Urteil des LG Mainz vom 10.10.2002

LG Mainz: wiederaufnahme des verfahrens, verwarnung, anstalt, pflichtverteidiger, vertrauensperson, rlg, betäubungsmittel, geständnis, bestrafung, scheingeschäft

Strafrecht
Verfahrensrecht
LG
Mainz
10.10.2002
3030 Js 23700/02
Die unzulässige Tatprovokation durch eine Vertrauensperson ( VP ) ist im Hinblick auf § 363 Abs. 1 StPO
im Regelfall nicht geeignet, einen zulässigen Wiederaufnahmegrund zu begründen.
B e s c h l u s s
In der Strafsache
g e g e n
geboren am ........................,
zur Zeit in Strafhaft in der Justizvollzugs-
anstalt W...,
Verteidiger:
Rechtsanwalt .................,
w e g e n
h i e r :
hat die
3. Strafkammer
10. Oktober 2002
b e s c h l o s s e n :
1. Der Wiederaufnahmeantrag des Verurteilten vom 9. September 2002 im Hinblick auf die Verurteilung
durch das Landgericht Koblenz vom 3. September 2001 -2090 Js 47773/00 - 1 KLs- wird als unzulässig
verworfen.
2. Der Antrag vom gleichen Tag, dem Verurteilten Rechtsanwalt K.... aus H........ als Pflichtvertei-
diger beizuordnen, wird abgelehnt.
3. Der Verurteilte trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
Der Antragsteller ist am 3. September 2001 durch das Landgericht Koblenz wegen bewaffneten
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem
Waffenbesitz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Das Urteil ist -
nach erfolglos eingelegter Revision- seit dem 4. April 2002 rechtskräftig.
Ausweislich der Urteilsgründe hat der Verurteilte in der damaligen Hauptverhandlung den gegen ihn
erhobenen Tatvorwurf in vollem Umfang eingeräumt. Das Landgericht hat seine Angaben für glaubhaft
erachtet und diese den Feststellungen des Urteils zugrunde gelegt.
Mit Schriftsatz vom 9. September 2002 -bei Gericht eingegangen am 11. September 2002- beantragte der
Verurteilte durch seinen Verteidiger, die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen das Urteil des
Landgerichts Koblenz vom 3. September 2001 für zulässig zu erklären und dem Verurteilten den
Unterzeichner als Pflichtverteidiger beizuordnen. Zur Sachdarstellung wird auf den Inhalt des Wieder-
aufnahmeantrages (Bl. 2 ff. d.A.) ausdrücklich Bezug genommen.
1. Der formgerecht angebrachte Wiederaufnahmeantrag des Verurteilten war gemäß § 363 Abs. 1
StPO als unzulässig zu verwerfen. Nach dieser Vorschrift ist die Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem
Zweck, eine andere Strafbemessung aufgrund desselben Strafgesetzes herbeizuführen, nicht zulässig.
Dies ist vorliegend der Fall.
Der Verurteilte trägt im Wesentlichen vor, dass es sich bei der eingesetzten Vertrauensperson (VP) nicht
um eine vertrauenswürdige und glaubwürdige Person handele, sondern diese vielmehr mehrfach
verurteilt worden und eine Vielzahl von Ermittlungsverfahren gegen sie anhängig sei. Unter anderem sei
die VP namens F... R..... in einem Verfahren vor dem Landgericht Koblenz gegen Ch...... D....... eingesetzt
gewesen, habe sich dort das Vertrauen von Zielpersonen erworben und diese dann durch stetiges
Insistieren dazu gebracht, an Betäubungsmittelgeschäften teilzunehmen. Diese Vorgehensweise werde
sich durch die Vernehmung der neuen Zeugen D....... und Klemens, aufgrund des Bundeszentralre-
gisterauszuges sowie Verfahrensauszügen der Staatsanwaltschaften Köln, Aachen, Koblenz und
Oldenburg hinsichtlich des F... R..... ergeben.
