Urteil des LG Mainz vom 22.01.2002

LG Mainz: unterbringung, reisebüro, hotel, minderung, meer, urlaub, quelle, bad, zusicherung, datum

Bürgerliches Recht
Reiserecht
LG
Mainz
22.01.2002
6 S 137/01
Eine Unterbringung im Hinterland statt am Meer berechtigt zur Minderung des Reisepreises um 25 % bei
einer Städtereise.
T e n o r
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.05.2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Worms
abgeändert und neu gefasst.
Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 3.192,-- DM zzgl. 4 % Zinsen seit 26. September 2000 zu
zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 2/5, die Beklagte 3/5.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Hinsichtlich des Tatbestands wird zunächst Bezug genommen auf die angefochtene Entscheidung, § 543
Abs. 1 ZPO.
Mit ihrer Berufung führt die Beklagte nochmals aus, dass weder in dem Prospekt noch in den
Reiseunterlagen eine Unterbringung in Viareggio zugesagt worden sei. Bis zum Schluss sei der
Unterbringungsort offen gewesen. Ihrer Ansicht nach habe die Beweisaufnahme auch nicht ergeben, dass
im Reisebüro der Klägerin zugesagt worden sei, dass eine Unterbringung in Viareggio erfolge. Die
Klägerin habe den Prospekt des Hotels L. in Viareggio von Teilnehmern einer früheren Reise erhalten.
Das Reisebüro habe dann weitere Prospekte in Italien angefordert und der Klägerin ausgehändigt. Eine
Zusicherung hinsichtlich des Reiseziels "Hotel L." sei nicht gegeben worden.
Auch sei die Minderung der Höhe nach nicht gerechtfertigt. Das Hotel in CHIANCIANO sei nicht zu
beanstanden gewesen. Die von der Klägerin vorgetragenen Entfernungsangaben seien nicht zutreffend.
Die Angaben im Routenplaner könnten variiert werden, je nach dem ob man den schnellsten oder den
nächsten Weg suche.
Die Klägerin könnte nichts daraus herleiten, dass die Unterbringung nicht in Meeresnähe erfolgte, da in
den Reiseunterlagen nicht zugesagt worden sei, dass Bademöglichkeiten bestünden.
Die Klägerin erwidert hierauf, das Reisebüro habe die Unterbringung im Hotel L. in Viareggio zugesagt.
Sie habe die Prospekte auch nicht von irgendwelchen Teilnehmern früherer Reisen bekommen, sondern
diese seien ihr im Reisebüro ausgehändigt worden. Es sei unmissverständlich im Reisebüro besprochen
worden, dass eine Reise nach Viareggio gebucht werde. Die Unterbringung in Chianciano habe große
Nachteile gehabt. Die Wege zu den Ausflugszielen Pisa und Florenz seien viel weiter gewesen. Auch an
dem Tag, an dem keine Ausflüge stattgefunden hätten, hätte keine Möglichkeit bestanden, zu baden. All
dieses habe die Reise erheblich entwertet.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Aufgrund der in erster Instanz
durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer ebenso wie das Amtsgericht davon überzeugt, dass der
Klägerin im Reisebüro zugesagt worden ist, die Fahrt gehe nach Viareggio ins Hotel L.. Zur Vermeidung
von Wiederholungen wird insoweit auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Durch die dann erfolgte Unterbringung in Chianciano haben sich die Anfahrtswege nach Florenz und Pisa
erheblich weiter dargestellt als bei einer Unterbringung in Viareggio. Es kann insoweit dahingestellt
bleiben, ob die Angaben der Klägerin anhand des Routenplaners zutreffend sind. Bereits ein Blick auf die
Landkarte zeigt, dass die Fahrten von Chianciano nach Florenz und Pisa erheblich weiter sind als von
Viareggio aus. Hinzu kommt noch, dass der Ausflug nach Florenz und Pisa an einem Tag bewältigt
werden sollte, so dass nur wenig Zeit für Besichtigungen blieb infolge des langen Anfahrtsweges.
Darüber hinaus konnte die Klägerin, auch davon ausgehen, dass bei einer Unterbringung direkt am Meer
eventuell abends nach den Ausflügen ein kurzes Bad im Meer noch möglich gewesen wäre und
insbesondere an dem Tag, an dem keine Ausflüge stattgefunden haben, der Tag hätte am Strand
verbracht werden können. Insgesamt war somit die Unterbringung in Chianciano eine nicht unerhebliche
Beeinträchtigung der Reise. Andererseits ist die Kammer aber der Ansicht, dass diese Änderung des
Unterbringungsortes die Reise nicht zur Hälfte entwertet hat. Die vorgesehenen Ausflüge wurden
sämtlichst durchgeführt. Wegen der knappen Zeit wäre auch bei Unterbringung in Viareggio ein Urlaub
am Strand nicht möglich gewesen. Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte hält die Kammer eine
Minderung des Reisepreises um 25 % für ausreichend und angemessen, um den Nachteilen Rechnung
zu tragen.
Dementsprechend war der Klägerin ein Betrag von 3.192,-- DM zuzubilligen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Kammer hat beschlossen den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 5.107,20 DM festzusetzen.