Urteil des LG Mainz vom 16.02.2007

LG Mainz: wiedereinsetzung in den vorigen stand, zustellung, beschwerdefrist, rechtsirrtum, auflage, rechtsmittelbelehrung, urschrift, schriftstück, datum, mangel

Insolvenzrecht
Zivilprozessrecht
LG
Mainz
16.02.2007
8 T 36/07
Eine die Frist des § 6 Abs. 2 InsO, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Gang setzende wirksame Zustellung liegt auch dann vor,
wenn es an dem gemäß § 317 Abs. 4 ZPO erforderlichem Gerichtssiegel fehlt.
Geschäftsnummer:
8 T 36/07
4 IN 35/02 – Amtsgericht Bingen
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen des Herrn P. M., wohnhaft in B.,
- Schuldner und Beschwerdeführer -
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. B.,
in S.,
an dem weiter beteiligt ist:
Rechtsanwalt S. K., in M.,
- Insolvenzverwalter -
hier: sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Restschuldbefreiung
hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz durch den Richter am Landgericht B. als Einzelrichter am 16. Februar
2007
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bingen vom 27. Dezember 2006 wird
verworfen.
Der Hilfsantrag des Schuldners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Den Beschwerdewert hat die Kammer auf 100,-- € festgesetzt.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 27. Dezember 2006 hat das Amtsgericht Bingen den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung
zurückgewiesen und die bewilligte Kostenstundung widerrufen. Ausweislich der Zustellungsurkunde wurde dem
Schuldner eine Ausfertigung des Beschlusses am 13. Januar 2007 zugestellt. Mit sofortiger Beschwerde vom 02. Februar
2007 wendet sich der Schuldner gegen diesen Beschluss und trägt zur Zulässigkeit vor, die sofortige Beschwerde sei
innerhalb der gesetzlichen Notfrist eingelegt, da die Entscheidung weder verkündet noch von dem Richter unterzeichnet
worden sei und von daher nur ein Entwurf vorliege, der keine Frist in Gang setze. Mit Schreiben vom 05. Februar 2007
hat der Schuldner den Vortrag dahingehend ergänzt, dass die zugestellte Ausfertigung kein Gerichtssiegel enthalte. Der
Ausfertigungsvermerk ist ausweislich der von dem Beschwerdeführer vorgelegten Ablichtung wie folgt ausgestaltet:
„Dr. G., Richter am Amtsgericht
Ausgefertigt
Bingen am Rhein, den 11.01.2007
H., Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle“
Zwischen der drittletzten und vorletzten Zeile befindet sich die Unterschrift der ausfertigenden Justizobersekretärin H..
Mit weiterem Schreiben vom 16. Februar 2007 hat der Beschwerdeführer zudem hilfsweise Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand beantragt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, es sei für den Schuldner nicht hinreichend
erkennbar gewesen, dass es sich um eine das Verfahren abschließende Entscheidung gehandelt habe. Im Übrigen habe
das Schreiben des Amtsgerichtes keine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 289 Abs. 2, 6 Abs. 1 InsO zwar statthaft, aber unzulässig. Es mangelt vorliegend an einer
fristgerechten Einlegung. § 6 Abs. 2 InsO knüpft an die maßgebliche zweiwöchige Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1
Satz 1 ZPO an. Als Notfrist ist sie unabänderlich (§ 224 Abs. 1 ZPO).
Da vorliegend eine Verkündung nicht erfolgte, begann die Frist mit der Zustellung an den Schuldner gemäß § 8 Abs. 1
InsO. Ausweislich der Zustellungsurkunde erfolgte die Zustellung am 13. Januar 2007. Da das Fristende auf einen
Samstag (27. Januar 2007) fiel, endete vorliegend die Beschwerdefrist am Montag, den 29. Januar 2007 (§ 222 Abs. 2
ZPO). Die Einlegung der Beschwerde am 02. Februar 2007 war in jedem Fall zu spät.
Entgegen der von dem Schuldner vertretenen Auffassung liegt auch eine wirksame Zustellung vor. Zwar fehlt es
vorliegend an dem gemäß § 317 Abs. 4 ZPO vorgesehenen Gerichtssiegel bzw. einem Gerichtsstempel. Allerdings führt
nicht jeder Mangel der Ausfertigung zur Unwirksamkeit der Zustellung. Davon ist vor allem dann auszugehen, wenn der
Ausfertigungsvermerk völlig fehlt (Zöller-Stöber, ZPO, 24. Auflage, § 169 RdNr. 16). Korrespondierend hierzu hat die
obergerichtliche Rechtsprechung ausgeführt, im Interesse einer klaren und praktikabelen Handhabung sei bei der
Beurteilung der Frage, ob die Unvollständigkeit der Urteilsausfertigung wesentlich und infolgedessen die Zustellung
unwirksam ist, auf eine typisierende Betrachtungsweise abzustellen. Ein wesentlicher Zustellungsmangel ist etwa darin
gesehen worden, wenn bei der übersendeten Ausfertigung ganze Seiten gegenüber dem Original fehlen (BGH, NJW
1998, 1959). Daher führen nur schwerwiegende Abweichungen zur Unwirksamkeit der Zustellung (Zöller-Stöber, ZPO,
25. Auflage, § 317 RdNr. 6).
Nichts anderes kann bezüglich des Ausfertigungsvermerkes gelten. Auch hier führt nicht jeder Verstoß gegen gesetzliche
Vorschriften zu einem Zustellungsmangel. Der Ausfertigungsvermerk bezeugt als besondere Art der Beurkundung, dass
die Ausfertigung mit der Urschrift des Beschlusses übereinstimmt. Dabei ist insbesondere erforderlich, dass der
Ausfertigungsvermerk in der Weise deutlich unterzeichnet ist, damit die Identität der unterzeichneten Person ohne
weiteres festgestellt werden kann (BGH, MDR 1993, 383). Eine bestimmte äußere Form sieht das Gesetz nicht vor (Zöller-
Stöber, ZPO, a.a.O., § 169 RdNr. 15).
