Urteil des LG Mainz vom 12.10.2004

LG Mainz: wohnung, fristlose kündigung, wand, tod, säugling, erste hilfe, psychische störung, körperliche integrität, fahrzeug, vermieter

Strafrecht
Tötungsdelikt
LG
Mainz
12.10.2004
3214 Js 10076/04 - 1 Ks -
Für die Beurteilung des Tötungsvorsatz kommt es allein auf die konkrete Handlungssituation und nicht
darauf an, wie der Täter dem angegriffenen Rechtsgut ansonsten begegnet. Daher steht es der Annahme
eines bedingten Tötungsvorsatzes nicht entgegen, wenn der Täter bei einer besonders gefährllchen
Gewalthandlung gegen ein Kleinkind im Nachhinein die Tat bedauert und Rettungsbemühungen
unternimmt, um die Tat soweit wie möglich ungeschehen zu machen.
Geschäftsnummer:
3214 Js 10076/04 - 1 Ks
Zur Geschäftsstelle gelangt
am: 15.11.2004
H., JOS
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Dieses Urteil ist rechtskräftig
seit dem 8.April 2005
Mainz, den
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
In der Strafsache gegen
J. St. F., geboren am 00.00.1976 in K.,
zuletzt wohnhaft: N. 8, in 00000 S.,
verheiratet, deutscher Staatsangehöriger,
zurzeit in dieser Sache in Untersuchungshaft in der JVA R.,
wegen Totschlags
hat die 1. große Strafkammer -Schwurgericht- des Landgerichts Mainz aufgrund der am 5.10.2004
begonnenen Hauptverhandlung, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Landgericht N.
als Vorsitzender,
Richter am Landgericht Dr. W.,
Richterin K.
als beisitzende Richter,
Regina L.-D., G.,
Helga L., M.,
als Schöffen,
Staatsanwalt R.
als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Rechtsanwalt H., G.,
Rechtsanwältin B., K.,
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizobersekretär H.
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
am 12. Oktober 2004
für R e c h t erkannt:
Der Angeklagte wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von
elf Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschrift:
§ 212 StGB.
G r ü n d e :
I.
Feststellungen zur Person:
Der am 00.00.1976 ehelich geborene Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger. Er hat zwei jüngere
Brüder, die 12 und 23 Jahre alt sind. Der 12-jährige Bruder lebt noch bei der Mutter. Der Angeklagte
wuchs in geordneten Verhältnissen auf. Der im November 2003 verstorbene Vater war Klempner, die
Mutter Hausfrau. Sowohl er als auch seine Brüder wurden nur selten und maßvoll gezüchtigt durch
Ohrfeigen (oder Schlägen), wenn - so seine Darstellung- ein Grund vorlag. Die Familie lebte zunächst in
R., wo der Angeklagte auch den Kindergarten besuchte. Die Familie verzog später nach K., wo er
altersgemäß in die Grundschule eingeschult wurde. Nach der Grundschule besuchte er die Hauptschule
in L., die er erfolgreich 1991 abschloss. Hieran schloss sich der Besuch einer weiterführenden Schule in
Fachrichtung Metallbau mit dem Ziel der Erlangung der mittleren Reife an. Diese Fortbildung brach er
jedoch ab, weil er nach seiner Darstellung zu faul, der Lernstoff teilweise aber auch zu schwer für ihn
gewesen ist. Er begann eine Lehre als Heizungsbauer in einem kleinen Handwerksbetrieb. Weil er erst im
Dezember anstelle August die Lehre begonnen habe, habe sich seine Lehrzeit verlängert. Etwa im Jahr
1998 oder 1999 schloss er diese Lehre erfolgreich mit dem Gesellenbrief ab. Er arbeitete nur kurz, etwa
bis 2001, in seinem erlernten Beruf. Danach war er bei verschiedenen Firmen, zumeist Zeitarbeitsfirmen,
jeweils immer nur für etwa ein Jahr beschäftigt. Er wurde in verschiedenen Berufen, u.a. auch als
Möbelpacker eingesetzt, weil in seinem Beruf keine Arbeitsplätze vorhanden waren. Zuletzt arbeitete er
bis Februar 2004 für eine Zeitarbeitsfirma bei einem Betrieb in K.. Wehr – oder Ersatzdienst leistete er
nicht.
Im Jahr 2000 heiratete der Angeklagte seine langjährige Freundin, mit der er bereits seit seiner
Jugendzeit zusammen war und mit der er etwa zwei bis drei Jahre vor der Eheschließung eheähnlich
zusammenlebte. Das Ehepaar wohnte zunächst in L. und verzog dann später nach Winnweiler. Zu diesem
Zeitpunkt war die Ehe nicht mehr glücklich. Es kam zu verbalen Meinungsverschiedenheiten und der
Angeklagte war wegen Wechselschichten und auswärtiger Montage häufig nur am Wochenende zu
Hause. Etwa Anfang 2003 nahm die Ehefrau des Angeklagten eine außereheliche Beziehung zu einem
anderen Mann auf, die sie ihm gegenüber jedoch zunächst abstritt. Auf Drängen des Angeklagten gestand
seine Ehefrau diese Beziehung aber etwa im Februar 2003. Bei dieser Gelegenheit versetzte er seiner
Ehefrau eine Ohrfeige, nach seinem Bekunden im Affekt. Im September 2003 zog die Ehefrau des
Angeklagten schließlich aus der ehelichen Wohnung aus, wobei anfangs nur eine Trennung auf Zeit
beabsichtigt war. Bemühungen die Ehe zu retten entfaltete jedoch lediglich der Angeklagte, der anfangs
noch versuchte, telefonischen Kontakt zu seiner Ehefrau zu halten, was ihm jedoch mangels Bereitschaft
der Ehefrau letztlich nicht gelang. Der Angeklagte blieb zwar in der ehelichen Wohnung, verlegte aber
seinen Lebensmittelpunkt wieder zu seinen Eltern. Dort begann er im Internet zu chatten, wobei er etwa im
Oktober 2003 die Zeugin Yvonne E., die Mutter des Tatopfers, kennen lernte. Der Angeklagte mietete im
Dezember 2003 in der N. 8 in S. in einem Mehrfamilienhaus eine Zweizimmer-, Küche, Bad,
Dachgeschosswohnung zu einer Nettomiete von 450,-- €, die er am 25.12.2003 bezog, um seiner
Freundin räumlich näher zu sein. Die Wohnung bestand aus einem Wohnzimmer mit integrierter Küche
mit einer Verbindungstür zu einem zweiten kleineren Zimmer, einem Korridor über den das Wohnzimmer,
die Küche und das Bad betreten werden konnten. Im kleinen Zimmer befand sich ein Jugendbett und
offene Regale für Kleidung. Das Wohnzimmer war mit einer Sitzecke, einem Computerplatz und einem
Fernseher möbliert.
Seine Freizeit verbrachte der Angeklagte im wesentlichen mit Computer-Spielen (Lara Croft, Sims) und
dem Anschauen von Videofilmen, von denen er etwa 100 Stück besaß. Dabei handelte es sich im
Wesentlichen um Actionfilme, Komödien, Familien – und Kinderfilme. Sport betrieb er nicht. Im Jahr 2000
hatte er einen Bandscheibenvorfall erlitten. Gelegentlich betrachtete er sich Fußballsendungen im
Fernsehen an.
Für die Arbeit bei der Personalleasingfirma erhielt der Angeklagte ein monatliches Nettoeinkommen von
1.200,-- bis 1.400,-- €. Aufgrund eines Kredites für die Einrichtung der ehelichen Wohnung lief mit seiner
Ehefrau noch ein Darlehen von 10.000,-- €. Nachdem der Angeklagte im Februar 2004 seine Arbeit
verloren hatte, stand ihm kein Geld mehr zur Verfügung. Er hatte zwar einen Antrag auf Arbeitslosengeld
gestellt, aber kein Geld erhalten, weil nach seinem Bekunden vom Arbeitgeber noch Unterlagen fehlten.
Von einem Überbrückungsgeld, das in solchen Fällen vom Sozialamt gezahlt wird, will er nichts gewusst
haben. Die Miete für die Monate März und April konnte er nicht mehr zahlen. Gemeinsam mit dem
Verbraucherdarlehen aus der Ehezeit, den Mietschulden, Kosten für Handy und Internet beziffert er seine
Schulden auf ca. 20.000,-- €. Sein Fahrzeug, ein alter Ford Sierra, wurde mangels Zahlung von Steuer
und Versicherung zwangsweise entstempelt. Nahrung und sonstige Dinge des täglichen Lebens bestritt
die Zeugin E. mit 600,-- €, die aus Kinder- und Erziehungsgeld bestanden.
Alkoholische Getränke nahm der Angeklagte in der Vergangenheit selten und zumeist nur bei
Feierlichkeiten zu sich. Dabei handelte es sich meist um Bier. Ansonsten konsumierte er gelegentlich
nach seinem Bekunden ein Bier abends vor dem Fernseher. Darüber hinaus will er einmal bei Freunden
in der Schulzeit einen Joint probiert haben. Drogen nimmt er jedoch nicht. Aufgrund eines vier Jahre
zurückliegenden Bandscheibenvorfalls nahm der Angeklagte in der Vergangenheit bei Bedarf
gelegentlich Schmerzmittel. Genaueres ist jedoch hierüber nicht bekannt.
Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang einmal in Erscheinung getreten. Er wurde am 23.11.1999 vom
Amtsgericht Landstuhl wegen Diebstahls und Vortäuschens einer Straftat zu einer Geldstrafe in Höhe von
50 Tagessätzen á 80,-- DM verurteilt (4046 Js 6644/99 Staatsanwaltschaft Zweibrücken).
Der Angeklagte hatte einen Freund und Arbeitskollegen, mit dem er gemeinsam in dessen Fahrzeug
unterwegs gewesen war, aus dem Fahrzeug Handy und Geldbörse entwendet und zu einem späteren
Zeitpunkt das darin befindliche Geld an sich genommen. Als der Freund zu seinem Fahrzeug zurückkehrte
und den Diebstahl seines Portemonnaies bemerkte, stellte sich der Angeklagte unwissend. Gegenüber
der Polizei gab er bewusst wahrheitswidrig an, dass auch seine Geldbörse aus dem Fahrzeug des
Freundes entwendet worden sei. Er entledigte sich zu einem späteren Zeitpunkt der beiden Geldbörsen.
