Urteil des LG Mannheim vom 23.01.2003

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LG Mannheim Urteil vom 23.1.2003, 3 O 403/00
Nichtigkeit eines Treuhandvertrages wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz.
Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 31.05.2001 wird aufgehoben.
2 .Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 41.385,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
aus 3.607,37 EUR seit dem 01.10.1992,
aus weiteren 4.410,80 EUR seit dem 01.01.1993,
aus weiteren 4.410,80 EUR seit dem 01.01.1994,
aus weiteren 4.496,85 EUR seit dem 01.01.1995,
aus weiteren 5.357,22 EUR seit dem 01.01.1996,
aus weiteren 5.357,22 EUR seit dem 01.01.1997,
aus weiteren 5.391,11 EUR seit dem 01.01.1998,
aus weiteren 5.478,89 EUR seit dem 01.01.1999,
sowie aus weiteren 2.756,52 EUR seit dem 01.01.2000,
sowie aus weiteren 45,20 EUR seit dem 01.01.2001
und aus weiteren 47,67 EUR seit dem 01.01.2002
zu bezahlen.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus den Darlehensverträgen Nr. 60182748 und 61432795 keine weiteren Forderungen mehr zustehen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, die Lebensversicherungs-Nr. 336684/00 und 336684/01 bei der Ö. an den Zedenten zurück abzutreten.
5. Die Klägerin hat vorab die durch ihre Säumnis im Termin vom 31.05.2001 entstandenen Kosten zu tragen; die übrigen Kosten des Rechtsstreits
hat die Beklagte zu tragen.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin und ihr Ehemann wurden im Jahre 1990 von einer Arbeitskollegin mit der Zeugin R. W. bekannt gemacht. Diese erläuterte den
Eheleuten K. ein weitgehend fremdfinanziertes Anlagemodell.
2
In der Folge erteilten die Klägerin und ihr Ehemann, der Zeuge K., durch notarielle Urkunde vom 17. Juli 1990 der Firma T.GmbH eine Vollmacht
und schlossen mit ihr einen Treuhandvertrag ab. Der Treuhandvertrag war darauf gerichtet, eine Eigentumswohnung an einem von der Firma S.
in Kaiserslautern zu errichtenden Studentenwohnheim zu erwerben. Der Treuhänder wurde mit der umfassenden Abwicklung des Baus, der
wirtschaftlichen und finanztechnischen Betreuung des Erwerbvorgangs einschließlich aller Finanzierungsfragen beauftragt.
3
Hierzu erteilten die Treugeber der Treuhänderin im notariellen Vertrag die Vollmacht zur uneingeschränkten Vertretung und zur Verfügung über
den im Treuhandvertrag genannten Erwerbergegenstand nach freiem Ermessen bei der Durchführung des Treuhandvertrages. Die Vollmacht
erstreckte sich auf die Vornahme aller Handlungen, die Abgabe und Entgegennahme aller Willenserklärungen sowie den Abschluss aller
Rechtsgeschäfte, die im Rahmen des vorstehenden Treuhandvertrages genannt wurden. Weiterhin berechtigte die Vollmacht zur Vertretung des
Vollmachtgebers gegenüber Gerichten jedweder Art, Behörden der allgemeinen Verwaltung, Bauverwaltungsbehörden, Finanzbehörden sowie
gegenüber jedem Dritten.
4
Die T.GmbH verfügt nicht über eine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach dem Rechtsberatungsgesetz.
5
Am 14.08.1990 erhielt die Beklagte über eine Firma F. Finanzierungsanalyse und Finanzbetreuung eine einfache Ausfertigung des notariellen
Treuhandvertrages nebst Treuhandvollmacht zugeleitet. Am 27.09.1990 schloss der Vertreter der Treuhänderin, der Zeuge Rechtsanwalt K., für
die Eheleute K. vor dem Notar, einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung in Kaiserslautern ab.
