Urteil des LG Mainz vom 04.06.2002

LG Mainz: abholung, ärztliche behandlung, ausbildung, winter, beweislast, informationspflicht, springpferd, zustand, unfallversicherung, versicherungsleistung

Bürgerliches Recht
LG
Mainz
04.06.2002
4 O 33/00
Steht eine Pflichtwidrigkeit des Schuldners fest, so trägt dieser die Beweislast für die näheren Umstände
dieser Pflichtwidrigkeit
In dem Rechtsstreit
F......... G..........., in M........
- Kläger -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D..... E....., in St..........
gegen
T......... K........, in E.........
- Beklagter -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. D........ P..........,in Germersheim
hat
die 4. Zivilkammer
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Sch......, die Richterin am Landgericht P........ und die
Richterin D.......
für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 69.140,85 DM (entspricht 35.351,16 Euro) zuzüglich 4%
Zinsen aus 2.840,85 DM seit 14.3.2000 und aus 66.300,-- DM seit 17.4.2000 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 70% und der Beklagte 30% zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages
vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d:
Der Kläger erwarb im Jahre 1994 das Pferd "Mephisto" für 110.000,-- DM. Dieses Pferd sollte später für
Zuchtzwecke verwendet werden. Vorher sollte es zu einem Springpferd mit entsprechenden Erfolgen
ausgebildet werden. Der Kläger schloss deswegen mit dem Beklagten 1994 einen Ausbildungsvertrag ab.
Gegen Zahlung eines Betrages von 12.000,-- DM pro Jahr sollte der Beklagte das Pferd ausbilden. Des
Weiteren schloss der Kläger eine Pferdelebens- und Unfallversicherung für das Pferd "Mephisto" ab. Für
den Fall eines Unfalles war er verpflichtet, der Versicherung binnen 14 Tagen nach dem Unfall zu
unterrichten. Demgemäss wurde in dem Ausbildungsvertrag mit dem Beklagten bestimmt, dass "Mephisto"
auf Gesundheit versichert sei und der Kläger bei Schäden sofort zu informieren sei. Bezüglich der
Einzelheiten des Ausbildungsvertrages wird auf die Urkunde vom 6.7.1994 (K 3) verwiesen.
Mephisto nahm bis 24.8.1994 an fünf Reitsportveranstaltungen teil. 1995 und 1996 wurde Mephisto nicht
bei Veranstaltungen eingesetzt. 1997 nahm er an einem unbedeuteten Wettbewerb ohne Erfolg teil. Im
Juni 1998 holte der Kläger Mephisto vom Beklagten zurück. Der Ausbildungsvertrag wurde beendet.
Der Kläger trägt vor:
Mephisto habe bei der Abholung am 5.6.1998 gelahmt. Er sei daraufhin untersucht worden. Es sei
festgestellt worden, dass schon eine längere Erkrankung vorliege. Es sei daher davon auszugehen, dass
Mephisto bereits im August oder September 1994 einen Unfall erlitten habe, der dazu geführt habe, dass
Mephisto keine Springen mehr erfolgreich bestreiten könne.
Da der Beklagte ihm diesen Unfall im Jahre 1994 verschwiegen habe, sei ihm die Versicherungssumme
in Höhe von 200.000,-- DM abzüglich des Restwertes des Pferdes in Höhe von 35.000,-- DM entgangen.
Des Weiteren habe er unnötigerweise in den Jahren 1995 bis 1998 noch die Versicherung mit dem hohen
Wert für Mephisto weiterlaufen lassen. Insoweit seien auch die Versicherungsprämien in Höhe von
10.500,-- DM für 1995/1996, 10.500,-- DM für 1996/1997 und 13.800,-- DM für 1997/1998 unnötig
gewesen und nur auf die mangelhafte Information des Beklagten zurückzuführen. Des Weiteren sei die
Ausbildung zum Springpferd nach August 1994 unnütz gewesen. Dies sei ein Betrag von jeweils 700,--
DM pro Monat, da von dem an den Beklagten zu zahlenden Monatsbetrag von 1.000,-- DM, Kosten für
normale Fütterung und Unterstellung des Pferdes in Höhe von 300,-- DM abzuziehen seien. Für 45
Monate ergebe sich insoweit ein Schadensbetrag von 31.500,-- DM. Durch die nun verspätete ärztliche
Behandlung sei diese langwieriger und teurer. Es entstünden höhere Kosten in Höhe von 2.000,-- DM. Für
die Begutachtung des Pferdes Mephisto habe er 2.840,85 DM aufgewandt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn DM 236.140,85 nebst 4% Zinsen aus DM 171.817,55 seit dem
11.10.1999 sowie aus DM 63.323,30 seit dem 15.3.2000 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor:
Mephisto sei nicht krank. Er habe ihn allerdings mit wenig Erfolg in Turnieren vorgestellt. Er habe den
Beklagten auch monatlich über den Ausbildungsstand des Pferdes informiert. Mephisto sei nur zweimal
tierärztlich behandelt worden, nämlich im März 1995 wegen einer akuten Lahmheit und später nochmals
wegen einer Augenerkrankung. Er habe auch bei der Abholung nicht gelahmt. Er habe zu keinem
Zeitpunkt einen Unfall oder eine sonstige Schädigung erlitten. Mephisto sei auch noch mehr als 35.000,--
DM wert, da die Sehnenschädigung für die Zucht nicht entscheidend sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 15.8.2000 (Bl. 43) und 21.11.2000
(Bl. 77). Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Aussagen der Zeugen
Dr. K...... (Bl. 47), G........ (Bl. 49), V........ (Bl. 52), Dr. M......... (Bl. 54), S...... (Bl. 62)und D...... (Bl. 64), das Sit-
zungsprotokoll vom 7.11.2000 (Bl. 74), das Protokoll des Amtsgerichts Berlin vom 28.6.2001 (Bl. 108) und
das Gutachten des Sachverständigen F...... (Bl. 102 ff) verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat in Höhe von 69.140,85 DM einen Anspruch
gegen den Beklagten aus einer positiven Vertragsverletzung des zwischen den Parteien geschlossenen
Ausbildungsvertrages.
Nach dem zwischen den Parteien vorliegenden Vertrag war der Beklagte verpflichtet, den Kläger über
eventuelle Krankheiten und sonstige Vorkommnisse bezüglich des Pferdes Mephisto zu unterrichten.
Diese Pflicht hat der Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme verletzt.
Zum Zustand des Pferdes hat das Gericht mehrere Zeugen vernommen und ein Gutachten des
Sachverständigen F...... eingeholt. Aus dieser Beweisaufnahme ergibt sich für das Gericht, dass bei
Mephisto im Zeitpunkt der Abholung, nämlich im Juni 1998, eine chronische Entzündung vorlag. Dies
ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen F......, den Befunden, die der Zeuge M......... am
8.6.1998 erhoben hat und den Aussagen der Zeugen V........ und G......... Diese Zeugen haben bestätigt,
dass Mephisto im Juni 1998 gelahmt hat. Insoweit folgt die Kammer nicht den Aussagen der Zeugen D......,
Dr. K...... und Kr........ Die Zeugin D...... hat zwar eine Verletzung des Pferdes nicht gesehen. Hier ist aber zu
berücksichtigen, dass diese Zeugin im Wesentlichen sich um das Pferd gekümmert hat, das in der Nähe
von Mephisto in der Box untergebracht ist. Sie hatte insoweit kein Interesse auf Mephisto selbst zu achten.
Insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Zeugin eine Verletzung von Mephisto bemerkt
hätte. Auch aus der Aussage des Zeugen Dr. K...... folgert nicht, dass Mephisto keine chronische
Entzündung erlitten hat. Der Zeuge hat Mephisto nur zweimal behandelt. Ansonsten sind nach seiner
Aussage keine tierärztlichen Leistungen in Anspruch genommen worden. Insoweit ist die Aussage wenig
ergiebig. Der Zeuge hat das Pferd nur zweimal gesehen, obwohl er weitere Atteste zu dem Gesundheits-
zustand des Pferdes für die Versicherung unterschrieben hat. Das Gericht folgt auch nicht der Aussage
der Zeugin Kr......... Nach ihrer Aussage war Mephisto bis auf die zweimalige Behandlung bei Dr. K...... nie
krank. Er habe auch bei der Abholung durch den Kläger nicht gelahmt. Sie sei bei der Abholung dabei
gewesen. Diese Aussage steht im Widerspruch zu den Aussagen des Zeugen V.........., der über die
Abholung des Pferdes berichtet hat. Des Weiteren stehen auch die Befunde des Dr. M........., die dieser drei
Tage nach der Abholung erhoben hat und die eine chronische Entzündung bei Mephisto festgestellt
haben, entgegen. Insoweit kann der Zeugin Kr........., die die Ehefrau des Beklagten ist, nicht gefolgt
werden. Mit dem Sachverständigen F...... muss daher angenommen werden, dass bei Abholung des
Pferdes eine chronische Entzündung bei Mephisto vorgelegen hat.
Diese Entzündung kann nach dem Sachverständigengutachten über zwei bis drei Monate oder langsam
über Jahre entstehen. Dies bedeutet folglich, dass diese spätestens im April 1998 aufgetreten sein
müsste. Diese chronische Erkrankung muss auch bereits während der Ausbildung beim Beklagten
erkennbar gewesen sein. Hierfür spricht auch die Aussage des Zeugen S....... Dieser hat sich in seiner
schriftlichen Vernehmung nicht mehr daran erinnern können, im Winter 1997/98 das Pferd besichtigt zu
haben. Auf Nachfrage hat der Zeuge dann in seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht Berlin bekundet,
dass er im Winter 1997/98 bei dem Pferd einen Sehnenschaden erkannt habe. Mephisto habe zwar ohne
Probleme vorgeritten werden können. Es sei aber kein guter Trainingszustand gewesen und er habe aus
der Verformung des Beines auf einen Sehnenschaden geschlossen. Ihm sei dieser Schaden erkennbar
gewesen, da er Pferdewirt sei. Aus dieser Aussage folgert die Kammer, dass zumindest im Winter 1997/98
auch für den Beklagten ein Sehnenschaden erkennbar war. Dieser ist auch Fachmann. Die Aussage des
Zeugen S...... ist auch glaubhaft. Dieser hatte keinen Anlass, für oder gegen eine der Parteien zu
bekunden. Er hat auch vielmehr in seiner ersten schriftlichen Vernehmung angegeben, nichts mehr zu
wissen. Insoweit steht für die Kammer fest, dass während des Ausbildungsvertrages diese chronische
Entzündung aufgetreten ist und diese auch vom Beklagten hätte erkannt werden können. Trotzdem hat er
den Kläger über diesen chronischen Schaden nicht unterrichtet. Dies stellt eine Pflichtverletzung des
zwischen den Parteien geschlossenen Ausbildungsvertrages dar. Hier hat der Beklagte zumindest
fahrlässig diese Informationspflicht verletzt.
Allerdings ist nicht aufklärbar, ab wann diese chronische Entzündung so weit fortgeschritten war, dass sie
vom Beklagten hätte erkannt werden müssen und dementsprechend der Kläger hätte benachrichtigt
werden müssen. Dieser Zeitpunkt ist auch nach den Ausführungen des Gutachters nicht mehr aufklärbar,
da eine solche chronische Entzündung sowohl in zwei bis drei Monaten, als auch über Jahre hinweg
entstehen kann. Es steht nur fest, dass Mephisto bis August 1994 noch an Springprüfungen erfolgreich
teilgenommen hat und dass dann im Winter 1997/98 von dem Zeugen S...... ein chronischer
Sehnenschaden erkannt worden ist. Insoweit können entsprechende exakte Feststellungen nicht mehr
getroffen werden. Diese mangelnde Feststellbarkeit des genauen Zeitpunkts geht hier zu Lasten des
Beklagten. Zwar hat grundsätzlich der Kläger die Beweislast für die Pflichtwidrigkeit und den daraus
entstandenen Schaden. Hier ist aber zu berücksichtigen, dass eine Pflichtwidrigkeit bereits bewiesen ist.
Der Beklagte hat gegen seine Informationspflicht verstoßen. Diese Informationspflicht soll gerade dazu
dienen, aus diesen Veränderungen entsprechende Konsequenzen zu ziehen und gegebenenfalls die
Unfallversicherung in Anspruch zu nehmen bzw. die weitere Ausbildung des Pferdes abzuändern. Es
entspricht aber einem allgemeinen Rechtsgedanken, dass derjenige, der die Aufklärung über Tatsachen
vereitelt, deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein in einem späteren Rechtsstreit grundsätzlich zur
Beweislast des Prozessgegners steht, die prozessualen Nachteile zu tragen hat, die daraus entstehen,
dass entsprechende exakte Feststellungen nicht mehr getroffen werden können. Dieser Rechtsgedanke
gilt nicht nur, wenn bereits vorhandene Beweismittel vernichtet werden (§ 444 ZPO). Dieser
Rechtsgedanke wird auch in Fällen angewendet, in denen eine Partei die Aufklärung eines
Schadensereignisses nach dessen Eintritt erschwert oder vereitelt (BGH VersR 1983, 441). Insoweit
gehen dann die Nachteile, die dadurch entstehen, dass eine exaktere Feststellung zum Zeitpunkt dieser
Pflichtverletzung nicht mehr getroffen werden können, zu seinen Lasten.