Der Angeklagte wurde in vorliegender Sache am 14.4.2004 vorläufig festgenommen und befindet sich seit
dem 15.4.2004 ununterbrochen in Untersuchungshaft in der JVA R. aufgrund des Haftbefehls des
Amtsgerichts Mainz vom selben Tag (56 Gs 1595/04).
II.
Feststellungen zur Sache:
1. Weitere Vorgeschichte der Tat:
Etwa im Oktober 2003 lernte der Angeklagte die Zeugin E., die Mutter des späteren Tatopfers, beim
Internet-Chat kennen. Nach 14 Tagen bis drei Wochen trafen sich der Angeklagte und die Zeugin E. ein
erstes Mal an einem neutralen Ort in dem Wohnort der Zeugin in St. J./ Rh.. Nach dem Bekunden des
Angeklagten kam es bereits am ersten Abend zum Austausch von Intimitäten, nach der Zeugin E. kam es
hierzu erst beim zweiten oder dritten Treffen. Die Zeugin war zu dem Zeitpunkt verheiratet und hatte zwei
Kinder, den 3-jährigen Miguel und die am 00.00.2003 geborene Destiny Antonia E., das spätere Tatopfer,
deren Vater der Ehemann der Zeugin ist. Die Ehe der Zeugin E. war ebenfalls problembelastet. Nach
ihrem Bekunden trennte sie sich noch im November von ihrem Mann, lebte jedoch mit den beiden Kindern
noch im selben Haushalt. Nachdem der Angeklagte am 25.12.2003 die Wohnung in S. gemietet hatte
verbrachte die Zeugin E. seit diesem Zeitpunkt die Nächte zumeist bei dem Angeklagten und hielt sich
tagsüber bei ihrem Mann und den Kindern auf, wobei sie ihrem Mann vorspiegelte, sie schlafe bei einem
Freund. Zu dieser Zeit arbeitete der Angeklagte tagsüber noch für eine Zeitarbeitsfirma bei einem Betrieb
in K.. Diese Arbeit verlor er jedoch im Februar 2004.
Ab März 2004 lebte die Zeugin E. mit ihren Kindern in der Wohnung des Angeklagten, wobei sich ihr Sohn
Miguel auch häufig bei seiner Großmutter aufhielt. Das kleine Zimmer der Wohnung wurde als
Kinderzimmer genutzt. Das Baby schlief in einem Kinderreisebett, welches an der Wand gegenüber dem
Jugendbett, in dem Miguel schlief, aufgestellt war. Das Bad und die Küche wurden von dem Angeklagten
mit Abziehbildern mit kindlichen Motiven dekoriert. Anfangs schliefen der Angeklagte und seine Freundin
auf einer Schlafcouch im Wohnzimmer. Da dies auf die Dauer jedoch zu unbequem wurde, schliefen sie
später auf einer aufblasbaren Doppelluftmatratze ebenfalls im Wohnzimmer.
Der Angeklagte unterhielt anfangs zu den Kindern seiner Freundin ein, wie sie es beschrieb, gutes
Verhältnis. Er spielte mit ihnen und ging mit ihnen spazieren. Er versorgte auch den Säugling, wie es
üblicherweise der Säuglingspflege entspricht (baden, wickeln, anziehen, füttern). Wenn Destiny nach
Säuglingsart schrie, versuchte der Angeklagte sie mit Herumtragen, Fläschchengeben oder Spielzeug zu
beruhigen, was ihm nach den Bekundungen der Zeugin E. auch ebenso gelang oder misslang, wie ihr als
Mutter selbst. Ihr Ansinnen an ihn, Ungehorsam der Kinder auch mal durch einen „Klaps“ auf Po oder
Hände zu ahnden, lehnte er ab. Die Zeugin hatte keine Bedenken, ihre Tochter Destiny mit dem
Angeklagten allein zu lassen.
Destiny war als Frühgeburt in der 30. Schwangerschaftswoche zur Welt gekommen. Ihre Vitalfunktionen
wurden noch nach der Entlassung aus dem Krankenhaus mit einem sog. Säuglingsmonitor überwacht.
Diese Maßnahme beendete die Zeugin E. erst als sie mit Destiny im März 2004 zum Angeklagten nach S.
zog. Destiny war für ihr Alter ein ungewöhnlich kleines und leichtes Kind. Wegen der medizinischen
Einzelheiten wird auf die Ausführungen zum gerichtsmedizinischen Gutachten (s.u.) verwiesen Der
Angeklagte wusste von diesen gesundheitlichen Umständen des Babys.
Nachdem der Angeklagte im Februar 2004 arbeitslos wurde, spitzte sich die wirtschaftliche
Gesamtsituation des Angeklagten zu. Er hatte zwar einen Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld
gestellt, jedoch vom Arbeitsamt kein Geld erhalten, weil nach seinem Bekunden vom Arbeitgeber noch
Unterlagen fehlten. Dass das Sozialamt in solchen Fällen mit einem Überbrückungsgeld einspringt, will er
nicht gewusst haben. Die Kosten für die Fahrzeugversicherung und die Kfz-Steuer konnte der Angeklagte
nicht mehr tragen, sodass sein Fahrzeug zwangsabgemeldet wurde. Ab März konnte der Angeklagte auch
die Miete für die Wohnung nicht mehr bezahlen. Er lebte von dem Kinder- und Erziehungsgeld in Höhe
von 600,- Euro, das seine Freundin, die Zeugin E., erhielt. Unterhalt von dem Ehemann erhielt die Zeugin
für sich und die Kinder zu dem Zeitpunkt nicht. Die Zeugin E. hatte zwar keine genauen Kenntnisse über
die wirtschaftliche Situation des Angeklagten, wusste jedoch von seiner Beschäftigung bei einer
Zeitarbeitsfirma und dass der Angeklagte Schulden hatte.
Trotz der finanziell angespannten Situation verlief die Beziehung zwischen dem Angeklagten und der
Zeugin zunächst weitgehend harmonisch. Angesichts der kurzen Dauer des Gesamtgeschehens können
diesem Zeitraum indes nur wenige Wochen zugerechnet werden. Der Angeklagte entfaltete von Anfang
an jedoch kaum Anstrengungen, um einen neuen Arbeitsplatz zu finden oder um von den zuständigen
Behörden Arbeitslosengeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt zu erlangen. Nach den Bekundungen der
Zeugin und auch des Angeklagten ging die Initiative zur Arbeitssuche weitgehend von der Zeugin E. aus,
die dem Angeklagten bei der Suche nach potentiellen Arbeitgebern und dem Schreiben von
Bewerbungen behilflich war. Der Angeklagte scheute sich, Bewerbungen selbst mit der Hand zu
schreiben und überließ dies der Zeugin E., weil er behauptete, eine „Sauklaue“ zu haben. Der Angeklagte
musste von der Zeugin E. immer wieder angetrieben werden, dass er etwas gegen die Arbeitslosigkeit
unternahm. Aufgrund seiner Initiativlosigkeit kam es zwischen den beiden zu verbalen Streitigkeiten, die
jedoch nicht lang andauerten, weil der Angeklagte entweder der Zeugin schnell Recht gab oder sich
zurück zog und der Situation aus dem Weg ging, indem er spazieren ging oder sich in sein Auto setzte
und Musik hörte, als dieses noch vorhanden war.
Die angespannte finanzielle Situation frustrierte den Angeklagten zusehends, gleichwohl unternahm er
nur wenig und dann auch nur auf Betreiben seiner Freundin, um dies zu ändern. Vor Beginn der
Karwoche, etwa Ende März, spitzte sich die Situation dergestalt zu, dass der Vermieter zwei Mal
telefonisch den Angeklagten zur Zahlung der rückständigen Miete aufzufordern versuchte. Die Telefonate
nahm jedoch die Zeugin E. entgegen, da der Angeklagte angesichts der drohenden Konfrontation nicht an
das Telefon gehen wollte. Bei der dritten Kontaktaufnahme des Vermieters – das genaue Datum ist nicht
mehr feststellbar gewesen- erschien der Vermieter unter einem Vorwand persönlich an der Wohnungstür
des Angeklagten und drohte mit der fristlosen Kündigung, wenn die Miete nicht bis Ostern gezahlt würde.
Auch dieses Mal öffnete nicht der Angeklagte die Wohnungstür, sondern überließ die
Auseinandersetzung seiner Freundin, die den Vermieter bei ihrer Aussage in der Hauptverhandlung am
08.10.2004 als sehr wütend schilderte, er habe „gebrüllt“.
Mit Eintritt der Arbeitslosigkeit ließen die Aktivitäten und Bemühungen des Angeklagten um die Kinder
nach. Er musste von der Zeugin E. ständig aufgefordert werden, mit den Kindern mal zu spielen oder mit
ihr und den Kindern spazieren zu gehen. Da es keine Lösung der Situation im finanziellen Bereich gab,
unterbreitete die Zeugin E. dem Angeklagten den Vorschlag, noch einmal die Haushalte zu trennen, bis
sich seine finanzielle Situation entspannt hat. Dies lehnte der Angeklagte jedoch strikt ab. Die Zeugin E.
erklärte, er habe sich dabei abgewandt. Alle vier sollten nach seinem Wunsch zusammen sein.
Die Tagesabläufe gestalteten sich in dieser Zeit immer gleich und wie folgt:
Zwischen 7.00 und 8.00 Uhr wachten die Zeugin E. und der Angeklagte auf, weil der 3-jährige Miguel
versorgt werden musste. Nach dem Frühstück wurde der Vormittag mit Lesen und Kinderspielen
verbracht. Weiterhin wurden Computerspiele gespielt (Lara Croft, Sims) oder Video gesehen. Nach dem
Mittagessen wurde der Nachmittag ebenso wie der Vormittag verbracht. Als der Angeklagte noch das
Fahrzeug hatte, machten die zwei Erwachsenen mit den Kindern auch noch Ausflüge, danach
Spaziergänge im Ort. Auch die Wochenenden wurden nicht anders verbracht.
