Urteil des LG Mannheim vom 23.02.2007

LG Mannheim: Unerlaubte Handlung: Schadensersatz wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, Abgrenzung zwischen Schutzrechtsverwarnung und Berechtigungsanfrage, patent

LG Mannheim Urteil vom 23.2.2007, 7 O 276/06
Unerlaubte Handlung: Schadensersatz wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; Abgrenzung zwischen
Schutzrechtsverwarnung und Berechtigungsanfrage
Leitsätze
Zur Abgrenzung von Verwarnung und Berechtigungsanfrage.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
1
Die Klägerin beansprucht von der Beklagten Schadensersatz wegen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung. Sie macht als Schaden ihre
Rechtsverteidigungskosten geltend, die sie aus einem Streitwert in Höhe von 200.000,00 EUR mit einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr und einer
1,5-fachen Einigungsgebühr (Anlage K 7) berechnet.
2
Die Klägerin ist Herstellerin von mikrochirurgischen Instrumenten. Die Beklagte ist Inhaberin eines Gebrauchsmusters und wandte sich an die
Klägerin mit Schreiben ihrer Patentanwälte vom 23.11.2005 (Anlage K 2). Dieses Schreiben lautete wie folgt:
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„wegen Gebrauchsmusterverletzung.
Sehr geehrter Herr A.,
wir beraten und vertreten die F. AG und die F.I. GmbH ..., auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.
4
Namens und im Auftrag unserer Mandantin wenden wir uns in folgender Angelegenheit an Sie.
5
Unsere Mandantin, die F. AG ist Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters .... Zu Ihrer Information fügen wir eine Kopie der
Gebrauchsmusterschrift bei. Weiter fügen wir einen Auszug aus dem Patent- und Gebrauchsmusterregister des deutschen Patent- und
Markenamtes vom 18.11.2005 bei, aus welchem Sie ersehen können, dass dieses Gebrauchsmuster in Kraft ist und dass die F. AG Inhaberin
dieses Gebrauchsmusters ist.
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Das Gebrauchsmuster ... schützt chirurgische Instrumente, die mit aufgedampften Metall-Nitrid beschichtet sind. Insbesondere schützt dieses
Gebrauchsmuster gemäß seinem Schutzanspruch 3 solche Instrumente, bei denen die aufgedampfte Beschichtung Titan- und/oder Chrom- und
Aluminium-Nitrid aufweist.
7
Unsere Mandantin stellte fest, dass Sie auf der MEDICA 2005 in Düsseldorf Mikroinstrumente, insbesondere Mikroscheren, -pinzetten und -
nadelhalter ausgestellt und als Neuheit angepriesen hatten, die nicht nur mit den entsprechenden Mikroinstrumenten unserer Mandantin
übereinstimmen, sondern die insbesondere auch die durch das oben genannte Gebrauchsmuster für unsere Mandantin geschützte
Beschichtung aufweisen.
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Da Sie mit diesen Mikroinstrumenten in das Schutzrecht unserer Mandantin eingreifen, haben wir Sie aufzufordern, uns bis spätestens zum 15.
Dezember 2005
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mitzuteilen, aus welchen Gründen Sie sich für berechtigt halten, das Schutzrecht unserer Mandantin nicht beachten zu müssen.“
10 Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass die angegriffenen mikrochirurgischen Instrumente von den Merkmalen des Gebrauchsmusters der
Beklagten Gebrauch machen. Zwischen den Parteien ist der Rechtsbestand des Gebrauchsmuster im Streit. Auf die weiteren Anwaltsschreiben
in Anlagen K 5 bis K 9 wird verwiesen. Zur Streitbeilegung räumte die Beklagte der Klägerin eine Freilizenz ein.
11 Die Klägerin trägt vor, das Gebrauchsmuster sei löschungsreif und die Verwarnung mit Schreiben vom 23.11.2005 daher unberechtigt. Sie meint,
bei dem Schreiben vom 23.11.2005 handele es sich um eine Verwarnung und nicht um ein bloßes Berechtigungsschreiben. Dies zeige sich
bereits in dem Betreff „wegen Gebrauchsmusterverletzung“. Das Schreiben stelle keine Aufforderung zu einem vorbereitenden
Meinungsaustausch über die Schutzrechtslage dar, sondern sei eine Inanspruchnahme wegen einer vermeintlichen Rechtsverletzung.
12 Die Klägerin
beantragt,
13 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.105,00 EUR nebst Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2006
sowie außergerichtliche Mahnkosten in Höhe von 239,75 EUR zu zahlen.
14 Die Beklagte
beantragt,
15 die Klage abzuweisen.
16 Die Beklagte meint, der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch wegen eines Eingriffs in den eingerichteten ausgeübten Gewerbebetrieb
zu, da das Schreiben vom 23.11.2005 keine Verwarnung, sondern eine bloße Berechtigungsanfrage darstelle.
17 Auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird ergänzend ebenso verwiesen wie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
02.02.2007.
Entscheidungsgründe
18 Die zulässige Klage ist unbegründet.
19 Nach ständiger und durch den Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichthofs v. 15.07.2005 (BGH, GSZ 1/04, GRUR 2005,
882 ff. - unberechtigte Schutzrechtsverwarnung) erneut bestätigte höchstrichterliche Rechtsprechung kann eine unberechtigte
Schutzrechtsverwarnung unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten ausgeübten
Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB den Verwarnenden zum Schadensersatz verpflichten. Die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung
stellt einen derartigen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Verwarnten dar.
