Urteil des LG Mainz vom 22.11.2005

LG Mainz: gesellschafterversammlung, darlehen, anerkennung, gesellschaftsvertrag, jahresbilanz, leistungsklage, kommanditgesellschaft, rückzahlung, posten, feststellungsklage

Bürgerliches Recht
Gesellschaftsrecht
LG
Mainz
22.11.2005
10 HK.O 64/05
1.Bei Ausscheiden eines Kommanditisten aus der Kommanditgesellschaft sind - auf dem Gesellschaftschaftsverhältnis
beruhende - Einzelansprüche zwischen der Gesellschaft und dem ausgeschiedenen Kommanditisten regelmäßig
unselbständige Rechnungsposten in der Auseinandersetzungsbilanz. Diese Einzelansprüche können in der Regel nicht
mehr gesondert geltend gemacht werden, es sei denn, es steht schon vor der Auseinandersetzung fest, dass zumindest
ein bestimmter Betrag verlangt werden kann.
2. Die klageweise Geltendmachung der in der Auseinandersetzungsrechnung einzubeziehende Einzelforderung enthält
- außerhalb des Urkundesprozesses - ohne weiteres einen entsprechenden Feststellungsantrag ( Im Anschluss an BGH,
NJW 2000, 2586 ).
10 HK.O 64/05
Gl
Verkündet am: 22. Nov. 2005
J.P., JHS
als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
P. Automobilservice KG, in I.
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K.K.F. in M.
gegen
Katharina P., in I.
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte: RechtsanwälteK&K i. I.
hat die 10. Zivilkammer -3. Kammer für Handelssachen- des Landgerichts Mainz durch den Vizepräsidenten des
Landgerichts Dr. B. auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2005
für Recht erkannt:
1. Das Versäumnisurteil der Kammer vom 12.7.2005 (betreffend den Zahlungsantrag als Hauptantrag) bleibt
aufrechterhalten.
2. Auf den Hilfsantrag der Klägerin wird festgestellt, dass die nachfolgenden Zahlungen der Klägerin an die Beklagte
in der Auseinandersetzungsrechnung zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen sind:
Vom 04.03.2002: 800,00 €,
vom 18.03.2002: 18.000,00 €,
vom 28.03.2002: 2.635,60 €,
vom 29.05.2002: 9.000,00 €,
vom 03.06.2002: 14.310,00 €,
vom 11.06.2002: 4.000,00 €,
vom 27.06.2002: 8.100,00 €.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des
jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
Die Klägerin ist eine in der Automobilbranche tätige Kommanditgesellschaft. Die Beklagte ist als Kommanditistin
aufgrund vorausgegangener Kündigung mit Wirkung zum 31.12.2004 aus der Klägerin ausgeschieden. Eine endgültige
gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung ist bis zur letzten mündlichen Verhandlung noch nicht erfolgt. Streitig ist
unverändert, ob und inwieweit der Klägerin gegen die Beklagte oder ob umgekehrt der Beklagten gegen die Klägerin
noch Zahlungsansprüche aus der beendeten gesellschaftsrechtlichen Beteiligung (unter Einschluss des bei der Klägerin
geführten Privatkontos für die Beklagte, § 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages) zustehen.
Mit der am 10.3.2005 zugestellten Urkundenklage hat die Klägerin im vorliegenden Prozess die Beklagte auf
Rückzahlung von sieben Zahlungen aus der Zeit vom 4.3.2002 bis 27.6.2002 im Gesamtbetrag von 56.845,60 € nebst
Zinsen in Anspruch genommen. Die Klägerin hat sich auf einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gestützt und zur
Begründung im Wesentlichen geltend gemacht:
Die betreffenden Zahlungen habe sie seinerzeit an die Beklagte „im Vorgriff auf zu erwartende Rückzahlungen von
Darlehen ohne Anerkennung der Höhe“ geleistet. Nachdem sie -die Klägerin- wegen der streitigen Darlehensansprüche
durch Urteil des Landgerichts Mainz vom 25.1.2005 -1 O 430/03- zur Zahlung von 61.355,03 € nebst 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit 1.10.2003 verurteilt worden sei und am 16.2.2005 die Auszahlung des ausgeurteilten
Betrages veranlasst habe, sei die Beklagte um die im Jahre 2002 geleisteten Vorauszahlungen ungerechtfertigt
bereichert.
Die Beklagte ist der Urkundenklage im Einzelnen entgegengetreten.
Im ersten Verhandlungstermin vom 12.7.2005 ist die Klage antragsgemäß durch Versäumnisurteil abgewiesen worden.
Hiergegen hat die Klägerin unter gleichzeitiger Abstandnahme von dem Urkundenprozess form- und fristgerecht
Einspruch eingelegt. Sie verfolgt ihren bereicherungsrechtlichen Anspruch weiter und stützt sich hilfsweise auf den für
das Jahr 2004 erstellten Jahresabschluss, der ein -bestrittenes- negatives Privatkonto der Beklagten in Höhe von minus
135.913,92 € ausweist.
Die Klägerin beantragt,
das Versäumnisurteil der Kammer vom 12.7.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 56.845,60 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 800,00 € seit 04.03.2002,
aus 18.000,00 € seit 18.03.2002,
aus 2.635,60 € seit 28.03.2002,
aus 9.000,00 € seit 29.05.2002,
aus 14.310,00 € seit 03.06.2002,
aus 4.000,00 € seit 11.06.2002 sowie
aus 8.100,00 € seit 27.06.2002;
hilfsweise
festzustellen, dass die in der Klageschrift genannten sieben Zahlungen in der Auseinandersetzungsrechnung zu
berücksichtigen sind:
vom 04.03.2002: 8.000,00 €,
vom 18.03.2002: 18.000,00 €,
vom 28.03.2002: 2.635,60 €,
vom 29.05.2002: 9.000,00 €,
vom 03.06.2002: 14.310,00 €,
vom 11.06.2002: 4.000,00 €,
vom 27.06.2002: 8.100,00 €.
Die Beklagte erkennt den hilfsweise geltend gemachten Feststellungsantrag unter Verwahrung gegen die Kosten an. Im
Übrigen beantragt sie bzgl. des Hauptantrages der Klägerin auf Zahlung,
das Versäumnisurteil der Kammer aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte bestreitet nicht, dass die in der Klageschrift genannten sieben Zahlungen in der
Auseinandersetzungsrechnung zu berücksichtigen sind. Dem weiterverfolgten Zahlungsanspruch tritt sie indessen
entgegen.
Soweit die Beklagte den hilfsweise geltend gemachten Feststellungsantrag anerkannt hat, beantragt die Klägerin auch
insoweit, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen
sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 12.7.2005 (Bl. 72-74) und vom 18.10.2005 (Bl. 102-105) Bezug genommen.
Die beigezogenen Akten des Landgerichts Mainz 10 HK.O 66/02 und 1 O 430/03 sind zu Informationszwecken
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Das den Zahlungsanspruch betreffende und im Urkundenprozess ergangene klageabweisende Versäumnisurteil der
Kammer vom 12.7.2005 ist gemäß § 343 ZPO aufrechtzuerhalten, denn der als Hauptantrag weiterverfolgte
Zahlungsanspruch ist auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Klägerin im ordentlichen Verfahren (§
596 ZPO) unbegründet.
Die im ordentlichen Verfahren erweiterte Klage hat lediglich Erfolg hinsichtlich des -von der Beklagten anerkannten-
hilfsweise verfolgten Feststellungsantrages.
1. Der Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist zurzeit unbegründet, weil eine endgültige
gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung der Parteien noch nicht erfolgt ist und aufgrund des streitigen Vorbringens
der Parteien über wechselseitige Zahlungsansprüche aus der mit Wirkung zum 31.12.2004 beendeten
gesellschaftsrechtlichen Beteiligung der Beklagten derzeit auch noch nicht mit Sicherheit feststeht, dass jedenfalls ein
bestimmter Betrag (in Höhe der Klageforderung oder in Höhe eines geringeren Betrages) verlangt werden kann.
Mit dem Ausscheiden der Beklagten als Kommanditistin ist auf der Grundlage einer Abschichtungsbilanz
(Auseinandersetzungsbilanz) das Abfindungsguthaben des ausscheidenden Gesellschafters zu ermitteln und zu zahlen.
In dem Stadium der Auseinandersetzung -wie hier- sind nach der Rechtsprechung die Einzelansprüche zwischen der
Gesellschaft und dem Ausgeschiedenen ebenso wie nach Auflösung einer Gesellschaft indessen bloße unselbständige
Rechnungsposten in der Auseinandersetzungsbilanz. Sie können also in der Regel nicht mehr gesondert geltend
gemacht werden, es sei denn, es steht schon vor der Auseinandersetzung mit Sicherheit fest, dass jedenfalls ein
bestimmter Betrag verlangt werden kann (vgl. BGH, NJW 2000, 2586/2587; Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., § 131, Rn.
44 m.N.).
Ausnahmetatsachen für einen isoliert durchsetzbaren Zahlungsanspruch liegen hier nicht vor.
Die Grundlagen für die Auseinandersetzung der Parteien ergeben sich aus § 18 des Gesellschaftsvertrages vom
1.4.1989 (Anlage B 1 in der Beiakte 10 HK.O 66/02). Die Auseinandersetzungsrechnung erstreckt sich danach
insbesondere auch auf das bei der Klägerin geführte Privatkonto der Beklagten (§ 3 Abs. 2 und § 14 des
Gesellschaftsvertrages), denn das Privatkonto wird ausdrücklich in der die Auseinandersetzung betreffenden Vorschrift
des § 18 Abs. 2 e des Gesellschaftsvertrages genannt.
Der streitgegenständliche Zahlungsanspruch beruht auch ausschließlich auf dem Gesellschaftsverhältnis, denn es geht
im Kern darum, ob der Beklagten aus dem bei der Klägerin geführten Privatkonto (§ 3 Abs. 2 Gesellschaftsvertrag) noch
ein Guthaben zusteht oder ob dieses Konto negativ ist und die Beklagte daher noch der Klägerin zur Zahlung verpflichtet
ist.
Die Beklagte hatte bereits vor ihrem Ausscheiden als Kommanditistin am 28.1.2002 ein nach ihrer Auffassung an die
Klägerin gewährtes Darlehen aus dem Gesellschaftsverhältnis (behauptetes eigenes Guthaben auf dem Privatkonto
nach § 3 Abs. 2 Gesellschaftsvertrag) in Höhe von 414.283,69 € gekündigt und diesen Betrag im Verfahren 10 HK.O
66/02 eingeklagt. Nach der Darlehenskündigung vom 28.1.2002 hat die jetzige Klägerin in der Folgezeit die hier
streitgegenständlichen Zahlungen von insgesamt 56.845,60 € in der Zeit vom 4.3.2002 bis 27.6.2002 an die Beklagte
des vorliegenden Verfahrens erbracht. Diese Zahlungen hat die Klägerin seinerzeit allerdings nicht auf ein bestimmtes
Darlehen geleistet, sondern in den urkundlich vorgelegten Belegen ohne nähere Kennzeichnung „unter Vorbehalt ohne
Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung bzgl. Grund und Höhe im Vorgriff auf die Rückzahlung geltend gemachter
Gesellschafterdarlehen“ bzw. „im Vorgriff auf zu erwartende Rückzahlungen von Darlehen ohne Anerkennung der Höhe“
(Bl. 5-11).
Daraus folgt, dass die streitgegenständlichen Zahlungen im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsverhältnis stehen
(Gesellschafterdarlehen) und daher als solche auch in der Auseinandersetzung zu berücksichtigen sind.
Ob das bei der Klägerin geführte Privatkonto der Beklagten (§ 3 Abs. 2 Gesellschaftsvertrag) richtigerweise den von der
Klägerin in der Jahresbilanz per 31.12.2004 dargestellten Negativsaldo ausweist und die Beklagte demnach zur Zahlung
verpflichtet wäre, oder ob umgekehrt das betreffende Privatkonto richtigerweise das von der Beklagten behauptete
Guthaben ausweisen müsste und daher die Klägerin zur Zahlung im Rahmen der Auseinandersetzung verpflichtet wäre,
ist bis zur letzten mündlichen Verhandlung streitig geblieben. Irgendein bereits jetzt zugunsten der Klägerin mit
Sicherheit feststellbarer Betrag ergibt sich aufgrund dieses Sach- und Streitstandes noch nicht, zumal in dem streitigen
Endsaldo des Privatkontos wiederum streitige Einzelposten zu Lasten der Beklagten enthalten sind, die im vorliegenden
Rechtsstreit von den Parteien nicht weiter aufbereitet worden sind.
Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Bilanz per 31.12.1999 mit dem darin ausgewiesenen
Negativsaldo auf dem Privatkonto der Beklagten Gegenstand der letzten Gesellschafterversammlung vom 20.1.2005
unter Mitwirkung der Beklagten gewesen ist. Die Beklagte hat ausweislich der Niederschrift über die
Gesellschafterversammlung vom 20.1.2005 ausdrücklich gegen die Feststellung der Jahresbilanz (TOP 1) sowie gegen
die Feststellung der Kapitalkonten und deren Ausgleich (TOP 3) gestimmt. Die Beklagte hat damit kein Anerkenntnis
hinsichtlich der sie belastenden Negativkonten abgegeben.
Eine die Beklagte beschwerende rechtliche Wirkung hat die Durchführung der Gesellschafterversammlung vom
20.1.2005 auch nicht im Übrigen, denn die fortbestehenden Streitpunkte über die wechselseitigen Zahlungsansprüche
20.1.2005 auch nicht im Übrigen, denn die fortbestehenden Streitpunkte über die wechselseitigen Zahlungsansprüche
sind ausschließlich im gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungsverfahren zu klären. Entgegen der Auffassung der
Klägerin ist die Beklagte insbesondere nicht gehalten, eine „Anfechtungsklage“ gegen die Beschlüsse der
Gesellschafterversammlung vom 20.1.2005 zu erheben, denn die Beklagte ist mit Wirkung ab 31.12.2004 keine
Kommanditistin mehr und sie kann damit auch nicht mehr die grundsätzlich für Gesellschafter einer
Personenhandelsgesellschaft bestehende Möglichkeit einer Feststellungsklage gegen Beschlüsse der
Gesellschafterversammlung ausüben (vgl. dazu: BGH, NJW 1999, 3113; Baumbach/Hopt, a.a.O., § 119, Rn. 32). Die
verbliebenen Streitpunkte der Parteien sind nach dem Ausscheiden der Beklagten als Kommanditistin ausschließlich in
der -derzeit noch offenen- Auseinandersetzungsrechnung zu klären (BGH, NJW 2000, 2586).
Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist daher zurzeit unbegründet.
2. Der in der letzten mündlichen Verhandlung -hilfsweise geltend gemachte- Feststellungsantrag hat dagegen Erfolg,
denn diesen Hilfsantrag hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung wirksam anerkannt (§ 307 ZPO).
Das Anerkenntnis ist wirksam, denn die anerkannte Rechtsfolge ist nach ihrer Art zulässig. In der Rechtsprechung ist
anerkannt, dass die unter Ziff. 1 dargestellte Durchsetzungssperre eine Klage auf Feststellung bestimmter
Einzelansprüche nicht ausschließt, etwa dass bestimmte Posten in die Abfindungsbilanz aufzunehmen sind oder dort
außer Ansatz zu lassen sind (vgl. Baumbach/Hopt, a.a.O., § 131, Rn. 57; BGH, NJW 1985, 1898). Die zurzeit
unbegründete Leistungsklage beinhaltet auch ohne weiteres ein entsprechendes Feststellungsbegehren (BGH, NJW
2000, 2586). Demgemäß ist antragsgemäß festzustellen, dass die streitgegenständlichen sieben Zahlungen im
Gesamtbetrag von 56.845,60 € in der Auseinandersetzungsrechnung zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen sind.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 93 ZPO.
Die Klägerin ist mit der Leistungsklage unterlegen. Ihr Feststellungsantrag hat zwar Erfolg. Die Beklagte hat diesen
Hilfsantrag allerdings in der ersten mündlichen Verhandlung des ordentlichen Prozesses anerkannt, ohne zuvor
Veranlassung zu einem dahingehenden Feststellungsbegehren gegeben zu haben. Die Klägerin hatte stets Zahlung
verlangt. In dem zunächst anhängig gewesenen Urkundenprozess konnte weder ein (hilfsweises) Feststellungsurteil
ergehen noch hätte die Beklagte ein dahingehendes Anerkenntnis abgeben können, denn Feststellungsklagen sind im
Urkundenprozess ausgeschlossen (BGHZ 16, 213; Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 592, Rn. 3). Die Beklagte hat im Übrigen zu
keinem Zeitpunkt bestritten, dass die streitgegenständlichen sieben Zahlungen in der Auseinandersetzungsrechnung zu
berücksichtigen sind.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 56.845,60 € festgesetzt.
Dr. B.
Vizepräsident
des Landgerichts