Urteil des LG Mainz vom 04.05.2006

LG Mainz: fahrzeug, kennzeichen, schmerzensgeld, beschädigung, nato, wagen, verkehrsunfall, zwangsvollstreckung, vollstreckbarkeit, quelle

Schadensrecht
Verkehrsrecht
LG
Mainz
04.05.2006
4 O 298/05
Bleibt bei einem Serienunfall ungeklärt, ob ein sogenannter Aufschiebeunfall oder ein Doppelauffahrunfall vorliegt und
ob eine bestimmte Beschädigung oder eine Verletzung beim ersten oder beim zweiten Anstoß entstanden ist, scheidet
eine Haftung des zuletzt Auffahrenden aus.
Geschäftsnummer:
4 O 298/05
Verkündet am: 4.5.2006
H., Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
K. G., in M.
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. & L., in M.
gegen
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, vertreten durch den Vorstand,
in K.
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. & S., in M.
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz auf die mündliche Verhandlung vom 6.4.2006 durch den Vorsitzenden
Richter am Landgericht S. als Einzelrichter
für R e c h t erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages
abwenden, sofern die Beklagte nicht in gleicher Höhe vor einer Zwangsvollstreckung Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d :
Die Klägerin verlangt von der Bundesrepublik Deutschland in Prozessstandschaft für die Vereinigten Staaten von
Amerika vollen Ersatz ihrer durch einen Verkehrsunfall am 30.06.2004 verursachten materiellen und immateriellen
Schäden.
Bei dem Verkehrsunfall, der sich in der K.straße in M. ereignete, handelte es sich um einen so genannten
Serienauffahrunfall. Die Klägerin fuhr mit ihrem Pkw Opel Calibra, amtliches Kennzeichen M..-....0. aus Richtung M. in
Richtung W. und bremste in Höhe der Einmündung „Am D.“ ihr Fahrzeug ab, weil sie nach links in diese Straße
einbiegen wollte. Hinter ihr folgte der Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen M..-....5., der von G. O. geführt wurde. Ob
dieses Fahrzeug auf das Fahrzeug der Klägerin auffuhr oder zunächst noch hinter dem Fahrzeug der Klägerin anhalten
konnte und erst danach durch das auf das Heck des Pkws des G. O. auffahrende Fahrzeug der US-Streitkräfte mit dem
amtlichen Kennzeichen H.-....2. auf den Pkw der Klägerin aufgeschoben wurde, ist zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin trägt vor:
Sie habe mit ihrem Fahrzeug angehalten, um vor dem Abbiegen den Gegenverkehr passieren zu lassen. Sie habe dabei
vor dem Abbremsvorgang den Blinker betätigt. Der hinter ihr nachfolgende, von G. O. geführte Pkw habe ebenfalls
abgebremst und angehalten. Zunächst hätten somit diese beiden Fahrzeuge gestanden. Kurz darauf sei nachfolgend
das von J. T. B. gesteuerte US-Fahrzeug mit derartiger Wucht auf den Wagen des O. aufgefahren, dass dieser auf den vor
ihm stehenden Wagen der Klägerin aufgeschoben worden sei. Bei dieser Sachlage sei die Beklagte nach dem Nato-
Truppenstatut zum vollen Ersatz ihres Schadens verpflichtet. Außer der Regulierung des materiellen Schadens, der
durch die Beschädigung ihres Pkws entstanden sei, stehe ihr auch ein Schmerzensgeld zu. Durch das Unfallereignis sei
es zu einer Prellung im Bereich des rechten Kniegelenks mit ausgedehnter Hämatombildung gekommen. Ein
Schmerzensgeld in Höhe von 2.200,-- € sei als Ausgleich angemessen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.616,64 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.11.2004 und
darüber hinaus ein in das gerichtliche Ermessen gestelltes Schmerzensgeld, verzinslich ab dem 17.11.2004 mit 5% über
dem Basiszinssatz, zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor:
Die Unfalldarstellung der Klägerin sei unzutreffend. Bevor der Angehörige der US-Streitkräfte mit seinem Pkw auf den
des G. O. aufgefahren sei, sei dessen Pkw bereits auf denjenigen der Klägerin aufgefahren gewesen und habe dort die
von der Klägerin geltend gemachten Beschädigungen bereits verursacht. Die Klägerin habe zu dem Zustandekommen
des Unfalls auch dadurch beigetragen, dass sie den Blinker nicht gesetzt habe und ihr Fahrzeug plötzlich angehalten
habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 3.11.2005 (Bl. 110/111 GA) und des weiteren
Beweisbeschlusses vom 12.1.2006 (Bl. 183 bis 185 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsniederschriften vom 24.11.2005 (Bl. 173 bis 178 GA) und vom 6.4.2006 (Bl. 205 bis 207 GA) Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Klage ist unbegründet.
Die Beklagte braucht für den Unfallschaden der Klägerin nicht nach Art. VIII Abs. 5 Nato-Truppenstatut i.V.m. § 823 BGB,
§ 7 StVG einzustehen. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht nämlich nicht fest, dass das Fahrzeug der
US-Streitkräfte den Schaden am Fahrzeug der Klägerin verursacht hat oder in messbarem Umfang zu dessen
Vergrößerung beigetragen hat.