Am Abend vor dem Tattag, dem 07.04.2004, wurde das Baby Destiny von der Zeugin E. im Kinderzimmer
gegen 20.oo Uhr zu Bett gebracht. Der Sohn Miguel hielt sich wegen der bevorstehenden Osterfeiertage
bei seiner Oma in St. J. auf. Der Angeklagte und die Zeugin E. schauten etwa bis 0.00 Uhr fern. Danach
gingen die beiden zu Bett. Das Baby schlief bis zum nächsten Morgen durch.
2. Eigentliches Tatgeschehen:
Nach normal verbrachter Nacht stand die Zeugin E. am Morgen des 08.04.2004 (Gründonnerstag) gegen
8.00 Uhr auf und versorgte ihre Tochter, indem sie ihr eine frische Windel anlegte und sie mit Früchtebrei
fütterte. Nach dem Füttern setzte sie das Baby noch eine Weile in einen Babysitz, wo es sich eine Weile
selbst beschäftigte. Dies wurde immer so gemacht, um dem Baby das Aufstoßen zu erleichtern. Das Baby
zeigte zu diesem Zeitpunkt keine Besonderheiten oder Auffälligkeiten. Der Angeklagte schlief zu dieser
Zeit noch auf der Matratze im Wohnzimmer. Gegen 10.30 Uhr legte die Zeugin E. ihr Baby im
Kinderzimmer ins Bettchen. Der Säugling war mit einem Body und einer Strumpfhose bekleidet. Zu dem
Zeitpunkt war der Angeklagte erwacht, döste jedoch noch im Halbschlaf vor sich hin. Die Zeugin kehrte
zurück in das Wohnzimmer und teilte dem Angeklagten mit, dass sie auf die Bank gehen wolle, um
nachzusehen, ob schon Geld überwiesen ist. Wenn sich Geld auf dem Konto befand, wollte sie einkaufen
gehen und danach zurückkehren. Der Angeklagte und die Zeugin verfügten an diesem Morgen nur noch
über 20,-- Euro Bargeld. Sie teilte dem Angeklagten mit, dass er auf das Baby achten solle und, dass sie
es in sein Bettchen verbracht hat. Zu diesem Zeitpunkt war alles in bester Ordnung. Die Zeugin verließ die
Wohnung.
Der Angeklagte lag immer noch dösend auf der Matratze im Wohnzimmer, als etwa 5 bis 10 Minuten nach
dem Verlassen der Wohnung durch die Mutter das Baby im Kinderzimmer zu weinen begann. Der
Angeklagte, der sich aufgrund der durch seine Untätigkeit mitverschuldeten finanziellen Notlage und der
befürchteten Trennung von der Zeugin E. in gereizter Gemütsverfassung befand, stand auf und ging in das
Kinderzimmer. Er nahm das weinende Baby aus seinem Bettchen und versuchte es zu beruhigen, indem
er es zunächst auf dem Arm wippte, den Rücken streichelte und versuchte, ihm etwas Tee einzuflößen.
Das Baby ließ sich jedoch nicht beruhigen, sondern schrie immer lauter und immer heftiger. Dies dauerte
etwa 10 Minuten an. In seiner Verärgerung über dieses - wie der Angeklagte es selbst bezeichnete -
hysterische, d.h. auch nach seinem Sprachverständnis unangemessene, „provozierende“ Schreien,
fasste er den Säugling mit beiden Händen unter den Armen und schlug ihn wuchtig mindestens zweimal
mit dem Hinterkopf gegen die Wand des Kinderzimmers. Dabei nahm er den Tod des Säuglings
zumindest billigend in Kauf. Der Säugling zog sich aufgrund des Vorgehens des Angeklagten schwere
Hirnverletzungen zu, die innerhalb von wenigen Minuten zum Tod führten. Bereits nach dem zweiten
Schlag hörte das Baby auf zu schreien und begann zu röcheln. Es atmete nur noch stoßweise und begann
zu erbrechen. Dann hörte die Atmung ganz auf. Der Angeklagte legte den Säugling auf den Fußboden
und versuchte, mit einem Handtuch Erbrochenes zu entfernen. Dann zog er dem Baby den Body und die
Strumpfhose aus. Er legte es auf seinen Unterarm und schlug ihm mehrfach auf den Rücken, um
Erbrochenes herauszubefördern. Danach legte er das Baby auf das Jugendbett und begann mit einer
Reanimation durch Beatmung abwechselnd mit einer Herzmassage. Als der Angeklagte gewahr wurde,
dass das Baby weiterhin keine Lebenszeichen mehr von sich gab, verständigte er mittels des Handys der
Zeugin E., das sie in der Wohnung zurückgelassen hatte, gegen 11.01 Uhr über Notruf den
Rettungsdienst. Dieser hielt ihn an, das Erbrochene zu entfernen und das Baby auf die Seite zu legen und
die Rettungssanitäter abzuwarten. Diese trafen gegen 11.15 Uhr ein, die Polizeikommissare Schmitt,
Raabe und der Kriminalhauptkommissar Sp. trafen gleichzeitig mit den Sanitätern oder unmittelbar nach
ihnen am Tatort ein. Dies ließ sich nicht mehr genau feststellen. Dem Zeugen Sp. gegenüber bekundete
der Angeklagte, er habe das Kind röchelnd und brechend im Bett vorgefunden und es aufgenommen, um
es zu beatmen. Weiterhin äußerte er die Worte: „Ich bin schuld am Tod des Kindes“, was die anwesenden
Polizisten und Sanitäter jedoch auf die fehlgeschlagenen Rettungsversuche bezogen und deshalb keine
weiteren Nachfragen erfolgten. Die Wiederbelebungsversuche der Sanitäter und des Notarztes blieben
erfolglos. Um 12.17 Uhr wurde der Tod des Kindes festgestellt.
Während der Rettungsmaßnahmen durch die Sanitäter und den Notarzt musste der Angeklagte auf deren
Geheiß das Kinderzimmer verlassen. Er ging daraufhin in den Hausflur, wo er auf die Zeugin H. traf und
bei ihr um eine Zigarette bat. Der Zeugin H. gegenüber gab der Angeklagte ebenfalls an, das Baby habe
sich an Erbrochenem verschluckt und dadurch einen Atemstillstand erlitten. Weiterhin äußerte er, Angst
vor den Drohungen des Ehemannes der Zeugin E. zu haben und „deshalb nicht aus der Situation
herauszukommen“. Gegenüber der Zeugin wirkte er ruhig und gefasst. Sie sagte aus, seine Hände seien
ganz ruhig gewesen. Er begab sich danach zurück in die Wohnung. Der zurückkehrenden Zeugin E.
erklärte er mit Tränen in den Augen auf ihr Nachfragen, was passiert sei, „die Kleine habe sich verschluckt
und das Erbrochene inhaliert“. Der zunächst sehr aufgeregten Kindesmutter wurde von dem
Rettungspersonal bedeutet, sie solle sich hinsetzen und beruhigen. Einige Zeit später wurde ihr von dem
Rettungspersonal eröffnet, dass ihre Tochter tot ist. Der die vorläufige Leichenschau durchführende Zeuge
Sp. konnte keinerlei äußerliche Anzeichen für Fremdverschulden feststellen. Auf Befragen durch den
Zeugen Sp. bekundete der Angeklagte auch diesem gegenüber, er habe das Kind röchelnd in seinem
Bettchen vorgefunden und es aus dem Bett genommen, als er feststellte, dass Brei aus Mund und Nase
lief und das Baby keine Luft mehr bekam. Er habe versucht, den Brei mit den Fingern zu entfernen und
den Notarzt gerufen. Bis zu dessen Eintreffen habe er versucht, das Kind, das mittlerweile nicht mehr
atmete, durch Mund-zu-Mund- und Mund-zu-Nase-Beatmung zu reanimieren. Dem Zeugen Sp. erschien
der Angeklagte indes sichtlich mitgenommen von dem Geschehen.
Die Leiche der Destiny Antonia E. wurde am 14.4.2004 im Institut für Rechtsmedizin der Johannes
Gutenberg-Universität M. durch die Assistenzärztin Bianca N. und Prof. Dr. med. U. obduziert. Dabei
wurde festgestellt, dass das knöcherne Schädeldach insgesamt unverletzt war. Im Bereich der
Hinterhauptsregion, unmittelbar in Höhe des Hinterhaupthöckers fand sich eine ca. 1 x 1 cm messende
schwarzrote Einblutung an der Innenseite der Kopfschwarte. Weitere, kleinfleckigere schwarzrote
Einblutungen fanden sich darunter, knapp links der Mittellinie. Weiterhin fanden sich einige abgerissene
Brückenvenen. Unter der harten Hirnhaut fanden sich weiterhin über beide Hirnhälften, links ausgeprägter
als rechts sowie basal im Bereich des linken Scheitel und Hinterhauptlappens sowie im Spalt zwischen
den Hirnhälften, ausgeprägte flüssige Blutansammlungen. Auch im Bereich der mittleren sowie der
hinteren Schädelgrube links wurden bis 2 mm dicke flüssige Blutansammlungen vorgefunden. Die
Lungen waren deutlich überbläht. Die Bronchialbaumäste enthielten weißlich breiig-schleimige
Flüssigkeit wie Speisebrei.
Ebenfalls am 14.4.2004 wurde der Angeklagte von dem Kriminalbeamten M. zunächst als Zeuge über den
Hergang des Geschehens vernommen. Der Angeklagte schilderte anfangs, dass er das Kind 5 bis 6
Minuten nach dem Weggang der Kindsmutter habe röcheln hören. Dem Kind sei Schleim oder Brei aus
der Nase gekommen. Er habe es aus dem Bett genommen und mit der flachen Hand auf den Rücken
geschlagen. Er habe den Eindruck gehabt, dass die Kleine keine Luft bekomme und sie in Bauchlage vor
sich auf den Boden gelegt. Er habe unter Schock gestanden. Er habe sie dann auf den Boden gelegt, um
die vom Erbrochenen verschmutzten Kleider auszuziehen. Dabei seien die Lippen ganz blau geworden.