6
Am 30.11.1990 schloss wiederum der Zeuge K. für die Eheleute K. mit der Beklagten einen Darlehensvertrag zur Finanzierung der Immobilie ab.
Es handelte sich dabei um einen gemischten Personal- und Realkredit über insgesamt 122.240,00 DM. Zur Sicherheit wurden zwei
Lebensversicherungen bei der Ö. an die Beklagte abgetreten. Eine Belehrung über ein etwaiges Widerrufsrecht nach dem
Haustürwiderrufsgesetz erfolgte durch die Beklagte nicht.
7
Die Eheleute K. zahlten von 1991 bis Mitte 1999 die anfallenden Zinsen und Kontoführungsgebühren an die Beklagte. Der Zeuge K. trat sodann
alle etwaigen Ansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb der Eigentumswohnung an die Klägerin ab. Am 07.09.1999 erklärte diese den
Widerruf des mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrages unter Hinweis auf das Haustürwiderrufsgesetz.
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Die Klägerin trägt vor, sie sei bei Abschluss des Vertrages in einer Haustürsituation überrumpelt worden. Die Kreditvermittler B. und W., die sie
Zuhause aufgesucht hätten, hätten sie im Hinblick auf die Kreditkonditionen fehlerhaft beraten. Es seien im Rahmen dieses Gesprächs falsche
Angaben über die tatsächliche Zinsbelastung gemacht worden. Zudem sei über die wirtschaftliche Auswirkung des vereinbarten Disagios nicht
ordnungsgemäß aufgeklärt worden.
9
Sie ist der Ansicht, der Darlehensvertrag sei mangels ordnungsgemäßer Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz wirksam widerrufen.
Zudem fehlten in der Darlehensurkunde die Pflichtangaben nach dem Verbraucherkreditgesetz, was ebenfalls zur Unwirksamkeit führe. Zudem
seien der Treuhandvertrag und die Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Insoweit liege ein Fall erkennbar
unzulässiger Rechtsbesorgung durch die Treuhänderin vor. Weiterhin müsse sich die Beklagte die Falschberatung durch die Anlagevermittler
zurechnen lassen.
10 Die Klägerin trägt weiter vor, sie habe an die Beklagte insgesamt 79.704,30 DM Zinsen und Kontoführungsgebühren in Höhe von 1.249,43 DM
bezahlt.
11 Die Klägerin hat zunächst beantragt, festzustellen, dass der Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 30.11.1990 keine Ansprüche mehr
zustehen, sowie sie zu verurteilen, die an sie abgetretenen Lebensversicherungsverträge rückabzutreten.
12 Nachdem die Klägerin im Termin vom 31.05.2001 säumig war, hat das Gericht durch Versäumnisurteil vom 31.05.2001 die Klage abgewiesen.
Gegen das ihrem Prozessvertreter am 29.06.2001 zugestellte Urteil ist am 05.07.2001 bei Gericht Einspruch eingegangen.
13 Nach weiteren Klagenänderungen
beantragt
14 1. Die Beklagte zu verurteilen,
15 a) an die Klägerin 40.752,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. der
Europäischen Zentralbank
aus 7.049,00 DM seit 01.01.92,
aus 8.556,84 DM seit 01.01.93,
aus 8.556,84 DM seit 01.01.94,
aus 8.724,64 DM seit 01.01.95,
aus 10.405,44 DM seit 01.01.96,
aus 10.405,44 DM seit 01.01.97,
aus 10.405,44 DM seit 01.01.98,
aus 10.405,44 DM seit 01.01.99,
sowie aus 5.195,22 DM seit 01.01.2000
zu zahlen;
16 b) die Beklagte weiter zu verurteilen, 633,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw.
der Europäischen Zentralbank
17 aus 6,40 DM seit 01.01.92,
aus 69,93 DM seit 01.01.93,
aus 69,93 DM seit 01.01.94,
aus 69,93 DM seit 01.01.95,
aus 72,37 DM seit 01.01.96,
aus 72,37 DM seit 01.01.97,
aus 138,65 DM seit 01.01.98,
aus 310,34 DM seit 01.01.99,
aus 196,07 DM seit 01.01.2000,
aus 88,40 DM seit 01.01.2001,
aus 93,23 DM seit 01.01.2002
zu zahlen.
