Urteil des LG Mainz vom 01.07.2004

LG Mainz: haftentschädigung, zivilgericht, strafgericht, auflage, quelle, strafrichter, untersuchungshaft, brandstiftung, datum, zivilklage

Amtshaftung
Sonstiges
LG
Mainz
01.07.2004
4 O 140/04
4 O 140/04
Die Klage auf Haftentschädigung setzt ein abgeschlossenes Justizverwaltungsverfahren nach § 10 StrEG voraus, fehlt es
daran, so ist die Klage bereits unzulässig. Die Klage im Betragsverfahren ist unbegründet, wenn die Entscheidung des
Strafrichters eine Entschädigung versagt hat; an diese Entscheidung ist das Zivilgericht gebunden.
Geschäftsnummer: 4 O 140/04
In Sachen
B. S., A.str.14, 5.. K.
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R., S. & Kollegen,
U.d.W. 4, 5... W.
gegen
Land Rheinland-Pfalz vertreten durch Generalstaatsanwaltschaft, vertreten den Generalstaatsanwalt, J.-G.-P. 5-7, 5.
K.
- Beklagte -
hat die 4 Zivilkammer des Landgerichts Mainz durch den
Vorsitzenden Richter am Landgericht Sch., die Richterin am Landgericht Sche. und den Richter am Landgericht Dr. M.
am 01.07.2004 beschlossen:
1. Der Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe vom 21.04.2004 wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Voraussetzungen, unter denen nach §§ 114 ff ZPO Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, liegen nicht vor. Die
beabsichtigte Klage bietet keine Aussicht auf Erfolg.
Der Antragsteller wurde durch Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 15.01.2004 - AZ: 3613 Js 25.582/94 Ls - vom Vorwurf
der Brandstiftung freigesprochen. In dem Urteil hat das Amtsgericht gleichzeitig eine Entschädigung für die erlittene
Untersuchungshaft des Antragstellers ausgeschlossen. Das Urteil ist seit dem 23.01.2004 rechtskräftig.
Der Antragsteller begehrt nun im Wege einer Zivilklage die Zahlung einer Haftentschädigung, die ihm seiner Ansicht
nach durch den Strafrichter zu Unrecht verwehrt worden ist. Diese Klage kann vorliegend nicht zum Erfolg führen.
Die Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung (sog. Entschädigungsgrundentscheidung) trifft das
Strafgericht, § 8 Abs. 1 StrEG. Diese Entscheidung ist allein mit der sofortigen Beschwerde, § 8 Abs. 3 StrEG i.V.m. §§
311, 304 ff StPO anfechtbar. Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten zur Abänderung derselben ist nicht gegeben.
Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 StrEG, auf die der Antragsteller die Zulässigkeit seiner Klage stützt, regelt nur die
Durchsetzung des Anspruches auf Haftentschädigung im sog.
Betragsverfahren
Feststellung des
Haftungsgrundes
Entschädigung nach einer Grundentscheidung, die eine Entschädigungspflicht festgestellt hat. Eine solche Klage ist
vorliegend schon deswegen unzulässig, weil sie ein abgeschlossenes Justizverwaltungsverfahren nach § 10 StrEG
voraussetzt, welches nicht angestrebt wurde (Dieter Meyer, Strafrechtentschädigung und Auslagenerstattung, 4. Auflage,
§ 13 Rn 5, 11b).
Die Klage nach § 13 Abs 1 StrEG hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg. Im gesamten Betragsverfahren ist das
Zivilgericht – dies ergibt sich aus dem o.a. Grundsatz, dass fehlerhafte Grundentscheidungen nur im strafgerichtlichen
Verfahren der §§ 8,9 StrEG korrigiert werden können - an den materiellen Inhalt der strafgerichtlichen
Grundentscheidung gebunden, selbst wenn diese falsch wäre (vgl. u.a. BGHZ 66, 122 ff). Hiernach ist dem Antragsteller
aber eine Haftentschädigung verwehrt worden.
Sch. Sche. Dr. M.