Urteil des LG Mainz vom 15.05.2002

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Zivilprozessrecht
LG
Mainz
15.05.2002
3 S 74/02
Eine Schriftsatzfrist, die über den 31.12.2001 hinausgeht, verschiebt nicht den Schluss der mündlichen
Verhandlung i.S.d.EG ZPO § 26 Nr. 5 in das Jahr 2002
In dem Rechtsstreit
W.-V. B........, Pariser Str. 140-142, 55... N.....
-Kläger und Berufungskläger-
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte St. & F., Spießgasse 12, 55... A.
gegen
B.... D......., An der Steinkaut 13, 55... N.......
-Beklagte und Berufungsbeklagte-
Prozessbevollmächtigte:
1. Instanz:
Rechtsanwälte E...... und
Partner,, Adolfsallee 13,
65...... W.
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht B..... und die Richter am Landgericht H.... und Sch.....
am
15. Mai 2002
beschlossen:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 23.1.2002 wird als unzulässig
verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
G r ü n d e :
Die Berufung des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungssumme von 1.500,-- DM (§
511 a Abs. 1 ZPO a.F.) nicht überschritten wird. Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt nur
1.175,73 DM (601,14 Euro). Die Vorschrift des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. findet keine Anwendung.
Nach § 26 Nr. 5 EGZPO gelten für die Berufung die am 31.12.2001 geltenden Vorschriften weiter, wenn
die mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil ergeht, vor dem 1.1.2002 geschlossen
worden ist. Dies ist vorliegend der Fall. Die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht fand am
12.12.2001 statt. Durch die der Beklagten gewährte Schriftsatzfrist bis zum 4.1.2002 ist die mündliche
Verhandlung im Sinne des § 26 EGZPO nicht erst am 4.1.2002 geschlossen worden. Zwar trifft es zu, dass
die Frist für einen nachgelassenen Schriftsatz den Schluss der mündlichen Verhandlung für die so
begünstigte Partei bis zum Fristablauf verschiebt (OLG Schleswig, SchlHA 1986, 91; Zöller, § 283 ZPO,
Rdnr. 1; Thomas-Putzo, § 283, ZPO, Rdnr. 6). Das Nachschubrecht für eine Partei verlängert jedoch nur
für diese den Schluss der mündlichen Verhandlung und nur hinsichtlich des zulässigen Er-
widerungsvorbringens. Die Übergangsbestimmung des § 26 Nr. 5 EGZPO geht allerdings davon aus,
dass das Verfahren der Vorinstanz sich über den 1.1.2002 erstreckt hat, die Beteiligten also auf der
Grundlage des neuen Rechts auf das Verfahren der ersten Instanz Einfluss nehmen und sich auf das
neue Recht einstellen konnten (Pukall/Kießling WM, Sonderbeilage 1/2002, Seite 44; Zöller, § 26 EGZPO,
Rdnr. 8).
Dies ist nicht der Fall, wenn sich nur für eine Partei der Schluss der mündlichen Verhandlung in das Jahr
2002 erstreckt und auch nur hinsichtlich eines bestimmten Vorbringens.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
B. H. Sch.
VRLG RinLG RLG