Urteil des LG Mainz vom 23.11.2005

LG Mainz: eigentümer, eigentum, grundstück, erbengemeinschaft, fristablauf, erwerb, rechtskraft, herausgabe, einzelrichter, bösgläubigkeit

Bürgerliches Recht
LG
Mainz
23.11.2005
9 O 385/04
Zur ungeteilten Interventionswirkung
Geschäftsnummer:
9 0 385/04
Verkündet am: 23.11.05
L., Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
Autohaus O. GmbH & Co. KG, gesetzlich vertreten durch das Autohaus O. Verwaltungsgesellschaft mbH, dieses
gesetzlich vertreten durch den GF M.R in O.,
Klägerin,
-Prozessbevollmächtigte:
gegen
1. M. K., in S.,
2. K. K., in M.,
3. R. G., in S.,
4a. S. E. L., in S.,
4b. H. W.. B., in S.,
5. M. T. B., in S.,
6. W. B., in S.,
Beklagte,
-Prozessbevollmächtigte:
hat die
9. Zivilkammer
Richter am Landgericht Dr. F. als Einzelrichter
für R e c h t erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
Die Beklagten sind als Erbengemeinschaft Eigentümer eines Grundstücks in S. Bl. 578, Flur 16, Flurstück 9/12. Auf
diesem bzw. dem angrenzenden Grundstück lagerten im Jahr 1996 mehr als 354 Stelcon-Großflächenplatten Nr. 3.
Diese und andere Platten hatte die S. Seilbahn GmbH, B., zuvor u.a. auf diesem bzw. dem benachbarten Grundstück
gelagert.
Die Beklagten versuchten erfolglos, den Eigentümer der Betonplatten ausfindig zu machen.
Nachdem die Klägerin auf Veranlassung ihres Prokuristen, des als Zeugen benannten K., zunächst eine Platte sowie am
6.9.1996 weitere 140 Platten abgeholt hatte, wurde sie von dem Beklagten zu 6) angesprochen. Dieser vertrat der
Klägerin gegenüber die Ansicht, dass sich die Platten auf seinem Grundstück befänden und daher in seinem bzw. im
Eigentum der Erbengemeinschaft B. stünden. Durch den Beklagten zu 6) wurde der Klägerin mitgeteilt, dass er die
Platten zwar nicht auf das Grundstück verbracht habe, jedoch die von ihm unternommenen Recherchen zu keinem
Verantwortlichen für die Lagerung der Platten geführt hätten.
Unter dem 2.11.1996 richtete der Beklagte zu 6) an die Klägerin folgendes Schreiben:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben Ihr Schreiben am 29.10.1996 zur Kenntnis genommen und bieten Ihnen nochmals folgende Möglichkeiten an:
a: Sie unterschreiben die Ihnen bekannte und nochmals beigefügte Vereinbarung (DM 5.000,-- plus Entsorgung des
Bauschuttes und Mülls).
oder
b: Verkauf der uns in Besitz befindlichen 500 Betonplatten zu einem Betrag von DM 40.000,--.
Wir bitten um Rückantwort bis zum 12.11.1996."
Mit Verfügung vom 22.11.1996 wurde folgendes zwischen den Parteien u.a. vereinbart:
"Die Fa. Autohaus O. GmbH & Co. KG, verpflichtet sich, das Grundstück in der Gemarkung S. neben dem "Betonwerk"
Größe ca. 3.000 qm vom daraufliegenden Bauschutt (Asphaltreste, Sand-Betongemisch) kostenlos zu räumen.
Die abgelagerten Betonplatten ca. 470 Stück gehen nach Beräumung des Grundstücks in Eigentum der Fa. Autohaus O.
über. Rechte Dritter an den Betonplatten bestehen nicht.
Die Fa. Autohaus O. GmbH & Co. KG, zahlt der Erbengemeinschaft B. für den Erwerb der Betonplatten einen Betrag in
Höhe von DM 5.000,00."
Im Dezember 1996 stellte die S. Seilbahnbau GmbH den Verlust ihrer Platten fest.
