Urteil des LG Mainz vom 22.09.2006

LG Mainz: hauptsache, verfügung, auflage, rechtshängigkeit, erlass, klagerücknahme, ermessen, verfahrenskosten, post, quelle

Zivilprozessrecht
LG
Mainz
22.09.2006
11 HK.O 58/05
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung in der Hauptsache ist der ursprüngliche Streitgegenstand nicht mehr
rechtshängig. Deshalb ist in dieser Prozesslage dem Kläger die Möglichkeit genommen, durch Klagerücknahme das
Verfahren zu beenden.
Geschäftsnummer: kr
11 HK.O 58/05
In dem Verfahren der einstweiligen Verfügung
T. N., in H.,
-Antragsteller-
-Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. v.d.V., in H.-
g e g e n
M. B., in M.,
-Antragsgegnerin-
-Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. L., in H.,
w e g e n Abmahnung
hat die 11. Zivilkammer – 1. Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Mainz durch den Vorsitzenden Richter am
Landgericht E. gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO
am 22.9.2006
b e s c h l o s s e n :
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
G r ü n d e :
I.
Auf der Grundlage der Antragsschrift vom 13.12.2005 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung
beantragt. Hierin hat er den Antrag gestellt, der Antragsgegnerin zu untersagen,
- als Unternehmerin gegenüber Endverbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen zu
unterbreiten bzw. zur Abgabe von Fernabsatzverträgen aufzufordern ohne rechtzeitig vor Vertragsschluss klar und
verständlich über das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts zu informieren,
- im geschäftsmäßigen Verkehr geschäftsmäßige Angebote in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit
interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit bzw. Vertragsschlüssen, insbesondere beim Internetaktionshaus
ebay.de, zu veröffentlichen, ohne leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar folgende Informationen
vorrätig zu haben: Name und Anschrift, unter der die Antragsgegnerin niedergelassen ist, sowie Angaben, die eine
schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit der Antragsgegnerin ermöglichen,
einschließlich der Adresse der elektronischen Post.
Mit Schriftsatz vom 23.12.2005 (Blatt 44 ff. GA) hat der Antragsteller das Verfahren der einstweiligen Verfügung in der
Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Antragsgegnerin eine eingeforderte Unterlassungserklärung abgegeben
hat. Die Antragsgegnerin hat gemäß Anwaltsschriftsatz vom 16.1.2006 sich dieser Erledigungserklärung angeschlossen.
Die Parteien stellen widerstreitende Kostenanträge.
Mit Schriftsatz vom 24.4.2006 (Blatt 85 GA) erklärt der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers, der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung werde nunmehr zurückgenommen. In dem letztgenannten Schriftsatz beantragt der
Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 ZPO und in diesem
Zusammenhang die Verfahrenskosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
II.
Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91
a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen über die Kostentragungspflicht zu befinden. Dies führt dazu, dem Antragsteller die
Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Das Gericht lässt sich hierbei im Einzelnen von folgenden Erwägungen leiten:
Nach der von den beiden Parteien erklärten übereinstimmenden Erledigungserklärung in der Hauptsache ist es dem
Antragsteller versagt, Antragsrücknahme zu erklären. Denn nach übereinstimmender Erledigungserklärung liegt
bezüglich des ursprünglichen Streitgegenstandes Rechtshängigkeit nicht mehr vor, vielmehr verlagert die
übereinstimmende Erledigungserklärung (im Gegensatz zur nur einseitigen Erledigungserklärung der klagenden Partei)
den Prozessstoff auf die ausschließliche Kostenebene. Da der ursprüngliche Streitgegenstand nicht mehr rechtshängig
ist, ist der antragstellenden Partei damit auch die Möglichkeit genommen, durch Antragsrücknahme/Klagerücknahme das
Verfahren zu beenden. Denn die Rechtshängigkeit des ursprünglichen Streitgegenstandes ist bereits mit der
übereinstimmenden Erledigungserklärung beendet worden (vergleiche: Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 25. Auflage,
§ 269 Randnr. 8 m.w.N.).
Folglich hat das Gericht gemäß § 91 a ZPO nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung eine
Kostenentscheidung zu treffen. Dies führt zur Kostentragungspflicht des Antragstellers. Wenn die Parteien den
Rechtsstreit in der Hauptsache nicht für erledigt erklärt hätten, wäre nämlich das Verfahren der einstweiligen Verfügung
aller Voraussicht nach zu Lasten des Antragstellers mit Zurückweisung des Antrags verbeschieden worden. Denn in dem
vorliegenden Verfahren hat die Antragsgegnerin wiederholt durch Vorlage entsprechender Erklärungen (Urkunden)
glaubhaft gemacht, dass sie nie eine gewerbliche Händlerin war, sondern vielmehr ihre private Hörspielsammlung
teilweise aufgelöst hatte und CD´s und MC´s über die Internetplattform ebay als Private angeboten hatte (vergleiche z.B.
die Sachdarstellung der Antragsgegnerin, Blatt 65 GA, Anlage zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der
Antragsgegnerin vom 16.1.2006). Passivlegitimiert bei wettbewerbsrechtlichen Untersagungs- und
Schadensersatzansprüchen kann indessen nur ein Wettbewerber, d.h. ein Gewerbetreibender sein; dies ist nur die
Person, welche im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt oder im Auftrag eines
anderen Gewerbetreibenden handelt (vergleiche Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Auflage, UWG-
Einleitung, Randnr. 3.62). Eine solche Fallkonstellation ist, was die Person der Antragsgegnerin anbetrifft, nicht gegeben.
Weder handelte sie im Namen oder Auftrag eines anderen Gewerbetreibenden noch trat sie selbst im Rahmen des
Angebotes der CD´s und MC´s auf der Internetplattform ebay als Gewerbetreibende auf. Aus diesem Grunde entfällt ein
wettbewerbsrechtlicher Abmahnanspruch, weshalb den Antragsteller im Rahmen der Ermessensentscheidung gemäß §
91 a Abs. 1 ZPO die Kostentragungspflicht trifft.
Streitwertfestsetzung:
Bis 19.1.2006 (= übereinstimmende Erledigungserklärung): 10.000,-- € (Regelstreitwert bei wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsansprüchen; vergleiche OLG Koblenz, Beschluss vom 22.5.2002 – 4 W 304/02),
für die Zeit danach: 2.000,-- € (Kosteninteresse).
E.
Vorsitzender Richter
am Landgericht