Er habe sie dann geschüttelt, dass sie wieder anfange zu atmen. Er sei in Panik gewesen. Dann habe er
den Notarzt angerufen. Er fügte dann hinzu, dass bei dem Auf-den-Boden-Legen er das Kind mit dem
Hinterkopf gegen den Boden „gedetscht“ habe. Dem erfahrenen Kriminalbeamten M. fielen
Ungereimtheiten in der Darstellung des Geschehens durch den Angeklagten auf. Auf die Eröffnung des
Verletzungsmusters (zwei Einblutungen am Hinterkopf) hingewiesen, änderte der Angeklagte die
Darstellung des Geschehens dahin, dass er die Kleine aus dem Bettchen genommen habe, weil sie so
geschrien habe und dann sei er mit ihr gestolpert und zu Boden gefallen. Beim Aufstehen habe er sich
umgedreht und sei dann mit der Kleinen im Arm über das Bettchen gefallen und an die Wand gestoßen.
Aufgrund der vielen Ungereimtheiten und Widersprüche in der Darstellung der Geschehnisse am
08.04.2004 wurde der Angeklagte wegen des Verdachts eines Tötungsdelikts zum Nachteil der Destiny
von dem Kriminalbeamten M. als Beschuldigter belehrt und verantwortlich vernommen. Der Angeklagte
räumte dann erstmals ein, das schreiende Kind, weil es sich nicht mehr habe beruhigen lassen und immer
schlimmer geschrien habe, zwei- oder dreimal gegen die Wand geschlagen zu haben. Er habe die
Nerven verloren. Die Schläge seien heftig gewesen und mit jedem Mal, das er sie gegen die Wand
schlug, sei sie ruhiger geworden. Sie habe nach dem letzten Schlag nur noch stoßweise geatmet und
dann ganz mit der Atmung aufgehört.
Nach dieser Aussage wurde der Angeklagte vorläufig festgenommen. Am 15.4.2004 erging gegen ihn
Haftbefehl des Amtsgerichts Mainz (56 Gs 1595/04). Seit diesem Tag befindet sich der Angeklagte
ununterbrochen in Untersuchungshaft in der JVA R..
Nach weiteren feingeweblichen Zusatzuntersuchungen stellten die medizinischen Sachverständigen Prof.
Dr.Dr. U. und die Ärztin Bianca N. als abschließendes Ergebnis der am 14.4.2004 durchgeführten
Obduktion am 12.5.2004 fest, dass das 11 Monate alte Kind an einem zentralen Regulationsversagen
infolge einer Kombination aus traumatisch bedingten Einblutungen in die Hirnrinde und die motorischen
Hirnareale (Talamus) sowie einem Hirnödem mit nachfolgender Hypoxie (Sauerstoffmangel) verstarb.
III.
Beruhen, Einlassung:
1. Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit das Gericht ihr zu folgen
vermochte, sowie den ausweislich der Sitzungsniederschrift verwendeten Beweismitteln.
2. Der Angeklagte leugnet die Tötung der Tochter seiner Freundin nicht. In seiner polizeilichen
Vernehmung vom 14.4.2004 hat er zwar zunächst die Tötung des Babys bestritten und ein abweichendes
Unfallgeschehen geschildert. Schließlich räumte er jedoch die Tötung des Kindes ein. Dieses Geständnis
hat er in der Hauptverhandlung wiederholt und sich im Einzelnen wie folgt eingelassen:
Er habe wegen seiner schlechten finanziellen Situation und seiner Arbeitslosigkeit mit seiner Freundin
keinen Streit gehabt. Sie sei jedoch mit seiner Arbeitssuche nicht zufrieden gewesen. Sie habe ihm „auf
die Füße getreten“. Sie habe sein Engagement in dieser Hinsicht bemängelt. Einmal habe sie ihn als
„Faulenzer“ bezeichnet. Sie habe ihm aber selten Vorwürfe deshalb gemacht. Außerdem habe er ja
gewusst, dass diese Vorwürfe berechtigt gewesen seien. Streit über fehlendes Geld habe es aber schon
gegeben. Außerdem habe der Verlust der Wohnung bevorgestanden, weil er bereits seit März die
Monatsmiete nicht mehr bezahlt habe. Der Vermieter habe in der Woche vor Ostern (Karwoche) bereits
zweimal telefonisch versucht, mit ihm Kontakt aufzunehmen. Die Telefonate habe aber seine Freundin
entgegengenommen. Er habe nicht mit ihm sprechen wollen. Der Vermieter sei in derselben Woche auch
ein drittes Mal persönlich in der Wohnung erschienen. Er sei wegen der ausstehenden Mieten sehr
wütend gewesen und habe die fristlose Kündigung in Aussicht gestellt, wenn er nicht bis Ostern zahle. Er
sei dem Streit mit seiner Freundin im Wesentlichen aus dem Weg gegangen und habe ihr immer schnell
Recht gegeben. Er sei wegen der Umstände aber nicht gereizter gewesen als sonst. Am Ostersonntag
habe er mit Yvonne und Destiny zu seiner Mutter nach K. fahren wollen, wegen der Osterfeiertage, aber
auch um der Situation mit der Wohnung (ausstehende Mieten, wütender Vermieter) aus dem Weg zu
gehen. Überhaupt sei er Streit auch in seiner Jugendzeit immer aus dem Weg gegangen, körperliche
Auseinandersetzungen im Kindes- und Jugendalter habe er stets gemieden.
Sie seien immer Anfang des Monats einkaufen gegangen und hätten dann alles eingekauft, was sie an
Nahrung für den Monat benötigten. Am Tattag seien sie am Ende dieser Einkaufsperiode gewesen und
hätten dennoch nur noch über 20,-- € Bargeld verfügt. An dem Tag hätten Yvonne und er etwas länger
geschlafen. Seine Freundin sei vor ihm aufgestanden und habe das Baby versorgt, er habe jedoch
hiervon nichts mitbekommen, da er noch geschlafen habe. Gegen 10.30 Uhr sei er dann wach geworden,
als Yvonne die Kleine in das Kinderzimmer gebracht habe. Er sei wach geworden, weil sie beim
Verlassen des Wohnzimmers an die Matratze gestoßen sei. Sie habe ihm gesagt, sie würde auf die Bank
gehen und wenn Geld da sei auch gleich einkaufen. Sie habe die Kleine fertig gemacht und sie in ihr
Bettchen gelegt. Dann habe sie die Wohnung verlassen. Er habe dann noch im Halbschlaf weitergedöst,
bis er aus dem Kinderzimmer Destiny habe laut weinen hören. Er sei aufgestanden und habe sie aus dem
Bett genommen und auf dem Arm gewippt. Sie habe aber immer lauter und immer heftiger, ja hysterisch
geschrien. Er habe Sorgen gehabt, warum sie so schreit. Er habe die Windel überprüft und versucht, ihr
die Teeflasche zu geben. Er habe in dem Moment nicht daran gedacht, dem Kind einfach etwas
überzuziehen und mit ihm spazieren zu gehen oder es einfach schreien zu lassen oder sich anderweitig
Hilfe zu holen bzw. auf die Mutter zu warten. Er habe sich etwa 10 Minuten um das schreiende Kind
bemüht, jedoch ohne Erfolg. Die Zeit sei vielleicht nicht lang, aber sehr laut gewesen. Er habe mit dem
Baby auf dem Arm im Kinderzimmer an dessen Bettchen gestanden. Es habe dann bei ihm ausgesetzt
und er habe das schreiende Baby mit beiden Händen unter den Armen am Brustkorb gefasst und es mit
dem Hinterkopf zweimal gegen die Wand geschlagen, es könnte auch öfter gewesen sein. Nach dem
zweiten Mal habe Destiny aufgehört zu schreien. Er habe keine Ahnung, wo er das Baby mit dem Kopf an
die Wand geschlagen habe, d.h. an welche Wand des Kinderzimmers. Er habe auch keine Ahnung wie
fest dies gewesen sei. Es habe dann erbrochen und sei blau geworden. Es habe aufgehört zu atmen. Er
habe versucht, das Erbrochene mit einem Handtuch zu entfernen und es hierzu auf den Boden gelegt.
Dann habe er Destiny die verschmutzten Kleider ausgezogen. Er habe sie dann wieder auf den Arm
genommen und sie bäuchlings auf den Arm gelegt und auf den Rücken geschlagen, um das Erbrochene
herauszubefördern. Danach habe er das Baby zur Beatmung auf das im selben Zimmer befindliche
Jugendbett gelegt. Er habe das Kind beatmet durch Mund-zu-Mund-Beatmung. Dabei habe er die Nase
zugehalten. Dann habe er jeweils drei Herzmassagen mit dem Daumen in der Herzregion gemacht. Diese
Kenntnisse habe er durch einen Erste-Hilfe-Kurs erlangt. Er wisse, dass es Unterschiede zwischen
Erwachsenen und Kindern bei der Reanimation gebe. Gegen 11.oo Uhr habe er dann den Notarzt
angerufen. Der habe ihn angehalten, das Erbrochene zu entfernen und das Kind auf die Seite zu legen
und die Rettungssanitäter abzuwarten. Nach der Tat habe er unter Schock gestanden. Von dem
eingetroffenen Notarzt sei er dann weggeschickt worden. Er habe sich daraufhin in den Hausflur begeben,
wo er eine Nachbarin getroffen habe. Dieser habe er erzählt, dass Destiny sich an Erbrochenem
verschluckt und einen Atemstillstand erlitten hätte. Gegen 11.3o Uhr sei dann Yvonne zurückgekehrt. Auf
ihre Frage, was passiert sei, habe er ihr dasselbe erzählt wie der Nachbarin. Er habe ihr auch gesagt, er
habe die Befürchtung, bei der Reanimation etwas falsch gemacht zu haben und dass er dadurch vielleicht
mit Schuld am Tod der Tochter sein könnte. Sie hätten gemeinsam in der Küche gesessen. Yvonne habe
geweint. Er habe auch geweint.
IV.
Beweiswürdigung
Die vorstehende Einlassung des Angeklagten ist, soweit sie im Widerspruch zu den getroffenen
Feststellung steht, durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt.
a) Erwiesen ist im Sinne der Feststellungen zunächst, dass der Angeklagte der Täter der hier
angeklagten Straftat gewesen ist.
aa)Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung am 5.10.2004 eingeräumt, die Tochter seiner Freundin
Yvonne E. mindestens zweimal mit dem Hinterkopf gegen eine Wand des Kinderzimmers geschlagen zu
haben. Diese Angabe stimmt überein mit dem Inhalt seiner von dem Kriminalbeamten J. M. geschilderten
polizeilichen Vernehmung vom 14.4.2004, in der der Angeklagte eingeräumt hat, das Baby „gegen die
Wand“ geschlagen zu haben, dies sei „zwei- oder dreimal“ geschehen.
