Urteil des LG Mainz vom 29.10.2004
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Gesellschaftsrecht
LG
Mainz
29.10.2004
12 HK.T 6/04
§ 19 Abs. 4 GmbHG (Anteilsvereinigung innerhalb und außerhalb der 3-Jahres-Frist)
§ 19 Abs. 4 GmbHG ermächtigt zur Auflösung der Gesellschaft nur, wenn innerhalb von drei Jahren ab
Handelsregistereintrag der Gesellschaft alle Geschäftsanteile sich in der Hand eines Gesellschafters vereinigen. Erfolgt
die Anteilsvereinigung nach Ablauf von drei Jahren, besteht keine Befugnis zur Auflösung mehr.
Geschäftsnummer: kr
12 HK.T 6/04
HRB 2800 AG Alzey
In der Handelsregistersache
B. Garten- und Landschaftsbau GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, in S.,
Beschwerdeführer:
B. B., in S.,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Sch., H. und
Kollegen, in M.,
w e g e n Vereinigung der Geschäftsanteile in einer Hand
hat die 12. Zivilkammer – 2. Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Mainz durch den Vorsitzenden Richter am
Landgericht E., den Handelsrichter Dr. B. und den Handelsrichter K.
am 29.10.2004
b e s c h l o s s e n :
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Alzey – Registergericht
– vom 4.6.2004 (HRB 2800) aufgehoben.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 2.500,-- Euro.
G r ü n d e :
I.
Durch Beschluss vom 4.6.2004 hat das Amtsgericht - Registergericht – Alzey die Auflösung der Gesellschaft B. Garten-
und Landschaftsbau GmbH, S., mit der Begründung angeordnet, dass die Geschäftsanteile sich binnen drei Jahren nach
Eintragung der Gesellschaft in einer Hand vereinigt haben und trotz Aufforderung die Gesellschaft ihrer Verpflichtung
nach § 19 Abs. 4 GmbHG nicht nachgekommen sei.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der form- und fristgerecht eingelegten sofortigen
Beschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist gemäß §§ 144 a Abs. 3, 22 Abs. 1 FGG zulässig. Das Rechtsmittel
ist auch in der Sache begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Gemäß § 19 Abs. 4 GmbHG gilt: Sofern sich innerhalb von drei Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das
Handelsregister alle Gesellschaftsanteile in der Hand eines Gesellschafters vereinigen, hat der Gesellschafter innerhalb
von drei Monaten seit der Vereinigung der Geschäftsanteile alle Geldeinlagen voll einzuzahlen oder der Gesellschaft für
die Zahlung der noch ausstehenden Beträge eine Sicherung zu bestellen oder einen Teil der Gesellschaftsanteile an
einen Dritten zu übertragen. Sofern der Gesellschafter (der Einmann-Gesellschafter) dieser Verpflichtung nicht
nachkommt, ist das Registergericht berechtigt, das Amtsauflösungsverfahren zu betreiben und die Auflösung der
Gesellschaft anzuordnen (vergl. Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Auflage, § 19, Randnr. 39). Voraussetzung für die
Amtsauflösung gemäß § 19 Abs. 4 GmbHG ist allerdings, dass die Anteilsvereinigung innerhalb von drei Jahren ab der
Handelsregistereintragung der GmbH erfolgt ist. § 19 Abs. 4 GmbHG ermächtigt zur Auflösung der Gesellschaft nur, wenn
innerhalb von drei Jahren ab Handelsregistereintrag der Gesellschaft alle Geschäftsanteile sich in der Hand eines
Gesellschafters vereinigen (Drei-Jahres-Frist; vergl. Scholz, GmbHG, 9. Auflage, § 19, Randnr. 91; vergl.
Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Auflage, § 19, Randnr. 35 m.w.N.). Im vorliegenden Fall wurde die Gesellschaft
ausweislich des Handelsregisterauszuges am 8.6.2000 eingetragen (Blatt 30 d.A.). Ausweislich des notariellen Vertrages
vom 24.11.2003 (Urkundenrollennummer 949/2003 des Notars P. S., in W.) erfolgte die Anteilsübertragung auf den
Beschwerdeführer B. B. am 24.11.2003, also nicht innerhalb von drei Jahren nach Eintragung der Gesellschaft, sondern
vielmehr nach Ablauf von drei Jahren nach Eintrag der Gesellschaft. Im vorliegenden Fall erfolgte daher die
Anteilsvereinigung in der Hand des Beschwerdeführers nach Ablauf der drei Jahre, so dass die Fallgestaltung des § 19
Abs. 4 GmbHG nicht eingetreten ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 FGG (vergl. auch zum Grundsatz: Bumiller-Winkler, FGG, 7. Auflage, § 13
a Randnr. 13).
E. Dr. B. K.
Vorsitzender Richter Handelsrichter Handelsrichter
am Landgericht