu untersagenden – aus Sicht der Kammer enzyklopädischen – Darstellung der
„inhaltlich entsprechenden“ Spiele unter Hinweis auf deren Entstehungszeit und systematische Einordnung
redaktionell verwendet. Eine solche Titelnennung wird nicht vom Schutzbereich des § 15 MarkenG umfasst,
weil mit dem Hinweis auf Entstehungszeit und der (überwiegenden) Nennung des „Autors / Ideengebers“ wie
der entsprechenden Veröffentlichungsschrift sich die Beklagte die „Schaffung der Spielinhalte“ nicht zu eigen
macht, und daher in einen potentiell durch unternehmerische Leistung geschaffenen wirtschaftlichen Wert am
Titel nicht eingegriffen wird und auch die Allgemeinheit nicht Gefahr läuft, Opfer von Fehleinschätzungen durch
Verwechslungen zu werden (vgl. zur Titelnennung: Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, § 15 Rz. 92 ff, 96; §
14 Rz. 144 ff, 157).
III.
51 Letztlich nimmt der Kläger auch den ergänzenden Leistungsschutz nach §§ 3, 4 Nr. 9 UWG zu Unrecht in
Anspruch.
52 Voraussetzung ist hiernach eine unlautere Wettbewerbshandlung, die geeignet ist, den Wettbewerb zum
Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu
beeinträchtigen. Die Kammer kann es dahinstehen lassen, ob ein konkretes Wettbewerbsverhältnis (§ 2 Abs. 1
Nr. 3 UWG) zwischen den Parteien besteht, weil der Vortrag des Klägers im Übrigen unschlüssig ist. Dieser
erschöpft sich im schlichten Nachahmungsvorwurf. Elemente einer vermeidbaren Herkunftstäuschung oder
Rufausbeutung (§ 4 Nr. 9 a, b UWG) oder sonstige besondere Umstände, die eine Wettbewerbswidrigkeit
begründen, trägt der Kläger weder vor, noch sind diese sonst ersichtlich. Eine schlichte Nachahmung
sonderrechtlich nicht geschützter Leistungen (hier der gedankliche Inhalt der Spielbeschreibungen / Spielideen)
ist wettbewerbsrechtlich nicht untersagt (vgl. Schulze, a.a.O., § 1 Rz. 7 m.w.N.). Insofern hat der Gesetzgeber
durch die bewusste inhaltliche Begrenzung der Sonderrechte, wie nach dem Urheberrechtsgesetz, eine
Wertentscheidung für die grundsätzliche Freiheit der Nachahmung im Wettbewerb getroffen.
C.
53 Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 18.02.2008 gab keine Veranlassung, die
Wiedereröffnung der Verhandlung anzuordnen (§ 156 ZPO).
D.
54 Die Nebenentscheidungen zu Kosten und vorläufiger Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1,
S. 2 ZPO.