Urteil des LG Mainz vom 26.03.2002

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Scheckprozess
Sonstiges
LG
Mainz
26.03.2002
10 HK.O 13/02
Eine Abstandnahme vom Scheckprozess unter der Bedingung, dass das Gericht von der Nichteinhaltung
der Scheckvorlagefrist ausgeht, ist unzulässig und führt dazu, dass die Prozesshandlung (
Abstandnahmeerklärung ) unwirksam ist.
Aktenzeichen:
10 HK.O 13/02
Landgericht Mainz
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit (Scheckprozess)
der Firma K.......... GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn K.....-H..... K..........., in G....
-
Klägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B......... & Partner, in Bad H.
gegen
Firma P....... Bauträger GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn H..... P...... in N.....
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B......... und Partner, in M......
wegen Scheckforderung
hat die 10. Zivilkammer - 3.Kammer für Handelssachen – des
Vorsitzenden Richter am Landgericht E..... auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2002
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,— Euro abwenden,
wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische und unwiderrufliche Bürgschaft einer
deutschen Großbank, Volksbank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
Die Klägerin ist Inhaberin des Schecks der Raiffeisen-Volksbank eG M......... vom 10.11.2001.
Scheckaussteller ist die Beklagte. Die Beklagte hat am 10.11.2001 einen auf die Raiffeisen-Volksbank eG
M......... bezogenen Scheck über 15.000,-- DM ausgestellt. Am 20.11.2001 wurde ausweislich des
Nichteinlösungsvermerkes der bezogenen Bank (Bl. 3 GA) der Scheck bei der Raiffeisen-Volksbank eG
M......... vorgelegt. Der Scheck wurde nicht eingelöst, vielmehr ging er zu Protest.
Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage den scheckrechtlichen Rückgriffsanspruch gegen die
Beklagte als Scheckausstellerin geltend und trägt vor:
Nach Nichteinlösung des vorgelegten Schecks sei der Scheckaussteller im Wege des Rückgriffes zur
Zahlung der Schecksumme verpflichtet.
Den Originalscheck vom 10.11.2001 über 15.000,--DM sowie die Belastungsanzeige der F...........
Volksbank eG vom 23.11. 2001 wurden im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 5.3.2002 vorgelegt.
Die Übereinstimmung der Originalurkunden mit den in den Akten befindlichen Fotokopien (Bl. 3 GA)
wurde bei dieser Gelegenheit festgestellt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 15.000,-- DM (= 7.669,38 Euro) nebst Zinsen in Höhe von
2% über dem Basiszinssatz, mindestens aber 6% seit dem 10.11.2001, sowie Scheckunkosten in Höhe
von 60,— DM und Scheckprovision in Höhe von 45,-- DM zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor:
Der Klage stünde der Umstand entgegen, dass die Scheckvorlagefrist von acht Tagen nicht eingehalten
worden sei. Wegen Versäumung der Vorlagefrist sei der materiell-rechtliche scheckrechtliche
Rückgriffsanspruch nicht begründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen .
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als unbegründet abzuweisen.
Ein scheckrechtlicher Rückgriffsanspruch des Scheckinhabers gegen den Scheckaussteller scheitert im
vorliegenden Fall daran, dass die Klägerin als Scheckinhaberin die Vorlegungsfrist von acht Tagen
gemäß Artikel 29 Abs. 1 Scheckgesetz nicht eingehalten hat.
Hierbei lässt sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten:
I.
Gemäß Artikel 29 Abs. 1 muss ein Scheck, der im Lande der Ausstellung zahlbar ist (wie vorliegend)
binnen acht Tagen ab Ausstellungsdatum zur Zahlung vorgelegt werden. Bei der Berechnung der
Vorlegungsfrist ist zu beachten, dass der Ausstellungstag (hier der 10.11.2001) nicht mitgerechnet wird
(vgl. Baumbach/Hefermehl, Scheckgesetz, 19. Aufl., Art. 29, Rdnr. 3 m.w.N.). Dies bedeutet, dass die
Vorlegungsfrist mit Ablauf des 19.11.2001 abgelaufen ist, da der rechnerisch maßgebliche 18.11.2001 ein
Sonntag war, weshalb sich die Vorlegungsfrist bis zum Ablauf des nächsten Werktages verlängert (vgl.