Das Geständnis des Angeklagten ist auch glaubhaft. Es wird bestätigt durch eine Reihe weiterer
Erwägungen.
Der Angeklagte hat sich am Tattag zwischen 10.3o Uhr (dem Weggang der Yvonne E.) und etwa 11.15
Uhr (Zeitpunkt des Eintreffens der Rettungssanitäter und der Polizei) allein mit dem Tatopfer in der
Tatwohnung aufgehalten. Dafür, dass er in diesem Zeitraum Besuch von einer dritten Person erhalten hat,
die als Täter in Frage käme, haben sich Anhaltspunkte nicht ergeben. Das Tatopfer ist, bevor der
Angeklagte mit ihm allein in der Tatwohnung verblieben ist, unverletzt gewesen. Das hat die Zeugin
Yvonne E. bestätigt, die bekundet hat, vor ihrem Weggang zur Bank gegen 10.3o Uhr das Baby in sein
Bettchen gelegt zu haben und unmittelbar vor dem Verlassen der Wohnung noch einmal nach dem
Rechten geschaut zu haben. Es sei alles in Ordnung gewesen.
Das Tatopfer ist, als die Rettungssanitäter in der Wohnung eingetroffen sind, bereits tot gewesen. Der
gleichzeitig mit oder unmittelbar nach den Rettungssanitätern eingetroffene Polizeibeamte A. Sp. hat
bekundet, bei seinem Eintreffen kurz nach den Rettungssanitätern habe das Baby auf dem Jugendbett
gelegen und sei erkennbar tot gewesen.
Für die Täterschaft des Angeklagten spricht im Übrigen der Umstand, dass die nach den Ausführungen
der Sachverständigen Bianca N. bei dem Tatopfer festgestellten Verletzungen, auf die später näher
einzugehen sein wird (s.u.), mit der Tatschilderung des Angeklagten - dem mindestens zweimaligen
Schlagen des Kopfes gegen die Zimmerwand- zwanglos in Übereinstimmung zu bringen sind. Dies gilt
insbesondere für die von der Obduzentin geschilderte ca. 1 cm mal 1 cm messende schwarzrote
Einblutung an der Innenseite der Kopfschwarte unmittelbar in Höhe des Hinterhaupthöckers sowie weitere
kleinfleckige schwarzrote Einblutungen darunter, knapp links der Mittellinie und dem Einriss einzelner
Brückenvenen zwischen harter Hirnhaut und Hirnoberfläche, die nach den Ausführungen der
Sachverständigen typische Folge des vom Angeklagten geschilderten Aufschlagen des Kopfes des
Kindes auf eine harte Unterlage - der Zimmerwand- gelten können. An der Zimmerwand unmittelbar über
dem ursprünglichen Standort des Baby-Bettchens wurden von dem Kriminalbeamten P. B. zwei Stellen mit
Anhaftungen durch Lichtbilder dokumentiert, die von Hautfett herrühren können. Anhaftungen befanden
sich auch an der gegenüberliegenden Wand. Dass der Kriminalbeamte Sp. darüber hinaus keine
Tatspuren festgestellt hat, steht der Täterschaft des Angeklagten nicht entgegen, denn zum einen hatte
das Tatopfer keine blutenden Wunden erlitten, zum anderen hatte der Angeklagte nach der Tat auch
hinreichend Gelegenheit, durch Abwischen der Wand etwaige Spuren zu beseitigen.
Bei der Gesamtwürdigung der vorstehenden Angaben kommt -entsprechend seinem Geständnis- allein
der Angeklagte als Täter in Betracht.
b) Erwiesen ist ferner, dass der Angeklagte bei der Tatausführung den Tod des Babys Destiny Antonia
E. zumindest billigend in Kauf genommen hat.
Der Angeklagte hat nach den getroffenen Feststellungen eine äußerst gefährliche Gewalthandlung
begangen. Bei einer solchen liegt es grundsätzlich nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das
Opfer könne zu Tode kommen. Ob dies zutrifft, bedarf freilich im Hinblick auf die hohe Hemmschwelle bei
Tötungsdelikten einer besonders sorgfältigen Prüfung, die die Persönlichkeit des Täters und die
Besonderheiten der Tat einzubeziehen hat (vgl. BGH NStZ 03, 603). Diese Prüfung führt indes zur
zweifelsfreien Feststellung des Vorliegens sowohl des Wissens als auch des voluntativen
Vorsatzelements (BGH, a.a.O., Seite 603).
Für das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes spricht zunächst das mehrmalige Schlagen des
Kopfes als eines insbesondere bei Babies und Kleinkindern besonders empfindlichen Körperteils des mit
beiden Händen am Oberkörper gepackten Kindes gegen die Zimmerwand. Für das Vorliegen eines
bedingten Tötungsvorsatzes sprechen ferner die von dem Tatopfer erlittenen Brückenvenenabrisse und
subduralen Hämatome, insbesondere den massiven Einblutungen in den sogenannten
Interhemisphären-Spalt (Spalt zwischen den Hirnhälften), von denen die Sachverständige Bianka N.
berichtet hat und die nach ihren Bekundungen auf eine hohe Gewalteinwirkung schließen lassen. Für
einen Erwachsenen sei erkennbar, dass diese Gewalteinwirkung für ein Kleinkind sehr gefährlich, tödlich
sein kann. Hierauf wird später noch näher einzugehen sein (s.u.). Der Angeklagte hat es für möglich
gehalten und billigend in Kauf genommen, durch das Schlagen des kindlichen Kopfes gegen die harte
Unterlage (Zimmerwand), dem Säugling lebensbedrohende Verletzungen zuzufügen, in deren Folge der
Tod des Säuglings eintreten konnte. In Kenntnis seines gefährlichen Tuns durfte der Angeklagte nicht auf
einen glücklichen Ausgang vertrauen. Er hat diesen vielmehr dem Zufall überlassen, aber gleichwohl
gehandelt (vgl. BGH in NStZ-RR 2001, S. 369, 379). Rechtlich tragfähige Anhaltspunkte, die geeignet
wären, diesen Schluss in Frage zu stellen, bestehen nicht. Die Bekundung des Angeklagten, mit seiner
Freundin Yvonne E. „alt werden zu wollen“ sowie der Umstand, dass ein Großteil der für seinen
Lebensunterhalt erforderlichen Mittel auf dem Kinder –und Erziehungsgeld der Yvonne E. für Destiny und
Miguel beruhte, spricht nicht gegen einen bedingten Tötungsvorsatz. Denn das Scheitern des
vermeintlichen Zukunftsentwurfes stand kurz bevor. Der Angeklagte war finanziell am Ende. Die Zeugin E.
erwog nach nur kurzer Zeit des Zusammenlebens mit dem Angeklagten, bis zu einer Besserung seiner
wirtschaftlichen Situation wieder auszuziehen. Eine Besserung war jedoch aufgrund der Antriebslosigkeit
und der Untätigkeit des Angeklagten nicht in Sicht, der sich sogar die Bewerbungsschreiben an die
Firmen von der Zeugin E. hat schreiben lassen. Im Gegenteil, wenn sie aus der Wohnung auszöge, bliebe
auch der von der Freundin ausgehende Antrieb, das für eine Besserung Erforderliche zu tun, aus. Eine
Besserung der Situation und eine Rückkehr der, emotionale und finanzielle Geborgenheit
versprechenden, Partnerin wäre nicht mehr in Sicht. Außerdem drohte die fristlose Kündigung seiner
Wohnung. Gegen die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes spricht auch nicht, dass dem
Angeklagten eine Zuneigung zu der Tochter der Yvonne E. nicht abgesprochen werden kann und
ausweislich der Bekundungen der Zeugin E. der Angeklagte sich in der Vergangenheit geweigert hat,
ihrer Aufforderung nachzukommen, Ungehorsam eines der Kinder (zumeist Miguel) mit einem „Klaps“ auf
Finger oder Po zu ahnden. Diese Weigerung ist in seiner Persönlichkeit begründet, jeder Form von
Auseinandersetzungen -verbaler oder körperlicher Art- aus dem Weg zu gehen und nicht in der
Überzeugung einer gewaltfreien Kindererziehung. Denn dass er Züchtigungen durchaus als probates
Erziehungsmittel anerkennt, bringt er durch seine Äußerung zum Ausdruck „zu Hause habe es auch mal
eine Ohrfeige oder Schläge gegeben, wenn ein Grund, das heißt ein Fehlverhalten vorgelegen habe“.
Auch der Umstand, dass er im Nachhinein die Tat bedauert und versucht hat, sie soweit wie möglich
ungeschehen zu machen, spricht grundsätzlich nicht gegen eine billigende Inkaufnahme des tödlichen
Erfolges zum Zeitpunkt der Tathandlung. Denn für die Beurteilung des Vorliegens von Tötungsvorsatz
kommt es allein auf die konkrete Handlungssituation und nicht darauf an, wie der Täter dem angegriffenen
Rechtsgut ansonsten begegnet. Weiterer Umstand, der das Gewicht der Rettungsbemühungen
vermindert, ist auch die von dem Angeklagten sowohl gegenüber der Zeugin H. als auch in der
Hauptverhandlung am 05.10.2004 geäußerte Angst vor den Drohungen des Ehemannes und Vater der
getöteten Destiny im Vorfeld der Tat, „er werde ihn sich vornehmen, wenn der Destiny etwas passiert“.
Auch hat er auf die wiederholte Frage der Zeugin E. im Nachhinein, wie so etwas habe passieren können,
die wahrheitswidrige Behauptung aufgestellt, das Baby habe sich verschluckt und das Erbrochene
eingeatmet. Er mache sich Sorgen, „dass man ihm etwas in die Schuhe schieben würde“. Dies zeigt, dass
die Sorge über die zu erwartenden Konsequenzen für sich selbst die Sorge und Anteilnahme am Tod des
Kindes überwog. Auch eine affektive Beeinflussung des Angeklagten, die das voluntative Vorsatzelement
ausschließen könnte, hatten vorliegend ausweislich den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr.