Mit Klage vor dem Landgericht Neuruppin -2 0 680/98- begehrte diese von der hiesigen Klägerin 109.276,73 DM nebst
Zinsen, hilfsweise,
die hiesige Klägerin zu verurteilen, die bei dem Autohaus O., R.-K.-Straße 56, O. verlegten 485 Stelcon-
Großflächenplatten Nr. 3 mit Stelcon-Spezialdeckschicht, Oberfläche gebürstet, 200 x 200 cm, 12 cm dick, ca. 300 kg pro
Quadratmeter schwer, an sie herauszugeben und ihr diese kostenfrei zu ihrem Betriebsgelände, V.straße. 37L, in G. (Fa.
S.), anzuliefern,
sowie
der Klägerin zur Herausgabe eine Frist von 4 Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu setzen, nach deren Ablauf sie, die
Fa. S., die Leistung ablehnt und
die Klägerin zu verurteilen, nach fruchtlosem Fristablauf an sie, die Fa. S., 109.266,43 DM nebst Zinsen bzw. für jede
einzelne nicht fristgerecht herausgegebene Platte jeweils 225,29 DM nebst Zinsen zu zahlen.
In diesem Verfahren wurde den Beklagten der Streit verkündet. Der Beklagte zu 6) trat auf Seiten der hiesigen Klägerin
dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Neuruppin bei.
Mit Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28.5.2003 wurde die hiesige Klägerin wie folgt verurteilt:
"Die hiesige Klägerin wird verurteilt, 354 Stelcon-Großflächenplatten Nr. 3 mit Stelcon-Spezial-Deckschicht, Oberfläche
gebürstet, 200 x 200 cm, 12 cm dick, ca. 300 kg/qm schwer, an die Klägerin herauszugeben und ihr diese kostenfrei zu
ihrem Betriebsgelände, V. Str. 37L, in G. anzuliefern.
Der hiesige Klägerin wird zur Herausgabe eine Frist von vier Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt.
Die hiesige Klägerin wird verurteilt, nach fruchtlosem Fristablauf an die Klägerin 24.992,11 € nebst 4% Zinsen seit
Fristablauf bzw. für jede einzelne nicht fristgerechte Platte jeweils 70,60 € nebst 4% Zinsen seit Fristablauf zu zahlen.
Die hiesige Klägerin wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin 11.902,87 € nebst 4% Zinsen seit dem 8.8.2000 zu zahlen."
Auf die Urteile des Landgerichts Neuruppin vom 29.3.2000 (Bl. 76 ff. GA) und des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts vom 28.5.2003 (Bl. 88 ff. GA) wird Bezug genommen.
Die hiesige Klägerin zahlte an die S. GmbH den Betrag in Höhe von 24.992,11 € nebst Zinsen sowie 11.902,87 € nebst
Zinsen.
Da der Klägerin durch diesen Rechtsstreit weitere Kosten entstanden sind, macht die Klägerin insgesamt folgende
Kosten geltend:
1. Nutzungsentgelt 1997 € 11.902,87
2. Kosten der Eigentumsbeschaffung € 24.992,11
3. Kosten der Rechtsverfolgung
1. Instanz: € 3.644,60
2. Instanz: € 5.308,75
- Kosten Sachverständiger € 3.120,92
4. Zinsen Hauptforderung zu 1. € 1.447,83
Hierauf zahlten die Beklagten 5.000,-- DM.
Die Klägerin trägt vor:
Sie habe, als sie die Platten von den Beklagten erworben habe, nicht gewusst, dass die Beklagten nicht Eigentümer
gewesen seien. Zwar habe sie, die Klägerin, gewusst, dass die Beklagten versucht hätten, den Eigentümer ausfindig zu
machen, aber nach der Erfolglosigkeit dieser Suche seien beide Parteien davon ausgegangen, dass die Betonplatten
herrenlos seien und sie, die Klägerin, daher das Eigentum an den Platten von den Beklagten erwerben könne. Ende
September 1996 habe der Beklagte zu 6) den Zeugen K. angerufen und diesem mitgeteilt, dass die Mitarbeiter der
Klägerin auf dem Grundstück der Beklagten tätig gewesen seien. Die bereits abgeholten Platten sowie die auf dem
Grundstück befindlichen Platten stünden im Eigentum der Beklagten. Diese Platten seien ohne Kenntnis oder Erlaubnis
der Beklagten dort entsorgt worden, der Entsorger sei trotz umfangreicher Nachforschungen nicht auffindbar. Die
Erbengemeinschaft habe sich aus diesem Grund die herrenlosen Platten angeeignet und sei nunmehr Eigentümer der
Platten (Beweis: Zeugnis K.).