Baumbach/Hefermehl, a.a.O.). Der dem Sonntag, 18.11.2001 folgende nächste Werktag ist Montag, der
19.11.2001. Ausweislich des Vorlegungsvermerkes der Raiffeisen Volksbank eG M........ auf dem
Originalscheck (übereinstimmend mit der Fotokopie, Bl. 3 GA) , ist der streitgegenständliche Scheck, aber
erst am 20.11.2001 vorgelegt worden, daher nicht mehr innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen acht
Tages-Vorlegungsfrist. Diese Fristversäumung hat zur Folge, dass der Scheckinhaber den materiell-
rechtlichen scheckrechtlichen Anspruch gegen den Scheckaussteller verliert, da mit der Versäumung der
Vorlegungsfrist eine scheckrechtliche Voraussetzung des Rückgriffsanspruches entfallen ist (vgl.
Baumbach/Hefermehl, Scheckgesetz, 19. Aufl., Art. 29, Rdnr. 5 und Art. 40, Rdnr. 1 m.w.N.). Aus diesem
Grund ist der im vorliegenden Scheckprozess geltend gemachte Anspruch unbegründet .
II.
Die Klägerin hat mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 7.3.2002, also nach Schluss der letzten
mündlichen Verhandlung, dem Umstand gemäß Ziffer 1 Rechnung tragend, "höchst vorsorglich" erklärt,
vom Scheckprozess Abstand zu nehmen, sofern das Gericht die Vorlage des Schecks als verspätet
ansehen sollte (Bl. 23 GA).
Eine Abstandnahme vom Scheckprozess unter der von der Klägerin formulierten Bedingung, dass das
Gericht von der Nichteinhaltung der Scheckvorlagefrist ausgeht, ist unzulässig und führt dazu, dass die
Prozesshandlung (Abstandnahmeerklärung) unwirksam ist. Denn die Erklärung über die Abstandnahme
vom Urkundenprozess ist wie andere Prozesserklärungen eine Prozesshandlung und aus diesem Grunde
bedingungsfeindlich. Nur die unbedingte Abstandnahmeerklärung ist in diesem Zusammenhang
beachtlich (vgl. Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 596 ZPO, Rdnr. 1 m.w.N.; vgl. auch Stein-Jonas-Schlosser, ZPO,
21. Aufl., § 596 ZPO, Rz. 1 m.w.N.). Die Abstandnahme vom Scheckprozess gemäß § 596 ZPO ist -
abgesehen von der Unwirksamkeit infolge der Bedingungsverknüpfung- auch deswegen unwirksam, weil
die Erklärung erst nach der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich abgegeben worden ist. Eine Erklärung
über Abstandnahme vom Urkundenprozess/Scheckprozess muss aber nach herrschender Meinung in der
mündlichen Verhandlung abgegeben werden. Die Abstandnahme kann nur bis zum Schluss der
mündlichen Verhandlung erklärt werden (vgl. Stein-Jonas-Schlosser, a.a.O., § 596, Rdnr. 3). Auch aus
diesem Grund ist die schriftsätzliche Erklärung der Klägerin, "höchst vorsorglich" vom Scheckprozess
unter bestimmten Bedingungen Abstand nehmen zu wollen, nicht wirksam.
Bei dieser Sachlage ist die ausschließlich auf den scheckrechtlichen Rückgriffsanspruch gestützte Klage
als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf § 708 Nr. 4 i.V.m. § 711 Satz 1 ZPO.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 7.669,38 Euro (= 15.000,--DM) .
E....
VRLG