Johann G., auf die später noch näher einzugehen wird (s.u.), keine Auswirkungen auf die Annahme eines
bedingten Tötungsvorsatzes.
Bei der gebotenen Gesamtwürdigung dieser Umstände kann an dem Vorliegen eines zumindest
bedingten Tötungsvorsatzes im Tatzeitpunkt kein Zweifel bestehen.
c) Erwiesen sind im Sinne der getroffenen Feststellungen ferner die Beweggründe der Tat. Dabei
handelt es sich um ein Motivbündel, bei dem indes einem der Beweggründe die maßgebliche,
tatursächliche Bedeutung zukommt.
cc) Mitursächlich für die Tatausführung war die angespannte wirtschaftliche Lage des Angeklagten, in die
er sich selbst hineinmanövriert hatte durch seine Antriebslosigkeit und Untätigkeit im Hinblick auf die
Suche nach einem neuen Arbeitsplatz. Nach seinem eigenen Bekunden war er nicht nur in seinem
erlernten Beruf, sondern in der Vergangenheit auch in Hilfsarbeitertätigkeiten beschäftigt gewesen. Die
Zeugin Yvonne E. hat in diesem Zusammenhang berichtet, dass der Angeklagte von sich aus nahezu
nichts unternommen habe, um diese Situation zu ändern, sondern er sich sogar von ihr zum Arbeitsamt
und zu potentiellen Arbeitgebern habe begleiten lassen, bzw. sie ihn habe dazu anhalten müssen, diese
aufzusuchen. In diesem Zusammenhang steht aber auch die gleichzeitige Frustration des Angeklagten,
dem es nicht gelang, kurzfristig Arbeit zu finden; ein Umstand, von dessen Bedeutung auch die Zeugin E.
berichtet hat.
d) Mitursächlich für die Straftat war auch das nach dem Scheitern seiner Ehe kurz bevorstehende
erneute Scheitern seines Zukunftsentwurfs eines „gemeinsamen Altwerdens“ mit der Zeugin E., welche
nach ihrem Bekunden dem Angeklagten einen Auszug aus der Wohnung bis zu einer Besserung seiner
finanziellen Situation in Aussicht stellte. Da eine Besserung für den Angeklagten jedoch weder subjektiv
noch objektiv in Sicht war, hätte diese vorgeschlagene Trennung der Haushalte auf Zeit eine endgültige
Trennung und somit ein erneutes Scheitern einer Beziehung innerhalb kürzester Zeit bedeutet. Nach den
Äußerungen der Zeugin E. wies er diesen Vorschlag auch brüsk von sich mit den Worten „dies käme gar
nicht in Frage, wir vier bleiben zusammen“.
e) Bestimmendes Motiv und unmittelbar tatauslösend war indes nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme die Verärgerung über das Schreien des Babys, das er als hysterisch bezeichnete - auch
nach seinem Sprachverständnis steht Hysterie für ein provokantes, unangemessenes Verhalten. Die 10
Minuten, die es in babytypischer Art schrie, waren auch nach seinem Verständnis nicht lang, aber, wie er
es sagte, sehr laut. Diese Lautstärke störte ihn in seinem untätigen Verharren, dösend auf der Matratze.
Für diese Feststellung streitet die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 5.10.2004,
das Baby habe etwa 10 Minuten geradezu hysterisch geschrieen, keine lange, aber eine sehr laute Zeit.
Er habe nur noch gewollt, dass es still ist. Dies korrespondiert auch mit dem vom Kriminalbeamten J. M.
geschilderten Eindruck, den er während der Beschuldigtenvernehmung aus der Tatsachenschilderung
des Angeklagten gewann, das Tatopfer habe in dem Moment den Angeklagten genervt, er sei gestört
gewesen und habe nur noch gewollt, dass es ruhig ist. Schließlich hat auch der psychiatrische
Sachverständige Prof. Dr. Johann G. in seinem zur Schuldfähigkeit erstatteten Gutachten, auf das später
näher einzugehen sein wird, ausgeführt, das Kind habe in der Rolle des Opfers für das den Angeklagten
lange quälende Unbehagen gestanden und Entlastung von diesem durch eine wütende Aggression
ermöglicht. Sein Handeln sei bestimmt gewesen von einem Zorn, der nicht auf einen konkreten Gegner
gerichtet sei, der sich aber aus der Einsicht in eigenes Versagen ebenso speise wie aus der
Perspektivlosigkeit der Lebenssituation, aus Furcht vor dem Verlust der Liebe und Geborgenheit
garantierenden Partnerin und aus einem Gefühl der Demütigung angesichts des erneuten Scheiterns
eines vermeintlichen Zukunftsentwurfs.
Bei einer Gesamtwürdigung dieser Umstände ist das tatauslösende Motiv im Sinne der Feststellungen
erwiesen.
f) Fest steht im Sinne der getroffenen Feststellungen ferner die (ungefähre) Tatzeit. Die Zeugin Yvonne
E. hat bekundet, sie sei am Tatmorgen gegen 10.3o Uhr kurz vor dem Verlassen der Wohnung noch
einmal im Kinderzimmer gewesen und habe nach dem Rechten geschaut. Es sei alles in Ordnung
gewesen. Zu einem früheren Zeitpunkt kann sich mithin das Tatgeschehen nicht ereignet haben. Um
11.01 Uhr ging der von dem Angeklagten abgesetzte Notruf in der Rettungsleitstelle ein, bei dem er
schilderte, das Baby seiner Freundin habe sich an Erbrochenem verschluckt und atme nicht mehr. Zu
diesem Zeitpunkt war also bereits der Atemstillstand eingetreten. Gegen 11.15 Uhr trafen sodann die
Rettungssanitäter nahezu zeitgleich mit der Polizei ein. Die Gesamtwürdigung dieser Umstände
rechtfertigt es daher, den Tatzeitpunkt auf die Zeit zwischen 10.3o Uhr und 11.oo Uhr festzulegen.
g) Erwiesen sind endlich die von dem Opfer erlittenen Verletzungen und die Todesursache, die von der
am Institut für Rechtsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität bedienstete Ärztin Bianca N., die das
Tatopfer gemeinsam mit dem Institutsleiter Prof. Dr. Dr. Reinhard U. obduziert hat, im Sinne der
getroffenen Feststellungen geschildert worden sind.
Die Sachverständige hat ausgeführt, bei der Obduktion des Tatopfers habe sich im Bereich der
Hinterhauptsregion, unmittelbar in Höhe des Hinterhaupthöckers an der Innenseite der Kopfschwarte eine
ca. 1cm mal 1 cm messende schwarzrote Einblutung befunden, die bis auf die Beinhaut reichte. Weitere,
kleinfleckige schwarzrote Einblutungen befanden sich darunter, knapp links der Mittellinie. Weiterhin
zeigte sich, dass einige Brückenvenen abgerissen waren. Unter der harten Hirnhaut hätten sich über
beide Hirnhälften, links ausgeprägter als rechts, schwarzrote flüssige Blutansammlungen befunden.
Entsprechende Blutansammlungen fanden sich auch basal im Bereich des linken Scheitel und
Hinterhautlappens sowie im Spalt zwischen den Hirnhälften. Weitere flüssige Blutansammlungen
befanden sich im Bereich der mittleren sowie der hinteren Schädelgrube links (Subduralhämatom).
Weiterhin sei eine Einatmung von Mageninhalt bis in kleinere Bronchialbaumäste mit deutlicher
Überblähung der Lungen und vereinzelten flohstichartigen Einblutungen in die Haut der oberen
Brustregion vorgefunden worden. Zusammenfassend sei nach der Untersuchung des Gehirns davon
auszugehen, dass das Tatopfer an einem zentralen Regulationsversagen infolge einer Kombination aus
traumatisch bedingten Einblutungen in die Hirnrinde und die motorischen Hirnareale (Talamus) sowie
eines Hirnödems mit nachfolgender Hypoxie (Sauerstoffmangel) verstarb. Zu den Blutansammlungen in
die Hirnrinde führte die Sachverständige aus, dass bereits 10 ml Blut für den Tod eines Kindes
ausreichen, hier jedoch deutlich mehr Blut (ca. 50 ml) vorgefunden worden sei. Subdurale Blutungen
seien typisch für Kindesmisshandlungen. Die hier vorgefundenen Hirnverletzungen ließen auf eine hohe
Gewalteinwirkung bei mäßiger Wucht schließen, jedoch sei für einen Erwachsenen erkennbar, dass diese
Behandlung für ein Kind dieses Alters sehr gefährlich, tödlich sein kann. Bei Säuglingen trete nach so
einem Geschehen ein sofortiges Erbrechen auf. Dass der Schädelknochen unverletzt gewesen ist, liege
an dem Umstand, dass die Schädelplatten noch nicht knöchern miteinander verwachsen gewesen und
daher noch verschiebbar gewesen seien.
Die Obduzentin führte als weiteren wesentlichen Befund einen, bezogen auf das Alter des Säuglings von
11 Monaten, deutlich reduzierten Ernährungszustand an. Nach ihren Ausführungen war das Kind 71 cm
lang und 6600 Gramm schwer. Nach den üblichen, von Kinderärzten angewandten Somatogrammen, sind
97% der Mädchen im Alter von 11 Monaten 11 kg schwer, 50% der Kinder 9 kg schwer und nur 3% der
Kinder 7,5 kg schwer. Bezüglich der Körperlänge sind 97% der Mädchen im Alter von 11 Monaten 78 cm
lang, 50% der Kinder 74 cm lang und nur 3% der Kinder 70 cm lang. Hieraus folgerte die Sachverständige
eine deutliche körperliche Unterentwicklung des Säuglings. Da sie die Ursache hierfür zum Zeitpunkt der
Obduktion nicht differenzieren konnte, zog sie sowohl eine, zum Zeitpunkt der Obduktion unbekannte,
metabolische Grunderkrankung als auch einen Frühgeborenenstatus in Betracht, bei dem das Kind noch
keine altersentsprechende Größe und kein altersentsprechendes Gewicht aufbauen konnte. Auch eine
Mangelernährung durch die Bezugsperson sei nicht auszuschließen.