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Schuldner zur gesamten Hand zu verurteilen, an die Klägerin € 47.860,62 nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klage zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor:
Der Klägerin sei die fehlende Eigentümerstellung der Beklagten bei Erwerb der Platten bekannt gewesen. Allein daraus
ergebe sich schon, dass die Klägerin keine Ansprüche gegen sie, die Beklagten, herleiten könne. Es sei auch bereits
gerichtlich festgestellt, dass die Klägerin nicht gutgläubig Eigentum an den Platten erworben habe. Weiter seien von der
Klägerin im September 1996 140 Platten ohne Absprache mit den Beklagten entfernt worden. Insofern hafteten sie, die
Beklagten, ohnehin nicht. Daran ändere auch der spätere Vertrag nichts. Ferner habe der Kaufpreis nur rd. 1/10 des
tatsächlichen Wertes der Platten betragen. Da sich die Klägerin im Unterschied zu den Beklagten dieser Wertdifferenz
bewusst gewesen sei, ergebe sich die Nichtigkeit des Vertrages.
Hilfsweise machen sie, die Beklagten, die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch aus c.i.c. geltend. Dieser
ergebe sich aus der Vertrauenshaftung der Klägerin, die wissentlich einen Vertrag abgeschlossen habe, dessen
Erfüllung sie nicht habe erwarten können.
Im Übrigen wird auf die Schriftsätze und Schriftstücke, die zwischen den Parteien gewechselt und zum Gegenstand der
Hauptverhandlung gemacht wurden, ebenso Bezug genommen wie auf die Beiakte 2 0 680/98 -Landgericht Neuruppin-,
die ebenfalls zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurde.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf 47.860,62 € gemäß §§ 434, 440, 325, 326 BGB a.F. zu.
I.
Zwar ist zutreffend, dass es den Beklagten rechtlich unmöglich war, der Klägerin Eigentum an den Betonplatten zu
verschaffen. Dies ergibt sich aus den Feststellungen -und der rechtlichen Würdigung- des Landgerichts Neuruppin vom
29.3.2000 bzw. des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24.5.2003. Hiernach war die Klägerin bei
Vertragsabschluss bzw. bei Übergabe der Platten nicht in gutem Glauben i.S.v. § 932 Abs. 2 BGB. Sie war darüber
informiert, dass die Beklagten versucht hatten, den Eigentümer ausfindig zu machen und ihn nicht gefunden hatten. Der
Klägerin war somit klar, dass die Beklagten nicht Eigentümer der Betonplatten waren. Auch die Voraussetzungen eines
Eigentumserwerbs nach den §§ 958 f. BGB lagen nach beiden Urteilen nicht vor, denn die Herrenlosigkeit der Platten ist
nicht gegeben. Nachdem es den Beklagten im Rahmen der von ihnen vorgetragenen Bemühungen nicht gelungen war,
den Eigentümer oder die Eigentümerin der Platten zu ermitteln, konnten die Beklagten nicht ausschließen, dass es trotz
fehlender diesbezüglicher Kenntnisse der angesprochenen Behörden einen Eigentümer dieser Platten gab.
Aufgrund ihrer Bösgläubigkeit konnte also die Klägerin kein Eigentum an den Platten erwerben. Diese Ergebnisse aus
den Prozessen vor dem Landgericht Neuruppin und dem Brandenburgischen Oberlandesgericht waren Urteilselemente
dieser Prozesse und sie sind daher auch für die Entscheidung der erkennenden Kammer aufgrund der
Interventionswirkung gemäß § 68 ZPO verbindlich, da sich diese Feststellungen zunächst zugunsten der Klägerin
auswirken. Denn insoweit steht fest, dass die Beklagten der Klägerin kein Eigentum verschaffen konnten. Diese
Feststellungen gelten auch zu Lasten der Beklagten zu 1) bis 5) gemäß § 74 ZPO.
II.