Der Kläger ist daher so zu stellen, als ob er im September 1994 von einer chronischen Verletzung des
Pferdes unterrichtet worden wäre. Insoweit hätte er die Ausbildung des Pferdes als Springpferd
abgebrochen. Er hätte insoweit die Ausbildung des Pferdes für weitere 45 Monate erspart. Pro Monat sind
hier 700,-- DM, das ist die Differenz zwischen dem an den Beklagten gezahlten Ausbildungsbetrag
abzüglich der normalen Verpflegungs- und Einstellkosten anzusetzen. Dies ergibt einen Betrag für 45
Monate von 31.500,-- DM. Des Weiteren hätte er für dieses Pferd keine Versicherung mehr für einen Wert
von 200.000,-- DM abgeschlossen. Das Pferd war schon zu diesem Zeitpunkt weniger wert. Er hätte folg-
lich die Versicherungsprämien für 1995/96, 1996/97 und 1997/98 in Höhe von insgesamt 34.800,-- DM
erspart. Diese beiden Schadenspositionen muss der Beklagte dem Kläger ersetzten. Des Weiteren muss
er die Gutachterkosten in Höhe von 2.840,85 DM ersetzen, da dieses Gutachten zur Rechtsverfolgung
notwendig war.
Die Arztkosten in Höhe von weiteren 2.000,-- DM muss der Beklagte nicht ersetzen. Hier ist nicht
erkennbar, ob es sich hier um Sowiesokosten handelt oder um Kosten, die durch diese verzögerte Be-
handlung entstanden sind.
Der Beklagte muss keinen Ersatz für den Wertverlust des Pferdes als solchen leisten. Denn es kann zum
einen nicht davon ausgegangen werden, dass hier eine Verletzung durch einen Unfall erfolgte ist und
insoweit eine Versicherungsleistung der Unfallversicherung dem Kläger entgangen ist. Zur Frage, ob hier
eine Verletzung durch einen Unfall vorliegt, hat der Sachverständige F...... ausgeführt, dass eine äußere
Verletzung mit großer Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Nach der Versicherungspolice
tritt die Versicherung nur bei äußeren unvorhergesehenen und gewaltsamen Einwirkungen ein. Es sei
zwar auch möglich, dass bei hohen Sprüngen eventuell durch eine Verdrehung oder ein Tritt in ein Loch
ein solcher Schaden plötzlich entstanden sein kann. Aber auch dies sei hier nicht erkennbar. Ein Unfall
sei daher nicht erkennbar und nicht wahrscheinlich. Insoweit hat der Kläger nicht bewiesen, dass ein
Unfall vorlag. Hier verbleibt es bei der normalen Beweislast dahingehend, dass dieser Umstand der
Kläger zu beweisen hat. Denn hier steht schon nicht die Pflichtwidrigkeit, einen Unfall nicht sofort zu
berichten, nicht fest. Im Übrigen ist ein solcher Unfall auch nach dem Gutachten nicht wahrscheinlich.
Der Kläger kann aber auch den Wertverlust nicht deswegen ersetzt verlangen, weil der Beklagten
möglicherweise eine akute Entzündung bei Mephisto nicht richtig behandelt hat, so dass sich daraus die
chronische Entzündung und damit der Wertverlust ergeben hat. Denn hier ist es schon nicht erkennbar,
dass es eine Behandlung gegeben hätte, die eine chronische Entzündung mit Sicherheit ausgeschlossen
hätte. Dies ergibt sich schon aus den Bekundungen des Sachverständigen, der auch bei rechtzeitiger und
richtiger Behandlung davon ausgeht, dass bei erneuter und zusätzlicher Belastung neue Rupturen und
Entzündungen hinzu kommen können. Es ist daher nicht feststellbar, dass eine entsprechende
Behandlung den Wertverlust des Klägers verhindert hätte.
Zinsen konnten in der beantragten Höhe erst ab dem angegebenen Zeitpunkt zugesprochen werden, da
nur bezüglich der Gutachterkosten eine Mahnung vorliegt und ansonsten nur Zinsen ab Rechtshängigkeit
zugesprochen werden konnten.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92, 709 ZPO.
Sch...... P......... D............