Urteil des LG Mainz vom 25.08.2006

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Gesellschaftsrecht
LG
Mainz
25.08.2006
12 HK.S 1/06
Gem. § 19 Abs. 1 GmbHG sind die Einzahlungen auf die Stammeinlage nach dem Verhältnis der Geldeinlage zu leisten.
Die Beweislast für die Einzahlung der Stammeinlage trägt grundsätzlich der zur Stammeinlage verpflichtete
Gesellschafter. Allerdings können sich die Anforderungen an die Beweisführung des Gesellschafters im Laufe der Zeit
bei lange zurückliegenden Einzahlungen (hier: 22 Jahre) reduzieren. Insoweit können auch die Grundsätze der
sekundären Behauptungslast eingreifen.
Geschäftsnummer: kr
12 HK.S 1/06
Verkündet
am 25.8.2006
als der
Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
Rechtsanwalt R. W. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. Bauunternehmung GmbH, in W.,
-Kläger und Berufungskläger-
-Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. W., in W.-
g e g e n
E. T., in B.,
-Beklagter und Berufungsbeklagter-
-Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. S., in B.-
w e g e n Stammeinlagezahlung
hat die 12. Zivilkammer – 2. Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Mainz durch den Vorsitzenden Richter am
Landgericht E., den Handelsrichter S. und den Handelsrichter S. auf die mündliche Verhandlung vom 10.8.2006
für R e c h t erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Worms vom 13.12.2005 (3 C 95/05) wird
zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist eine Klage des Klägers, der Insolvenzverwalter über das Vermögen der
Firma A. Bauunternehmung GmbH ist, auf Einzahlung einer Stammeinlage. Das Amtsgericht Worms hat, nachdem es
eine Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen durchgeführt hat, durch Urteil vom 13.12.2005 die Klage
abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass nach den Bekundungen der vernommenen Zeugen
von einer vollständigen Einzahlung der anteiligen Stammeinlage durch den Beklagten auszugehen sei. Gegen dieses
Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit dem er seine ursprüngliche Klage auf Einzahlung
einer Stammeinlage in Höhe von 3.630,17 € nebst Zinsen weiter verfolgt.
II.
Die Berufung des Klägers ist als unbegründet zurückzuweisen.
Zutreffend und auf der Grundlage einer von der Kammer nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung hat das
Amtsgericht Worms in der angefochtenen Entscheidung die auf Zahlung einer Stammeinlage gerichtete Klage als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kammer lässt sich hierbei im Einzelnen von den folgenden Erwägungen leiten:
Gemäß § 19 Abs. 1 GmbH-Gesetz sind die Einzahlungen auf die Stammeinlage nach dem Verhältnis der Geldeinlage zu
leisten. Die Beweislast für die Einzahlung der Stammeinlage trägt grundsätzlich der zur Stammeinlagezahlung
verpflichtete Gesellschafter. Allerdings können sich die Anforderungen an die Beweisführung des Gesellschafters im
Laufe der Zeit bei lange zurückliegenden Einzahlungen reduzieren. Insoweit können auch die Grundsätze der
sekundären Behauptungslast eingreifen (vergleiche Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbH-Gesetz, 18. Auflage, § 19,
Randnr. 9 m.w.N.; vergleiche auch OLG Brandenburg, ZIP 2006, 1343 zur Reduzierung der Beweisanforderungen bei
lange zurückliegenden Einzahlungsvorgängen). Im vorliegenden Fall liegt die Fallkonstellation vor, dass der Zeitraum
der hier maßgeblichen Stammeinlageinzahlungen bereits lange zurückliegt, nämlich 22 Jahre. Infolgedessen reduzieren
sich die Anforderungen an die Beweisführung des grundsätzlich beweisbelasteten Beklagten als damaligen
Gesellschafter. Denn die das Unternehmen und die Gesellschafter treffenden Aufbewahrungspflichten bezüglich
Bilanzen und Kontounterlagen gelten 10 Jahre. Diese Frist ist seit langem abgelaufen. Infolgedessen dürfen die
Anforderungen an die Beweisführung zu Lasten des grundsätzlich beweisbelasteten Gesellschafters (Beklagter) nicht
überspannt werden.
Hiervon ausgehend hat das Amtsgericht Worms eine zutreffende und von der Kammer nicht zu beanstandende
Beweiswürdigung vorgenommen. Es hat die beiden Zeugen Al. und C. vernommen und die Aussagen dieser beiden
Zeugen zutreffend wiedergegeben und gewürdigt. So hatte der Zeuge Mustafa Al. bekundet, der Beklagte habe 4.200,--
DM in bar an ihn, den Zeugen Al. übergeben anlässlich eines Treffens der Gründungsgesellschafter. Auch vermochte der
DM in bar an ihn, den Zeugen Al. übergeben anlässlich eines Treffens der Gründungsgesellschafter. Auch vermochte der
Zeuge von der Zahlung von mindestens der Hälfte des Stammkapitals (25.000,-- DM) auf ein Konto zu berichten (Blatt 54
GA).
Der Zeuge Rahmi C. hatte vor dem Amtsgericht bekundet, er sei damals bei dem Gründungstreffen mit anwesend
gewesen und es seien von den verschiedenen Gesellschaftern insgesamt 25.100,-- DM in bar an ihn, den Zeugen C.
übergeben worden. Auch der Beklagte habe seinen Anteil an ihn, den Zeugen C. vollständig bezahlt. Schließlich
berichtet der Zeuge C. von Überweisungen auf ein damaliges Vorratskonto der GmbH, was von der Summe her zu einer
Einlagezahlung von wenigstens 47.000,-- DM führte. Diese entsprechenden von dem Zeugen C. berichteten Vorgänge
hat das Amtsgericht Worms in seinen Entscheidungsgründen auch zutreffend, widerspruchsfrei und folgerichtig
wiedergegeben und gewürdigt. Infolgedessen ist das Amtsgericht Worms auch zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass
nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme von einer vollständigen Einzahlung des Stammeinlageanteils
des Beklagten auszugehen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zutreffenden Ausführungen zur
Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Worms verwiesen.
Bei dieser Sachlage ist die Berufung des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO sind hier nicht erfüllt.
E. S. S.
Vorsitzender Richter Handelsrichter Handelsrichter
am Landgericht