2. festzustellen, dass der Beklagten im übrigen aus den Darlehensverträgen Nr. 60182748 und 61432795 keine weiteren Forderungen mehr
zustehen;
18 3. die Beklagte zu verurteilen, die Lebensversicherungs Nr. 336684/00 und 336684/01 bei der Ö. an den Zedenten rückabzutreten, hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 27.973,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
bzw. der Europäischen Zentralbank, gestaffelt vom 01.01.1992 bis 01.01.2000 zu zahlen.
19 Die Beklagte
beantragt,
20 das Versäumnisurteil vom 31.05.2001 aufrecht zu erhalten und die Klage abzuweisen.
21 Die Beklagte trägt vor, sie habe sich ausschließlich auf ihre Rolle als Kreditgeberin beschränkt. Im Beteiligungsprospekt seien alle relevanten
Angaben zu dem Anlagekonzept enthalten. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die
T.GmbH durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen sei. Zudem könne sie sich auf Rechtsscheingesichtspunkte stützen.
22 Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 14.03.2000 durch Vernehmung der Zeugen K., B., K., W., B., H.,. G., K., P., M. und K.. Für
das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 25.04., 06.06. und 24.10.2002 Bezug genommen.
23 Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
24 Die Klage ist begründet.
25 Auf den zulässigen und insbesondere form- und fristgerecht eingegangenen Einspruch war das Versäumnisurteil vom 31.05.2001 aufzuheben
und die Beklagte gemäß dem letztgestellten Antrag der Klägerin zu verurteilen.
26 Die Klageänderung auf den Zahlungsantrag, wie er zuletzt von der Klägerin gestellt worden ist, ist zulässig. Die Beklagte hat den im Schriftsatz
vom 22.10.2002 enthaltenen Anträgen im schriftlichen Verfahren des § 128 Abs. 2 ZPO nicht widersprochen. Gemäß § 267 ZPO wird daher
vermutet, dass die Beklagte in die Änderung der Klage gemäß § 263 ZPO eingewilligt hat.
27 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 41.390,98 EUR aus § 812 Abs. 1 S. 1 1.Alt. BGB. Die Zahlungen für Zinsen
und Kontoführungsgebühren an die Beklagte durch die Klägerin erfolgten ohne rechtlichen Grund.
28 Der Treuhandvertrag vom 17.07.1990 sowie die darin enthaltene Vollmacht sind wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz
nach § 134 BGB nichtig.
29 Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der
zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Die T.GmbH besaß eine solche vom Gesetz erforderliche Erlaubnis nicht.
30 Der Umstand, dass für die Treuhänderin Rechtsanwalt K. handelte ist unerheblich. Abzustellen ist darauf, ob die Treuhänderin über die
entsprechende Erlaubnis verfügt, denn diese haftet für etwaige Fehler bei der Rechtsbesorgung.
31 Eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten liegt vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet
ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen, oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten, wobei hierzu insbesondere
der Abschluss von Verträgen umfasst wird, die von einem Geschäftsbesorger im Namen eines Dritten abgeschlossen werden.
32 Nach dem Inhalt des Treuhandvertrages hatte die Treuhänderin eine umfassende Rechtsbetreuung im Zusammenhang mit dem Erwerb der
Eigentumswohnung zu erbringen. Sie sollte alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vornehmen, die zum Erwerb der Eigentumswohnung
notwendig waren oder zweckdienlich erschienen, insbesondere auch den hier streitgegenständlichen Darlehensvertrag abschließen. Die
Treuhänderin war überwiegend mit rechtsbesorgenden Tätigkeiten von Gewicht befasst.