Entgegen dem Vorbringen des Verurteilten sind diese Beweismittel jedoch nicht geeignet, den
Schuldspruch zu erschüttern. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwieweit durch die vorgebrachten
neuen Beweismittel eine Verurteilung wegen des Verbrechenstatbestandes des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG
entfallen könnte. Vielmehr ist der Gesamtheit des Vorbringens zu entnehmen, dass mit dem
Wiederaufnahmeantrag eine unzulässige Tatprovokation durch die eingesetzte VP geltend gemacht
werden soll. Eine solche wäre jedoch im Falle ihres Vorliegens weder geeignet, ein Verfahrenshindernis
zu begründen noch den Schuldspruch in Frage zu stellen. Vielmehr ist in Fällen der unzulässigen Tat-
provokation durch eine VP der darin liegende Verfahrensverstoß bei der Festsetzung der Rechtsfolgen zu
kompensieren, d.h. bei der Strafzumessung strafmildernd zu berücksichtigen (vgl. dazu Urteil des Bun-
desgerichtshofes vom 18.11.1999 -1 StR 221/99- sogenannte "Strafzumessungslösung"). Dies bedeutet
aber, dass sich vorliegend das Wiederaufnahmevorbringen des Verurteilten im Kern gegen das Strafmaß
richtet. Dieser Intension steht jedoch § 363 Abs. 1 StPO entgegen. Insoweit wäre auch das Ziel, entgegen
den Urteilsfeststellungen einen minder schweren Fall gemäß § 30 a Abs. 3 BtMG anzunehmen, kein
zulässiger Wiederaufnahmegrund (Loewe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Rn. 8 zu § 363). Das Gericht hat
nicht übersehen, dass grundsätzlich in Fällen der unzulässigen Tatprovokation bei Verbrechen auch ein
Zurückgehen auf die gesetzliche Mindeststrafe unter Ausnutzung der auch hier im Allgemeinen eröffneten
Möglichkeit einer Verwarnung mit Strafvorbehalt gemäß § 47 Abs. 2 StGB i.V.m. § 59 StGB in Betracht
kommen kann (BGHSt. 32, 345, 355) und eine Unzulässigkeit gemäß § 363 Abs. 1 StPO dann nicht in
Betracht kommt, wenn aufgrund einer bisher nicht angewendeten Norm eine andere Bestrafung möglich
erscheint (vgl. Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., Rn. 5 zu § 363). Im vorliegenden Fall ist jedoch die
Rechtsfolge "Verwarnung mit Strafvorbehalt" als mögliches Wiederaufnahmeziel ausgeschlossen. Diese
Einschätzung ergibt sich aus den Feststellungen des Urteils vom 3. September 2001 zum Tatgeschehen
(Bl. 13 bis 27 d.A.), auf deren Inhalt insoweit zur Sachdarstellung Bezug genommen wird. Der dort
geschilderte Sachverhalt -der im Wesentlichen auf dem umfassenden Geständnis des Angeklagten
beruht- belegt im Hinblick auf Durchführung und Vorbereitung der Tat durch den Angeklagten, dass auch
im Falle einer unzulässigen Tatprovokation durch die VP durch ständiges Insistieren im Vorfeld über die
Dauer von zwei Monaten jedenfalls die Anwendung von § 59 StGB ausgeschlossen ist, zumal das
Landgericht Koblenz zugunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, "dass das gesamte
Betäubungsmittelgeschäft von der Anbahnung bis zur Übergabe der Betäubungsmittel ein polizeilich
überwachtes Scheingeschäft war" (Bl. 36 d.A.).
Demzufolge war der Wiederaufnahmeantrag des Verurteilten gemäß § 368 Abs. 1 StPO als unzulässig zu
verwerfen.
2. Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt K.......... als Pflichtverteidiger war gemäß § 364 a StPO
abzulehnen, da der Verurteilte diesem ein Wahlmandat erteilt und demzufolge einen Verteidiger hat.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 6 Nr. 1 StPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist im Hinblick auf die Entscheidung unter Nr. 1 des Beschlusstenors die
sofortige Beschwerde zulässig, die binnen einer Frist von einer Woche seit dem Tag der Zustellung
schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem unterzeichneten Gericht eingelegt werden kann.
Eine schriftliche Beschwerde muss innerhalb der genannten Frist bei Gericht eingegangen sein.
Ein nicht auf freiem Fuß befindlicher Beschwerdeführer kann das Rechtsmittel auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts einlegen, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, in der er auf behördliche
Anordnung verwahrt wird.
Zur Wahrung der Beschwerdefrist genügt es, wenn innerhalb der Frist das Protokoll aufgenommen wird.
L......... P................ B..............
(VRLG) (RLG) (RLG)