20 Die Schutzrechtsverwarnung ist dabei allerdings gegen die bloße Berechtigungsanfrage abzugrenzen. Während die Berechtigungsanfrage eine
Einladung an die Gegenseite darstellt, in einen Gedankenaustausch über die Frage der Verletzung und des Rechtsbestandes einzutreten, setzt
die Schutzrechtsverwarnung zumindest voraus, dass ein ernsthaftes und endgültiges Unterlassungsbegehren ausgesprochen wird (st. Rspr.
BGHZ 38, 200, 203 f. - Kindernähmaschinen; BGH, Urt. v. 19.01.1979 - I ZR 166/76, GRUR 1979, 332, 333 f. - Brombeerleuchte; Urt. v.
23.02.1995 - I ZR 15/93, GRUR 1995, 424, 425 - Abnehmerverwarnung; Urt. v. 10.07.1997 - I ZR 42/95, GRUR 1997, 896 ff. - Mecki-Igel III; OLG
Karlsruhe, GRUR 1984, 143, 144; vgl. auch ausführlich: Kammer, Urt. v. 7.4.2006 - 7 O 47/06, Umdruck S. 7 ff.).
21 Ein solches Unterlassungsbegehren kann dem Schreiben der Beklagten vom 23.11.2005 (Anlage K 2) entgegen der Ansicht der Klägerin nicht
entnommen werden. Das Schreiben stellt eine bloße Berechtigungsanfrage dar.:
22 In dem Schreiben teilt die Beklagte mit, dass sie Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 269 20 687 ist und fügt diese Schrift - wie es
ausdrücklich heißt - „zu Ihrer Information“ dem Schreiben bei. Sodann wird in knappen Worten der Inhalt der Gebrauchsmusterschrift
beschrieben. Anschließend teilt die Beklagte mit, welche Umstände sie zu dem Verfassen des Schreibens vom 23.11.2005 veranlasst. Sie stellt
fest, dass die Klägerin auf einer Messe Mikroinstrumente, insbesondere Mikroscheren, -pinzetten und -nadelhalter ausgestellt hat und als
Neuheit angepriesen hatte, die - so der Vorwurf der Beklagten - die durch das Gebrauchsmuster geschützte Beschichtung aufweisen. Sodann
teilt die Beklagte mit, dass die Klägerin damit in das Schutzrecht der Beklagten eingreift und fordert sie unter Fristsetzung zur Äußerung auf,
warum sich die Klägerin für berechtigt hält, das Schutzrecht der Beklagten nicht beachten zu müssen. Keinem der angeführten Umstände kann
ein ernsthaftes und endgültiges Unterlassungsbegehren entnommen werden. Die Gebrauchsmusterschrift wird ausschließlich zur Information
vorgelegt. Soweit die Beklagte deren Inhalt wiedergibt, liegt auch hierin kein Unterlassungsbegehren. Indem die Beklagte mitteilt, welche
konkrete Ausführungsform ihrer Auffassung nach in ihr Schutzrecht eingreift, stellt dies ebenfalls keine Geltendmachung eines
Unterlassungsbegehrens, geschweige denn eines ernsthaften und endgültigen Unterlassungsbegehrens dar. Die daran anschließende
Fristsetzung erfolgt mit der für Berechtigungsfragen typischen Wendung, dass die Klägerin mitteilen solle, aus welchen Gründen sie sich für
berechtigt halte, das Schutzrecht nicht beachten zu müssen und stellt damit ebenfalls kein geltend gemachtes Unterlassungsbegehren dar.
23 Soweit sich die Klägerin darauf stützt, dass das Schreiben im Betreff bezeichnet ist mit „wegen Gebrauchsmusterverletzung“, liegt auch hierin
keine Geltendmachung eines Unterlassungsbegehrens. Es wird lediglich die Rechtsansicht der Beklagten bezeichnet, die zu dem Schreiben
vom 23.11.2005 geführt hat. Anders als in dem von der Klägerin angeführten Fall „Brombeerleuchte“ des Bundesgerichtshofs (GRUR 1979, 332,
333 f.) lässt sich dem Schreiben vom 23.11.2005 auch der Sache nach keine Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs entnehmen. In
dem durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Verwarnende ausgeführt, dass die beanstandete Ausführungsform eine
Verletzung der bestehenden Rechte des Verwarnenden (u.a.) darstelle und der Auftrag erteilt sei, gegen jeden Verletzer dieser Rechte Klage
einzureichen. Ergänzend war in dem Schreiben angefügt, dass der Verwarnte hiermit die Möglichkeit habe, sich vor Schaden zu bewahren. Im
dortigen Schreiben war zwar den Worten nach die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs nicht ausdrücklich genannt worden. Das
Unterlassungsbegehren war aber durch die Klageandrohung und die Möglichkeit der Abwendung weiteren Schadens der Sache nach geltend
gemacht worden. Vergleichbare Ausführungen lassen dem Schreiben vom 23.11.2005 nicht entnehmen.
24 Da das Schreiben lediglich eine Berechtigungsanfrage darstellt, fehlt es an einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
und steht der Klägerin daher dem Grunde nach gegenüber der Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB kein Schadensersatzanspruch zu.
25 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.
11, 711 ZPO.
26
Beschluss
27 Der Streitwert wird festgesetzt auf
5.105,00 EUR