33 Es handelt sich vorliegend nicht um eine zulässige Erledigung von Rechtsangelegenheiten nach Art. 1 § 5 Nr. 1 des RBerG. Danach dürfen
kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmer für ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigen, die mit einem Geschäft ihres
Gewerbebetriebs in unmittelbarem Zusammenhang bestehen. Zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger
Rechtsbesorgung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen. Es ist
danach zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Pläne bezweckt, oder ob
die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht.
34 Bei der Treuhänderin T.GmbH stammt diese rechtsbesorgende Tätigkeit eindeutig im Vordergrund. Die Treuhänderin war zu umfassenden
Vertragsabschlüssen ermächtigt. Zudem konnte die Treuhänderin umfangreiche Erklärungen abgeben, die zur Übertragung des Eigentums und
zur Finanzierung erforderlich waren. Neben dieser rechtsbesorgenden Aufgabe hat die T.GmbH für die Klägerin keine weiteren Aufgaben
übernommen. Sie war mit der Erstellung der Eigentumswohnungsanlage nicht betraut. Die Rechtsbesorgung war der Schwerpunkt der
Treuhandtätigkeit.
35 Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages erfasst auch die der Treuhänderin zur Ausführung des Vertrags erteilte Vollmacht. Einer
solchen Erstreckung der Nichtigkeit auf die Vollmacht bedarf es mit Rücksicht auf die Zweckrichtung des Rechtsberatungsgesetzes schon
deshalb, um den Rechtssuchenden vor unsachgemäßer Erledigung ihrer Angelegenheiten wirksam zu schützen (vgl. BGH WM 2001, 2260
m.w.N.). Die Nichtigkeit der Vollmacht hat zur Folge, dass auch der Darlehensvertrag vom 30.11.1990 unwirksam ist.
36 Der Darlehensvertrag wurde gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann nicht wirksam, weil die Treuhänderin mangels wirksam erteilter
Vollmacht als Vertreterin ohne Vertretungsmacht gehandelt hatte (§ 177 Abs. 1 BGB).
37 Die Beklagte kann sich im vorliegenden Fall auch nicht auf einen Rechtsschein berufen. Ein solcher Rechtsschein könnte der Beklagten nur
zugute kommen, wenn sie auf den Bestand der Vollmacht aufgrund von anderen Umständen vertrauen durfte und als schutzwürdig anzusehen
gewesen wäre. Dieses ist vorliegend nicht der Fall.
38 Dabei kommt es nach Ansicht der Kammer nicht entscheidend darauf an, ob der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages eine notarielle
Ausfertigung der Vollmacht vorgelegen hat.
39 Im vorliegenden Fall konnte auch eine notarielle Ausfertigung keinen wirksamen Rechtsschein bei der Beklagten erwecken. Der Verstoß gegen
das Rechtsberatungsgesetz und die daraus folgende Unwirksamkeit der erteilten Vollmacht ergeben sich nämlich unmittelbar aus dem Inhalt der
Vollmachtsurkunde. In der Vollmachtsurkunde sind die uneingeschränkten Vertretungs- und Verfügungsrechte des Treuhänders ausführlich
dargestellt. Zudem wird der Treuhänder zur Vornahme aller Handlungen, Abgabe und Entgegennahme aller Willenserklärungen sowie zum
Abschluss aller Rechtsgeschäfte nach freiem Ermessen ermächtigt. Besonders ins Gewicht fällt, dass nach dem Inhalt der Urkunde die
Vertretung gegenüber Gerichten jedweder Art erlaubt war.
40 Eine solche umfassende und weitreichende Bevollmächtigung stellt einen evidenten Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz dar.