Die Kammer folgt diesen klaren und anschaulichen Ausführungen der Gutachterin, weil sie
nachvollziehbar und überzeugend sind. Das Gericht hat sich mit ihren Darlegungen auseinandergesetzt,
anhand der Lichtbilder überprüft und nachvollzogen.
h) Erwiesen ist schließlich im Sinne der Feststellungen die Befindlichkeit des Angeklagten im
Tatzeitpunkt. Der Angeklagte hat selbst nicht behauptet, vor der Tat Drogen oder Alkohol konsumiert zu
haben. Die Zeugin H. hat ihn kurz nach der Tat (ca. 30 Minuten) im Hausflur getroffen und als „ruhig und
gefasst“ erlebt. Auch der Polizeibeamte Sp. hat keine Anzeichen einer Beeinträchtigung der Befindlichkeit
durch Drogen oder Alkohol beschrieben. Eine Gesamtwürdigung dieser Angaben ergibt daher keine
Beeinträchtigung des Angeklagten durch Alkohol oder Drogen.
Damit ist der Angeklagte im Sinne der getroffenen Feststellungen überführt.
V.
Rechtliche Würdigung:
Der Angeklagte hat sich hiernach des Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Er hat
einen anderen Menschen vorsätzlich getötet. Die Tat wurde nicht, wie in der Anklage vom 01.06.2004
angenommen, unter Verwirklichung des vierten Merkmales der ersten Gruppe des § 211 StGB „sonstige
niedrige Beweggründe“ begangen. Tatsachen oder Anhaltspunkt, die eine gegenteilige Beurteilung
zugelassen hätten, wurden nicht hinreichend sicher festgestellt. Insbesonders war nicht sicher
festzustellen, dass seine Verärgerung über das Schreien des Babies auf einer niedrigen Gesinnung
beruhte ( vgl. BGH NStZ 2004, 34 ).
VI.
Schuldfähigkeit:
Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war zur Tatzeit weder ausgeschlossen (§ 20 StGB) noch erheblich
beeinträchtigt (§ 21 StGB). Nach den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr.
Johann G. aus Mainz enthalte die von dem Angeklagten berichtete Anamnese keine Hinweise auf eine
vorbestehende psychische Störung, die unter das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung
zu subsumieren wäre. Anhaltspunkte für eine forensisch-psychiatrisch bedeutsame intellektuelle
Minderbegabung, die dem Eingangsmerkmal des Schwachsinns zuzuordnen wäre, fänden sich gleichfalls
nicht, da die erhaltene Schulbildung i.V.m. dem erfolgreichen Abschluss einer Lehre auf eine
durchschnittliche intellektuelle Ausstattung hindeute. Angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte eine
tatzeitnahe Beeinträchtigung durch Alkohol oder andere psychotrop wirksame Substanzen nicht geltend
machte, könne danach ein Schwachsinn ebenso wie eine krankhafte seelische Störung bei der Erörterung
der Frage nach seiner Schuldfähigkeit außer Betracht bleiben. Zusammenfassend stelle sich der
Angeklagte als psychisch gesund dar. Deshalb stelle sich einzig die Frage, ob eine tatrelevante
Persönlichkeitsstörung (schwere andere seelische Abartigkeit) und/oder eine höchstgradige Erregung
(tiefgreifende Bewusstseinsstörung) geeignet waren, zum Zeitpunkt der Tat seine Fähigkeit zur normativen
Handlungsbestimmung erheblich zu beeinträchtigen oder aufzuheben.
Im Hinblick auf die tatzeitnahe affektive Gestimmtheit des Angeklagten sei mit der Anregung der Zeugin E.,
zunächst noch einmal in getrennten Wohnungen zu leben, bis sich die wirtschaftliche Situation des
Angeklagten gebessert habe, zu beginnen. Etwa zeitgleich habe der Vermieter wegen ausstehender
Mietzahlungen mit der Kündigung gedroht. Am Tattag war, so der Angeklagte, praktisch kein Geld mehr
da. Eigene Aktivitäten habe er aber nicht erwogen, um auch die als zunehmend desolat erkennbare
Situation zu ändern. Er habe in einer Haltung tatenloser Erwartung verharrt und es der Partnerin durch
den Weg zur Bank überlassen, einen Versuch zu unternehmen, die für die notwendigen Einkäufe
erforderlichen Geldmittel zu erhalten. Es sei davon auszugehen, dass den Angeklagten die angespannte
wirtschaftliche Lage, die aktuellen Lebensbedingungen und die eigene ebenso wie die
Perspektivlosigkeit der Partnerschaft bedrückten. Die während der mittelbaren Tatvorgeschichte
gewachsene Spannung sei getragen von einer affektiven Gestimmtheit, in der sich unterschiedliche
Gefühlsregungen gemischt hätten: zum einen sei es die Furcht, von der geliebten und liebevolle
Geborgenheit garantierenden Partnerin getrennt zu werden, ohne vorbereitet und imstande zu einer
eigenständigen und eigenverantwortlichen Lebensführung zu sein. Die nach dem Scheitern der Ehe
erneute Demütigung durch den drohenden Partnerverlust habe ihn besonders geschmerzt, wobei er sich
nicht zuletzt wegen der wiederholten Vorhaltungen der Zeugin E. der Einsicht nicht habe verschließen
können, dass er mit seinem eigenen Verhalten zu dieser Entwicklung beigetragen hatte. Entgegen seiner
Versicherung, weder jähzornig zu sein, noch zu Gewalt zu neigen, habe sich der Angeklagte in der
Vergangenheit in einer durchaus vergleichbaren Situation zu einer physischen Aggressionshandlung
bereit gezeigt. Er hatte die Ehefrau "im Affekt geschlagen", als diese ihre Absicht erklärte, eine Beziehung
zu beenden, an deren Fortbestand dem Angeklagten unbedingt gelegen war.
Was die unmittelbare Tatvorgeschichte angehe, so sei der Tat kein Geschehen vorausgegangen, was den
Angeklagten überraschend und unvorbereitet mit einer Situation konfrontiert hätte, deren Bewältigung von
ihm bislang nicht verlangt worden ist und zu der er deswegen nicht gerüstet gewesen wäre. Wiederholt sei
er in der Vergangenheit mit dem Schreien des Kindes konfrontiert gewesen. Am fraglichen Tag habe er
sich nach eigenen Angaben über 10 Minuten hinweg bemüht, das Kind zu beruhigen. Erst dann, als diese
Bemühungen scheiterten, sei das Schreien des Kindes Anlass, nicht Ursache, der Aggressionshandlung
gewesen, in der sich die erwähnten Determinanten abbildeten. Alternative Handlungsmöglichkeiten, die
sich ihm noch an diesem Tage geboten hätten, habe er nicht genutzt. Weder habe er das Schreien des
Kindes ertragen, noch habe er die Wohnung verlassen, noch die Rückkehr der Mutter abgewartet.
Stattdessen sei er es selbst gewesen, der die in die Tat mündende Situation herbeigeführt habe, indem er
wegen des "hysterischen, keine lange aber laute Zeit“ währenden Schreiens sich in das Kinderzimmer
begab. Zwar mag ein -so der Angeklagte- liebevolles Besorgtsein eine Erregung zur Folge haben, die in
ihrer Intensität derjenigen vergleichbar ist, die ihre Ursache in einem zornwütigen Affekt hat. Der mit der
Erregung um das Wohl eines geliebten Menschen verbundenen Intension widerspricht jedoch ein
Handeln, das gegen die Gesundheit und körperliche Integrität des Umsorgten gerichtet ist.
Aus der Versicherung des Angeklagten, "da hat es bei mir ausgesetzt", "ich wusste nicht mehr, was ich tat",
ergebe sich wohl, dass er sich über den motivationalen Beweggrund seines Handelns nicht hinlänglich im
Klaren gewesen sei. Allerdings gelte nahezu für jeden Handlungsvollzug, dass die Gesamtheit seiner
bestimmenden Determinanten niemals völlig bewusst sind, denn in jedem Handeln schwängen
Beweggründe mit, die allenfalls retrospektiv sich einer sorgfältigen Analyse erschlössen. Von einem
psychisch Gesunden werde gefordert, dass er jede affektive Verfassung in sozial zulässiger Form
ausagiere.
Auch das Nachtatverhalten lasse nicht jenen, für die sogenannten Affektdelikte vergleichsweise typischen
Zusammenbruch erkennen. Der Angeklagte habe vielmehr, folge man seinen Angaben, umsichtig
gehandelt, indem er das Kind reinigte, auszog, beatmete und eine Herzmassage ansetzte. Der Nachbarin,
dem Notarzt und den Polizeibeamten am Tatort schilderte er einen Geschehensablauf, der die eigene Tat
ausklammerte, d.h., seine Bekundungen zielten auf Absicherung und Verdeckung, wiesen den
Angeklagten insoweit als beherrscht aus und fähig, seine Äußerungen an der gegebenen Situation und
den eigenen Interessen zu orientieren.
Zusammenfassend sei daher von unbeeinträchtigter Steuerungsfähigkeit des einsichtsfähigen
Angeklagten auszugehen.
Die Kammer folgt den Ausführungen des Gutachters, weil sie überzeugend sind. Eine erhebliche
Verminderung der Steuerungsfähigkeit erschließt sich im Falle des Angeklagten insbesondere nicht aus
dem Vorliegen eines heftigen, die Bewusstseinstätigkeit erheblich einschränkenden Affekts.