Bleibt bei einem Serienunfall ungeklärt, ob ein so genannter Aufschiebeunfall oder ein Doppelauffahrunfall vorliegt und
ob eine bestimmte Beschädigung beim ersten oder beim zweiten Anstoß entstanden ist, scheidet eine Haftung des
zuletzt Auffahrenden aus. Denn weder streiten die Grundsätze des Anscheinsbeweis zugunsten des an vorderer Stelle
befindlichen Fahrzeugs noch hilft diesem die Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB (OLG Düsseldorf, NZV 1995, 486;
Greger: Aufgeschoben ist nicht aufgefahren - Haftungsfragen beim Serienunfall NZV 1989, 58 f.).
Die Vernehmung der Zeugen B. und O. hat zu keiner eindeutigen Klärung geführt, ob das Fahrzeug des O. zu dem
Zeitpunkt als das Fahrzeug des Zeugen B. auf dasjenige des Zeugen O. auffuhr, seinerseits schon auf das Fahrzeug der
Klägerin aufgefahren war.
Der Zeuge O. hat zwar bei seiner Vernehmung ausgesagt, sein Fahrzeug sei durch das US-Fahrzeug auf das davor
stehende Fahrzeug der Klägerin aufgeschoben worden. Als er angehalten habe, habe noch ein Abstand von 1 bis 2 m
von dem Fahrzeug der Klägerin bestanden. Diese Aussage steht im Widerspruch zu der Aussage des Zeugen B..
Letzterer hat angegeben, die Klägerin habe ihr Fahrzeug abrupt abgebremst und dann sei das unmittelbar nachfolgende
Fahrzeug auf ihr Fahrzeug aufgefahren. Die Klägerin habe zunächst als sie ihr Fahrzeug abstoppte auch den Blinker
nicht eingeschaltet gehabt. Erst längere Zeit nach dem Unfall, etwa eine viertel Stunde später, habe sie vor Eintreffen der
Polizei den Blinker an dem Fahrzeug eingeschaltet. Er selbst habe infolge des abrupten Abbremsens der Klägerin und
dem nachfolgenden Auffahren des anderen Fahrzeugs sein eigenes Fahrzeug auch nicht mehr zum Stehen bringen
können und sei ebenfalls aufgefahren. Zuvor habe er bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 25 bis 30 km/h noch eine
Vollbremsung gemacht. Die Restgeschwindigkeit, die er beim Aufprall auf das vorausfahrende Fahrzeug gehabt habe,
könne er nicht angeben. An seinem Fahrzeug sei nur ein geringer Schaden entstanden. Es sei ein Kratzer von ca. 2 cm
Länge gewesen.
Letztlich lässt sich nicht entscheiden, welche Darstellung der sich widersprechenden Aussagen der beiden Zeugen die
richtige ist. Das Gericht neigt hier dazu, die Angaben des Zeugen B. als die verlässlicheren anzusehen. Der Zeuge B. hat
den gesamten Unfallhergang sehr anschaulich, aber auch sehr sachlich geschildert. Er machte nicht nur einen
glaubwürdigen, sondern hinsichtlich der von ihm geschilderten Wahrnehmungen auch einen sehr verlässlichen
Eindruck. Der Zeuge O. dagegen schilderte trotz entsprechender Nachfragen den Unfallhergang nur verhältnismäßig
oberflächlich und pauschal. Er konzentrierte seine Angaben dabei auf den Punkt der Aussage, wonach er zunächst
hinter dem Fahrzeug der Klägerin stillgestanden habe und erst durch das nachfolgende Fahrzeug aufgeschoben worden
sei.
Bei dieser Sachlage bleibt ungeklärt, ob ein so genannter Aufschiebeunfall oder ein Doppelauffahrunfall vorliegt. Da die
Klägerin darlegungs- und beweispflichtig ist, kann deshalb nur von dem Vorliegen eines für sie ungünstigeren
Doppelauffahrunfalls ausgegangen werden. Bei einem derartigen Unfall kommt eine Haftung des Hintermanns nur dann
in Betracht, wenn als erwiesen anzusehen ist, dass durch den zweiten Anstoß ein zusätzlicher Schaden an dem vorderen
Fahrzeug hervorgerufen worden ist. Dafür ergeben sich jedoch weder aus dem Sachvortrag der Klägerin noch aus dem
zu dessen Ergänzung vorgelegten Gutachten irgendwelche Anknüpfungspunkte die es dem Gericht wenigstens
ermöglichen würden, eine entsprechende Schätzung nach § 287 ZPO vorzunehmen. Nach Sachlage ist die Annahme,
an dem Fahrzeug der Klägerin seien durch den zweiten Unfall zusätzliche Schäden am Heck verursacht worden, nicht
nahe liegender als diejenige, dass die Beschädigungen, wie sie der Privatgutachter am Fahrzeug der Klägerin feststellte,
bereits durch den ersten Anstoß eingetreten waren.
Das Gleiche gilt für die Knieverletzung der Klägerin. Auch insoweit lässt sich nicht feststellen, ob diese durch einen
Anstoß des Fahrzeugs des Zeugen O. oder erst durch den nachfolgenden Anstoß des US-Fahrzeugs hervorgerufen
wurde.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
gez. S.