41 Die Kammer schließt sich insofern vollumfänglich dem ausführlich und sorgfältig begründeten Urteil des Landgerichts Mannheim vom
11.10.2002 (Az.: 9 O 76/01) an. Auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts könnte der Rechtsschein einer Vollmachtsurkunde sich allenfalls
auf tatsächliche Mängel des Bevollmächtigungsaktes beziehen. Rechtsmakel, die der Vollmachtsurkunde unmittelbar anhaften, stehen einem
etwaigen Rechtsschein entgegen. Wenn sich - wie im vorliegenden Fall - aus der vorgelegten Vollmachtsurkunde unmittelbar die Rechtsmängel
ergeben, wird der Vertragspartner auch durch Rechtsscheinsgesichtspunkte nicht geschützt. Nach Ansicht der Kammer besteht im Rahmen der
analogen Anwendung der §§ 171 bis 173 BGB lediglich ein Schutz des Vertragspartners dahingehend, dass er sich tatsächliche Mängel der
Vollmacht nicht entgegenhalten lassen muss.
42 Der Umstand, dass in der Vergangenheit ähnliche Vollmachten überwiegend für rechtlich wirksam angesehen wurden, vermag nicht zu einer
anderen Bewertung der Rechtslage zu führen. Auch hieraus kann kein schützenswerter Rechtsschein zugunsten der Beklagten abgeleitet
werden. Auch eine für von weiten Verkehrskreisen geteilte Rechtsauffassung, die sich schließlich nach einiger Zeit aufgrund höchstrichterlicher
Rechtsprechung als unrichtig heraus stellte, ist nicht geeignet, einen Vertrauensschutztatbestand zu schaffen. Die Frage, was von weiten Kreisen
als rechtlich richtig angesehen wurde, bedarf lediglich dann der Klärung, wenn die Frage eines etwaigen Verschuldens zu klären wäre. Diese
Überlegung war auch der tragende Grund für die Klageabweisung in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall zur Schadensersatzpflicht
eines wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetzes unwirksam beurkundeten Vertrages. Solche Schadensersatzgesichtspunkte
spielen im vorliegenden Fall jedoch keine Rolle.
43 Anhaltspunkte für eine Wirksamkeit des Vertrages nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht sind vorliegend von der Beklagten selbst
nicht behauptet worden.
44 Auch hat die Beklagte nicht behauptet, dass die Klägerin und ihr Ehemann den unwirksamen Darlehensvertrag nachträglich genehmigt hätten.
45 Die Klägerin kann die an die Beklagte geflossenen Zinsen und Kontoführungsgebühren in Höhe von insgesamt 41.390,98 EUR heraus
verlangen. Die Höhe des geltend gemachten Zahlungsanspruchs ist durch die vorgelegten Urkunden belegt. Angesichts der einzelnen
Überweisungsträger und Kontoauszüge durfte sich die Beklagte nicht auf ein pauschales Bestreiten beschränken. Zudem handelt es sich
insofern um Gegenstände, die in den eigenen Wahrnehmungsbereich der Beklagten fallen. Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist ein Bestreiten mit
Nichtwissen insoweit unbeachtlich. Die Klägerin braucht sich die erhaltenen Mietzahlungen nicht anrechnen zu lassen, weil diese nicht im
Synallagma zwischen den Parteien erfolgt sind. Zudem hat die Beklagte die eingestellten Mieteinnahmen mit Schriftsatz vom 18.11.2002
bestritten.
46 Mangels Rechtsgrundes kann die Beklagte aus den Darlehensverträgen auch keine weitergehenden Rechte gegen die Klägerin herleiten. Der
diesbezügliche Feststellungsantrag ist begründet.
47 Zudem hat die Klägerin einen Anspruch auf Rückübertragung der zur Sicherung der Darlehen abgetretenen Lebensversicherungen. Auch diese
Abtretungen erfolgten durch den Treuhänder ohne rechtlichen Grund.
48 Die Zinsentscheidung folgt aus § 818 Abs. 1 BGB. Bereicherungsansprüche gegen eine Bank sind mit 5 % über dem Diskontsatz zu verzinsen
(vgl. BGH NJW 1998, 2529).
49 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 344, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
50 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 S. 1, 709 S. 2 ZPO.