Die Klägerin kann indes keinen Schadensersatz von den Beklagten beanspruchen, weil sie den strittigen Mangel im
Recht bei Abschluss des Kaufvertrages gekannt hat und die Beklagten dafür nicht einzustehen haben (§ 439 BGB a.F.).
Wie nämlich unter I. dargelegt, wurde vom Brandenburgischen Oberlandesgericht festgestellt, dass die hiesige Klägerin
bei Erwerb der Platten nicht in gutem Glauben war, da sie "wusste, dass die Platten von den Streitverkündeten bzw. dem
Streithelfer nicht zu deren Eigentum erworben worden waren“ (Bl. 99 GA). Zwar hat das Brandenburgische
Oberlandesgericht ausgeführt, dass die Beklagten nicht berechtigt waren, die Betonplatten als herrenlos zu behandeln,
nachdem es ihnen im Rahmen der von ihnen vorgetragenen Bemühungen nicht gelungen war, den Eigentümer oder die
Eigentümerin der Platten zu ermitteln. Die Erbengemeinschaft konnte nicht ausschließen, dass es trotz fehlender
diesbezüglicher Kenntnisse der angesprochenen Behörden einen Eigentümer dieser Platten gab (Bl. 99 d.A.). Indes
waren nach den Feststellungen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Bl. 99 GA) diese Umstände dem
Geschäftsführer der Klägerin bekannt.
Allerdings beschränkt sich die Interventions- und damit die Bindungswirkung auf das Verhältnis zwischen
Streithelfer/Streitverkündeten und der Hauptpartei und nach dem Wortlaut des § 68 ZPO wirkt sie nur zu Ungunsten des
Streithelfers. Hier im vorliegenden Fall würde sich die Interventionswirkung indes zu Lasten der Hauptpartei, also
zugunsten des Streithelfers des Vorprozesses auswirken. Denn die Kenntnis von der fehlenden Eigentümerstellung, die
zu einem Ausschluss eines gutgläubigen Erwerbs der hiesigen Klägerin geführt hat, ist eine Feststellung, die die hiesige
Klägerin belastet.
Eine Wirkung zu Lasten Dritter wird von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung abgelehnt (BGHZ 100, 260),
während dessen nach einer Mindermeinung (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 68 Rn. 12; weitere Nachweise für die
Mindermeinung bei Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 68 Rn. 6) eine solche Wirkung bejaht wird. Zur Begründung wird
ausgeführt, dass die gesetzlichen Wertungen, die hinter der Interventionswirkung stehen, und der Grundsatz der
prozessualen Chancengleichheit eine analoge Anwendung gebieten. Außerdem sei keine Rechtfertigung dafür
ersichtlich, der Hauptpartei im Gegensatz zu dem Dritten eine Chance zur Verhandlung identischen Prozessstoffes
einzuräumen, zumal die Hauptpartei als Partei des Vorprozesses ihren Standpunkt umfassend darstellen könne.
Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es hier jedoch nicht, da hier die allgemein anerkannten Grundsätze der
Unteilbarkeit der Interventionswirkung greifen (Zöller/Vollkommer, a.a.O. m.w.N.). Hiernach ist die Interventionswirkung
unteilbar insofern, als es der Klägerin verwehrt ist, "aus den der Vorentscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen
Feststellungen und aus der dort vorgenommenen Beurteilung vorgreiflicher Rechtsverhältnisse sich einzelne ihr günstig
erscheinende tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen herauszusuchen, diese den Beklagten
entgegenzusetzen, das dazu nicht stimmende, aber im Widerspruch zu den §§ 74, 68 ZPO nicht als richtig entschieden
gelten zu lassen" (BGH NJW-RR 89, 766, 767 m.w.N.). Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die
Klägerin sich nicht einerseits auf die Feststellungen der Urteile des Landgerichts Neuruppin und des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts hinsichtlich des Rechtsmangels berufen kann, aber andererseits nicht ihre positive Kenntnis vom
Rechtsmangel gegen sich gelten lassen möchte. Demzufolge ist -ohne dass es einer Beweisaufnahme bedürfte- von der
positiven Kenntnis der Klägerin vom Rechtsmangel auszugehen, sodass eine Haftung der Beklagten ausscheidet.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
Dr. F., VRLG
als Einzelrichter