Affektdelikte sind Straftaten, die unter dem Einfluss heftiger Gefühls- oder Gemütsbewegung zustande
kommen (vgl. Steigleder in Handwörterbuch der Rechtsmedizin Bd. II Seite 59, ähnlich Salger, Festschrift
für Tröndle 1989, Seite 204). Dabei werden zur Abgrenzung eines Affekts, der eine erhebliche
Beeinträchtigung der Bewusstseinstätigkeit besorgen lässt, von einem solchen, der ohne tiefgreifende
Bewusstseinsstörung verläuft, eine Anzahl von Kriterien genannt, die Salger aufgelistet und deren
Aufstellung der BGH zustimmend zitiert hat (vgl. a.a.O., Seite 208/209, Beschluss vom 12.9.1990 = 2 StR
380/90). Die Gegenüberstellung dieser Kriterien im Sinne einer abwägenden Ganzheitsbetrachtung zeigt,
dass von dem Vorliegen eines heftigen, die Bewusstseinstätigkeit erheblich einschränkenden Affekts im
Falle des Angeklagten nicht ausgegangen werden kann. Von den 10 Saß’schen Kriterien, die von Salger
wie zitiert aufgegriffen worden sind, die für das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung
streiten (spezifische Tatvorgeschichte und Tatanlaufzeit, verbunden mit charakteristischer Täter-Opfer-
Beziehung und chronischen Affektspannungen, affektive Ausgangssituation mit Tatbereitschaft, psycho-
pathologische Disposition der Persönlichkeit, konstellative Faktoren wie Alkoholeinfluss, Übermüdung,
Erschöpfung, abrupter, elementarer Tatablauf ohne Sicherungstendenzen, charakteristischer Affektauf-
und -abbau, Folgeverhalten mit schwerer Erschütterung, Einengung des Wahrnehmungsfeldes und der
seelischen Abläufe, Missverhältnis zwischen Tatanstoß und Reaktion, Erinnerungsstörungen und Störung
der Sinn- und Erlebniskontinuität; vgl. im Einzelnen Salger, a.a.O., Seite 208), treffen auf den Angeklagten
lediglich zwei (spezifische Tatvorgeschichte, affektive Ausgangssituation) zu. Dagegen treffen von den 10
Saß’schen Kriterien, die gegen das Vorliegen einer schwerwiegenden Bewusstseinsstörung streiten
(aggressives Vorgestalten in Phantasie, Vorankündigung der Tat, aggressive Handlungen in der
Tatanlaufzeit, Vorbereitungshandlungen für die Tat, Herbeiführung der Tatsituation durch den Täter,
fehlender Zusammenhang zwischen Provokation, Erregung und Tat, zielgerichtete Gestaltung des
Tatablaufs, erhaltene Selbstbeobachtung der eigenen seelischen Vorgänge, exakte detailreiche
Erinnerung, Fehlen von vegetativen, psychomotorischen und psychischen Begleiterscheinungen heftiger
Affekterregung; vgl. im Einzelnen Salger, a.a.O., Seite 209) mindestens vier (Herbeiführung der
Tatsituation durch den Täter, erhaltene Selbstbeobachtung, exakte detailreiche Erinnerung, Fehlen von
vegetativen psycho-motorischen und psychischen Begleiterscheinungen heftiger Affekterregung), auf den
Angeklagten zu. Die von Salger geforderte Gegenüberstellung der Merkmale delikttypischer affektiver
Erregung und der gegen eine erhebliche Einschränkung der Bewusstseinstätigkeit sprechenden Faktoren
und die Wertung des Verhaltens des Angeklagten vor, während und nach der Tat im Sinne einer
Ganzheitsbetrachtung endlich führen nach der eigenen, in einer Vielzahl vergleichbarer
Schwurgerichtsverfahren erworbenen Sachkunde der Kammer zu der gesicherten Feststellung des
Ausschlusses einer starken affektiven Erregung im Tatzeitpunkt.
Damit ist auch nach der Auffassung der Kammer von der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des
Angeklagten im Tatzeitpunkt auszugehen. Nach der Tat ist es gerade nicht zu einem abrupten
Zusammenbruch der tatermöglichenden Erregung gekommen. Der Angeklagte hat sich vielmehr durchaus
umsichtig verhalten. Für diese Feststellung streiten auch die Aussagen der Zeugin H. und des
Polizeibeamten Sp.. Der Zeugin, von der sich der Angeklagte eine Zigarette im Hausflur erbat, als die
Sanitäter sich um das Opfer bemühten, gab er an, der Säugling habe sich an Erbrochenen verschluckt
und einen Atemstillstand erlitten. Er habe ihn röchelnd im Bettchen vorgefunden. Er bat sie weiterhin, den
mit dem Rettungshubschrauber eintreffenden Notarzt zu erwarten und zur Wohnung zu bringen. Die
Zeugin beschrieb den Angeklagten als ruhig und gefasst. Dem Polizeibeamten Sp. machte der
Angeklagte dieselben Angaben über den Geschehensverlauf. Dieser beschrieb ihn zwar als sichtlich
mitgenommen von dem Geschehen. Dies steht indes nicht im Widerspruch zu dem Eindruck der Zeugin
H., denn zu dem Zeitpunkt der Befragung durch den Polizeibeamten Sp. befand sich der Angeklagte
wieder in der Wohnung und stand unter dem Eindruck der Rettungsbemühungen um das ihm von seiner
Freundin anvertraute Kind und der Aufregung der inzwischen eingetroffenen Kindesmutter.
Die Tat selbst ist vielmehr als Ausdruck seiner Verärgerung, die sich aus der Einsicht in eigenes
Versagen ebenso speist wie aus der Perspektivlosigkeit der Lebenssituation und der Furcht vor dem
erneuten Scheitern eines vermeintlichen Zukunftsentwurfs zu deuten.
VII
Schärfungen, Milderungen, Strafrahmen
1. Totschlag (§ 212 StGB) wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
2. Es liegt kein besonders schwerer Fall des Totschlags im Sinn des § 212 Abs. 2 StGB vor.
Ein besonders schwerer Fall im Sinn des § 212 Abs. 2 StGB liegt dann vor, wenn ein Totschlag, der zwar
keines der Mordkriterien erfüllt, seinem gesamten Unrechts- und Schuldgehalt nach jedoch der
Verwerflichkeit eines Mordes gleichkommt (BGH StV 1987, S. 296). In diesem Sinne hat die
Rechtsprechung das Vorliegen eines besonders schweren Falles bei einem „besonders brutal
ausgeführten“ Totschlag, bei einer „niedrigen Beweggründen sehr nahekommenden“ und
„hinrichtungsähnlichen“ Bluttat bejaht (Nachweise bei Schönke-Schröder-Eser, StGB, 26. Aufl. § 212 Rdnr.
12).
Davon kann indes hier nicht ausgegangen werden. Auch ergibt die Gesamtbetrachtung aller be- und
entlastenden Faktoren (s.u.) auch keine Tat, für deren Ahndung die absolute Strafandrohung des § 212
Abs. 2 StGB erforderlich erschiene.
3. Andererseits scheidet auch ein minder schwerer Fall des Totschlags (§ 212 Abs.1, 213 StGB) aus.
Ein benannter minder schwerer Fall (§ 213 1. Halbs.) liegt nach den getroffenen Feststellungen nicht vor.
Ein benannter minder schwerer Fall (§ 213 1. Halbs.) liegt nach den getroffenen Feststellungen nicht vor.
Der Angeklagte ist, bevor er die Tat verübte, durch das spätere Opfer gerade nicht „misshandelt“ oder
„schwer beleidigt“ worden.
Eine „Provokation“ des Angeklagten durch das natürliche Verhalten des Tatopfers –wie jeder andere
Säugling auch durch lautes Schreien auf seine Bedürfnisse aufmerksam zu machen- kann
schlechterdings ausgeschlossen werden.
Es liegt auch kein unbenannter minder schwerer Fall im Sinne des § 213 2. Halbsatz StGB vor. Bei der
gebotenen Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, auf die im
Rahmen der Strafzumessung näher einzugehen sein wird, erscheint der Strafrahmen des § 212 Abs. 1
StGB als nicht so unangemessen hart, dass sich die Annahme eines minder schweren Falles empfehlen
würde. Es handelt sich nach dem Gesamtbild der Tat um einen Totschlag von mindest durchschnittlicher
Schwere und Bedeutung, dessen Aburteilung nach dem Regelstrafrahmen des § 212 StGB angezeigt und
geboten ist.
VIII
Strafzumessung
Zur Frage der Strafzumessung ist im Übrigen folgendes auszuführen:
Für den Angeklagten spricht, dass er bereits zu einem frühen Zeitpunkt im Ermittlungsverfahren
hinsichtlich seiner Täterschaft geständig gewesen ist, auch wenn die Beweislage ersichtlich gegen ein
komplexes Sturzgeschehen und für den Angeklagten als Täter sprach. Er hat versucht, die Tat soweit wie
möglich ungeschehen zu machen, indem er versuchte, durch Reanimation die Lebensfunktionen des
Säuglings wieder herzustellen, und den Rettungsdienst verständigte. Auch ist er als Erstverbüßer
strafempfindlicher als andere haftgewohnte Straftäter.
Gegen den Angeklagten spricht, dass er strafrechtlich bereits - wenn auch im geringem Umfang - in
Erscheinung getreten ist. Gegen ihn spricht weiterhin, dass er aus Verärgerung über eine alltägliche
Situation, einem nichtigen Anlass heraus eine massive Gewalthandlung gegen einen 11-monatigen
Säugling begangen hat. Er hat sein Ruhebedürfnis, das sich aus seiner passiven Grundhaltung,
Antriebslosigkeit und Perspektivlosigkeit der Lebenssituation speiste, über das Lebensrecht des Kindes
gestellt. Er hat das in ihn von seiner Freundin und Mutter des Tatopfers gesetzte Vertrauen, er werde das
Baby für die kurze Zeit des Geldholens und Einkaufens fürsorglich behandeln und gut beaufsichtigen, auf
das Äußerste missbraucht.
Das krasse Missverhältnis zwischen dem Anlass der Tat und dem eingetretenen „Erfolg“ rückt die Tat in
die Nähe eines Mordes.
Bei der gebotenen Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zeigt sich,
dass die strafschärfenden Gesichtspunkte der Anzahl und insbesondere dem Gewicht nach überwiegen.
Daher ist eine Freiheitsstrafe zu verhängen, die etwas über der Mitte des zur Verfügung stehenden
Strafrahmens liegt. Die Kammer hält eine Freiheitsstrafe von
elf Jahren
für schuldangemessen. Sie ist erforderlich, um das Unrecht der Tat zu sühnen, den Hinterbliebenen des
Opfers Genugtuung zu verschaffen und resozialisierend auf den künftigen Lebensweg des Angeklagten
einzuwirken.
IX
Kosten
Die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
(N.) (Dr. W.) (K.)
VRLG RLG Rin
Ausgefertigt:
H., JOS
Als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle