Urteil des LG Mainz vom 04.12.2002
LG Mainz: ablauf der frist, gütertrennung, zuwendung, rückzahlung, scheidung, unterhalt, versorgung, anpassung, quelle, rückführung
Bürgerliches Recht
LG
Mainz
04.12.2002
9 O 145/02
Zur Frage der Rückgewähr von ehebedingten Zuwendungen unter Ehegatten nach der Trennung, die in
Gütertrennung gelebt haben.
Durch Urteil des OLG-Koblenz vom 14.04.2004 ( 1 U 52/03 ) wurde die Berufung des Beklagten
abgeändert
und die Klage abgewiesen.
Landgericht Mainz
9 O 145/02
In dem Rechtsstreit
Ernst D., K.gasse 9a, 6.... B.
- Kläger -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Wolfgang A. F.,
gegen
Annette M.- D., G.straße 9, 6.... W.
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M., H. & Partner,
hat
die 9. Zivilkammer
als Einzelrichter schriftlichen Verfahren nach Ablauf der Frist, am 15.11.2002, bis zu der Schriftsätze
eingereicht werden können
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 63.911,49 Euro nebst Zinsen in Höhe von
5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 19.09.2001 zu zahlen.
Der Beklagten werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 68.000,-- Euro vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger ist
gestattet, die Sicherheit durch eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche und unbedingte Bürgschaft
einer in der EU gelegenen Bank zu erbringen.
T a t b e s t a n d :
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie waren vom 07.06.1997 bis zum 25.04.2001 verheiratet. Sie
hatten für ihre Ehe Gütertrennung vereinbart.
Die Klägerin stellte der Beklagten mittels Verrechnungsschecks vom 04.12.1998 und 27.04.1999 Beträge
in Höhe von 100.000,-- bzw. 25.000,-- DM zur Verfügung. Mit diesen Beträgen führte die Beklagte -
teilweise - Bankverbindlichkeiten in Form von Betriebsmitteldarlehen für ihr Reisebüro bei der Sparkasse
und/oder Volksbank W. zurück.
Die geltend gemachte Rückzahlung durch den Kläger wies die Beklagte zuletzt ernsthaft und endgültig mit
Schreiben vom 14.09.2001 zurück.
Der Kläger trägt vor,
er habe der Beklagten noch weitere Geldmittel in Höhe von ca. 100.000,-- DM zukommen lassen. Ihm,
dem Kläger, stünde ein Anspruch aus § 242 BGB zu.
Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 63.911,49 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten
über dem Basiszinssatz hieraus seit 19.09.2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor,
dass eine Rückzahlung des geforderten Betrages unbillig und für sie unzumutbar sei. Der Kläger sei
mehrfacher Millionär, während sie mittel- und erwerbslos sei.
Das Gericht hat am 23.10.2002 beschlossen, dass im Einverständnis der Parteien im schriftlichen
Verfahren entschieden werden soll. Frist, bis zu der Schriftsätze eingereicht werden können, ist auf den
15.11.2002 festgesetzt worden.
Im Übrigen wird auf die Schriftsätze und Schriftstücke der Parteien, die zwischen ihnen gewechselt
wurden, Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf 63.911,49 Euro (125.000,-- DM)
unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu.
Es ist allgemein anerkannt, dass sog. ehebezogene Zuwendungen zwischen Ehegatten, die - wie hier die
Parteien - in Gütertrennung gelebt haben, unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage
ausgleichspflichtig sein können, wenn die Ehe geschieden worden ist (vgl. OLG Düsseldorf NJW RR
1996, 644 m.w.N.). Im Scheitern der Ehe liegt ein Wegfall der Geschäftsgrundlage, die für die Zuwendung
der beiden Beträge in Höhe von 100.000,-- bzw. 25.000,-- DM durch den Kläger an die Beklagte
maßgeblich war. Die Anwendung der Regel über den Wegfall der Geschäftsgrundlage kann jedenfalls bei
Gütertrennung und wenn im Rahmen der Vereinbarung dafür keine andere Regelung vorgesehen ist, zu
einem Ausgleichsanspruch führen (vgl. BGHZ 127, 48, 54 m.w.N.).
Die Rückforderung solcher Zuwendungen nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage
setzt zunächst unabdingbar voraus, dass jede einzelne Zuwendung konkret dargelegt und nachgewiesen
wird. Dies ist erfolgt, da die Beklagte unstreitig vom Kläger 125.000,-- DM erhalten hat.
Die Beibehaltung der im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe geschaffenen Vermögenszuordnung ist
für den Kläger unzumutbar (§ 242 BGB). Die Frage der Zumutbarkeit ist zu beurteilen aufgrund einer
Abwägung aller Umstände des Einzelfalls neben einer Gesamtwürdigung, die Beurteilungselemente aus
Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft zu berücksichtigen hat (vgl. BGHZ a.a.O.; OLG Düsseldorf NJW
RR 1996, 644, 645 m.w.N.). An relevanten Umständen und Gesichtspunkten sind dabei u.a. zu
berücksichtigen die Dauer der Ehe, jedenfalls bis zur Trennung, sowie die Einkommens- und Ver-
mögensverhältnisse der Eheleute zur Zeit der Scheidung (vgl. im einzelnen den Katalog bei Jaeger,
DNotZ 1991, 431, 461 ff.).
Dahingestellt bleiben kann hier, ob der Kläger noch weitere Geldbeträge der Beklagten zugewendet hat,
da auch die übrigen Umstände dafür sprechen, dass das Festhalten an der bestehenden Vermögenslage
für den Kläger unzumutbar ist.
Das Gericht verkennt nicht, dass die Beklagte während der Ehe weitgehend nicht berufstätig war und sich
um die Haushaltsführung und Versorgung des gemeinsamen Kindes kümmerte. Daraus folgt, dass sie
dadurch ihre Verpflichtung, zum Unterhalt der Familie beizutragen, in demselben Maße nachgekommen
ist wie der Kläger.
Hier ist indes auch zu berücksichtigen, dass die Ehe zwischen den Parteien noch nicht einmal vier Jahre
bestand und die beiden Geldzuwendungen des Klägers an die Beklagte lediglich zwei bzw. 2 1/2 Jahre
vor der Scheidung erfolgten. Infolge dessen kann auch unter dem Gesichtspunkt, dass auch im Falle der
Gütertrennung eine angemessene Beteiligung beider Ehegatten an dem gemeinsamen Erarbeiteten dem
Charakter der Ehe als einer Schicksals- und Risikogemeinschaft entspricht, nicht zugunsten der Beklagten
greifen. Ohnehin erscheint dieser Gesichtspunkt beim Vorliegen einer vereinbarten Gütertrennung
irrelevant, da es im Rückabwicklungsprozess nicht die Aufgabe sein kann, die Ehegatten, die sich für die
Gütertrennung entschieden haben, anstatt einer Anpassung oder gar Rückgewähr ehebezogener
Zuwendungen zu unterziehen insoweit gleichsam mit einem Zugewinnausgleich, der zumeist für
gerechter als die strikte güterrechtliche Trennung gehalten wird, zu "beglücken" (Jaeger a.a.O.).
Auch ist zu bedenken, dass die Beklagte durch die Zuwendung des Klägers in die Lage versetzt wurde,
Betriebsmittelkredite ihres Reisebüros zurückzuführen, wobei die finanziellen Probleme ihres
Unternehmens bereits vor der Ehezeit herrührten (vgl. Bl. 26 d.A.). Hinsichtlich der Rückführung dieser
Kredite in Höhe der geleisteten Zuwendung besteht nach wie vor die Vermögensmehrung auf Seiten der
Beklagten.
Zwar verkennt das Gericht nicht, dass der Kläger über ein recht hohes Einkommen und Vermögen verfügt,
während die Beklagte kein nennenswertes Vermögen besitzt. Letztlich fällt jedoch ins Gewicht, dass auch
die Beklagte über nachehelichen Unterhalt in Höhe von 6.524,56 DM monatlich verfügt, wobei der
Elementarunterhalt mit 4.500,-- DM, der Altersvorsorgeunterhalt mit 1.368,46 DM und der
Krankenvorsorgeunterhalt mit 656,10 DM bemessen ist. Demzufolge ist es auch der Beklagten möglich,
eine Altersvorsorge aufzubauen. Dieser Betrag steht der Klägerin alleine zu, da für das bei ihr lebende
gemeinsame Kind der Parteien der Kläger weitere 1.000,-- DM zahlt. Letztlich ist zu berücksichtigen, dass
der Kläger bereits 65 Jahre alt, die Beklagte hingegen erst 42 Jahre alt ist.
Unter Berücksichtigung der vorbezeichneten Umstände und Gesichtspunkte, erscheint es angemessen,
dass die Beklagte dem Kläger die erhaltenen 125.000,-- DM zurückgewährt.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 ZPO.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
Dr. F.