Vorliegend gibt der Ausfertigungsvermerk den Ort, das Datum, den Namen der Unterzeichnenden, deren
Dienstbezeichnung sowie deren Eigenschaft als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle an. Darüber hinaus ist der Vermerk
von der ausfertigenden Urkundsbeamtin mit vollem Namen unterzeichnet worden. Durch diese Unterschrift hat die
Urkundsbeamtin deutlich gemacht, dass die hierzu legitimierte Person die Ausfertigung vollzogen hat. Zwar fehlt insoweit
der Gerichtsstempel gemäß § 317 Abs. 4 ZPO. Dieser Mangel ist jedoch aufgrund der vorgenannten Ausführungen nicht
so wesentlich, dass die Zustellung die genannten Fristen nicht in Lauf gesetzt hat.
Die förmliche Zustellung soll den Empfänger in die Lage versetzen, auf gesicherter Grundlage innerhalb der gesetzlichen
Frist darüber zu entscheiden, ob er ein Rechtsmittel einlegen möchte. Diese Möglichkeit besteht für den Schuldner
vorliegend. Aufgrund der vorhandenen Merkmale des Ausfertigungsvermerkes und dem Umstand, dass ihm das
Schreiben förmlich zugestellt worden ist, muss ihm klar gewesen sein, dass es sich bei dem Schriftstück nicht lediglich
um einen Entwurf gehandelt hat. Seiner in dem Zusammenhang zunächst vorgebrachten Begründung, die Entscheidung
sei weder verkündet noch von einem Richter unterzeichnet worden und von daher lediglich ein Entwurf, kann nicht
gefolgt werden. Aus § 6 Abs. 2 InsO ergibt sich, dass Entscheidungen neben der Verkündung – wie vorliegend – durch
Zustellung bekannt gegeben werden können. Die Entscheidung ist in der Urschrift von dem Richter unterschrieben
worden, was durch den Ausfertigungsvermerk der Urkundsbeamtin auch deutlich zum Ausdruck kommt, sodass der
Hinweis seitens des Beschwerdeführers auf die Kommentierung in Eickhoff u.a., InsO, § 6 RdNr. 19, vorliegend nicht
einschlägig ist.
Nach alledem ist die zweiwöchige Notfrist durch die Zustellung der Ausfertigung in Gang gesetzt worden.
Der hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war als unbegründet zurückzuweisen. Auch
unter Zugrundelegung des Vortrages des Schuldners ist nicht davon auszugehen, dass dieser ohne Verschulden
verhindert war, die Notfrist des § 6 InsO einzuhalten (§ 233 ZPO). Der Schuldner befand sich allenfalls in einem insoweit
nicht beachtlichen Rechtsirrtum. Wiedereinsetzung ist nicht zu gewähren, wenn sich die Partei nicht über Möglichkeiten,
Fristen und Formerfordernisse von Rechtsmitteln informiert. Auch von einer juristisch nicht geschulten Partei kann
rechtzeitige Erkundigung über Frist und sonstige gesetzliche Erfordernisse ohne gerichtlichen Hinweis erwartet werden
(Zöller-Greger, ZPO, a.a.O., § 233, 23 „Rechtsirrtum“ m.w.N.).
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass das Schriftstück nicht geeignet gewesen sei, ihn zu veranlassen, die
zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, kann er damit nicht gehört werden. Die Gestaltung und Aufmachung des
Beschlusses waren eindeutig als Entscheidung des Amtsgerichtes Bingen zu erkennen. Diese Eindeutigkeit erstreckt
sich auch auf den Inhalt der Aussage bezüglich der Versagung der Restschuldbefreiung. Insoweit handelt es sich auch
nicht um eine überraschende Entscheidung. Am 29. März 2006 fand der Schlusstermin statt. Dort wurde im Protokoll
festgehalten, dass hinsichtlich des Antrages auf Versagung der Restschuldbefreiung ein gesonderter Beschluss ergehe.
Eine Protokollabschrift ging dem Schuldner ausweislich seines Schreibens vom 06. April 2006 zu.
Ebenfalls nicht relevant ist der Einwand des Schuldners, dem Beschluss sei keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt
gewesen. Entgegen den Ausführungen seines Verfahrensbevollmächtigten in dem Schriftsatz vom 16. Februar 2007 ist
eine solche nicht notwendigerweise beizufügen (Eickmann u.a., InsO, 4. Auflage, § 6 RdNr. 19 m.w.N.). Soweit der
Schuldner geltend macht, eine solche erwartet zu haben, befindet er sich ebenfalls in einem unbeachtlichen
Rechtsirrtum.
Hinzu kommt vorliegend, dass der Schuldner ausweislich der Verfahrensakte an dem Verfahren nicht nur passiv beteiligt
war, sondern durch regelmäßigen Schriftverkehr mit dem Insolvenzgericht aktiv an der Gestaltung teilgenommen hat.
Dies zeigt, dass der Schuldner durchaus in der Lage gewesen wäre, gegebenenfalls durch entsprechende rechtzeitige
Informationen, die gesetzliche Beschwerdefrist einzuhalten.
Aufgrund der Unbegründetheit des Wiedereinsetzungsantrages war die sofortige Beschwerde insgesamt als verfristet
und damit unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.
Den Beschwerdewert hat die Kammer gemäß § 3 ZPO mit der Mindestgebühr nach KV 4111 festgesetzt.
B.